Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / 4. Zwischenergebnis

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 3 VjK lebt bei einem Elternteil, im Fallbeispiel bei seiner Mutter F1. Der Bedarf ist deshalb der Düsseldorfer Tabelle (DT) zu entnehmen (vgl. Fall 27, siehe § 6 Rdn 1). Rz. 4 F1 hat kein Einkommen und kann auch keines erzielen. Somit ist lediglich das Einkommen des M maßgebend (zur anteiligen Haftung vgl. Fall 28, siehe § 6 Rdn 15). Vgl. zum Bedarf volljähriger Kinder au...mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Hinweise

Rz. 25 Im Fallbeispiel wurde aus Vereinfachungsgründen die Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils des vjK (F1) unterstellt. Komplizierter wird die Bestimmung des Unterhalts, wenn beide Elternteile (M und F1) leistungsfähig sind und ihre Haftungsanteile zu bestimmen sind. Denn einerseits ist für die Berechnung des Familienunterhalts der zweiten Ehefrau der Haftungsantei...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt für K1

Rz. 2 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 5 (3.101 – 3.500 EUR) zur Anwendung. Es sind 2 Unterhaltsberechtigte (K1 und F) vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigt...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Erhöhter Selbstbehalt

Rz. 16 Beim Selbstbehalt ist die Besonderheit zu beachten, dass bei volljährigen Kindern, die eine bereits erreichte eigene Lebensstellung wieder verlieren, der Selbstbehalt unter Umständen wie beim Elternunterhalt (vgl. hierzu Fälle 54 und 55, siehe § 18 Rdn 1 ff., 22 ff.) zu bestimmen ist. BGH, Urt. v. 18.7.2012 – XII ZR 91/10 Wird der Unterhaltspflichtige von seinem erwach...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / VI. Hinweise

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 21: M 3.100 EUR – F 0 EUR + K1 (7 J) + K2 (3 J) – Partnerunterhalt und Unterhalt für zwei Kinder –

Rz. 74 F verlangt von ihrem Ehemann M – nach erfolgter Scheidung bzw. im Rahmen des Scheidungsverfahrens – nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder K1, das 7 Jahre alt ist, und K2, das 3 Jahre alt ist. Beide Kinder werden von F betreut. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.100 EUR. F hat kein Einkommen. Wegen der Betreuung der Ki...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / a) Wahrung der Belange der Kinder

Rz. 57 Stets gilt es die Belange der Kinder zu wahren. Auf das Kindeswohl ist Rücksicht zu nehmen.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Barunterhaltspflicht

Rz. 95 Bezüglich K1, der bei M lebt, erfüllt M seine Unterhaltspflicht durch die Erziehung und Pflege, so dass für K1 keine Barunterhaltspflicht besteht. § 1606 Rangverhältnis mehrerer Pflichtiger (…) (3) (…) Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 22 M verbleiben nach Abzug des Ehegattenunterhalts und des Kindesunterhalts für K1 1.206,50 EUR (2.500 – 987 – 306,50 EUR). Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) wäre nicht gewahrt. M ist jedoch auch dem Kind K2 zum Unterhalt verpflichtet. Nach Abzug weiterer 306,50 EUR Kindesunterhalt für K2 verblieben M nur 900 EUR. Es liegt ein Mangelfall vor. Der Kindesunterhalt i...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweis

Rz. 132 Solange nur ein deutlich erweitertes Umgangsrecht und eben noch kein echtes Wechselmodell vorliegt, kann der (überwiegend) betreuende Elternteil noch problemlos Kindesunterhalt geltend machen – sei es als Vertreter, sei es als Verfahrensstandschafter (vgl. § 1629 BGB). Problematisch wird dies jedoch, wenn ein Wechselmodell vorliegt bzw. im Streit steht (siehe hierzu ...mehr

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Anhang 2 / 13. Volljährige Kinder

13.1 Bedarf Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben. 13.2 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Ki...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / c) Anpassung der Haftungsquoten im Hinblick auf Betreuungsbedarf/Erwerbsobliegenheit

