Fachbeiträge & Kommentare zu Kapitalertragsteuer

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zerb 11/2015, Pflichtteil u... / 3. Bewertung der Nachlassgegenstände

Eine ausdrückliche Regel für die Bewertung von Nachlassgegenständen findet sich nur in § 2312 Abs. 1 S. 1 BGB für die Übernahme eines Landguts; hier ist der Ertragswert maßgebend. Sonst kommt es nach § 2311 Abs. 2 BGB auf den Wert an, den ein Gegenstand allgemein in der Hand jedes Erben hat.[12] Das ist grundsätzlich der Verkehrswert, der sich mit dem gemeinen Wert im Sinne ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 5. § 34 c als Maßnahme zur Ausschaltung der Doppelbesteuerung und zum Ausgleich der Steuersysteme

Rz. 91 [Autor/Stand] Wirkweise. Die Anrechnung nach § 34 c beseitigt die technische Doppelbesteuerung nicht. Neben der uneingeschränkten Besteuerung im Ausland wirken die ausländischen Einkünfte zumindest noch progressionssteigend auf die Besteuerung der deutschen Einkünfte, soweit die Einkünfte nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Grob gesagt ermäßigt sich die einkommenst...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 5. Drittstaatensteuern (2. Alt.)

Rz. 308 [Autor/Stand] Quellenstaat der Einkünfte. Nach § 34 c Abs. 3 können ausländische Steuern abgezogen werden, die ein Staat erhebt, der nach § 34 d EStG nicht als Ursprungsstaat der Einkünfte anzusehen ist (vgl. Anm. 145 ff.). Der Gesetzgeber dachte insbes. an Quellensteuern auf Liefergewinne, wobei nach § 34 d EStG der Liefergewinn regelmäßig nicht in dem Staat zu erfa...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / c) Kommentierung § 68 b EStDV

Rz. 815 [Autor/Stand] Nachweispflicht des Steuerpflichtigen. Für die – den Stpfl. begünstigende – Anrechnung ausländischer Steuern statuiert § 68 b Satz 1 EStDV eine Nachweispflicht des Stpfl. hinsichtlich der Höhe der ausländischen Einkünfte und der Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer. Diese Nachweispflicht ist allerdings keine materielle Tatbestandsvoraussetzu...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 5. Herangezogen werden

Rz. 143 [Autor/Stand] Heranziehung, Festsetzung und Zahlung. § 34 c Abs. 1 Satz 1 unterscheidet begrifflich zwischen dem Herangezogensein zu der ausländischen Steuer, ihrer Festsetzung und ihrer Zahlung. Dies legt es nahe, Unterschiede zwischen den Begriffen anzuerkennen, auch wenn dies letztlich auf eine akademische Diskussion hinausläuft. Kann nämlich nur die festgesetzte ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 4. DBA regelt Freistellungsmethode (Abs. 6 Satz 3)

Rz. 763 [Autor/Stand] Nicht besteuerte Einkünfte. Für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags sollen nach der Intention des Gesetzgebers nur solche Einkünfte berücksichtigt werden, die grundsätzlich einer Doppelbesteuerung unterliegen. Entsprechend scheidet § 34 c Abs. 1 Satz 3 EStG (iVm. § 34 c Abs. 6 Satz 2 EStG) all diejenigen Einkünfte aus der Berechnung aus, die ent...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 14. Höchstbetragsberechnung im Allgemeinen (Satz 2)

Rz. 179 [Autor/Stand] Funktion des Höchstbetrags. Im Regelfall wird die deutsche Einkommensteuer von dem zu versteuernden Einkommen erhoben. Die ausländischen Einkünfte gehen zwar in das zu versteuernde Einkommen ein. Abzugsbeträge wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können jedoch nicht speziell den inländischen oder den ausländischen Einkünften zugeordnet we...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 16. Ausgenommene Einkünfte (Satz 3)

Rz. 193 [Autor/Stand] Sinn und Zweck von § 34 c Abs. 1 Satz 3. § 34 c Abs. 1 Satz 3 ist mit dem Steuervergünstigungsabbaugesetz v. 16.5.2003[2] ab dem VZ 2003 eingefügt worden (vgl. Anm. 21) und blieb auch bei der Neufassung im Rahmen des ZollkodexAnpG im Wesentlichen unverändert. Lediglich die nicht mehr erforderliche Bezugnahme auf "Summe der Einkünfte" ist entfallen. Der ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / b) Tatbestand

