Fachbeiträge & Kommentare zu GmbH

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Grundlagen

Rn. 5 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Begriff "Gezeichnetes Kapital" nach § 272 Abs. 1 Satz 1 wird synonym für die Bezeichnungen "Grundkapital" bei der AG/SE und "Stammkapital" bei der GmbH verwendet. Bei der SE wird in den einschlägigen Vorschriften (in der deutschen Fassung) z. T. sogar direkt auf das gezeichnete Kap. Bezug genommen. Daher kann der Inhalt dieses Postens aus ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Vorzulegende Unterlagen

Rn. 9 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Geschäftsführer sind verpflichtet, den JA, der aus der Bilanz, der GuV sowie dem Anhang besteht (vgl. §§ 242 und 264 Abs. 1), und den Lagebericht (vgl. § 289) vorzulegen. Rn. 10 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Ist eine GmbH prüfungspflichtig ((jede GmbH mit Ausnahme der "kleinen"); vgl. §§ 316 und 267 Abs. 2f.), umfasst die Vorlagepflicht auch de...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Übersicht

Rn. 1 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 42 GmbHG wurde im Jahre 1985 gänzlich neu gefasst und seitdem nicht geändert worden. Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I 2008, S. 2026ff.) hat § 42 eine Überschrift ("Bilanz") erhalten. Sie ist die einzige Vorschrift des GmbHG, die sich mit der Gestaltung des ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Genereller Ausschluss

Rn. 28 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Es ist möglich, von vornherein alle Gesellschafter durch die Satzung vom Gewinnbezug auszuschließen. In praxi findet sich ein solcher genereller Ausschluss der Gesellschafter vom Gewinn vornehmlich bei gemeinnützigen und gewinnlosen Gesellschaften (vgl. GmbHG-GroßKomm. (2020), § 29, Rn. 72). Die Gewährung des Gemeinnützigkeitsprivilegs setzt ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Grundlagen

Rn. 28 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Sowohl bei der AG/SE als auch bei der GmbH ist eine Differenz zwischen dem gezeichneten Kap. und dem eingezahlten Kap. möglich, weil bei der AG/SE (vgl. § 36a Abs. 1 AktG) und der GmbH (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) – sofern es sich um Bareinlagen handelt – lediglich ein Viertel des gezeichneten Kap. sofort zu erbringen ist. Sacheinlagen müss...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Gegenstand der Regelung

Rn. 1 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Vorschrift regelt die RL für die Abwicklung einer GmbH außerhalb eines Insolvenzverfahrens (vgl. Hachenburg (1997), § 71 GmbHG, Rn. 1). Sie gilt ebenso für diejenigen Fälle, in denen eine GmbH aufgelöst wird durch einen im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zeitablauf (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG); durch Gesellschafterbeschluss (vgl. § 60 Abs...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Kapitalrücklage für ein Agio bei der Ausgabe von Wandelschuldver­schreibungen und Optionsanleihen (§ 272 Abs. 2 Nr. 2)

Rn. 18 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 In die Kap.-Rücklage ist der Betrag einzustellen, der "bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird" (§ 272 Abs. 2 Nr. 2). Rn. 19 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Für die Finanzierungspraxis einer GmbH spielen Wandelschuldverschreibungen bisher keine große Rolle (vgl. BeckOK-GmbH...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Ausschüttungsgrenze (§ 30 GmbHG)

Rn. 21 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 30 GmbHG enthält eine allg. Obergrenze für Ausschüttungen jeglicher Art. § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG lautet: "Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden." (1) Grundgedanke des § 30 GmbHG: § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt unverändert seit 1892. Er soll zusammen mit an...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Auskünfte in der Bilanzsitzung

Rn. 83 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Äußert ein Gesellschafter das Teilnahmeverlangen nach § 42a Abs. 3 GmbHG, wird er damit i. d. R. ein konkretes Informationsinteresse verbinden (z. B. an Erläuterungen zum Prüfungsbericht). Abs. 3 trifft lediglich eine Regelung über die Teilnahmepflicht des AP und enthält selbst keine nähere Umschreibung evtl. sonstiger Aufgaben des AP in der ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Offenlegung

Rn. 44 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die RL während der Liquidationsphase ist gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GmbHG in entsprechender Anwendung der §§ 325 bis 329 offenzulegen (vgl. so auch MünchKomm. GmbHG (2022), § 71, Rn. 41). Die Pflicht zur Offenlegung erstreckt sich dabei auf die Eröffnungsbilanz, den Erläuterungsbericht sowie auf die JA während der Liquidationsphase und die sie ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Keine gesetzliche Rücklage

