Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Europäischen Güterrecht... / 7.4 Die Reichweite des anzuwendenden Rechts

Das nach den VOen auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht regelt nach Art. 27 der VOen (Reichweite des Güterstatuts) "unter anderem" (d. h. nicht abschließend – sog. benannte Bereiche)[438]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Europäischen Güterrecht... / 7.1.2 Eingriffsnormen

Die VOen berühren nach der Klarstellung in Art. 30 Abs. 1 jedoch ausnahmsweise nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des angerufenen Gerichts. Infolgedessen können neben dem Güterrechtsstatut die Eingriffsnormen der lex fori (d. h. des Forumstaates)[294] zur Anwendung gelangen.[295] Art. 30 Abs. 2 der VOen trifft eine Begriffsbestimmung der "Eingriffsnorm":[296] Eingriffsno...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 12/2019, Güterrechtliche... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung enthält zu drei güterrechtlich relevanten Themenkomplexen überzeugende Klarstellungen, die auf der Linie der im Schrifttum und in der Rechtsprechung vertretenen Meinungen liegen. Zunächst ging es um die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts auf die güterrechtlichen Wirkungen der zwischen dem bosnischen Ehemann und der polnischen Ehefrau im Jahre 1983 in Deutschl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Europäischen Güterrecht... / 3.2 Verhältnis der EU-Güterrechtsverordnungen zu bestehenden internationalen Übereinkünften

EuEheGüVO und EuPartGüVO lassen nach ihrem Art. 62 Abs. 1 – unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Art. 351 AEUV – die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses der VOen oder eines Beschlusses nach Art. 331 Abs. 1 Unterabs. 2 oder 3 AEUV angehören und die Bereiche bet...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Europäischen Güterrecht... / 6.2 Zuständigkeit im Fall der Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe/Auflösung oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft

Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats zur Entscheidung über angerufen[169], so sind nach Art. 5 Abs. 1 der VOen (gesetzliche Zuständigkeiten)[170] die Gerichte di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Europäischen Güterrecht... / 7.2.4 Zustandekommen und Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung

Das Zustandekommen (Einigung – einschließlich des "Vorliegens des äußeren und inneren Vornahmetatbestands")[369] und die (materielle) Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung oder einer ihrer Regelungen bestimmen sich gemäß Art. 24 Abs. 1 der VOen[370] nach dem Recht, das nach Art. 22 der VOen (unter 7.2) anzuwenden wäre (d. h. nach dem neu gewählten Recht), wenn die Vereinb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Europäischen Güterrecht... / 4.2 Örtlicher (räumlicher) Anwendungsbereich

Die EuEheGüVO/EuPartGüVO gilt nach ihrem Art. 70 Abs. 2 in den Mitgliedstaaten, die an der durch Beschluss (EU) 2016/954 begründeten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und Güterstände eingetragener Leben...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Europäischen Güterrecht... / 7.2 Rechtswahl

Art. 22 EuEheGüVO/EuPartGüVO gewährt den Ehegatten/Partnern in Bezug auf das für ihren ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anwendbare Recht eine begrenzte Rechtswahlmöglichkeit (unter 7.2.1). "Mangels Rechtswahl" (d. h. nachrangig) erfolgt eine objektive Anknüpfung nach Art. 26 der VOen.[326] 7.2.1 Beschränkte Rechtswahlmöglic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Europäischen Güterrecht... / 8.1 Anerkennung

Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen im Güterrecht[496] werden nach Art. 36 Abs. 1 der VOen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt (Grundsatz der Anerkennung), ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.[497] Jede Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung zu einem zentralen Element des Streitgegenstands macht, kann in den Verfahren der Art...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Europäischen Güterrecht... / 6.8 Notzuständigkeit (forum necessitatis)

Ist kein Gericht eines Mitgliedstaats nach den Art. 4 (unter 6.1), Art. 5 (6.2), Art. 6 (6.3), Art. 7 (6.4), Art. 8 (6.5) oder Art. 10 der VOen (6.7) zuständig oder haben sich alle Gerichte nach Art. 9 der VOen (6.8) für unzuständig erklärt und ist kein Gericht eines Mitgliedstaats nachmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Europäischen Güterrecht... / 7.3.3 Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterstatuts

Die Anknüpfung an den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten nach der Eheschließung gemäß Art. 26 Abs. 1 Buchst. a EuEheGüVO ist grundsätzlich unwandelbar (Grundsatz, womit ein nachfolgender Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nicht zu einem Statutenwechsel führt).[423] Beachte aber: Die Ehegatten können jedoch das Güterrechtsstatut durch Rechtswahl nach Ar...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Europäischen Güterrecht... / 7.3.1 Anknüpfung nach Art. 26 EuEheGüVO/EuPartGüVO

Die EuEheGüVO unterscheidet sich von der EuPartGüVO in Bezug auf die Anknüpfungsleiter bei der Bestimmung des mangels Rechtswahl anzuwendenden Rechts. Wird keine Rechtswahlvereinbarung getroffen (mangels Rechtswahlvereinbarung nach Art. 22 der EuEheGüVO), unterliegt der eheliche Güterstand gemäß Art. 26 Abs. 1 EuEheGüVO in Bezug auf das gesamte Vermögen im Zuge einer objektiv...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Europäischen Güterrecht... / 6. Gerichtliche Zuständigkeit

Die gerichtliche Zuständigkeit ist im zweiten Kapitel (Art. 4 bis 19) der VOen geregelt.[157] In Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit differenzieren die VOen wie folgt: im Fall des Todes eines Ehegatten/Partners (Erbsache, Art. 4 der VOen – unter 6.1) und im Fall der Ehescheidung, Tr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Europäischen Güterrecht... / 2. Vorgeschichte

Auf seiner Tagung vom 15. und 16.10.1999 in Tampere hatte der Europäische Rat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und anderen Entscheidungen von Justizbehörden als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen unterstützt und den Rat und die Kommission ersucht, ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung dieses Grundsatzes anzunehmen.[23] Am 30.11.2000 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Europäischen Güterrecht... / 6.1 Zuständigkeit im Fall des Todes eines Ehegatten/Partners

Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen (eines Ehegatten/Partners) nach der VO (EU) Nr. 650/2012 (EuErbVO)[165] angerufen, so sind die Gerichte dieses Staates nach Art. 4 der VOen auch für Entscheidungen über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft in Verbindung mit diesem N...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Europäischen Güterrecht... / 7.2.3.1 Gewöhnlicher Aufenthalt beider Ehegatten/Partner im selben Mitgliedstaat

Sieht das Recht eines Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten/Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand (Deutschland bspw. § 1410 BGB, notarielle Beurkundungspflicht für einen Ehevertrag) bzw. über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft vor, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Europäischen Güterrecht... / 7.1 Überblick

Nach Erwägungsgrund Nr. 43 der EuEheGüVO respektive Nr. 42 der EuPartGüVO soll durch die VOen – damit die Bürger die Vorteile des Binnenmarkts ohne Einbußen bei der Rechtssicherheit nutzen können – den Ehegatten/Partnern im Voraus Klarheit über das in ihrem Fall anzuwendende Ehegüterrecht/das auf die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende R...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 12/2019, Güterrechtliche... / Leitsatz

1. Für die Beurteilung der bei Eheschließung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB in der Fassung vom 21.9.1994 bestehenden engsten Verbindung der Ehegatten mit einem Staat kann auch die der Eheschließung nachfolgende Tatsachenentwicklung indizielle Bedeutung haben. (Rn 31) 2. Die Feststellung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 107 Abs. 1 S. 1 FamFG, dass die Vorauss...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Europäischen Güterrecht... / 7.2.3.3 Gewöhnlicher Aufenthalt nur eines Ehegatten/Partners in einem Mitgliedstaat

Hat schließlich zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Ehegatten/Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat und sind in diesem Staat zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft vorgesehen, so sind gemäß Art. 23 Abs. 4 der VOen diese Formvorschriften anzuwen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Europäischen Güterrecht... / 7.2.3.2 Unterschiedliche Aufenthaltsstaaten der Ehegatten/Partner