Rz. 716 [Autor/Stand] Ausländische Einkünfte. § 34 c Abs. 6 Satz 1 EStG setzt voraus, dass es sich bei den der Steuer zu Grunde liegenden Einkünften um ausländische Einkünfte handelt. Dabei ist umstritten, ob sich das Tatbestandsmerkmal der ausländischen Einkünfte nach dem jeweils einschlägigen DBA oder nach dem innerstaatlichen Recht (§ 34 d EStG) bestimmt. Ein Teil der Lit...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 5. Fehlende DBA-Entlastung (Abs. 6 Satz 4)

Rz. 767 [Autor/Stand] Vom DBA nicht erfasste Steuern. Mit § 34 c Abs. 6 Satz 4 EStG hat der Gesetzgeber für einen weiteren Ausnahmefall, trotz Bestehen eines DBA, die entsprechende Anwendbarkeit der Abs. 1 und 2 angeordnet. Tatbestandlich setzt § 34 c Abs. 6 Satz 4 EStG voraus, dass trotz der Existenz eines DBA mit dem entsprechenden ausländischen Staat eine Steuer vom Einko...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 6. Keine Entsprechung der Bemessungsgrundlage (3. Alt.)

Rz. 314 [Autor/Stand] Ausländische Steuern auf inländische Liefergewinne. Nach der dritten Alternative werden ausländische Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen, die auf Einkünfte erhoben werden, die nach § 34 d EStG keine ausländischen Einkünfte sind. Hierunter fallen insbes. Steuern auf Liefergewinne, die ein inländisches Unternehmen erzielt und die nach § 34 ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Abgabengegenstand

Rz. 134 [Autor/Stand] Identität des Abgabengegenstands. Der unbeschränkt Stpfl. muss im Ausland mit seinen ausländischen Einkünften besteuert werden. Was unter den "ausländischen Einkünften" zu verstehen ist, regelt sich abschließend nach § 34 d EStG. Sind Einkünfte keine ausländischen i.S. des § 34 d EStG, so kann eine dennoch auf sie erhobene ausländische Steuer nur nach §...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Gegenstand des Abzugs

Rz. 304 [Autor/Stand] Nach § 34 c Abs. 3 sind nur ausländische Steuern vom Einkommen abzugsfähig. Ausländische Steuern vom Einkommen sind nur die sog. Personalsteuern, weil nur sie an das Einkommen als Bemessungsgrundlage anknüpfen.[2] Sogenannte Realsteuern fallen nicht unter diesen Begriff, weil sie sich nicht auf das Einkommen, sondern auf ein bestimmtes Objekt beziehen. ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 7. Gezahlte ausländische Steuer

Rz. 158 [Autor/Stand] Zahlender. Die ausländische Steuer muss zwar gezahlt sein.[2] Es kommt allerdings nicht darauf an, ob der Stpfl. die Steuer persönlich gezahlt hat. Es reicht aus, wenn die ausländische Steuer durch einen dazu Verpflichteten abgeführt wurde. Streit besteht darüber, ob die Zahlung wirtschaftlich zulasten des Stpfl. erfolgen muss. Der Streit betrifft alle ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 12. Deutsche Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt

Rz. 175 [Autor/Stand] Entfallen auf Einkünfte aus diesem Staat. Die deutsche Einkommensteuer muss auf die Einkünfte aus einem bestimmten ausländischen Staat "entfallen". Dies bedeutet, dass die ausländischen Einkünfte aus dem Staat stammen müssen, der die potenziell anrechenbare Steuer erhoben hat. Ausgeschlossen ist die Anrechnung von ausländischen Steuern, die auf sog. Dri...mehr

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Verluste aus verfallenen Aktienoptionen

Leitsatz Lässt der Steuerpflichtige eine wertlos gewordene Aktienoption verfallen, entsteht ein Veräußerungsverlust wie im Fall eines Verkaufs ohne Erlös. Hat der Steuerpflichtige keine positiven Kapitaleinkünfte zu versteuern, ist der Betrag durch Verlustfeststellungsbescheid festzustellen. Dabei besteht keine Bindung an den Einkommensteuerbescheid, weil dort keine Kapitale...mehr

