Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Slowenien / I. Vermögensteilung

Rz. 55 Wird eine Ehe durch Scheidung beendet, ist die Aufteilung des Gesamtgutes vorzunehmen (Art. 71 Abs. 1 S. 1). Die Ehegatten können eine Vereinbarung über die Höhe der Anteile am Gesamtgut treffen oder eine Festsetzung durch das Gericht beantragen (Art. 73). Bei einer einvernehmlichen gerichtlichen Scheidung ist die in Form eines vollstreckbaren Notariatsaktes getroffen...mehr

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Russland / I. Vermögensteilung

Rz. 72 Das eheliche Gemeinschaftsvermögen wird grundsätzlich zu gleichen Anteilen aufgeteilt (Art. 39 Abs. 1 FGB). Das angerufene Gericht kann von diesem Grundsatz zugunsten einer Partei abweichen, wenn die Interessen minderjähriger Kinder oder beachtliche Interessen eines der Ehegatten dies erfordern. So kommt die Begünstigung eines der Ehegatten u.a. dann in Frage, wenn de...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Gesetzlicher und vertraglicher Güterstand

Rz. 226 Der Regelungsbereich des Güterstatuts ist in den Güterrechtsverordnungen in Art. 27 positiv und in Art. 1 Abs. 2 negativ definiert. Dem Güterstatut unterliegen die Sonderordnung für das Vermögen von Mann und Frau aufgrund der Ehe und die Abwicklung dieser Sonderordnung.[305] Dazu gehören beispielsweise die Fragen, in welchem gesetzlichen Güterstand die Eheleute leben...mehr

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Österreich / 2. Einvernehmliche Scheidung

Rz. 128 Streben die Ehegatten eine einvernehmliche Scheidung an, haben sie einen gemeinsamen Scheidungsantrag (zu den Voraussetzungen siehe Rdn 112) beim Bezirksgericht einzubringen; die örtliche Zuständigkeit richtet sich, wie bei der streitigen Scheidung, nach § 76 Abs. 1 JN (§§ 104a, 114a Abs. 1 JN); siehe dazu Rdn 115. Eine Gerichtsstandvereinbarung ist zulässig.[199] Rz...mehr

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Niederlande / 1. Gütergemeinschaft

Rz. 86 Durch die Auflösung der Gütergemeinschaft (bzw. durch das Anliegen der Eintragung der Entscheidung in die Register) entfallen deren Rechtsfolgen. Die Auflösung des Ehegüterrechtssystems hat zur Folge, dass keine weitere Vereinigung der Vermögenswerte der Ehegatten mehr stattfindet. Erst nach Auflösung der Gütergemeinschaft können die Vermögenswerte verteilt werden.[89...mehr

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Bulgarien / b) Gesamtgut

Rz. 24 Was die Eheleute im Laufe ihrer Ehe durch gemeinsame Tätigkeit i.w.S. erwerben, das fällt in ihr (besonderes) [33] Miteigentum und wird gem. Art. 21 Abs. 1 FamKodex zur Errungenschaft, sog. Gesamtgut oder Errungenschaftsvermögen. Das gilt selbst dann, wenn der eine Ehegatte Eigengut des anderen Ehegatten erwirbt.[34] Ob eine Sache bzw. ein Recht während der Ehe zum Ges...mehr

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Portugal / 1. Allgemeines

Rz. 24 Der portugiesische Código Civil geht – wie auch andere romanische Rechte – vom Grundsatz der Vertragsfreiheit im Ehegüterrecht aus. So finden sich im Kapitel über die "Wirkungen der Ehe in Bezug auf das Vermögen der Ehegatten" zum Güterrecht zunächst die Regelungen über die (vorehelichen) "Eheverträge" (Convenções antenupciais – Art. 1698–1716 CC), anschließend die zu...mehr

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Deutschland / 3. Trennungsunterhalt