Haben die Ehegatten/Partner im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Mitgliedstaaten und sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft vor, so ist nach Art. 23 Abs. 3 der VOen die Vereinbarung formgültig, wenn si...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Europäischen Güterrecht... / 4.3 Zeitlicher Anwendungsbereich

Die EuEheGüVO/EuPartGüVO ist nach ihrem Art. 70 Abs. 1 am 28.7.2016 (zwanzigster Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt) in Kraft getreten[133]. Ihre Bestimmungen waren gemäß Art. 69 Abs. 1 allerdings erst ab dem 29.1.2019 anwendbar[134] – nach ihrem Art. 69 Abs. 1 (vorbehaltlich der Absätze 2 und 3) allerdings nur auf solche Verfahren, öffentliche Urkunden und geri...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Europäischen Güterrecht... / 7.6 Anpassung dinglicher Rechte

Probleme können bei Anwendung des Güterrechtsstatuts dann auftreten, wenn dessen Anwendung mit der lex rei sitae in Konflikt gerät – bspw. wenn "den Ehegatten oder einem Ehegatten nach dem Güterstatut ein dingliches Recht zusteht, das dem Recht am Lageort der betreffenden Sache nicht bekannt ist".[466] Art. 29 der VOen[467] trifft insoweit eine Regelung, die als besondere Aus...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Europäischen Güterrecht... / 4. Anwendungsbereich

Den sachlichen Anwendungsbereich[51] regelt Art. 1 der VOen durch eine wobei in Bezug auf das Kollisionsrecht Art. 27 der VOen die Reichweite des anzuwendenden Rechts bestimmt (was fü...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Europäischen Güterrecht... / 7.7 Interlokale und interpersonale Kollisionsvorschriften

Verweisen Kollisionsnormen auf das Recht von Staaten mit mehreren Teilrechtsordnungen, die eheliche Güterstände/güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften unterschiedlich regeln, gelangen die Art. 33 bis 35 der VOen[475] zur Anwendung mit der Folge, dass im Zuge einer Unteranknüpfung bestimmt werden muss, welche Teilrechtsordnung zur Anwendung gelangt.[476] Dabe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Europäischen Güterrecht... / 7.2.2 Formgültigkeit und Zustandekommen sowie Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung

Im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs und um zu verhindern, dass sich das auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht ändert, ohne dass die Ehegatten bzw. die Partner darüber unterrichtet werden, soll nach der Intention des Verordnungsgebers[356] ein Wechsel des anzuwendenden Rechts nur nach einem ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGKompakt 012/2019, Verfahrenswert bei Antrag und Widerantrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleichsanspruch entsteht mit Beendigung des Güterstands Nach Beendigung des Güterstands – in der Regel nach rechtskräftiger Scheidung – steht dem Ehegatten, der in der Ehe einen geringeren Zugewinn erwirtschaftet hat, ein Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten zu (§ 1378 BGB). Dieser Anspruch kann in einem isolierten Verfahren geltend gemacht werden oder au...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Europäischen Güterrecht... / 7.7.1 Interlokale Kollisionsnormen

Art. 33 der VOen regelt den Sonderfall einer Verweisung auf das Recht von Staaten mit mehr als einem Rechtssystem und unterschiedlichen Vorgaben für eheliche Güterstände/güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften (interlokale Kollisionsvorschriften – territoriale Rechtsspaltung).[479] Verweisen die VOen auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten um...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Europäischen Güterrecht... / 6.4 Gerichtsstandsvereinbarung

In den Fällen des Art. 6 der VOen (unter 6.3 – wenn keine vorrangige Zuständigkeit nach Art. 4 und Art. 5 der VOen besteht)[201] können die Parteien nach Art. 7 Abs. 1 der VOen "im Interesse einer größeren Rechtssicherheit, einer besseren Vorhersehbarkeit des anwendbaren Rechts und einer größeren Entscheidungsfreiheit"[202] vereinbaren[203] (begrenztes Recht zur Gerichtsstan...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Europäischen Güterrecht... / 7.7.2 Interpersonale Kollisionsnormen