Rz. 19 Bei der Haftungsverteilung ist nunmehr jedoch in einem weiteren Schritt zu berücksichtigen, dass F in Bezug auf das bereits mehr als drei Jahre alte Kind u.U. eine Teilzeittätigkeit aufnehmen könnte. Das Kind befindet sich im Kindergartenalter bzw. Grundschulalter. Der F ist deshalb bspw. zumindest (zur Erwerbsobliegenheit vgl. Fall 19, siehe § 4 Rdn 1) ein 450 EUR-Jo...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M

Rz. 4 Der eben bestimmte Kindesunterhalt für K1 – dem Kind K2 ist M nicht unterhaltspflichtig – ist nunmehr vom Einkommen des M abzuziehen. 3.500 (Einkommen M) – 436,50 (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 3.063,50 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen des M nach Abzug des Unterhalts für K1: 3.063,50 EUR Die Erwerbseinkünfte sind nur zu 90 % zu berücksichtigen (Abzug von 1/10 Erwerbstätigen...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / IV. Hinweis

Rz. 34 Da M nicht einmal bezüglich des nach dem Halbteilungsgrundsatz festgestellten Bedarfs von F1 (642 EUR) leistungsfähig ist, kam es auf die Frage der Erhöhung des Bedarfes auf den Mindestbedarf (vgl. Fälle 38 und 39, siehe § 11 Rdn 1, 32) letztlich nicht an. BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08 Die Gründe, die im Rahmen des Betreuungsunterhalts für einen am Existenzmin...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / b) Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz der gleichen Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen)

Rz. 30 Erwerbstätigenbonus: 1.427 EUR × 10 % = 143 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen: 1.427 – 143 EUR = 1.284 EUR SüdL 15. Unterhaltsbedarf 15.1 Die Bemessung des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). … 15.2 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu berücksichtigen sind (Abzug ...mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 29: M 2.300 EUR + F2 400 EUR – F1 0 EUR + vjK (19) – Konkurrenz mit neuer Partnerin des M –

Rz. 1 M und F1, deren Ehe geschieden ist, haben das gemeinsame volljährige Kind vjK, das 19 Jahre alt ist. VjK lebt bei seiner Mutter F1 und studiert. F1 hat kein Einkommen und kann auch keines erzielen; sie ist leistungsunfähig. Einen Unterhaltsanspruch gegen M hat sie nicht (mehr). M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.300 EUR. M ist seit einigen Jahren mit ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IX. Praxistipp

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / bb) Vorwegabzug eines etwaigen Unterhalts für die Mutter des nichtehelichen Kindes?

Rz. 9 Auch der Unterhaltsanspruch der neKM hat die Ehe von M und F1 nicht geprägt und stellt deshalb keinen Abzugsposten dar. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Kindergeldabzug

Rz. 16 Zitat § 1612b BGB bestimmt u.a.: Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden: 1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2); … Begründung zum Gesetzentwurf B, zu Nummer 19 "Davon ausgehend, dass das Kindergeld zwar den Eltern ausbezahlt wird, es sich dabei ab...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / VI. Unterhalt für Elternteile eines nichtehelichen Kindes

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Bedarf der zweiten Ehefrau ohne Vorwegabzug des Volljährigenunterhalts

Rz. 19 Halbteilungsgrundsatz: bereinigtes Nettoeinkommen des M ohne Vorwegabzug des Volljährigenunterhalts: 2.300 EUR Erwerbstätigenbonus: 2.300 EUR × 10 % = 230 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.300 – 230 EUR = 2.070 EUR bereinigtes Nettoeinkommen der F2: 400 EUR Erwerbstätigenbonus: 400 EUR × 10 % = 40 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2: 400 – 40 EUR = 360 EUR Rech...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / 1. M und F getrenntlebend oder geschieden