Rz. 22 Leben die Ehegatten getrennt (zum Begriff siehe Rdn 55), wird die eheliche Unterhaltsverpflichtung grundlegend umgestaltet. An die Stelle der gegenseitigen Verpflichtung beider Ehegatten, die Familie mit ihrer Arbeit und ihrem Vermögen zu unterhalten, tritt ein einseitiger Individualanspruch eines Ehegatten gegen den anderen. Dieser Anspruch ist nicht mehr auf die Sic...mehr

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Griechenland / 2. Weitere vermögensrechtliche Folgen

Rz. 71 Nach der Ehescheidung wird die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten (Art. 256 ZGB) nicht mehr gehemmt. Die Verjährung tritt jedoch in diesem Fall nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem das Scheidungsurteil unwiderruflich wurde, ein (Art. 257 ZGB). Rz. 72 Die Milderung des Maßstabes der gegenseitigen Haftung der Ehegatten bei der Erfüllung ihrer sich aus de...mehr

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Tschechische Republik / I. Güterrecht

Rz. 19 Gesetzlicher Güterstand ist die Errungenschaftsgemeinschaft ("gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten"), §§ 708 ff. BGB. Zum gemeinschaftlichen Vermögen gehört alles, was einer der Ehegatten oder beide Ehegatten gemeinsam während der Ehe erworben haben. Hiervon ausgenommen sind Erbschaften, Schenkungen, Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dien...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / e) Staatliche Entscheidungszuständigkeit

Rz. 181 Ein Antrag auf Güterteilung zwischen Ehegatten, die von Art. 4 erfasst werden, ist gem. Art. 5 in dem Staat zu entscheiden, in dem beide Ehegatten wohnhaft sind; im Falle unterschiedlicher Wohnsitze ist in dem Staat zu befinden, in dem der Ehegatte, gegen den der Antrag auf Güterteilung gerichtet ist, wohnhaft ist. Ist dieser Ehegatte in Finnland wohnhaft, ist über d...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / c) Abänderbarkeit, Dauer

Rz. 220 Sowohl die Gewährung als auch die Höhe des assegno di divorzio stehen unter dem Vorbehalt der "rebus sic stantibus".[261] Der italienische Gesetzgeber hat diesen Grundsatz teilweise in Gesetzesform gegossen. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse bei einem oder beiden Ehegatten kann jeder Ehegatte eine Abänderung des Urteils für die Zukunft beantragen. Das ...mehr

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Österreich / c) Ablauf des Verfahrens

Rz. 117 Das Verfahren ist nicht öffentlich (§ 460 Z. 3 ZPO); jeder Ehegatte wird aber eine Vertrauensperson mit zur Verhandlung nehmen dürfen.[182] Der Richter ist zu Beginn und das ganze Verfahren über angehalten, auf eine Versöhnung der Parteien hinzuwirken (§ 460 Z. 7 ZPO). Das Unterbleiben eines Versöhnungsversuchs stellt einen rügepflichtigen Verfahrensmangel dar.[183] ...mehr

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Polen / a) Gemeinschaftliches Vermögen

Rz. 17 Zum gemeinschaftlichen Vermögen gehört alles, was nicht Sondervermögen eines jeden Ehegatten ist. Dazu gehören nach Art. 31 § 1 S. 1 FVGB alle Vermögensgegenstände, die während der Dauer der gesetzlichen Gütergemeinschaft von beiden Ehegatten gemeinsam oder von einem Ehegatten erworben werden. Nach Art. 31 § 2 FVGB gehören zum gemeinschaftlichen Vermögen insbesondere:...mehr

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Deutschland / a) Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen

Rz. 77 Zuwendungen unter Ehegatten können auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen, etwa auf einem Darlehen, einer Schenkung oder auf einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis (zur Ehegatten-Innengesellschaft siehe Rdn 81). Aus einem solchen Schuldverhältnis können dann im Falle der Ehescheidung unabhängig vom Güterrecht Rückabwicklungs- bzw. Auseinandersetzungsansprüche resu...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Tarifvertrag, Inhalt / 3.1.1 Arbeitnehmerhaftung