Art. 34 der VOen regelt die Konstellation eines Staates mit mehr als einem Rechtssystem, das für unterschiedliche Personengruppen maßgeblich ist (interpersonale Kollisionsvorschriften – personale Rechtsspaltung[488] [bspw. nach Religions- oder Stammeszugehörigkeit]).[489] Gelten in einem Staat für die ehelichen Güterstände/güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Europäischen Güterrecht... / 6.7 Subsidiäre Zuständigkeit

Ist kein Gericht eines Mitgliedstaats nach den Art. 4 (unter 6.1), Art. 5 (6.2), Art. 6 (6.3), Art. 7 (6.4) oder Art. 8 der VOen (6.5) vorrangig zuständig[237] oder haben sich alle Gerichte nach Art. 9 der VOen (6.6) für unzuständig erklärt und ist kein Gericht nachmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Europäischen Güterrecht... / 6.3 Zuständigkeit in anderen Fällen

In Fällen, in denen kein Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Art. 4 der VOen (unter 6.1) oder Art. 5 der VOen (6.2) aufgrund einer akzessorischen Anknüpfung zuständig ist, oder in anderen als den in diesen Artikeln geregelten Fällen sind für Entscheidungen über Fragen des ehelichen Güterstands/der güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft nach Art. 6 der VO...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Europäischen Güterrecht... / 1

Am 29.1.2019 sind – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV, insbesondere auf dessen Art. 81 Abs. 3) und auf den Beschluss (EU) 2016/954 vom 9.6.2016 – die beiden Güterrechtsverordnungen, die VO (EU) 2016/1103 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / 1. Klärung des Sachverhalts

Rz. 34 Um die übernommene Rechtsbetreuung (Rechtsberatung und/oder -vertretung) fehlerfrei vornehmen zu können, hat der Rechtsberater (Rechtsanwalt, Rechtsbeistand, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zunächst den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.[208] Nur dann hat er eine zuverlässige Grundlage für sein weiteres Vorgehen.[209] Diese Grundpflicht des Rechtsberaters steht...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Familienrecht / 2. Gütertrennung

Rz. 26 Vereinbaren die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung oder tritt dieser Güterstand durch Urteil auf vorzeitigen Zugewinnausgleich ein, so ergeben sich während der Dauer des Güterstandes keine wesentlichen Abweichungen vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Allerdings treffen den Vermögensinhaber nicht die oben dargestellten Einschränkungen hinsichtlich der Verf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Familienrecht / 4. Eigentums- und Vermögensgemeinschaft

Rz. 28 Bei diesem Güterstand handelt es sich um den Regelgüterstand , der in der ehemaligen DDR galt. Der Güterstand ist im Familiengesetzbuch der DDR geregelt gewesen und findet sich folglich nicht im BGB. Grundsätzlich gilt gem. Art. 234 § 4 EGBGB, dass der Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft in den der Zugewinngemeinschaft übergegangen ist, wenn nicht die E...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Familienrecht / 1. Zugewinngemeinschaft

Rz. 15 Die Zugewinngemeinschaft bildet den gesetzlichen Güterstand , d.h. jede Ehe, die in Deutschland geschlossen wird, unterliegt diesem Güterstand, wenn nicht die Ehepartner sich ausdrücklich und unter Beachtung der jeweiligen Formvorschriften für einen anderen Güterstand entscheiden. In ihrem Wesen entspricht die Zugewinngemeinschaft einer Gütertrennung mit einem später e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 49 Wörterlexikon / 7 G

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Familienrecht / H. Fragen und Antworten

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Familienrecht / VI. Eheliches Güterrecht

Rz. 14 Das eheliche Güterrecht beschäftigt sich mit den Fragen, die in Zusammenhang mit den Vermögens- und Eigentumsverhältnissen der Eheleute stehen. Das Gesetz unterscheidet drei sog. Güterstände , nämlich die Zugewinngemeinschaft , die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung . Daneben gibt es seit der Wiedervereinigung Deutschlands einen weiteren Güterstand, nämlich den der E...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Familienrecht / b) Beendigung der Zugewinngemeinschaft

Rz. 17 Die Zugewinngemeinschaft endet in jedem Fall mit dem Ende der Ehe, das durch Scheidung oder Tod eines oder beider Ehegatten eintritt. Daneben endet die Zugewinngemeinschaft aber auch, wenn einer der Ehegatten vorzeitigen Zugewinnausgleich gem. § 1385 BGB verlangt oder wenn die Ehepartner durch Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbaren. Die rechtskräftige Entschei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Familienrecht / V. Eheverträge

