Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Haftung / 5 Haftung des Betriebsübernehmers (§ 75 AO, § 25 HGB)

Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, liegt umsatzsteuerlich i. d. R. eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor.[1] In diesem Fall haftet der Betriebsübernehmer unter den weiteren Voraussetzungen des § 75 AO für betrieblich begründete Steuern (Umsatzsteuer, pauschalierte Lohnsteuer, Gewerbest...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / 2. Haftung gegenüber den Gläubigern

Rz. 83 Neben der Haftung gegenüber den Erben ist der Nachlassverwalter nach § 1985 Abs. 2 S. 1 BGB auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. Auch insoweit wird ein gesetzliches Schuldverhältnis angenommen.[73] Zu ersetzen ist im Schadensfall jeder Vermögensnachteil, den ein Nachlassgläubiger durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Nachlassverwalters erlitten hat. Rz. ...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / 1. Haftung für originär eigene Tätigkeit

Rz. 8 Die Grundsätze, die der Testamentsvollstrecker im Rahmen ordnungsgemäßer Vollstreckung einzuhalten hat, werden durch objektive Maßstäbe bestimmt, nicht durch die subjektiven Fähigkeiten des Testamentsvollstreckers. Vom Testamentsvollstrecker wird in ständiger Rechtsprechung verlangt, dass er sich der Hilfeleistung durch Fachleute bedient, wenn er selbst nicht über die ...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / II. Haftung der Erben des Testamentsvollstreckers

Rz. 22 Für den Laien eher überraschend können auch die Erben des Testamentsvollstreckers betroffen sein. Das Amt des Testamentsvollstreckers ist nicht vererblich. Gleichwohl ergibt sich aus dem ergänzend anwendbaren Auftragsrecht, dass die Erben des Testamentsvollstreckers zur einstweiligen Amtsfortführung nach §§ 2218 Abs. 1, 673 S. 2 BGB verpflichtet sein können, wenn der ...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / VII. Haftung des Nachlassverwalters

1. Haftung gegenüber den Erben Rz. 81 Mit der Ernennung zum Nachlassverwalter entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen ihm und dem Erben.[70] Der Nachlassverwalter ist daher für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1833 BGB sowie den §§ 1834, 1839–1841 BGB entsprechend wie ein Vormund[71] zunächst dem Erben als Träger des verwalteten Vermögens verant...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / I. Haftung vor Amtsannahme und nach Amtsbeendigung

Rz. 21 Vor der förmlichen Annahme des Testamentsvollstreckeramtes gemäß § 2202 BGB hat der Testamentsvollstrecker oftmals im Nachlassinteresse schon vorläufige oder sichernde Maßnahmen getätigt, die keinen Aufschub duldeten. Nach Amtsantritt wird er diese Handlungen regelmäßig ausdrücklich oder zumindest stillschweigend genehmigen, §§ 177, 180, 185 Abs. 2 BGB. Auf solche Han...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / 3. Haftungsbegrenzungsvereinbarungen

Rz. 35 Um die missliebigen Folgen nahezu endloser Haftung zu vermeiden, sollten Testamentsvollstrecker unbedingt sämtliche Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung nutzen. Hierzu gehört auch die Herbeiführung von Haftungsbegrenzungsvereinbarungen. a) Vereinbarungen mit dem Erblasser Rz. 36 Nach § 2220 BGB kann der Erblasser den (künftigen) Testamentsvollstrecker nicht seiner Haftu...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / II. Haftung bis zur Annahme der Erbschaft

Rz. 137 Vor der Annahme der Erbschaft[76] haftet der Erbe nicht für eine Nachlassverbindlichkeit, § 1958 BGB. Bis zur Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft besteht ein Schwebezustand.[77] Die ultimative Form der Vermeidung einer Haftung mit dem Privatvermögen stellt die Ausschlagung der Erbschaft dar.[78] Für den Testamentsvollstrecker scheidet diese ...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / 1. Haftung gegenüber den Erben

Rz. 81 Mit der Ernennung zum Nachlassverwalter entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen ihm und dem Erben.[70] Der Nachlassverwalter ist daher für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1833 BGB sowie den §§ 1834, 1839–1841 BGB entsprechend wie ein Vormund[71] zunächst dem Erben als Träger des verwalteten Vermögens verantwortlich. Diesem gegenüber haf...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / A. Haftungsgrundlagen bei Pflichtverletzungen