Rz. 27 Wären M und F getrenntlebend oder geschieden, wäre der Unterhaltsanspruch der F zu berechnen. Zwar hätte trotz Vorrangs der F gegenüber vjK bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts grundsätzlich der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu erfolgen, jedoch nur solange der angemessene Selbstbehalt des M (1.400 EUR) gewahrt und der Mindestbedarf der vorrangigen F gedeckt w...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / 3. Bestimmung der Haftungsanteile

a) Grundsatz Rz. 17 Die Haftungsverteilung hat, wie bereits ausgeführt, in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu erfolgen. BGH, Urt. v. 17.1.2007 – XII ZR 104/03 Hinsichtlich der Aufteilung des Unterhaltsbedarfs in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB führt es in einer Vielzahl von Fällen zu angemessenen Lösungen, wenn als Maßstab die jeweiligen...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M

aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 16 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 17 Die Frage des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts für K2, also die Frage, ob dieser Kindesunterhalt sich mindernd auf den Bedarf der F1 auswirkt, hängt davon ab, ...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / c) Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz der gleichen Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen)

Rz. 20 Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.193,50 – 219 EUR = 1.974,50 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen F1: 0 EUR Gesamtbedarf: 1.974,50 EUR (1.974,50 + 0 EUR) Bedarf von F1: ½ von 1.974,50 = 987 EURmehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / b) Haftungsobergrenze des neKV

Rz. 18 Zu beachten ist, dass F/neKM keinen höheren Unterhaltsanspruch gegen neKV haben kann als sie im Falle einer Ehe mit ihm hätte. Aber mit diesem Haftungsanteil von 460 EUR hat der Kindsvater offensichtlich nicht mehr zu leisten als im Falle einer Ehe mit der Kindsmutter. Wäre dies nicht offensichtlich, müsste der fiktive Ehegattenunterhalt in der üblichen Weise berechnet ...mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / 5. Leistungsfähigkeit

Rz. 22 Nach Abzug des Kindesunterhalts und des (Familien)Unterhalts für F2 blieben M nur 1.161 EUR (2.300 – 379 – 760 EUR). Sein Selbstbehalt gegenüber vjK (1.400 EUR) ist erwartungsgemäß wieder unterschritten. Rz. 23 Somit steht für vjK nur zur Verfügung, was nicht für den Selbstbehalt des M und für den (vorrangigen, allerdings auf den Mindestbedarf von 1.120 EUR herabgesetz...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / 3. Zwischenergebnis

Rz. 11 Der Bedarf der F/neKM im Verhältnis zu neKV entspricht also dem oben errechneten eheangemessenen Bedarf von 1.379 EUR.mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / VI. Zahlungspflichten

Rz. 14 Die Zahlungspflicht des M gegenüber vjK beläuft sich auf 513 EUR (Zahlungspflicht der F: 128 EUR).mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / a) Einkommen des M

Rz. 14 Das Einkommen des M beträgt, wie eingangs bereits dargestellt, 3.063,50 EUR (bereinigtes Nettoeinkommen abzüglich Zahlbetrag Kindesunterhalt = 3.500 – 436,50 EUR).mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 19 Der Bedarf von vjK bestimmt sich nicht nach den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle (DT), weil vjK einen eigenen Hausstand hat. Rz. 20 Der Unterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt 860 EUR (vgl. Fall 13, siehe § 2 Rdn 1 ff.). Das an vjK ausgezahlte Kindergeld ist voll auf den Bedarf anzurechnen. Es verbl...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / IV. Zwei Unterhaltsschuldner

1. Anteilige Haftung von M und neKV Rz. 12 Der geschiedene Ehemann M und neKV, der Vater des nichtehelichen Kindes, haben diesen Bedarf zu decken.[1] BGH, Urt. v. 16.7.2008 – XII ZR 109/05 Steht einem geschiedenen Ehegatten wegen der Betreuung eines ehelichen Kindes ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu und geht im Anschluss daran aus einer nichtehelichen Bezieh...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt der F1

1. Anspruchsgrundlage Rz. 15 Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn einer der Unterhaltstatbestände erfüllt ist (vgl. das Prüfungsschema "Ehegattenunterhalt" in Fall 16, siehe § 3 Rdn 31). Im Fallbeispiel soll ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegeben sein. 2. Bedarf der F1 a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M aa) Vorwegabzug ...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts?