Die Haftung des Arbeitnehmers kann im Tarifvertrag abweichend vom Gesetz ausgestaltet werden. Einzelne Tarifverträge im Bereich der Metallindustrie sehen vor, dass Arbeitnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften. Bei grober Fahrlässigkeit ist ein angemessener innerer Schadensausgleich vorzunehmen (so z. B. § 16 des Manteltarifvertrages der Metall- und Elektroin...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 6.1 Haftung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

6.1.1 Erhaltungsmaßnahmen Praxis-Beispiel Fall 1: Unvollständige und verzögerte Instandsetzung Im Bereich einer vermieteten Wohnungseigentumseinheit kommt es zu Feuchtigkeitsschäden am Gemeinschaftseigentum. Die Wohnungseigentümer beschließen entsprechende Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen. Der Verwalter beauftragt einen Architekten bezüglich der Ausarbeitung eines gee...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 6.1.1.4 Weitere Falllösung

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der Verwalter müssten vorliegend als Gesamtschuldner nach § 421 BGB haften, berücksichtigt man, dass die Primärleistungspflicht bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer liegt und die Haftung den primären Pflichten folgt.[1] Entsprechende Grundsätze würden mit Blick auf seitens der Gemeinschaft beauftragte Sonderfachleute, Handwe...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 6.1.2.2 Neue Rechtslage

Unter Geltung des WEMoG wird die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegen. Insoweit kommt ihre Haftung gegenüber der Wohnungseigentümerin wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durchaus in Betracht, da die Erfüllung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten gerade zu einer ordnungsmäßig...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 6.2 Außenhaftung der Wohnungseigentümer

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 6.1.1.1 Alte Rechtslage

Durch die fehlerhafte Planung seitens des beauftragten Architekten, insbesondere aber infolge der verzögerten Bearbeitung der Angelegenheit durch den Verwalter, ist der vermietenden Wohnungseigentümerin ein Schaden entstanden. Wie der BGH[1] aktuell in Fortführung seiner Rechtsprechung[2] zur bislang noch geltenden Rechtslage klargestellt hat, trifft die Gemeinschaft der Woh...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 6.1.1.2 Neue Rechtslage

Neu: Auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haftet geschädigten Wohnungseigentümern Da die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG n. F. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt, wird sie künftig auch als Anspruchsgegnerin für geschädigte Wohnungseigentümer infrage kommen, und zwar sowohl was Pflichtverletzungen des Verwalters betrifft, als au...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 6.1.2.3 Falllösung

Anspruch gegen das beauftragte Fachunternehmen Dieser besteht unzweifelhaft gemäß § 823 BGB, da es ja gerade einen verkehrssicheren Zustand der Bäume bescheinigt hatte. Anspruch gegen den Verwalter Mit Blick auf eine mögliche Haftung des Verwalters, wird es maßgeblich darauf ankommen, ob dieser das Unternehmen ausreichend überwacht und kontrolliert hatte. Allerdings ist dem Ver...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 6.2.1 Alte Rechtslage

Die derzeit noch in § 10 Abs. 8 WEG a. F. geregelte unmittelbare Außenhaftung der Wohnungseigentümer wird künftig in § 9a Abs. 4 WEG n. F. geregelt sein. Ihr Regelungsgehalt bleibt bis auf § 10 Abs. 8 Satz 4 WEG a. F. unverändert, der durch das WEMoG aufgehoben wird. Derzeit regelt Satz 4 der Vorschrift noch, dass sich die Haftung eines Wohnungseigentümers gegenüber der Geme...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 6.1.2.1 Alte Rechtslage

Nach bisheriger unklarer und höchst streitiger Rechtslage scheidet eine Haftung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus. Die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten gehört zwar zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Für diese ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern jedoch nicht zuständig, da die Verwaltung des Gemeinschaftseigentum...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 1.3.2.1 Schutzwürdige Belange der Wohnungseigentümer

