Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2 Beratung/Unterstützung bei Unterhaltsansprüchen des Kindes (Abs. 1 Nr. 1 2. Fall)

2.2.1 Alleinerziehende Rz. 23 Der Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge steht Müttern und Vätern zu, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Zu dem Inhalt dieser Anspruchsvoraussetzung vgl. Rz. 10. 2.2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen – materielles Unterhaltsrecht Rz. 24 Von der Beratung und Unt...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.6.2.1.1 Einschränkung des Umgangs

Rz. 110 Nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Das Familiengericht kann, soweit der umgangsberechtigte Elternteil damit hilfsweise einverstanden ist (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 22.5.2006, 16 UF 11/06), insbesondere anordnen, dass der Umgang nur in Anwesenheit e...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 3 Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1.1.2019)

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.4.2.3 § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB – Übertragung der Alleinsorge auf den Antragsteller

Rz. 84 Im Rahmen der nicht einvernehmlichen Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist in einem 2. Schritt zu prüfen, ob die Übertragung der Alleinsorge auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten entspricht. Für diese Prüfung ist wesentlich, ob die Übertragung der Alleinsorge auf den Antragsteller die für das Kind beste Mögli...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.2.3 Bedürftigkeit

Rz. 38 Unterhaltsbedürftig ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB). Ein Kind ist grundsätzlich bedürftig, wenn es weder über Vermögen noch Einkünfte verfügt, um seinen Unterhaltsbedarf zu decken. Das wird in der Beratungspraxis der Träger der Jugendhilfe der Regelfall sein. Im Einzelfall sind folgende Besonderheiten zu beachten. Rz. 39 Geg...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.2.2 Nicht sorgeberechtigte Väter

Rz. 46 Vätern, die nicht sorgeberechtigt sind, kommt rechtlich in erster Linie eine Auffangfunktion zu. Kann die Mutter die elterliche Sorge nicht länger ausüben, hat das Familiengericht die elterliche Sorge auf den Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Das gilt insbesondere für den Fall des Todes der Mutter (§ 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB), des Ruhens der Sorg...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.1.3 Entwicklung eines Sorgerechtskonzepts (Abs. 2)

Rz. 21 Nach § 17 Abs. 2 sind die Eltern im Fall der Trennung oder Scheidung bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes für die Wahrnehmung elterlicher Sorge und elterlicher Verantwortung zu unterstützen. Die Änderung der Vorschrift durch das BKiSchG passt den Wortlaut an die Diktion des § 156 FamFG an. Es wird klargestellt, dass die Beratung und Unterstützung der K...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.2.3 Bloß biologische Väter

Rz. 49 Die biologische Vaterschaft ist für die rechtliche Zuordnung eines Mannes zu einem Kind und damit für die Begründung elterlicher Sorge unbedeutend, solange keiner der in § 1592 BGB genannten Tatbestände erfüllt ist. Da die rechtliche Zuordnung nach § 1592 Nr. 2 BGB (Anerkennung) grundsätzlich von der Zustimmung der Mutter abhängig ist (§ 1595 Abs. 1 BGB), kann der bio...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.4.2.2 § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB – Aufhebung gemeinsamer Sorge

Rz. 72 Im Rahmen der nicht einvernehmlichen Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Für diese Prüfung sind folgende Grundsätze zu beachten: Rz. 73 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung enthält die Neu...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.2.4 Sonderfall Adoption

Rz. 53 Nicht unerhebliche Probleme können entstehen, wenn ein Kind von seiner nicht verheirateten Mutter zur Adoption freigegeben (§ 1747 Abs. 1 BGB) und adoptionswilligen Eltern in Pflege gegeben wird (§ 1744 BGB). Ist zu diesem Zeitpunkt kein Mann als rechtlicher Vater oder möglicher biologischer Vater (§ 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB) bekannt, reicht die Einwilligung der Mutter....mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.4.1 Ausübung gemeinsamer Sorge bei Getrenntleben