Rn. 22 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, für die GmbH eine gesetzliche Zwangsreserve anzuordnen, wie dies in § 150 AktG für die AG/KGaA/SE geschehen ist (vgl. HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 3ff.). Die unterschiedliche Behandlung von AG/KGaA/SE und GmbH hat ihren Grund u. a. darin, dass in der GmbH an die Gesellschafter nicht bloß der Jahresüberschus...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Literaturverzeichnis

Rn. 302 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Baetge/Kirsch/Thiele (2024), Bilanzen, 17. Aufl., Düsseldorf. Blaurock (2020a), § 4. Begriff, Wesen und Erscheinungsformen der stillen Gesellschaft, in: Blaurock (Hrsg.), Handbuch Stille Gesellschaft, 9. Aufl., Köln. Blaurock (2020b), § 5. Abgrenzung der stillen Gesellschaft gegenüber verwandten Rechtsinstituten, in: Blaurock (Hrsg.), Handbuch...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Buchführungspflicht der Gesellschaft

Rn. 7 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Gegenstand der Sorgepflicht der Geschäftsführer ist die Buchführungspflicht der Gesellschaft gemäß den §§ 238ff. Die Buchführungspflicht der GmbH beginnt mit dem Eintritt des ersten buchungspflichtigen Geschäftsvorfalls der Vorgesellschaft, also sobald diese ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, spätestens aber mit Eintragung in das Handels...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Umfang der Vorlagepflicht

Rn. 24 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach dem Wortlaut des § 42a Abs. 1 Satz 1 GmbHG genügen die Geschäftsführer ihrer Berichterstattungspflicht, wenn sie die Abschlussunterlagen "den Gesellschaftern" vorlegen. Vorlage bedeutet nach bürgerlichem Recht eine tatsächliche Handlung, wodurch ein Gegenstand der sinnlichen Wahrnehmung einem anderen unmittelbar zugänglich gemacht und ih...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Grundlagen

Rn. 47 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Notwendigkeit zur Bilanzierung eigener Anteile kann nur bei KapG auftreten. Eigene Anteile liegen vor, wenn sich im Eigentum der bilanzierenden AG/SE bzw. KGaA ihre eigenen Aktien oder im Eigentum der bilanzierenden GmbH ihre eigenen Geschäftsanteile befinden. Eigene Aktien ebenso wie Geschäftsanteile haben wirtschaftlich und bilanzanalyt...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Verletzung von Vorschriften zur Einstellung in oder Entnahme aus Rücklagen

Rn. 68 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Für eine GmbH ist in einigen Sonderfällen die Bildung von Rücklagen gesetzlich vorgeschrieben. So ist der Gegenwert für die Einziehung von Nachschüssen gemäß § 42 Abs. 2 Satz 3 GmbHG in die Kap.-Rücklage einzustellen. Ferner sind die Rücklagenbildungen nach § 272 Abs. 2 und 4 zu nennen (Aufgelder, Zuzahlungen der Gesellschafter für Anteile an...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Literaturverzeichnis

Rn. 130 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Baumbach/Hueck (1985), GmbH-Gesetz, 14. Aufl., München. Baumbach/Hueck (1996), GmbH-Gesetz, 16. Aufl., München. Knobbe-Keuk (1993), Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., Köln. Schmidt (2002), Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., Köln et al. Zöllner (1963), Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenve...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Beschränkung oder Ausschluss der Beschlusskompetenz in der Satzung

Rn. 44 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die gesetzliche Ermächtigung zur Beschlussfassung über die Gewinnthesaurierung in § 29 Abs. 2 GmbHG kann beschränkt oder abbedungen werden. Rn. 45 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nahezu jede statutarische Bestimmung über die Gewinnverwendung, die nicht lediglich den Inhalt des Abs. 2 wiedergibt, greift direkt oder mittelbar in die Beschlusskompetenz...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Nachtragsprüfung

Rn. 61 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Eine nachträgliche Änderung des aufgestellten JA durch Geschäftsführer oder Gesellschafter ist bei der GmbH unbeschränkt zulässig. Den Gesellschaftern ist es ferner unter gewissen Voraussetzungen nicht verwehrt, den JA nach Feststellung zu ändern (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 43, 45). Ist die Gesellschaft prüfungspflichtig und erfolgte die Än...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Kapitalrücklage für ein Agio bei der Ausgabe von neuen Anteilen (§ 272 Abs. 2 Nr. 1)