Kommunales Abgabenrecht Insbesondere im kommunalen Abgabenrecht finden sich in aller Regel Bestimmungen über eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer. Hieran ändern auch die Neuregelungen des WEMoG nichts. Spezialgesetzlich können auch weiterhin Besonderheiten geregelt werden, die eine unmittelbare Betroffenheit der einzelnen Wohnungseigentümer ergeben. Ist na...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 6.1.2 Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Praxis-Beispiel Fall 2: Verletzung von Verkehrssicherungspflichten[1] Das im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums abgestellte Auto einer Wohnungseigentümerin wird durch einen herabfallenden Ast beschädigt. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat mit einem Fachunternehmen einen Vertrag über die Durchführung von "verkehrssicherheitsrelevanten und baumpflegerischen Schni...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 6.1.1 Erhaltungsmaßnahmen

Praxis-Beispiel Fall 1: Unvollständige und verzögerte Instandsetzung Im Bereich einer vermieteten Wohnungseigentumseinheit kommt es zu Feuchtigkeitsschäden am Gemeinschaftseigentum. Die Wohnungseigentümer beschließen entsprechende Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen. Der Verwalter beauftragt einen Architekten bezüglich der Ausarbeitung eines geeigneten Sanierungskonzept...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 6.2.2 Neue Rechtslage

Diese Haftungsbeschränkung wird es künftig unter Geltung des WEMoG nicht mehr geben. Hat also beispielsweise ein Mehrheitseigentümer durch sein Stimmverhalten den bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entstandenen Schaden provoziert, soll er für diesen auch in voller Höhe in Anspruch genommen werden können. Haben mehrere Wohnungseigentümer durch ihr Stimmverhalten den ...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 6.1.1.3 Vertiefung: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Eine Einbeziehung des Dritten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der überwiegenden Meinung in der Literatur abzulehnen, wenn ein Schutzbedürfnis des Dritten nicht besteht. Sie ist im allgemeinen dann zu verneinen, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche – gleich gegen wen – zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wi...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Fahrtenbuchmethode ist trotz geschätztem Treibstoffverbrauch anwendbar

Leitsatz Wird ein Dienstwagen an einer betrieblichen Zapfsäule betankt, die weder die abgegebene Treibstoffmenge noch den Preis anzeigt, dürfen die für Zwecke der Fahrtenbuchmethode zu ermittelnden Treibstoffkosten aus dem geschätzten Verbrauch des Fahrzeugs abgeleitet werden. Diese Schätzung führt nicht zur Verwerfung der Fahrtenbuchmethode urteilte das FG München. Sachverh...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 5.3 Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach der Abgabenordnung

Die hartnäckigsten Gläubiger sind vor und nach einer Insolvenz die Finanzbehörden. Nach § 34 AO muss der GmbH-Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der GmbH deren steuerliche Pflichten erfüllen und insbesondere dafür sorgen, dass die von der GmbH zu zahlenden Steuern aus den vom Geschäftsführer verwalteten Mitteln entrichtet werden. Selbst wenn ein abberufener Geschäftsfü...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / 5.1 Besondere Pflichten des GmbH-Geschäftsführers und der Gesellschafter

Pflichten zur Vermeidung von Krisen Krisen sind immer schon dann vorhersehbar und wahrscheinlich, wenn Gesellschafter und Geschäftsführer nicht bereits bei der Gründung der GmbH über die sehr komplizierten Regelungen des GmbHG informiert werden. Der Geschäftsführer einer GmbH hat bei der Erfüllung seiner Pflichten "die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden"[1]...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.1 Beratungspflichten des Steuerberaters gegenüber Mandanten