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§ 11 Vermögensbezogenes Ste... / a) Private Kapitalerträge

Rz. 18 Abgeltungsteuer (Quellensteuer) in Höhe von 25 % + SolZ (1,378 %) + KiSt unter Berücksichtigung des Sparerfreibetrages, jedoch individuell zu ermitteln (Verlustvorträge?).mehr

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§ 11 Vermögensbezogenes Ste... / c) Wertpapiere

Rz. 21 Tageskurs der nächstgelegenen Börse;[19] fiktive Steuerlast: Abgeltungsteuer (§§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1, 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG) unter Berücksichtigung des Sparerfreibetrages.mehr

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§ 4 Güterstände / (hh) Marktrisikoprämie und Betafaktor

Rz. 318 Da die künftigen finanziellen Überschüsse aufgrund der Ungewissheit der Zukunft nicht mit Sicherheit prognostiziert werden können, und ein unternehmerisches Engagement stets mit Risiken und Chancen verbunden ist, lassen sich Marktteilnehmer die Übernahme dieser unternehmerischen Unsicherheit durch Risikoprämien abgelten.[506] Dabei gehen Theorie und Praxis übereinsti...mehr

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§ 4 Güterstände / (a) Grundsätzliches

Rz. 264 Das Ertragswertverfahren als verbreitete Methode zur Ermittlung des Unternehmenswertes basiert auf der Annahme, dass der Wert eines Unternehmens hauptsächlich nach den zu erwartenden Ertragsüberschüssen, also durch sein Potential, in Zukunft Gewinne zu erzeugen, bestimmt wird.[433] Das Verfahren berücksichtigt die Anlagealternativen des Kaufinteressenten, der mit sei...mehr

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§ 4 Güterstände / (cc) Ausschüttungsannahme

Rz. 277 Bei der Bewertung des objektivierten Unternehmenswerts ist die Ausschüttung derjenigen finanziellen Überschüsse anzusetzen, die nach Berücksichtigung des zum Bewertungsstichtag dokumentierten Unternehmenskonzepts und rechtlicher Restriktionen (z.B. Bilanzgewinn) zur Ausschüttung zur Verfügung stehen.[458] Rz. 278 Für die Ermittlung der Ausschüttungsquote in der Detail...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Freibeträge für den verbleibenden Verlustabzug und Verluste aus anderen Einkunftsarten

Rz. 47 Stand: EL 106 – ET: 06/2015 Unbeschränkt können beim FA ferner Freibeträge auf der BMG folgender Beträge beantragt werden, wie sie nach § 37 Abs 3 EStG bei der Festsetzung von > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu berücksichtigen sind (§ 39a Abs 1 Satz 1 Nr 5 EStG): Rz. 48 Stand: EL 106 – ET: 06/2015mehr

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Sog. Vorbezug für Wohneigentum einer Schweizer öffentlich-rechtlichen Versicherungskasse für einen sog. Grenzgänger

Leitsatz 1. Der sog. Vorbezug für Wohneigentum einer öffentlich-rechtlichen Versicherungskasse eines Schweizer Kantons, der an einen sog. Grenzgänger ausbezahlt wird, ist weder nach § 3 Nr. 3 EStG 2002 (i.d.F. vor dessen Änderung durch das JStG 2007) noch nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2002 (i.d.F. des AltEinkG) steuerbefreit (Anschluss an BFH-Urteile vom 23.10.2013, X R...mehr

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Unionsrechtmäßigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs für Sozialversicherungsbeiträge im Ausland tätiger Arbeitnehmer

Leitsatz Dem EuGH werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Steht Art. 39 EG (jetzt Art. 45 AEUV) einer Vorschrift deutschen Rechts entgegen, nach der Beiträge eines in Deutschland wohnenden und für die Verwaltung des französischen Staats tätigen Arbeitnehmers zur französischen Altersvorsorge- und Krankenversicherung – anders als vergleichbare Beiträge ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13 Abgeltungsteuer bei Anteilstausch und anderen Kapitalmaßnahmen (§ 20 Abs 4a EStG idF des AmtshilfeRLUmsG)

