Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3c Türkei / 2 Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Rz. 9 Der unbeschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht unterliegen grds. türkische Staatsangehörige als Übertragende bzw. Schenker. Dies gilt nicht, wenn auf ausländische Staatsbürger Vermögen übergeht, das nicht in der Türkei belegen ist. Ebenfalls unter die unbeschränkte Steuerpflicht fallen türkische Staatsangehörige, die Vermögen erwerben. In der Türkei belegenes...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.1.4.3 Erbersatzsteuer

Rz. 177 Das Vermögen einer Familienstiftung unterliegt alle 30 Jahre der Schenkungsteuer (sog. Erbersatzsteuer). Steuerpflichtig ist das gesamte zum Stichtag vorhandene Vermögen der Stiftung (§ 10 Abs. 1 Satz 1, Satz 7, § 11 ErbStG 5). Die Besteuerung ist also nicht auf das ursprünglich vorhandene Grundstockvermögen beschränkt. Leistungen an die Destinatäre sind nicht abzugs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Haftungsausschluss des ArbG

Rn. 22 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 In einigen Fällen ist die Haftung des ArbG ausgeschlossen. Der ArbG kann hier selbst dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die LSt beim ArbN nicht nacherhoben werden kann. Der ArbG haftet nicht, soweit LSt nachzufordern ist, weil der ArbN seine LSt-Karte nicht hat berichtigen lassen, obwohl die Eintragung der Steuerklasse, die Zahl der ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Erfordernis der Rücklagenbildung

Rn. 89 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Wenn ein StPfl nach normalem Ablauf der Dinge zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem Eintritt eines Ereignisses rechnen muss, das für ihn besondere Aufwendungen mit sich bringt (zB Studium mehrerer Kinder), so wird man verlangen müssen, dass der StPfl sich vorher darauf einstellt. Liegen dann in vorangegangenen Jahren große Einkommen vor, so ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.4 Angemessenheit

Rz. 191 Was als angemessen anzusehen ist, bestimmt sich nach der erbrachten Pflege- oder Unterhaltsleistung. Maßgebend sind die objektiven Verhältnisse im Pflegezeitpunkt, nicht der subjektive Eindruck des Leistenden. Zusätzlich durfte der Zuwender der Pflege- oder Unterhaltsleistungen nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht gesetzlich dazu verpflichtet sein, da er ansonsten ...mehr

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FF 06/2022, Rechtsprechung ... / Trennungsunterhalt

AG Darmstadt, Beschl. v. 3.1.2022 – 51 F 1759/21, FamRZ 2022, 692 (red. LS) m. Anm. Borth 1. Zur vollständigen Versagung des Trennungsunterhalts der Unterhalt begehrenden Ehefrau, die zwei minderjährige Kinder betreut und wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens i.S.d. § 1579 Nr. 3 BGB gegen ihren Ehemann (Diebstahl von drei Goldbarren im Wert von 150.000 EUR) angeklagt w...mehr

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zfs 06/2022, Bemessung des ... / 2 Aus den Gründen:

[25] II. 1. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes, das den vom Landgericht für angemessen erachteten Betrag in Höhe von insgesamt 12.000 EUR übersteigt. [26] a) Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten aus § 10 Abs. 3 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.16.3 Voraussetzungen durch Rechtsprechung

Rz. 223 Noch auf Basis von RFH-Rechtsprechung (s. RFH vom 22.09.1931, RStBl 1931, 897; RFH vom 20.09.1934, RStBl 1934, 1440) ergibt sich als weitere Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung die Bedürftigkeit des Beschenkten. D.h. ausreichende Einkünfte, eigenes Vermögen oder ein realisierbarer Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten (wie z. B. den Ehegatten) schlie...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.2 Voraussetzungen