Rn. 15 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 In die Rücklage ist der Betrag einzustellen, der bei der Ausgabe von Anteilen (einschließlich Bezugsanteilen) über den Nennbetrag hinaus erzielt wird. Anlässlich der Gründung einer GmbH und bei jeder späteren Kap.-Erhöhung kann vereinbart werden, dass über den Betrag der formellen Stammeinlage (Nennbetrag) hinaus ein Mehrbetrag (Agio) an die ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 5 Berufungsbeschränkung

Rz. 74 Gem. § 166 AO besteht eine Drittwirkung der Steuerfestsetzung. D. h., dass derjenige die gegen den Stpfl. festgesetzten Steuern gegen sich gelten lassen muss, wenn er in der Lage gewesen wäre, den gegen den Stpfl. festgesetzten Steuerbescheid anzufechten. Das gilt z. B. für GmbH-Geschäftsführer bei ihrer Haftungsinanspruchnahme gem. §§ 34, 69 AO als Vertreter der GmbH...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / aa) Rechtliche Einordnung

Rn. 212 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Das Rechtsinstitut des EK-ersetzenden Gesellschafterdarlehens wurde ursprünglich durch die Rspr. des BGH aus den §§ 30f. GmbHG (a. F.) entwickelt (vgl. zur Rechtsentwicklung Gehrlein, BB 2011, S. 3ff.; zur Anwendbarkeit der Rspr.-Regeln auf eine AG BGH, Urteil vom 26.03.1984, II ZR 171/83, BGHZ 90, S. 381ff.; Schmidt, AG 1984, S. 12ff.). Mit...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / d) Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen (§ 272 Abs. 4)

Rn. 36a Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Erwirbt eine GmbH Anteile eines ihrer Gesellschafter, der mit Mehrheit an der GmbH beteiligt ist oder die GmbH beherrscht (Definition in § 17 AktG), so wird dieser Anteilserwerb wie eine (verbotene) Rückzahlung von EK betrachtet. Das HGB verlangt daher in § 272 Abs. 4, dass der Erwerb dieser Anteile aus dem Gewinn oder aus freien Rücklagen f...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Prüfung der Eröffnungsbilanz und Jahresabschlüsse während der Abwicklung

Rn. 41 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 71 Abs. 3 GmbHG geht davon aus, dass der JA und Lagebericht während der Liquidationsphase in entsprechender Anwendung der (allg.) Vorschriften über den JA geprüft werden. Eine kleine GmbH ist demgemäß nicht prüfungspflichtig (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GmbHG i. V. m. § 316 Abs. 1). Fraglich ist, ob auch die Liquidationseröffnungsbil...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 3.2 Auswahlermessen der Finanzbehörde (Abs. 2 S. 2)

Rz. 49 § 34 Abs. 2 S. 2 AO regelt, dass sich die Finanzbehörde an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten kann. Dabei kann sie auch mehrere Mitglieder oder Gesellschafter zugleich zur Pflichterfüllung auffordern.[1] Bei der Frage der Haftung nach §§ 69ff. AO kann sich über das Verschulden eine unterschiedliche Behandlung mehrerer Geschäftsführer ergeben.[2] Das FA mus...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Rechtzeitigkeit der Vorlage

Rn. 13 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Abschlussunterlagen (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 9ff.) sind unverzüglich, mithin ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) vorzulegen. "Unverzüglich" i. S. d. Gesetzes heißt nicht sofort, sondern bedeutet, dass die Urkunden nach deren Erstellung bzw. deren Zugang bei den Geschäftsführern i. R.e. ordnungsgemäßen Geschäftsgan...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) Gesetzliche Rücklage

Rn. 135 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Bilanzposten "Gesetzliche Rücklage" – kommt grds. nur bei einer AG, KGaA oder SE vor, weil nur das AktG gemäß § 150 Abs. 1 die Bildung einer solchen Rücklage vorsieht – für GmbH existiert keine gleichlautende Vorschrift. In diese Rücklage sind 5 % des um einen Verlustvortrag aus dem VJ geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IX. Rechtsfolgen einer Verletzung des § 272

Rn. 257 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Wird bei der Aufstellung oder Feststellung des JA gegen die Vorschriften des § 272 betreffend die Gliederung des EK verstoßen, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (vgl. § 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c); 335b; 20 Abs. 1 Nr. 1 lit. d) PublG). Diese kann für die jeweiligen Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder AR mit einer Geldbu...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IX. Erzwingung der Vorlage