Ausgewählte Literaturhinweise Delp, Die Anlegerseite der AbgeltungSt, DB 2008, 2381; Haisch/Danz, JStG 2009 – Beabsichtigte Änderungen bei der Vermögensanlage, DStZ 2008, 392; Maier/Wengenroth, Änderungen bei der Besteuerung von Eink aus KapV durch das JStG 2009, ErbStB 2008, 364, 365; Nacke, Die estlichen Änderungen durch das JStG 2009, DB 2008, 2792, 2797; Schwedhelm/Olbing/Bin...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.4 Kapitalertragsteuer und verdeckte Gewinnausschüttung

Ausgewählte Literaturhinweise: Sender, vGA und KapSt-Abzug, StB 1994, 52 und StWa 1994, 161; Voßkuhl/Klemke, Vorrang des Veranlagungsverfahrens vor dem Abzugsverfahren, DB 2012, 2248; Weber-Grellet, Die Funktion der KapSt im System der AbgeltungSt (Teil I), DStR 2013, 1357. Tz. 72 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Bei Aufdeckung einer vGA kann es bei der ausschüttenden Kö nicht nur wäh...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.8.6.1 Zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG

Tz. 258 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Vor seiner Änderung durch das EURLUmsG enthielt § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG keine Rechtsgrundlage für die Einbehaltung und Abführung von KapSt auf Kap-Erträge iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG. So bereits s Henninger (AG 1959, 223) und s Weber (StBp 1970, 33). Nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG idF des EURLUmsG ist für Kap-Erträge iSd § 20 Ab...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.8.6 Problembereich Kapitalertragsteuer

9.8.6.1 Zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG Tz. 258 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Vor seiner Änderung durch das EURLUmsG enthielt § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG keine Rechtsgrundlage für die Einbehaltung und Abführung von KapSt auf Kap-Erträge iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG. So bereits s Henninger (AG 1959, 223) und ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.8.6.2 Einbehaltung von Kapitalertragsteuer auf die spätere Dividendenzahlung an den Dividendenscheinerwerber

Tz. 259 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Nach der Rspr des BFH (s Urt des BFH v 11.12.1968, BStBl II 1969, 188 und v 12.12.1969, BStBl II 1970, 212) zieht der Dividendenscheinerwerber in dem in § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a S 1 EStG geregelten Sachverhalt nur eine Forderung ein und erzielt keinen stpfl Ertrag (s Tz 243). Legt er dem Kreditinstitut den Dividendenschein zur Einlösung ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.5 Erhebung von Kapitalertragsteuer; Abgeltungswirkung des Steuerabzugs

Tz. 12 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Bei den wichtigsten Kap-Erträgen wird die Besteuerung durch die Erhebung einer Abzug-St, der KapSt, sichergestellt. Die Tatsache, dass die KapSt nicht bei allen Kap-Erträgen erhoben wird, ist einer der Gründe für die Unterteilung des § 20 Abs 1 EStG in vd Nrn. Die KapSt, die von der ausschüttenden Kö, aber für Rechnung der AE, einbehalten und...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.3 Ausübung von Andienungs- und Gestaltungsrechten bei Kapitalforderungen (§ 20 Abs 4a S 3 EStG)

13.3.1 Allgemeines Tz. 300 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Gegenstand der Regelung des § 20 Abs 4a S 3 EStG idF des JStG 2010 sind Kap-Forderungen iSd § 20 Abs 1 Nr 7 EStG, bei denen entweder der Forderungsinhaber das Recht besitzt, bei Fälligkeit statt der Zahlung eines Geldbetrags die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen oder der Emittent das Recht besitzt, bei Fälligkeit der ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.3.2 Kapitalforderungen iSd § 20 Abs 4a S 3 EStG

13.3.2.1 Bisherige Rechtslage (§ 20 Abs 4a S 3 EStG idF des JStG 2009) Tz. 300a Stand: EL 84 – ET: 08/2015 § 20 Abs 4a S 3 EStG idF des JStG 2009 ist nie in Kraft getreten. Wegen Einzelheiten s Tz 307 . 13.3.2.2 Aktuelle Rechtslage (§ 20 Abs 4a S 3 EStG idF des JStG 2010) Tz. 300b Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Zu den Kap-Forderungen iSd § 20 Abs 4a S 3 EStG idF des JStG 2010 zählen ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.2 Anteilstausch (§ 20 Abs 4a S 1 und 2 EStG)