Rz. 57 Familienmitglieder i. S. v. § 1969 BGB sind unstreitig der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner (§ 11 Abs. 1 LPartG) und die gemeinsamen Kinder. Das Zivilrecht kennt jedoch keine allgemeingültige gesetzliche Begriffsbestimmung. § 1589 BGB definiert anhand der Abstammung den Begriff "Verwandtschaft", jedoch nicht den der "Familie". Aus steuerlicher Sicht dürfte der ...mehr

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FF 06/2022, Rechtsprechung ... / Verfahrenskostenhilfe

BGH, Beschl. v. 16.2.2022 – XII ZB 19/21 1. Im Fall der Betreuung eines Kindes im paritätischen Wechselmodell ist vom Einkommen eines um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Elternteils ein hälftiger Unterhaltsfreibetrag i.S.v. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. b ZPO abzusetzen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 19.1.2022 – XII ZB 276/21, FamRZ 2022, 639 m. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2 Das Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff. BGB)

Rz. 270 Die geplante "große" Änderung des Pflichtteilsrechts, die in der Vergangenheit angemahnt wurde, konnte – auch auf Grund der BVerfG-Entscheidung aus dem Jahr 2005 (NJW 2005, 1561), die die Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass wegen der Erbrechtsgarantie nach Art. 14 GG festgeschrieben hat – nicht umgesetzt werden. Stattdessen gibt es punktuelle Änderungen ab 01.0...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.2.4 Rückblick

Rz. 140 Eine Rückausnahme vom schädlichen Verwaltungsvermögen war nach der ursprünglichen Fassung des § 13b Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG nur vorgesehen, wenn "der Übergeber des Besitzunternehmens (bei einer Betriebsaufspaltung) in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte und diese Rechtsstellung auf den Erwerber überging, ohne da...mehr

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FF 06/2022, Rechtsprechung ... / Versorgungsausgleich

BGH, Beschl. v. 23.3.2022 – XII ZB 337/21 a) Zur Berechnung der nach einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft jeweils gesondert zu ermittelnden Ehezeitanteile einer einheitlichen Versorgung. b) Das Pfandrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung ist anteilig auf den ausgleichsberechtigten E...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.2.1 Versorgungsleistungen

Rz. 105 Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen setzt voraus, dass ein ertragbringendes Wirtschaftsgut übertragen wurde und die wiederkehrenden Leistungen aus den voraussichtlichen Erträgen erbracht werden können. Weitere Voraussetzung ist seit 01.01.2008, dass ein Anteil an einer gewerblichen oder freiberuflichen Personengesellschaft, ein Betrieb oder ein Teilbet...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 7.1.4.1 Steuerklassenprivileg, Freibetrag

Rz. 171 Bei der Dotation der Stiftung durch den Stifter bestimmt sich die Stkl. gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter. Die Stkl. bestimmt den Freibetrag (§ 16 ErbStG) und den Steuersatz (§ 19 ErbStG). Rz. 172 Die FinVerw und das FG Münster stellen hierbei auf die potenzielle Berecht...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 13 Steuerbefreiungen

Ausgewählte Literaturhinweise: Becker, Der Wegfall des gemeinnützigkeitsrechtlichen Status – Eine Bestandsaufnahme und Hilfestellung für die Praxis, DStR 2010, 953; Billig, Folgen der neueren Rechtsprechung zur Übertragung eines Familienheims; UVR 2021, 185; Bowitz, Zur Steuerfreiheit eines "üblichen" Gelegenheitsgeschenks von hohem Wert, BB 2021, 279; Eggers, Schenkungsteuer...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.1 Grundfall

Rz. 301 Zur Veranschaulichung der komplexen Wirkungsweise des § 13b ErbStG soll am Abschluss ein zusammenfassendes Beispiel stehen. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Herr Albrecht ist 70 Jahre alt. Er denkt darüber nach, wie er seinen Anteil an einer GmbH an seine Tochter übertragen kann. Er besitzt 30 % an der Autohaus GmbH. Die Autohaus GmbH hat ihren Sitz in Kiel,...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 7.1.3 Familienstiftung und Asset Protection