Rn. 41 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Anders als im Aktienrecht (vgl. § 407 Abs. 1 AktG) besteht im Recht der GmbH keine direkte Möglichkeit, die Geschäftsführer – vergleichbar zu bei pflichtwidriger Unterlassung einer rechtzeitigen Offenlegung gemäß § 335, wonach das BfJ verpflichtet ist, von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahre einzuleiten – durch Zwangsmaßnahmen zur unverzüglic...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 6. Abgrenzung gegenüber verbundenen Unternehmen

Rn. 58 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Gesellschafter einer GmbH kann zugleich ein mit der GmbH verbundenes UN sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Gesellschafter MU i. S. d. § 271 Abs. 2 ist; dies trifft vornehmlich auf einen Mehrheitsgesellschafter zu. Bei der Berechnung der Anteile sind gemäß den §§ 271 Abs. 1f. und 290 auch diejenigen Anteile mitzurechnen, die dem Gesell...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.1.2.1 Juristische Personen des Privatrechts

Rz. 12 Im Zivilrecht sind vor allem die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA), die Genossenschaft, der rechtsfähige Verein, der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und die rechtsfähige Stiftung zu nennen. Sie handeln durch ihren Vorstand bzw. ihre Geschäftsführer oder durch den Abwickler der AG[1] bzw. den Liquidator der GmbH.[2] Der Begriff der Vorstände, Geschäftsführ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / F. Literaturverzeichnis

Rn. 93 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 BMJ (2024), Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen vom 22.03.2024, URL: https:...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Verantwortlichkeit der Geschäftsführer

Rn. 2 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 41 GmbHG verpflichtet die Geschäftsführer, "für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen" (Sorgepflicht). Die Buchführungspflicht einer GmbH bestimmt sich nach den allg. Vorschriften des HGB (vgl. §§ 238ff.). Außerdem sind die Vorschriften über den JA und Lagebericht von KapG (vgl. §§ 264ff.) sowie über die Offenlegung der R...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Ausstehende Einlagen auf Agiobeträge

Rn. 39 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Während § 36 Abs. 2 i. V. m. § 36a AktG für die AG/KGaA/SE vorschreibt, dass sowohl im Falle der Gründung als auch bei späteren Kap.-Erhöhungen (vgl. insbesondere §§ 188 Abs. 2, 201 Abs. 3 und 203 Abs. 1 Satz 1 AktG) eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erst erfolgen darf, wenn bei Bareinlagen auf die ausgegebenen Aktien minde...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / d) Verstoß gegen Gliederungsvorschriften

Rn. 69 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach § 256 Abs. 4 AktG ist der aktienrechtliche JA wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des JA "nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind". Gleiches gilt bei der Nichtbeachtung von Formblättern, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben sind (z. B. für Banken und Versicher...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Gesetzlich vorgeschriebene Endtermine

Rn. 49 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG verpflichtet "die Gesellschafter", innerhalb eines Zeitraums von acht Monaten bei einer mittleren und großen GmbH (vgl. § 267 Abs. 2f.) bzw. elf Monaten bei einer kleinen GmbH (vgl. § 267 Abs. 1) seit Beginn des GJ über die Feststellung des JA und die Verwendung des Ergebnisses zu beschließen. Rn. 50 Stand: EL 43 – ET...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Überblick

Rn. 11 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Für eine GmbH sind besondere Vorschriften für die Bildung und den Ausweis von Rücklagen zu beachten. Folgende Rücklagen werden unterschieden:mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / VI. Nichtigkeit eines festgestellten Jahresabschlusses

Rn. 65 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Beschluss über die Feststellung des JA kann nichtig sein. Das GmbHG enthält hierzu jedoch keine Vorschriften. Die Regelung des § 42g GmbHG-E ist nicht Gesetz geworden. Zur Begründung führt der Gesetzgeber aus: "Die Entwicklung von Grundsätzen, in welchen Fällen der JA der GmbH nichtig ist, kann weiterhin der Rechtsprechung überlassen blei...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Vorlage des Konzernabschlusses (Abs. 4)

Rn. 90 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 42a Abs. 4 GmbHG verpflichtet die Geschäftsführer eines MU (vgl. § 290), welches in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird, auch zur Vorlage des KA an die Gesellschafter (vgl. aber HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 91). Da § 42a Abs. 1 GmbHG kraft der Verweisung in Abs. 4 insgesamt auf den KA Anwendung findet, schließt die Vorlagepflicht neben dem ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Übersicht