Der Umfang der Beratungspflichten seitens des Steuerberaters richtet sich zwar generell nach dem erteilten Steuerberatungsauftrag, die Rechtsprechung der letzten Jahre zeigt aber, dass die Verpflichtungen der Steuerberater immer umfassender werden bzw. Haftungsfälle ansteigen, der Berater also "vorausschauend und ungefragt" tätig sein muss (s. auch Tz. 1.). Der Geschäftsbesor...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3 Beratung während des Mandats

Auch während des laufenden Mandats – z. B. bei Rechtsformwechsel oder Eheschließung des Mandanten bzw. Übergabe des Unternehmens an einen Nachfolger –, sind sinngemäß obige Beratungsempfehlungen auszusprechen. BWA als Basis[1] Entscheidend ist auch hier, dass die monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen jedes Mandanten analysiert werden. Der Berater sollte sein Person...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.2 Risiken bei der Tätigkeit während der Corona-Krise

In Zeiten der Corona-Krise sind Steuerberater u. a. damit beschäftigt, ihre Mandanten im Zusammenhang mit Kreditvergaben (z. B. KfW-Schnellkredit; www.kfw.de) bzw. Aussetzung von Darlehensverpflichtungen zu unterstützen. Praxis-Tipp Informationen der Bundeststeuerberaterkammer lesen! Die Bundessteuerberaterkammer hat in ihrem FAQ-Katalog (Stand 5.6.2020; s. www.bstbk.de) unter...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.1 Grundsätze

Die Beratungspflichten gegenüber dem Mandanten umfassen u. U. auch Dritte, d. h. bei fehlerhafter Beratung des Steuerberaters macht er sich dann auch Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig. Bei einem (echten) Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) wird zwischen Mandant und Steuerberater ausdrücklich vereinbart, dass einem Dritten unmittelbar ein eigener Anspruch auf ...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.2 Beratung bei der Existenzgründung des Mandanten

Die Haftungsvermeidung des Steuerberaters beginnt, soweit er bei der Existenzgründung herangezogen wird, schon hier. Auch wenn – aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes – nur eingeschränkt (als Nebenleistung zur eigentlichen Beratungstätigkeit gem. § 5 Abs. 1 RDG)[1] eine rechtliche Beratung seitens des Steuerberaters erfolgen darf, hat er zumindest die Pflicht, seinem Ma...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 8 Haftungsrisiko: Insolvenzverwaltungen seitens des Steuerberaters

Die Tätigkeit als vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter wird in der Praxis davon abhängen, ob der Steuerberater sich beim Insolvenzrichter als möglicher Kandidat vorgestellt hat, und auch seine Kenntnisse in der Insolvenzordnung unter Beweis stellen kann. Regelmäßig sind es aber immer die gleichen Rechtsanwaltskanzleien – Fachanwälte für Insolvenzrecht –, auf welche die ...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.7 COVID-19-Pandemie und befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG) v. 27.3.2020[1] ist mit Wirkung zum 1.3.2020 in Kraft getreten und enthält folgende Regelungen: Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO ist bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Dies gilt...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.4 Beratung des Mandanten in der Krise

Ist die Krise erkannt, ist schnelles Handeln dringend erforderlich. Krise bedeutet, dass die Existenz des Unternehmens bedroht ist. Die Rechtsfolgen der Krise beginnen nicht erst mit der Insolvenzreife, sondern bereits vorher, insbesondere bei der GmbH. Indizien für die Krise sind fehlende Sicherheiten, fehlende stille Reserven, Verbrauch des Eigenkapitals, branchenbezogene schl...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / Zusammenfassung

In der Praxis zeigt sich oft, dass die Gefahren, die eine Insolvenzverschleppung beinhaltet, vom Berater und von den Unternehmern verkannt und nicht ernst genug genommen werden. Unabhängig davon, ob der Steuerberater als Sanierungs- oder Krisenberater tätig sein will, bzw. dieses Betätigungsfeld bewusst erweitern möchte, erläutert dieser Beitrag wichtige Begriffe, Risiken und...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 1 Grundsätzliches zur Sanierung und Insolvenzverwaltung