(1) Kind aus erster Ehe Rz. 16 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 17 Die Frage des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts für K2, also die Frage, ob dieser Kindesunterhalt sich mindernd auf den Bedarf der F1 auswirkt, hängt davon ab, wann K2 geboren wurde, ob es vor der ...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F1

a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 16 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 17 Die Frage des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts für K2, also die Frage, ob dieser Kindesunterhalt sich mindernd auf den Be...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

Rz. 19 Bereinigtes Nettoeinkommen der F1: 0 EURmehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F/neKM

a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M Rz. 4 Der eben bestimmte Kindesunterhalt für K1 – dem Kind K2 ist M nicht unterhaltspflichtig – ist nunmehr vom Einkommen des M abzuziehen. 3.500 (Einkommen M) – 436,50 (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 3.063,50 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen des M nach Abzug des Unterhalts für K1: 3.063,50 EUR Die Erwerbseinkünfte sind nur zu 90 % zu berücksi...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage

Rz. 2 § 1601 Unterhaltsverpflichtete Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / II. Ehegattenunterhalt

1. Anspruchsgrundlage Rz. 9 Die Ehe von M und F2 ist nicht geschieden. M und F2 leben auch nicht getrennt. F2 hat einen Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a. § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung ü...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Restbedarf (Unterhaltshöhe)

Rz. 21 F hat kein Eigeneinkommen und kann den ermittelten Bedarf auch nicht teilweise selbst decken. F hat somit einen ungedeckten Bedarf von 987 EUR.mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhaltsanspruch der F/neKM gegen M

1. Anspruchsgrundlage Rz. 3 Es soll davon ausgegangen werden, dass auch in Bezug auf das 6-jährige Kind K1 ein Unterhaltstatbestand wegen Kinderbetreuung erfüllt ist (vgl. hierzu Fälle 16 und 19, siehe § 3 Rdn 28, § 4 Rdn 1). 2. Bedarf der F/neKM a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M Rz. 4 Der eben bestimmte Kindesunterhalt für K1 – dem Kind K2 ist M nicht unterhaltspflichtig –...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / III. Zahlungspflichten

Rz. 23 M hat folgenden Unterhalt zu leisten: K1: 286,50 EUR F1: 647 EURmehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter (Rest-)Bedarf (Unterhaltshöhe)

Rz. 7 Ungedeckter Bedarf der F = errechneter Bedarf abzüglich eigenes (gekürztes) Einkommen: F hat kein Einkommen, also: 1.379 – 0 EUR = 1.379 EURmehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Anrechenbares Eigeneinkommen

Rz. 8 VjK hat kein eigenes Einkommen, mit dem er seinen Bedarf (teilweise) selbst decken könnte. Es verbleibt also nach Abzug des vollen Kindergeldes ein Bedarf des vjK von 641 EUR (860 – 219 EUR).mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / V. Zahlungspflichten

Rz. 21 M schuldet folgenden Unterhalt dem K1: 426,50 EUR der F/neKM: 716 EURmehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / III. Unterhaltsanspruch der F/neKM nach § 1615l gegen neKV

1. Anspruchsgrundlage Rz. 9 Vgl. zu § 1615l den Fall 23 (siehe § 5 Rdn 1). 2. Bedarf der F/neKM Rz. 10 Vgl. hierzu im Einzelnen Fälle 23 und 25 (§ 5 Rdn 1 und 47). Der Bedarf der nicht verheirateten Kindsmutter bestimmt sich grds. nach deren Lebensstellung und damit nach den Einkünften, die sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte. Ist die neKM mit einem...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / V. Leistungsfähigkeit

Rz. 13 M bleiben 1.687 EUR (2.200 – 513). Sein Selbstbehalt von 1.400 EUR ist gewahrt. F bleiben 1.472 EUR (1.600 – 128). Ihr Selbstbehalt von 1.400 EUR ist gewahrt.mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / 2. Haftungsrelevante Einkommen von M und neKV

Rz. 13 Die Aufteilung des Unterhaltsbedarfes hat in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 zu erfolgen. Grundsätzlich sind für die Haftungsverteilung also die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beiden Väter maßgebend. Erst in einem zweiten Schritt ist zu berücksichtigen, dass die F/neKM gegenüber dem M eine Erwerbsobliegenheit trifft. a) Einkommen des M Rz. ...mehr