I. Strenge Haftung des Testamentsvollstreckers Rz. 1 § 2219 BGB normiert eine strenge Haftung des Testamentsvollstreckers, die sich nach herrschender Meinung auf jede Form des Verschuldens bezieht, also auch auf Fälle der leichtesten Form von Fahrlässigkeit. Damit stellt die Norm einen Kontrapunkt zu der starken Stellung des Testamentsvollstreckers im deutschen Erbrecht dar. ...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / I. Bei zivilrechtlicher Inanspruchnahme

1. Entlastung des Testamentsvollstreckers Rz. 32 Oft überschätzt wird die Frage der Entlastung des Testamentsvollstreckers. Es herrscht verbreitet die Ansicht, wer entlastet sei, hafte generell nicht mehr. Dies ist indessen falsch, denn eine Entlastung gilt immer nur für die Sachverhalte, die denjenigen, die entlastet haben, auch bekannt waren. Streitgegenstand sind in der Pr...mehr

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Haftung / 6 Haftung der Organgesellschaft (§ 73 AO)

Bei einer Organschaft ist umsatzsteuerlich der Organträger der Umsatzsteuerschuldner (auch für die von der Organgesellschaft nach außen getätigten Umsätze). Wird die Organschaft beendet, haftet die ehemalige Organgesellschaft für solche Umsatzsteuern des früheren Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Auch die Enkel- bzw. Urenkel...mehr

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Haftung / 8 Haftung des Betreibers einer elektronischen Schnittstelle (Marktplatz) für die nicht entrichtete Umsatzsteuer von Onlinehändlern (§ 25e UStG)

8.1 Haftung für Lieferungen über die Plattform vom 1.1.2019 bis zum 30.6.2021 Die zum 1.1.2019 eingeführte nationale Vorschrift des § 25e Abs. 1 UStG regelt die Gefährderhaftung des Betreibers einer elektronischen Schnittstelle (Marktplatz) für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf der von ihm bereitgestellten elektronischen Schnitts...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / E. Haftungsstreit

I. Zuständiges staatliches Gericht Rz. 26 Klagen gegen den Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzungen sind vor den Zivilgerichten auszutragen. Zuständig ist nach §§ 12, 13 ZPO das Zivilgericht, bei dem der Testamentsvollstrecker seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dieser wird üblicherweise durch den Wohnort bestimmt. Darüber hinaus kann der Kläger auch den besonderen ...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / D. Sonderfälle

I. Haftung vor Amtsannahme und nach Amtsbeendigung Rz. 21 Vor der förmlichen Annahme des Testamentsvollstreckeramtes gemäß § 2202 BGB hat der Testamentsvollstrecker oftmals im Nachlassinteresse schon vorläufige oder sichernde Maßnahmen getätigt, die keinen Aufschub duldeten. Nach Amtsantritt wird er diese Handlungen regelmäßig ausdrücklich oder zumindest stillschweigend geneh...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / II. Vermächtnisnehmer

Rz. 18 Nach h.M. kann der Vermächtnisnehmer seinen Schadenersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker selbst geltend machen, ohne vorher den Erben (der eigentlich Schuldner der gehörigen Erfüllung des Vermächtnisanspruchs ist) in Anspruch nehmen zu müssen.[36]mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / G. Strategien zur Haftungsvermeidung

I. Bei zivilrechtlicher Inanspruchnahme 1. Entlastung des Testamentsvollstreckers Rz. 32 Oft überschätzt wird die Frage der Entlastung des Testamentsvollstreckers. Es herrscht verbreitet die Ansicht, wer entlastet sei, hafte generell nicht mehr. Dies ist indessen falsch, denn eine Entlastung gilt immer nur für die Sachverhalte, die denjenigen, die entlastet haben, auch bekannt...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / II. Bei Inanspruchnahme durch den Steuerfiskus

1. Einlegung von Rechtsbehelfen Rz. 40 Zu beachten ist, dass der Testamentsvollstrecker nur dann zur Einlegung von Rechtsbehelfen befugt ist, wenn er durch einen Bescheid, insbesondere durch einen Haftungsbescheid, selbst in Anspruch genommen wird. Betreffen die Steuerbescheide hingegen die Erben, sei es als Schuldner der Erbschaftsteuer, sei es als Rechtsnachfolger in die st...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / B. Haftungsgläubiger