Rz. 160 Unter dem Stichwort Asset Protection fasst die Gestaltungspraxis Strategien zusammen, die Vermögenswerte durch Übertragung vom Inhaber auf eine ihm nahestehende Person langfristig vor Haftungsrisiken beim (ehemaligen) Inhaber abschirmen sollen, sodass ein Gläubiger des Inhabers nicht beim Inhaber in diese Vermögenswerte vollstrecken kann. Hierzu kommt auch die rechts...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Auslandsbedienstete (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG)

Rz. 43 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG sind deutsche Auslandsbedienstete und deren Angehörige ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig (s. H E 2.1 ErbStH mit Hinweis auf das WÜD und WÜK: Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen). Rz. 44 Dies gilt allerdings für deutsche Auslandsbedienstete nur unter folgenden Voraussetzungen: Es besteht ein Di...mehr

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FF 06/2022, Auslegung letzt... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung des OLG Frankfurt betrifft grundlegende Fragen zur Auslegung letztwilliger Verfügungen im Hinblick auf die Wechselbezüglichkeit sowie deren Reichweite. Im Rahmen der Prüfung eines Herausgabeanspruchs nach § 2287 BGB analog hatte der 10. Zivilsenat die Frage zu beantworten, ob von der nach dem Tod des Erstversterbenden eingetretenen Bindungswirkung auch später...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 5.2 Erbstatut

Rz. 60 Kap. III der EU-Verordnung regelt das Kollisionsrecht. Hierbei gilt, dass das entsprechend den Regelungen der EU-Erbrechtsverordnung ermittelte Recht auch dann anzuwenden ist, wenn es nicht das Recht eines der Mitgliedstaaten ist (Art. 20 EU-ErbVO). Die Verordnung ist somit "loi uniforme". Weiterhin wird ausdrücklich klargestellt, dass Rück- und Weiterverweisungen ang...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2 Der erbrechtliche Bezug (§ 2301 BGB)

Rz. 312 Eine Schenkung auf den Todesfall ist mit dem Risiko verbunden, dass häufig der Notar "vergessen" wurde oder dass allgemein nur eine mündliche Absprache erfolgte. Dies hat seinen zivilrechtlichen Grund darin, dass in § 2301 BGB zwischen einer vollzogenen (Abs. 2) und einer nicht vollzogenen Schenkung (Abs. 1) unterschieden wird. Rz. 313 Für einen Vollzug der Schenkung ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3.2 Das Kaufrechtsvermächtnis

Rz. 241 Als besonders problematisch haben sich sog. "Kaufrechtsvermächtnisse" erwiesen, womit dem Vermächtnisnehmer ein Kaufvertragsanspruch (ein Gestaltungsrecht) zu einem festgelegten Kaufpreis für einen Gegenstand aus dem Nachlass zugewiesen wird. Bis zum Urteil des BFH vom 06.06.2001 (BStBl II 2001, 605) war es fraglich, ob der Steuerwert oder der Verkehrswert anzusetzen...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 11 Der Tag des Todes ergibt sich aus der Sterbeurkunde. Bei Personen, die verschollen sind, gilt § 49 AO. Danach können Personen nach einer bestimmten Zeit, die von den Umständen ihres Verschwindens abhängt, für tot erklärt werden (s. §§ 3ff. VerschG). Entscheidend ist dann der Zeitpunkt, der im Beschluss über die Todeserklärung angegeben ist (§ 9 Abs. 1 VerschG). Kann n...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere bei Ehegattentestamenten

Rz. 73 Wollen Ehegatten ihr Vermögen beim Tod des Längstlebenden auf gemeinsame Abkömmlinge übergehen lassen, stehen zivilrechtlich folgende (Grund-)Gestaltungsmöglichkeiten, die sich von den (steuerlichen) Rechtsfolgen deutlich unterscheiden und je nach Intention der Erblasser unterschiedliche Akzentuierungen haben können, zur Verfügung. Rz. 74 Berliner Testament Beim Berline...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 14 Personengesellschaftsanteile mit Buchwertklausel (§ 7 Abs. 5 ErbStG)