13.2.1 Allgemeines Tz. 297 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Werden Anteile an einer Kö, Vermögensmasse oder Pers-Vereinigung gegen Anteile an einer anderen Kö, Vermögensmasse oder Pers-Vereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten gem § 20 Abs 4a S 1 EStG abw von § 20 Abs 2 S 1 E...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.2.4 Rechtsfolgen

13.2.4.1 Fußstapfentheorie; Anwendungsvorrang des § 20 Abs 4a S 1 EStG Tz. 299 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Die Rechtsfolgen des § 20 Abs 4a S 1 EStG bestehen darin, dass ein Realisationstatbestand nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG nicht angenommen wird, die iRd Tauschs erhaltenen Anteile an die Stelle der hingegebenen Anteile treten (sog Fußstapfentheorie) und die AK der hingegeben...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Sender, vGA und KapSt-Abzug, StB 1994, 52 und StWa 1994, 161; Voßkuhl/Klemke, Vorrang des Veranlagungsverfahrens vor dem Abzugsverfahren, DB 2012, 2248; Weber-Grellet, Die Funktion der KapSt im System der AbgeltungSt (Teil I), DStR 2013, 1357.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / [Ohne Titel]

Tz. 72 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Bei Aufdeckung einer vGA kann es bei der ausschüttenden Kö nicht nur während der 18-jährigen Übergangszeit (idR jedoch nur noch bis 2006) zu einer KSt-Erhöhung nach § 38 KStG kommen, sondern es ist grds gem § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses der vGA auch KapSt einzubehalten (s Urt des BFH v 20.08.2008, BStBl II 2010, 142). Da...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.2.1 Allgemeines

Tz. 297 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Werden Anteile an einer Kö, Vermögensmasse oder Pers-Vereinigung gegen Anteile an einer anderen Kö, Vermögensmasse oder Pers-Vereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten gem § 20 Abs 4a S 1 EStG abw von § 20 Abs 2 S 1 EStG und abw von §§...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.3.2.2 Aktuelle Rechtslage (§ 20 Abs 4a S 3 EStG idF des JStG 2010)

Tz. 300b Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Zu den Kap-Forderungen iSd § 20 Abs 4a S 3 EStG idF des JStG 2010 zählen in erster Linie va sog Wandelanleihen (auch Wandeldarlehen, s Bron/Seidel, DStR 2009, 268, 272), Umtauschanleihen und Aktienanleihen (erläuternd s Schr des BMF v 09.10.2012, BStBl I 2012, 953 Rn 103). Aufgrund der Änderung des § 20 Abs 4a S 3 EStG durch das JStG 2010 w...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.6 Depoteinbuchung maßgeblich (§ 20 Abs 4a S 6 EStG)

Tz. 306 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 § 20 Abs 4a S 6 EStG bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit der in den S 1–5 erfolgten Maßnahmen. Dies ist der Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Stpfl; hierbei handelt es sich um eine ges Fiktion. Die ges Festlegung der Wirksamkeit einer Kap-Maßnahme auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Stpfl ist wiederum dem Vereinfachu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.3.2.1 Bisherige Rechtslage (§ 20 Abs 4a S 3 EStG idF des JStG 2009)

Tz. 300a Stand: EL 84 – ET: 08/2015 § 20 Abs 4a S 3 EStG idF des JStG 2009 ist nie in Kraft getreten. Wegen Einzelheiten s Tz 307 .mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.3.1 Allgemeines

Tz. 300 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Gegenstand der Regelung des § 20 Abs 4a S 3 EStG idF des JStG 2010 sind Kap-Forderungen iSd § 20 Abs 1 Nr 7 EStG, bei denen entweder der Forderungsinhaber das Recht besitzt, bei Fälligkeit statt der Zahlung eines Geldbetrags die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen oder der Emittent das Recht besitzt, bei Fälligkeit der Forderung dem Inha...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.2.3 Kein Ausschluss und keine Beschränkung des inländischen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile oder Anwendung des Artikels 8 der Fusionsrichtlinie

Tz. 298 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Die übernommenen Anteile treten stlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschr ist. Hierdurch wird verhindert, dass die Veräußerung der erhaltenen Anteile und damit vor allem die iRd Anteilstauschs bisher nicht realis...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.2.4.1 Fußstapfentheorie; Anwendungsvorrang des § 20 Abs 4a S 1 EStG