I. Erbe Rz. 17 Der Schadenersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker wird entsprechend § 2041 S. 1 BGB als Surrogat dem Nachlass zugehörig angesehen. Bei mehreren Erben ist er von diesen gemeinsam geltend zu machen, §§ 2039, 2040 BGB, anders, wenn nur ein Erbe geschädigt wurde. Der Testamentsvollstrecker ist als Nachlassschuldner von der Vertretung des Nachlasses ausgesc...mehr

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Haftung / 8.2 Eingeschränkte Haftung für Lieferungen über die Plattform ab dem 1.7.2021

Betreiber einer elektronischen Schnittstelle i. S. v. § 25e Abs. 1 UStG (Betreiber) haften für die nicht entrichtete deutsche Umsatzsteuer aus Lieferungen von Gegenständen, die nicht unter § 3 Abs. 3a UStG fallen, wenn sie die Lieferung dieser Gegenstände mittels einer elektronischen Schnittstelle unterstützen. [1] Hinweis Statt Haftung des Marktplatzbetreibers ab 1.7.2021 fik...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / II. Rechtlicher Ausgangspunkt

Rz. 3 Die Haftung des Testamentsvollstreckers ist in § 2219 BGB wie folgt geregelt: (1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich. (2) Mehrere Testamentsvollstre...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / 4. Haftpflichtversicherung

Rz. 38 Jedem Testamentsvollstrecker, insbesondere solchen Personen, die nicht bereits als Berufsträger ausreichend versichert sind, ist die rechtzeitige Absicherung des Haftpflichtrisikos durch den Abschluss einer (zusätzlichen) Vermögenschadenhaftplichtversicherung dringend anzuraten. Solche Versicherungen werden von verschiedenen Versicherungsgesellschaften angeboten. Für ...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / 3. Sonderregelungen für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Rz. 43 Eine "letzte Rettung" kann für einen Testamentsvollstrecker, der einer privilegierten Freiberufler-Berufsgruppe angehört, die Kenntnis von § 191 Abs. 2 AO darstellen. Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder Vereidigten Buchprüfer wegen einer Pflichtverletzung i.S.v. § 69 AO, die ihm in Ausübung...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / a) Vereinbarungen mit dem Erblasser

Rz. 36 Nach § 2220 BGB kann der Erblasser den (künftigen) Testamentsvollstrecker nicht seiner Haftung befreien. Die Vorschrift ist zwingend, sie erfasst auch Umgehungsgeschäfte. Wie die Haftungsverpflichtung selbst bildet sie den Gegenpol zu der starken Stellung des Testamentsvollstreckers im deutschen Recht.[60] Gleichwohl kann an die Aufnahme eines entsprechenden Wunsches ...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / C. Verjährung

Rz. 20 Entgegen warnender Stimmen der Literatur[38] hatte der BGH entschieden, dass die zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche gegen einen Testamentsvollstrecker nach § 2219 Abs. 1 BGB auch nach der Neuregelung des Verjährungsrechtes zum 1.1.2002 erst in 30 Jahren seit ihrer Entstehung verjähren. Dies sollte selbst dann gelten, wenn berufsrechtliche Regelungen eine kürzere ...mehr

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Haftung / Zusammenfassung

Begriff Haftung im steuerrechtlichen Sinne bedeutet Einstehen für eine fremde (Steuer-)Schuld. Es haftet auch derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt. Generell gilt auch für Umsatzsteuerschulden, dass insbesondere ein gesetzlicher Vertreter (§ 6...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / b) Vereinbarungen mit den Erben

Rz. 37 Ein Verzicht der Erben auf den Schutz des § 2220 BGB ist nach allgemeiner Auffassung – jedenfalls nach Eintritt des Erbfalls – zulässig.[61] Gestaltungshinweis Zu beachten ist, dass bei mehreren Erben alle einem entsprechenden Verzicht zustimmen, § 2040 Abs. 1 BGB.mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / VI. Kausalität

Rz. 16 Die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen liegt auch bei der Haftungsnorm des § 2219 BGB bei demjenigen, der sich darauf beruft.[34] Für den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität kommt die Möglichkeit einer Beweiserleichterung nach § 287 ZPO in Betracht.mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / III. Dritte, am Nachlass nicht beteiligte Personen