Rz. 61 Grundsätzlich orientiert sich die Ausübung der gemeinsamen Sorge nach Trennung an den Absprachen der Eltern. Innerhalb des Rahmens, den das Kindeswohl vorgibt (§ 1666 Abs. 1 BGB), können die Eltern den Aufenthalt des Kindes bestimmen und die Entscheidungsbefugnisse verteilen. Soweit das nicht möglich ist, gibt § 1687 BGB ein System vor, das auf eine praktikable Handha...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.1.3 Gesetzliche Vertretung

Rz. 38 In allen Angelegenheiten der Personen- und Vermögenssorge sind die Sorgeberechtigten berechtigt und verpflichtet, das Kind gegenüber Dritten zu vertreten (§ 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit die elterliche Sorge Vater und Mutter gemeinsam zusteht, gilt der Grundsatz der Gesamtvertretung (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 HS 1 und Satz 3 HS 2 BGB). Davon ausgenommen sind alle bei Gef...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.1.4 Ende elterlicher Sorge

Rz. 41 Die elterliche Sorge endet im Regelfall mit der Vollendung des 18. Lebensjahres und der damit eintretenden Volljährigkeit des Kindes (§ 2 BGB). In Teilbereichen ist das minderjährige Kind aber bereits vorher selbstständig. Das gilt insbesondere für die religiöse Erziehung. Nach § 5 Satz 1 RelKErzG steht dem Kind nach der Vollendung seines 14. Lebensjahres die Entschei...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.3 Rechtliche Konfliktlösung bei gemeinsamer Sorge

Rz. 56 Können sich Eltern, die die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, über Angelegenheiten, die von erheblicher Bedeutung für das Kind sind, nicht einigen, kann das Familiengericht zur Konfliktlösung in Anspruch genommen werden (§ 1628 BGB). Das Familiengericht ist aber nur befugt, einem Elternteil die Entscheidungskompetenz für die streitige Angelegenheit zu übertragen. Es...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.1.2.3 Ende elterlicher Sorge

Rz. 19 Die elterliche Sorge endet im Regelfall mit der Vollendung des 18. Lebensjahres und der damit eintretenden Volljährigkeit des Kindes (§ 2 BGB). In Teilbereichen ist das minderjährige Kind aber bereits vorher selbstständig. Das gilt insbesondere für die religiöse Erziehung. Nach § 5 Satz 1 REKG steht dem Kind nach der Vollendung seines 14. Lebensjahres die Entscheidung...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.6.2.6 Auskunft über persönliche Verhältnisse (§ 1686 BGB)

Rz. 132 Nach § 1686 Satz 1 BGB kann jeder Elternteil von dem anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn der Elternteil keine Möglichkeit hat, auf andere Weise die notwendigen Informationen zu erhalten (BayObLG, ...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.1.2 Vermögenssorge

Rz. 35 Der Inhalt der Vermögenssorge ist in §§ 1638 bis 1649 BGB näher bestimmt. Danach umfasst die Vermögenssorge das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten, zu erhalten, zu verwerten und zu mehren. Zum Vermögen des Kindes, das der Verwaltungskompetenz der Eltern unterliegt, gehören nicht die Mittel, die dem Kind zur freien Verfügung überlassen worden s...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.6.2.1 Umgangsrecht der Eltern (§ 1684 BGB)

Rz. 108 Eltern i. S. d. Umgangsrechts sind ausschließlich die Eltern im Rechtssinne (§§ 1591, 1592, 1754 BGB), die die Verantwortung für das Kind tragen (§ 1626 Abs. 1 BGB). Weder den leiblichen Eltern nach der Adoption (vgl. § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB) noch dem biologische Vater stehen Elternrechte zu (BVerfG, Beschluss v. 9.4.2003, 1 BvR 1493/96; OLG Saarbrücken, KindPrax 20...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.2.4.2 Erweiterte Unterhaltspflicht der Eltern