Tz. 299 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Die Rechtsfolgen des § 20 Abs 4a S 1 EStG bestehen darin, dass ein Realisationstatbestand nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG nicht angenommen wird, die iRd Tauschs erhaltenen Anteile an die Stelle der hingegebenen Anteile treten (sog Fußstapfentheorie) und die AK der hingegebenen Anteile in den neuen Anteilen fortgeführt werden. War der AE bereit...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.1 Allgemeines

Tz. 295 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 § 20 Abs 4a EStG idF des JStG 2009 soll, so die Begr des Reg-Entw (BT-Drs 16/10189, 50), die AbgeltungSt für die Stpfl und für die zum KapSt-Abzug verpflichteten Kreditinstitute praktikabler ausgestalten. Zu diesem Zweck regelt die Vorschrift zum einen Ausnahmen von den stlichen Tauschgrundsätzen, sowie Sachverhalte, bei denen die Ermittlung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.4 Bezugsrechte (§ 20 Abs 4a S 4 EStG)

Tz. 301 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 § 20 Abs 4a S 4 EStG regelt eine Vereinfachung der Besteuerung beim Erwerb von Bezugsrechten. Bezugsrechte berechtigen den AE iRe Kap-Erhöhung gegen Einlage zum Bezug neuer Anteile gegen Zuzahlung entspr seiner bisherigen Beteiligung am Grund-/Stammkap der Kap-Ges (s § 186 Abs 1 AktG, § 55 GmbHG). Durch den Beschl, das Kap zu erhöhen und in ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise

Delp, Die Anlegerseite der AbgeltungSt, DB 2008, 2381; Haisch/Danz, JStG 2009 – Beabsichtigte Änderungen bei der Vermögensanlage, DStZ 2008, 392; Maier/Wengenroth, Änderungen bei der Besteuerung von Eink aus KapV durch das JStG 2009, ErbStB 2008, 364, 365; Nacke, Die estlichen Änderungen durch das JStG 2009, DB 2008, 2792, 2797; Schwedhelm/Olbing/Binnewies, Aktuelles zum Jahresw...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.8 Erstmalige Anwendung

Tz. 307 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 § 20 Abs 4a EStG idF des JStG 2009 ist erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kap-Erträge anzuwenden (s § 52a Abs 10 S 10 EStG idF des JStG 2009). Tz. 308 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Die Regelungen des S 1, 2, 4 und 5 wären nach § 52a Abs 10 S 10 EStG idF des JStG 2009 somit rückwirkend anzuwenden, wenn unter Kap-Erträge iSd Vorschrift au...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.2.2 Tausch von Anteilen an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Perso nenvereinigung auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage

Tz. 297a Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Der Anwendungsbereich des § 20 Abs 4a S 1 EStG bezieht sich auf Maßnahmen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, dh, die entspr Vorgänge müssen auf Maßnahmen beruhen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen. Damit sind Tauschvorgänge, die ausschl von den Gesellschaftern ausgehen, zB zwischen zwei Privatanlegern, nicht von dem Anwendun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.2.4.2 Besteuerung einer neben den Anteilen gewährten Gegenleistung (§ 20 Abs 4a S 2 EStG)

Tz. 299a Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Nach § 20 Abs 4a S 2 EStG liegt ein Kap-Ertrag iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG vor, soweit der Stpfl neben dem Anteilstausch eine Gegenleistung (sog Spitzenausgleich) erhält. Diese Gegenleistung gilt als Ertrag iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG und unterliegt der AbgeltungSt (s Steinlein, DStR 2009, 509, 510 und s Bron/Seidel, DStZ 2009, 268, 270). Die Rege...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.3.3 Rechtsfolgen

Tz. 300c Stand: EL 84 – ET: 08/2015 § 20 Abs 4a S 3 EStG ordnet als Rechtsfolge an, dass bei der Ermittlung des Einlösungsgewinns der Kap-Forderung der Veräußerungspreis iHd AK zugrunde gelegt wird. Zu diesem Zweck modifiziert § 20 Abs 4a S 3 EStG die Gewinnermittlungsformel des § 20 Abs 4 EStG, indem ein VG iHd AK der Forderung fingiert wird. Dadurch stehen sich AK und Veräu...mehr