Rz. 19 Drittgläubigern steht der Anspruch aus § 2219 BGB nicht zu. In Betracht kommen Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB, diskutiert werden teilweise auch Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation.[37]mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckun... / a) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Rz. 55 Eine GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit körperschaftlicher Organisation und eigener Rechtspersönlichkeit, die zu jedem zulässigen Zweck gegründet werden kann, wobei der Zweck nicht notwendigerweise gewerblich sein muss. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gesellschaftsgläubigern gegenüber allein das Gesellschaftsvermögen (Stammkapital). Die GmbH i...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / II. Typische Nachfolgeregelungen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Rz. 73 Der Geschäftsanteil als die komprimierte Zusammenfassung der Rechte und Pflichten eines Gesellschafters[104] geht mit dessen Tode ipso iure im Wege der Universalsukzession (§ 1922 Abs. 1 BGB) auf den oder die gesetzlichen oder gewillkürten Erben über. Erbengemeinschaften erwerben zur gesamten Hand (§§ 2032 ff. BGB) und können ihre Rechte gegenüber der Gesellschaft nur...mehr

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Haftung / 3 Geltendmachung der steuerlichen Haftung

Der Erlass eines Haftungsbescheids setzt voraus, dass ein Haftungsanspruch entstanden ist und noch besteht. Die Haftungsschuld ist vom Entstehen der Steuerschuld und deren Fortbestand abhängig. Zahlt der Steuerschuldner die Steuern, erlischt der Haftungsanspruch. Auf die Festsetzung der Steuer kommt es nicht an. Auch die (fehlende) Bestandskraft des Steuerbescheids, z. B. au...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / IV. Verschulden

Rz. 13 Auch im Bereich der Testamentsvollstreckung gilt der allgemeine haftungsrechtliche Grundsatz: "Keine Haftung ohne Verschulden". Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Testamentsvollstrecker aufgrund seiner besonderen Vertrauensstellung auch zu besonderer Sorgfalt verpflichtet ist. Das Maß seines Verschuldens bestimmt sich nach § 276 BGB,[26] erfasst also jede Art ...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / 2. Feststellungsklage

Rz. 34 Bei nicht zu überwindenden Meinungsverschiedenheiten über die ordnungsgemäße Erledigung der Testamentsvollstreckung oder von Einzelgeschäften bleibt nur die Möglichkeit, gegenüber dem Erben, der eine Entlastungserklärung beharrlich verweigert, Klage auf Feststellung zu erheben, dass der Testamentsvollstrecker seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat und daher keine S...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / 1. Einlegung von Rechtsbehelfen

Rz. 40 Zu beachten ist, dass der Testamentsvollstrecker nur dann zur Einlegung von Rechtsbehelfen befugt ist, wenn er durch einen Bescheid, insbesondere durch einen Haftungsbescheid, selbst in Anspruch genommen wird. Betreffen die Steuerbescheide hingegen die Erben, sei es als Schuldner der Erbschaftsteuer, sei es als Rechtsnachfolger in die steuerlichen Pflichten des Erblas...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / I. Erbe

Rz. 17 Der Schadenersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker wird entsprechend § 2041 S. 1 BGB als Surrogat dem Nachlass zugehörig angesehen. Bei mehreren Erben ist er von diesen gemeinsam geltend zu machen, §§ 2039, 2040 BGB, anders, wenn nur ein Erbe geschädigt wurde. Der Testamentsvollstrecker ist als Nachlassschuldner von der Vertretung des Nachlasses ausgeschlossen...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / II. Letztwilliges Schiedsgericht

Rz. 28 Einen in der Praxis leider viel zu selten beschrittenen Weg der Herbeiführung einer Erbauseinandersetzung bildet die Schiedsgerichtsbarkeit. Nach § 1066 ZPO kann der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen bestimmen, dass alle oder aber auch nur bestimmte Streitigkeiten, die ihren Grund in dem Erbfall haben, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte auf ein Schieds...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / 1. Entlastung des Testamentsvollstreckers

Rz. 32 Oft überschätzt wird die Frage der Entlastung des Testamentsvollstreckers. Es herrscht verbreitet die Ansicht, wer entlastet sei, hafte generell nicht mehr. Dies ist indessen falsch, denn eine Entlastung gilt immer nur für die Sachverhalte, die denjenigen, die entlastet haben, auch bekannt waren. Streitgegenstand sind in der Praxis aber regelmäßig gerade solche Sachve...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / V. Mitverschulden

Rz. 15 Hier gelten die allgemeinen Vorschriften, also insbesondere § 254 BGB. Beispiel Mitverschuldensbegründend ist es, wenn es der Erbe unterlässt, rechtzeitig Klage gegen den Testamentsvollstrecker auf Vornahme der pflichtgemäß gebotenen Maßnahme oder auf Unterlassung der vermeintlich pflichtwidrigen Handlung zu erheben.[33]mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / III. Checkliste zur Haftungsvermeidung