Rn. 1 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach § 46 Nr. 1 GmbHG obliegt es den Gesellschaftern, die "Feststellung der Jahresabschlusses" (vgl. § 264 Abs. 1) wie auch die "Verwendung des Ergebnisses" (vgl. § 29 GmbHG) zu beschließen. Der Gesellschaftsvertrag kann eine abweichende Kompetenzregelung vorsehen (vgl. § 45 Abs. 2 GmbHG). Die Ausübung dieser Befugnisse sichert und gestaltet d...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Steuerrechtliche Behandlung

Rn. 98 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 vorläufig frei Rn. 99 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Seit Aufgabe des Vollanrechnungsverfahrens in 2001 beeinflussten Vorabausschüttungen, die in 2002 oder später abflossen, die Höhe des KSt-Aufwands nur noch, wenn ggf. eine KSt-Minderung oder KSt-Erhöhung nach den §§ 37 oder 38 KStG (n. F.) eintrat (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 82). Nach Vollaussch...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / e) Verstoß gegen Bewertungsvorschriften

Rn. 70 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Einer GmbH sind sowohl Über- als auch Unterbewertungen im JA untersagt. Die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit des JA sind jedoch in beiden Fällen unterschiedlich. Rn. 71 Stand: EL 43 – ET: 08/2024mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Rn. 13 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 AP sind in erster Linie WP und WPG. Ein Wirtschaftsprüfer ist nach § 1 Abs. 1 WPO eine (natürliche) Person, die öffentlich – auf "Antrag durch Aushändigung einer von der Wirtschaftsprüferkammer [(WPK), d.Verf.] ausgestellten Urkunde" (§ 15 Satz 1 WPO) – als WP bestellt ist. Der Bestellung geht ein Zulassungs- sowie staatliches Prüfungsverfahr...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Bildung von Rücklagen

Rn. 12 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Bildung von Kap.- und Gewinnrücklagen setzt bei der GmbH einen diesbezüglichen Willensakt der Gesellschafter in Form von generellen Satzungsbestimmungen oder Gesellschafterbeschlüssen voraus (vgl. § 29 Abs. 1f. GmbHG). Insofern hängt es allein vom Willen der Gesellschafter ab, ob Kap.- und/oder Gewinnrücklagen gebildet bzw. wieder aufgelö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.3.2 Einzelne steuerliche Pflichten

Rz. 28 Die Vorschrift lastet den verpflichteten Personen allgemein die Erfüllung der steuerlichen Pflichten derjenigen auf, für die sie handeln. Die Pflichten sind dabei ab Übernahme (Aufnahme) der Tätigkeit als Geschäftsführer usw. zu erfüllen.[1] Das sind steuerliche Pflichten aller Art, nicht dagegen rein handelsrechtliche Pflichten.[2] In erster Linie fallen die steuerli...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Gesetzliche Befugnis zur Rücklagenbildung durch die Geschäftsführer (Abs. 4)

Rn. 68 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Sondervorschrift des § 29 Abs. 4 GmbHG entspricht § 58 Abs. 2a AktG (vgl. HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 22f.). Sie lässt zu, dass Beträge in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden, die dem EK-Anteil von Wertaufholungen (Zuschreibungen gemäß § 253 Abs. 5 Satz 1) entsprechen. Gleiches galt nach § 29 Abs. 4 GmbHG (a. F.) für die Auflösung v...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / VIII. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

Rn. 253 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Ist das EK durch Verluste (Jahresfehlbeträge) aufgezehrt und ergibt sich ein Überschuss der Passiv- über die Aktivposten, ist der Differenzbetrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen (vgl. § 268 Abs. 3; HdR-E, HGB § 268, Rn. 187ff.; Küting/Grau, D...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Literaturverzeichnis

Rn. 71 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Hölzel (1985), Die GmbH und Still im Steuerrecht, 2. Aufl., Herne/Berlin. Schmidt (2002), Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., Köln et al. Wöhe (1990), Betriebswirtschaftliche Steuerlehre (Bd. II/1), 5. Aufl., München. Wöhe/Döring/Brösel (2023), Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 28. Aufl., München.mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeiner Ausschlusstatbestand

Rn. 68 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist ein WP oder vBP von der AP einer KapG ausgeschlossen, wenn er an der zu prüfenden KapG hält. Weiterhin führt eine indirekte Beteiligung an der zu prüfenden KapG über ein verbundenes UN sowie eine Beteiligung des WP an einer Gesellschaft, die an ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Darstellung in der Bilanz

Rn. 90 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Hinsichtlich der Bilanzierung von Vorabausschüttungen sind vornehmlich zwei Darstellungsformen denkbar, sofern die Vorabausschüttung zum BilSt noch nicht ausgezahlt worden ist:mehr