Rz. 685 Die mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 1974 (Gesetz vom 17.04.1974, BGBl I 1974, 933) zum 01.01.1974 eingeführte Vorschrift des § 7 Abs. 5 ErbStG ist nur verständlich unter rechtshistorischen Aspekten. Wurde nämlich früher bei der unentgeltlichen Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft auf einen neuen Gesellschafter bzw. bei der Aufnahme eines weiter...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 2.1 Unbeschränkte Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht

Rz. 9 Die unbeschränkte Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht tritt gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG für den gesamten Erwerb, d. h. auch für ausländisches Vermögen (Weltvermögensprinzip), ein, wenn beim Erwerb von Todes wegen der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ein Inländer ist. Rz. 10 Bei einer Schenkung unter Lebend...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.1.5 Gestaltungsmöglichkeiten bei Vermögensverschiebungen

Rz. 538 Mit der Rechtsprechung des BFH vom 02.03.1994 und der damit verbundenen Erfassung von ehebedingten unbenannten Zuwendungen als freigebige Zuwendung unter § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist im Rahmen der Gestaltungsberatung nach Nischen gesucht worden, die unbeachtet der BFH-Rechtsprechung eine steuerfreie Vermögensübertragung zwischen Ehegatten ermöglichen. Ins Blickfeld ge...mehr

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zfs 06/2022, Prämienanpassu... / Sachverhalt

Der Kl. begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer Tariferhöhungen in seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rückzahlung auf diese Prämienerhöhungen geleisteter Beiträge nebst Nutzungen und Zinsen. In § 8b AVB/KK (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des VRs z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufiger...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / a) Nießbrauchsrecht

Der Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) ist eine Form der Dienstbarkeit und berechtigt den Nießbraucher, selbst die Nutzungen aus dem belasteten Gegenstand zu ziehen. Damit korrespondiert die Verpflichtung, die bisherige Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten. Während beim Vorbehaltsnießbrauch der Übergeber sich selbst die Sache bei der Übertragung vorbehält, wird durch den Zuwend...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.7 Behaltensfrist

Rz. 111 Die Freistellung entfällt rückwirkend in voller Höhe, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren (gerechnet ab dem Todestag) nach dem Erwerb nicht mehr selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen (s. Rn. 96 ff.) an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert. Gründe für die Aufgabe der Selbstnutzung können z. B. sein: Auszug und ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Der Erblasser kann durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) den Erben bestimmen. Diese sog. gewillkürte Erbfolge hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Als gesetzliche Erben kommen in Betracht: der Ehegatte/Lebenspartner des Erblassers, die Verwandten und der Staat. Der Staat erbt nur, wenn kein Ehepartner und keine Verwandten mehr leben oder we...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3 Einzelfälle

Rz. 24 Nicht auf Schenkungen anzuwenden sind insbesondere die nachfolgenden Vorschriften (s. R E 1.1 Satz 3 ErbStR): § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, der bei der Ermittlung der Bereicherung des Erben den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten zulässt. Gem. BFH vom 21.10.1981, BStBl II 1982, 83 stellt eine Schenkung mit der Verpflichtung der Übernahme von Belastungen durch den Beschenk...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Einzelfragen

Rn. 64 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Wendet der Eigentümer eines unter Denkmalschutz stehenden Schlosses HK auf, kommen nur AfA bei den Einkünften aus VuV, also kein Abzug als ag Belastung, in Betracht, so: FG RP EFG 1978, 326 rkr. Dies gilt auch für Herstellungsaufwand, der bei der Schaffung einer behindertengerechten Wohnung entsteht. Hier sind Umbaumaßnahmen ebenso wie spezi...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 2.1 Die wirtschaftlichen Auswirkungen auf der Planungs- und Belastungsebene des Steuerbürgers