Rz. 44 Haftungsrisiken lassen sich nie gänzlich ausschließen, erst recht nicht bei einem so komplexen Tätigkeitsfeld wie der Testamentsvollstreckung. Mit wenigen einfachen Regeln lassen sich die Risiken jedoch auf ein Minimum reduzieren. Checkliste: Haftungsvermeidung [67]mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / I. Zuständiges staatliches Gericht

Rz. 26 Klagen gegen den Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzungen sind vor den Zivilgerichten auszutragen. Zuständig ist nach §§ 12, 13 ZPO das Zivilgericht, bei dem der Testamentsvollstrecker seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dieser wird üblicherweise durch den Wohnort bestimmt. Darüber hinaus kann der Kläger auch den besonderen Gerichtsstand der Erbschaft nach §...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / V. Geltendmachung des Haftungsanspruchs durch die Erben

Rz. 25 Der Schadenersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker wird entsprechend § 2041 S. 1 BGB als Surrogat dem Nachlass zugehörig angesehen. Bei mehreren Erben ist er deshalb von diesen gemäß §§ 2039, 2040 BGB gemeinschaftlich geltend zu machen. Anderes gilt allerdings, wenn nur ein Erbe geschädigt wurde. Unterliegt der Nachlass der Testamentsvollstreckung, wäre auch de...mehr

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Haftung / 2 Nebenhaftung neben dem Steuerschuldner wegen Steuerhinterziehung (§ 71 AO)

Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet gem. § 71 AO für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 AO. Insoweit tritt eine unbeschränkt persönliche Haftung in Form der Nebenhaftung des Haftenden neben dem Steuerschuldner ein. In Betracht kommen insoweit P...mehr

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Haftung / 7 Beteiligung an einer Steuerhinterziehung: Versagung des Vorsteuerabzugs und von Steuerbefreiungen für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 25f UStG)

7.1 Beteiligung an einer Umsatzsteuerhinterziehung: Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 25f UStG) Sofern ein Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, das er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer v...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / 2. Besonderheiten bei der Vermögenschadenhaftpflichtversicherung

Rz. 41 Eine Absicherung gegen Steueransprüche gem. § 69 AO dürfte sowohl bei einer D&O-, als auch einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ausgeschlossen sein. Hier kann nur eigenes sorgfältiges Arbeiten eine Inanspruchnahme verhindern. So wichtig die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für den Testamentsvollstrecker ist, so schwierig gestaltet sich oftmals der Umgan...mehr

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Haftung / 4 Verjährung der ­Haftungsansprüche

Auch Haftungsansprüche unterliegen der Festsetzungsverjährung.[1] Für die Haftung aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften (s. Tz. 2) gelten allerdings die Verjährungsvorschriften gem. §§ 195 ff. BGB bzw. die des Handelsrechts.[2] Die Festsetzungsfrist beträgt wie bei den Steuern 4 Jahre, bei Hinterziehung 10 Jahre und bei leichtfertiger Steuerverkürzung 5 Jahre.[3] Sie beginnt...mehr

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Haftung / Steuerschuldrecht

1 Haftung nach der ­Abgabenordnung 1.1 Haftung des gesetzlichen Vertreters Gesetzliche Vertreter haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen erfolgten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.[1] Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gese...mehr

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Haftung / Umsatzsteuer

1 Haftung des Vertreters (§ 69 AO) Vertreter i. S. d. §§ 34 und 35 der Abgabenordnung (AO) haften für die vom Vertretenen geschuldete Umsatzsteuer, wenn diese infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder bezahlt wurde. Die Haftung umfasst ggf. auch die infolge der Pflichtverletzun...mehr

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Haftung / 7.1 Beteiligung an einer Umsatzsteuerhinterziehung: Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 25f UStG)

Sofern ein Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, das er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs i. ...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / IV. Endgültige Haftungsbeschränkung

Rz. 140 Die Möglichkeiten, die vorläufig beschränkte Haftung des Erben gegenüber den Nachlassgläubigern geltend zu machen, sind rechtlich schwierig und damit regressträchtig. Schlagen sie fehl, besteht die Gefahr, dass die Erben persönlich in die Haftung genommen werden und sich dann beim Testamentsvollstrecker schadlos halten werden. Die zuverlässigsten Mittel, die Haftung ...mehr