Rz. 13 Die Ehepartner können ihre Ehe rechtlich selbstständig durch Eheverträge gem. § 1408 BGB ausgestalten. In diesen können sie beispielsweise Unterhaltsansprüche ausschließen oder begründen, den Versorgungsausgleich im Fall der Scheidung ausschließen – dabei sind allerdings die §§ 1408 Abs. 2, 1587o BGB zu beachten – oder den Güterstand abweichend von dem im Gesetz vorge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Erbrecht / III. Erbrecht des Ehegatten

Rz. 9 Das Erbrecht des Ehegatten des Erblassers ist gesondert geregelt. Es konkurriert mit dem der Erben kraft Verwandtschaft und ist umso stärker, je weiter die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Erblasser und erbenden Verwandten sind. Rz. 10 Der Ehegatte ist neben Erben der ersten Ordnung zu einem Viertel und neben denen der zweiten Ordnung zur Hälfte berechtigt, § 1...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Erbrecht / IV. Beispiele

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Familienrecht / c) Zugewinnausgleich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft

Rz. 18 Nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft muss der erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen werden. Zugewinn ist der Unterschied zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen jedes Ehegatten. Anfangsvermögen ist dabei das Vermögen, das zum Zeitpunkt der Verheiratung vorhanden ist. Hinzugerechnet wird das Vermögen, das der Ehepartner durch Schenkung oder Erbschaft im La...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 49 Wörterlexikon / 5 E

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Zugewinnausgleich / 2 Details

Die Vorschriften über den Zugewinnausgleich sollen für den Regelfall einer Zugewinngemeinschaftsehe ("gesetzlicher Güterstand") sicherstellen, dass die Ehepartner im Falle einer Scheidung an dem während der Ehe erworbenen Vermögen je zur Hälfte partizipieren. Die hälftige Teilung des Zugewinns basiert auf der Vermutung, dass beide Ehepartner zu dem in der Ehe erwirtschaftete...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
II Gründung / 2.3.5.2 Sonstige

Rz. 182 Üblich – und zulässig – sind auch Regelungen in der Satzung zu Modalitäten der Willensbildung (insbesondere zu Einberufung und Ablauf der Gesellschafterversammlung sowie Beschlussmehrheiten), der Gewinnverteilung einschließlich Entnahmemöglichkeiten, Ausschluss von Gesellschaftern bzw. Einziehung von Geschäftsanteilen, Beschränkungen der Abtretbarkeit (Vinkulierung) ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Zugewinnausgleich / 1.2.1.3.1 Begrenzung der Ausgleichsforderung (§ 1378 Abs. 2 BGB)

Die Höhe des Anspruchs wird wie nach bisherigem Recht grundsätzlich begrenzt durch den Wert des Vermögens, das beim Ausgleichspflichtigen nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist. § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB stellt sicher, dass der ausgleichsverpflichtete Ehegatte grundsätzlich nicht mehr als den Betrag des bei Beendigung des Güterstandes t...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Zugewinnausgleich / 1.2.1.2 2. Berücksichtigung von Schulden beim Endvermögen

Verbindlichkeiten sind "über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen". Damit entfällt auch hier die Kappungsgrenze Null, sodass auch ein negatives Endvermögen möglich ist. Konnte ein verschuldeter Ehegatte zwar seine bei Eingehung der Ehe vorhandenen Schulden reduzieren, ohne aber ein positives Endvermögen zu erzielen, kann dieser tatsächliche Vermögenszuwachs dazu führen, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Zugewinnausgleich / 1.2.1.1 Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung

Nach früherer Gesetzeslage (vor 2009) konnte das Anfangsvermögen eines Ehegatten niemals negativ sein. Schulden, die ein Ehegatte mit in die Ehe brachte und die wirtschaftlich zu einer negativen Vermögensbilanz führten, blieben bei der Berechnung des Zugewinns außen vor. Nach der früheren Rechtslage konnten Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden, s...mehr