Rz. 10 Nachdem die Vorschriften des ErbStG auch für Schenkungen gelten (s. § 1 Abs. 2 ErbStG und insb. s. § 1 Rn. 19 ff.), kommt der jeweiligen Gesetzesfassung eine große Bedeutung für die Dispositionen der Steuerbürger zu. Manchmal nimmt der Zufall den Beteiligten die Entscheidung ab. Ein der Praxis entnommener prototypischer Fall erzählt die stürmische Entwicklung der Refo...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.1.2 Zivilrechtliche Gesichtspunkte, Aufsichtsrecht

Rz. 156 Da das BGB das Konzept der "gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung" verfolgt, ist eine Familienstiftung, wie vorstehend beschrieben, nach ganz h. M. ohne Weiteres eine zulässige Stiftungsform (vgl. Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, Vor §§ 80 ff. Rn. 266; Richter in Richter StiftungsR-HdB § 11 Rn. 29; Richter/Gollan in Hüttemann/Richter/Weitemeyer, Landesstiftungsrecht,...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.3.1 Allgemeines

Rz. 15 Der BFH hatte mit Beschluss vom 22.05.2002 (BStBl II 2002, 598) ein Verfahren bezüglich der Erbschaftsbesteuerung ausgesetzt und dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Grund dafür war, dass der BFH die gesetzlichen Regelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer für gleichheitswidrig ausgestaltet hielt. Die Kritik des BFH bezog...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Güterstandsschaukel

Rz. 52 Im Rahmen einer sog. Güterstandsschaukel vereinbaren die Ehegatten bei fortbestehender Ehe durch einen Ehevertrag die Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft (§ 1408 BGB) und begründen diesen anschließend erneut. I. R.d. Zugewinnausgleichs nach § 1372 BGB wird dann das Vermögen als Zugewinn auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, wobei schenk...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Informationen an den Adressatenkreis des § 34 ErbStG

Rz. 50 Die Anzeigepflichten der Gerichte sind in einer seitens der Justizverwaltung herausgegebenen bundeseinheitlichen "Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen – MiZi" vom 29.04.1998 geregelt. Dies begründet sich u. a. mit der fehlenden Erzwingbarkeit der Anzeigepflicht (s. § 255 AO sowie Küperkoch, RNotZ 2002, 298). Rz. 51 Speziell für die Notare haben einige Bundesländer...mehr

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ZErb 06/2022, Die Befreiung... / IV. Verzögerung des Einzugs aufgrund von’Renovierungsarbeiten

Viele Mandanten beklagen, dass der Umzug in eine vielleicht jahre- oder jahrzehntelang von den Eltern bewohnte Wohnung oder bewohntes Haus nicht so ohne Weiteres möglich sei. Der Einzug in das Haus der Eltern setzt voraus, dass der Lebensmittelpunkt mit der gesamten Familie dort eingenommen wird. Das Haus scheint vielleicht gerade mit kleinen Kindern nicht sicher genug zu se...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.3 Die vertraglichen Klauseln

Rz. 324 Losgelöst von der geltenden und differenzierenden Gesetzeslage beeinflusst jedoch das zwischenzeitlich von der Rechtsprechung des BGH entwickelte Nachfolgekonzept bei allen Beteiligungen an Personengesellschaften wesentlich stärker die Frage des Übergangs. Hierauf aufbauend und in Anlehnung an die vertragliche Gestaltungspraxis hat sich ein Nachfolgekonzept bei Beteil...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.2 Verjährter Pflichtteilsanspruch

Rz. 86 Eine Geltendmachung des Pflichtteils ist auch noch nach der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs möglich. In diesem Fall hängt die Erfüllung des Pflichtteils und damit die Bereicherung des Pflichtteilsberechtigten jedoch davon ab, dass der Pflichtteilsverpflichtete dazu bereit ist, den Pflichtteilsanspruch trotz der Verjährung zu erfüllen. Die herrschende Meinung im S...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Der Anwendungsbereich von § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG

Rz. 40 § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG ist nur auf aufschiebende Bedingungen anwendbar. Eine Bedingung i. S. d. §§ 158 ff. BGB ist die durch Parteiwillen in ein Rechtsgeschäft eingefügte Bestimmung, die die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig macht. Dies Ereignis wird auch Bedingung genannt. Bei der aufschiebenden Bedingung häng...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3.3.3 Die Unterscheidung im Bereich des § 13a ErbStG am Beispiel der qualifizierten Nachfolgeklausel bei Personengesellschaften

Rz. 248 Am Beispiel der Vererbung von Beteiligungen an Personengesellschaften wird der Unterschied zwischen einer Teilungsanordnung und einem Vorausvermächtnis ganz deutlich werden. Dies hatte zusätzliche Auswirkungen für das Bewertungsprivileg bei § 13a ErbStG a. F. Dort wurde nur ein Vorausvermächtnis nach R 61 Abs. 1 Satz 5 ErbStR 2005 als Weitergabeverpflichtung bewertet...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1 Grundzüge

Rz. 7 Der besondere Versorgungsfreibetrag ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG um den Kapitalwert der "nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge" zu kürzen. Solche nicht steuerbaren Versorgungsbezüge werden jedoch im ErbStG selbst nicht genannt, sondern in R E 3.5 ErbStR beschrieben. Die besonderen Versorgungsfreibeträge gleichen insoweit die unterschiedliche ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Der Erwerb von Todes wegen nach § 3 ErbStG schließt in seinem Grundtatbestand (s. § 3 Abs. 1 ErbStG) an Rechtsbegriffe und -institute des Erbrechts (5. Buch des BGB) an. Demgegenüber sind in § 3 Abs. 2 ErbStG Hilfs- oder Ersatztatbestände geregelt, die an einen Erbfall anknüpfen, aber durch Sonderkonstellationen wie z. B. entgeltliche erbrechtliche Erwerbsvorgänge (s. ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 15.1 Regelungsgegenstand, historische Entwicklung

Rz. 694 Aufgrund der Vertragsfreiheit besteht zivilrechtlich die Möglichkeit, dass die Beteiligung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft vom Gewinnanteil des Gesellschafters divergiert. Übersteigt der Gewinnanteil den Anteil an der Beteiligung, würde sich für Zwecke der Schenkungsteuer – ohne die Vorschrift des § 7 Abs. 6 ErbStG – die Bewertung des Gesellschaftsan...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Weitere Einzelfälle zur Verursachung durch den StPfl

Rn. 137 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Ebenso kann die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft angenommen werden, obwohl sie freiwillig eingegangen wurde. Allein das Zusammenleben und gemeinsame Wirtschaften reicht jedoch nicht aus. Hinzukommen muss, dass die Bedürftigkeit gemeinschaftsbedingt ist (zB wenn gemeinsame Kinder betreut werden mü...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10 Auflösung einer Stiftung, eines Vereins oder eines Trusts (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Birnbaum, Doppelbesteuerung von Ausschüttungen liechtensteinischer Stiftungen, ZEV 2014, 482; Götz, Wird § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG von § 15 Abs. 11 AStG verdrängt?, DStR 2014, 1047; Götz, FG München: Schenkungsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts, DStRK 2019, 216; Grüter/Mitsch, Keine Steuerneutralität des Formwech...mehr

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ZErb 06/2022, Zu den Folgen... / 1 Gründe

I. Der Erblasser verstarb am XX.XX.2017 verwitwet und kinderlos. Seine Ehefrau ist am XX.XX.2005 vorverstorben. Seine Eltern sind gleichfalls vorverstorben. Der Erblasser hatte fünf Geschwister, darunter die Beteiligten zu 1 und 2. Ein Bruder des Erblassers war verstorben und hat vier Kinder hinterlassen. Eine Schwester des Erblassers ist nachverstorben (vgl. Bl. 46 ff. d.A.)...mehr