Rz. 48 Für Eltern gilt die erweiterte Unterhaltspflicht des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber müssen Eltern alle verfügbaren Mittel einschließlich ihres Vermögensstammes (Diederichsen, in: Palandt, BGB, § 1603 Rz. 66) zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig verwenden. Ihnen verbleiben aber nach der Düsseldorfer Tabelle als...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.2.1 Verwandte in gerader Linie

Rz. 25 Einem Kind sind nach § 1601 BGB seine Verwandten in gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet. Verwandte in gerader Linie sind für das Kind alle Personen, von denen es abstammt (§ 1589 Satz 1 BGB). Dazu gehören neben den Eltern im Rechtssinne (§ 1591, § 1592, § 1754 BGB, vgl. § 17 Rz. 22) seine Großeltern und ggf. Urgroßeltern, nicht aber Geschwister oder Stiefeltern. ...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.5 Rechtliche Stellung von Stiefeltern

Rz. 98 Stiefeltern, deren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern die alleinige elterliche Sorge zusteht, ist in § 1687b BGB und § 9 Abs. 1 bis Abs. 4 LPartG ein kleines Sorgerecht eingeräumt, das von der Zustimmung des allein sorgeberechtigten Elternteils abhängig ist (vgl. Rz. 74). Rz. 99 Stiefeltern kann darüber hinaus nach § 1682 BGB eine besondere rechtliche Funktion...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.4.2.1 § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB – Zustimmung

Rz. 68 § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist Ausdruck des Gestaltungsvorranges der Eltern, der das Wächteramt des Staates (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) zurückdrängt (Ziegler, in: KK-FamR, § 1671 Rz. 10, 90). Sind sich die Eltern einig, ist dies grundsätzlich zu akzeptieren. Damit relativiert sich aber zugleich die praktische Bedeutung von § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Wenn sich die Eltern eini...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.3.1 Klageverfahren

Rz. 70 Verweigert der Elternteil bereits die Auskunft, kann im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) auf Auskunft, ggf. Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (vgl. Rz. 56 ff.) und Zahlung geklagt werden. Gibt der Elternteil Auskunft, verweigert aber Unterhaltszahlungen, ist unmittelbar eine Leistungsklage auf bezifferten Unterhalt zu erheben. Rz. 71 Vertreten wird das Kind du...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.2.4.1 Grundsätze

Rz. 43 Die Leistungsfähigkeit der Unterhaltsschuldner richtet sich nach § 1603 BGB. Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist für die Leistungsfähigkeit das Einkommen unter Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners maßgeblich. Unter "Einkommen" ist bei normal verdienenden, unselbstständigen Unterhaltsschuldnern das Nettoeinkommen gemeint. Bei Freiberuflern und...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.1.2 Beratungsinhalte und Beratungsziele (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 17 Das Beratungsangebot der Träger öffentlicher Jugendhilfe ist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 auf Prävention ausgerichtet. Den Eltern soll geholfen werden, bevor Trennung oder Scheidung unvermeidbar erscheinen. Dazu dient die Beratung zum Aufbau einer partnerschaftlichen Beziehung (Nr. 1) und zur Bewältigung von Krisen und Konflikten (Nr. 2) während der bestehend...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.1.1 Personensorge

Rz. 31 Der Inhalt der Personensorge ist in § 1631 f. BGB näher bestimmt. Danach umfasst die Personensorge das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, gewaltfrei zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu bestimmen (§ 1631 Abs. 1 und 2 BGB, § 11 BGB), die mit Ausbildung und Berufswahl einhergehenden Entscheidungen unter Beachtung von Fähigkeiten ...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.1 Inhalt elterlicher Sorge

Rz. 30 Nach § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB umfasst die elterliche Sorge die Sorge für die Person und das Vermögen des minderjährigen Kindes. Damit verbunden ist das Recht und die Pflicht, das Kind gesetzlich zu vertreten (§ 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB). Minderjährig ist jedes Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 2 BGB). Eine Differenzierung zwischen Kindern und Juge...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 1.2 Abgrenzung zu anderen Vorschriften des SGB VIII