Die Anzahl der Unternehmens- und Verbraucherinsolvenzen in den letzten Jahren ist relativ konstant. Mit 19.900 Unternehmensinsolvenzen wurde 2018 der niedrigste Wert seit 1994 (18.820 Fälle) registriert. 12,45 % aller insolventen Unternehmen 2018 firmierten als Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt. Fast 40 % der Insolvenzen entfielen 2018 auf die GmbH.[1] 2019 meldeten ...mehr

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Sommer, SGB V § 127 Verträge / 2.5 Inhalt eines Vertrages über die Hilfsmittelversorgung

Rz. 3d Nach Abs. 1 Satz 1 regelt der abzuschließende Vertrag die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu erbringende Leistungen, die Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die Abrechnung. Diese Gesetzesvorgaben stellen Eckpunkte dar, welche in jedem Vertrag umzusetzen s...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 5.6 Hinweispflichten für den GmbH-Geschäftsführer persönlich bei erforderlicher Insolvenzantragstellung bezüglich der GmbH

Hat sich der GmbH-Geschäftsführer entschlossen, den Insolvenzantrag zu stellen, muss er dies schriftlich beim örtlich zuständigen Insolvenzgericht (Sitz der GmbH) tun. § 13 Abs. 1 Satz 3 InsO bestimmt, dass der Schuldner seinem Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtend ein Verzeichnis seiner Gläubiger und ihrer Forderungen beifügen muss. Die Vorschrift ...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 5.5 Spezielle Maßnahmen zur Beseitigung der "GmbH-Krise"

Kapitalerhöhung Die Kapitalerhöhung mittels Bareinlagen nach § 55 GmbHG ist die einzige wirklich seriöse Maßnahme, damit dem Unternehmen echtes Eigenkapital zugeführt wird. Gesellschafterdarlehen führen wegen der Verbuchung als Fremdkapital wieder zur Überschuldung. Gerade bei der Einpersonen-GmbH ist die Kapitalerhöhung sinnvoll, wenn das Unternehmen an sich Erfolg verspric...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 127 Verträge / 2.17 Hilfsmittel mit Festbeträgen

Rz. 14 Für Hilfsmittel, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, können nach Abs. 4 der Vorschrift in den Verträgen nach Abs. 1 und 3 Preise höchstens in Höhe des Festbetrags vereinbart werden. Die Vertragsfreiheit, nach Abs. 1 (Rahmenvertrag) oder Abs. 3 (Einzelvereinbarung) für Hilfsmittel, die nicht nach § 34 von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung a...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / 5.2 Persönliche Durchgriffshaftung des GmbH-Geschäftsführers

Leistet der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung noch Zahlungen an Dritte, hat er der GmbH nach § 64 Satz 1 GmbHG diese Beträge zu ersetzen. Sinn dieser Vorschrift ist es zu verhindern, dass der Geschäftsführer bestimmte Gläubiger zulasten der anderen bevorzugt befriedigt. Eine Zahlung i. S. v. § 64 GmbHG liegt auch vor, wenn der Gesch...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.5 Insolvenzantragsrecht und -pflicht

Ein Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind Gläubiger[1] und der Schuldner.[2] Ein Antrag kann solange zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist. Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn dieser ein rechtliches Interesse[3] an der Eröffnung hat und seine Forderung und den Eröffn...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Wieso ist es gefährlich, Sc... / 1.5 Folgen von Verstößen

Kommen Sie als Arbeitgeber oder Führungskraft Ihren Pflichten im Arbeitsschutz nicht nach, kann das finanzielle und strafrechtliche Folgen haben: Verstöße gegen die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes bzw. der Betriebssicherheitsverordnung können mit Geldbußen bis zu 25.000 EUR oder – in schweren Fällen (z. B. Vorsatz) – mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr[1] geahndet ...mehr