Rz. 4 § 18 ist von mehreren Vorschriften abzugrenzen, die ähnliche und ergänzende Regelungen beinhalten: Die Regelungen stehen im engen Zusammenhang mit dem Anspruch der Eltern nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 , in Fragen der Partnerschaft beraten zu werden, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Wird die elterliche Sorge nach Tre...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.4.2.2 Unterhaltstatbestände

Rz. 89 Nach § 1615 l Abs. 1 BGB hat der Vater für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt der Mutter Unterhalt zu gewähren, einschließlich der Kosten der Schwangerschaft und Entbindung, die außerhalb dieses Zeitraums entstehen. Rz. 90 Über den Zeitraum des Abs. 1 hinausgehend hat der Vater der Mutter Unterhalt zu gewähren, soweit diese aufgrund einer durch die...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.1.2.1 Inhalt der Personensorge

Rz. 13 Der Inhalt der Personensorge ist in §§ 1631 f. BGB näher bestimmt. Danach umfasst die Personensorge das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, gewaltfrei zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu bestimmen (§ 1631 Abs. 1 und 2 BGB, § 11 BGB), die mit Ausbildung und Berufswahl einhergehenden Entscheidungen unter Beachtung von Fähigkeiten...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.4.3 Ausübung alleiniger Sorge

Rz. 93 Für die Ausübung alleiniger Sorge bestehen nicht die Abgrenzungsprobleme, wie sie in § 1687 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 BGB geregelt sind. Befindet sich das Kind mit Einwilligung des Sorgeberechtigten oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung bei dem anderen Elternteil, gelten nach § 1687a BGB die Regelungen des § 1687 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 BGB entsprechend. Rz. 94 Zusä...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.1.2.2 Gesetzliche Vertretung

Rz. 17 In allen Angelegenheiten der Personen- und Vermögenssorge sind die Sorgeberechtigten berechtigt und verpflichtet, das Kind gegenüber Dritten zu vertreten (§ 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit die elterliche Sorge Vater und Mutter gemeinsam zusteht, gilt der Grundsatz der Gesamtvertretung (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 HS 1 und Satz 3 HS 2 BGB). Davon ausgenommen sind alle bei Gef...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.1.1 Alleinerziehende

Rz. 10 Der Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge steht Müttern und Vätern zu, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Hat für das Kind oder den Jugendlichen ein Vormund oder Pfleger zu sorgen, kann er zwar nicht nach § 18, aber nach § 53 Abs. 2 Beratung und Unterstützung für sich in Anspruc...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.1.1 Anspruchsinhalt und Berechtigte (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 9 § 17 Abs. 1 und Abs. 2 normieren einen gegenüber § 16 spezielleren Beratungsanspruch, der auf spezielle Lebenssituationen in der Familie zugeschnitten ist. Die Beratung gehört zu den "anderen Aufgaben" i. S. d. § 2 Abs. 3 und wird aus dem in Art. 6 Abs. 1 GG normierten Schutz von Ehe und Familie und aus dem Grundrecht der Kinder und Jugendlichen aus Art. 6 Abs. 2 GG he...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.2.6 Teilschuldnerschaft

Rz. 60 Nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB haften für den Unterhalt des minderjährigen Kindes mehrere gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Die Eltern oder alle Großeltern haften daher nicht als Gesamtschuldner auf den gesamten Unterhaltsbetrag (§ 421 BGB), sondern jeder für seinen Anteil (§ 420 BGB). Das hat prozessual erhebliche Auswirkun...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.6.2.4 Umgangsrecht von Bezugspersonen (§ 1685 Abs. 2 BGB)

Rz. 128 § 1685 Abs. 2 BGB ist durch Gesetz v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 598) neu gefasst worden. Anlass war die Entscheidung des BVerfG v. 9.4.2003 (1 BvR 1493/96 und 1724/01). Das BVerfG stellte fest, dass § 1685 BGB insoweit nicht mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar war, als er in den Kreis der Umgangsberechtigten den rein biologischen Vater auch dann nicht einbezog, wenn zwischen ...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.4.1 Anspruchsberechtigte

Rz. 86 Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 steht der Mutter, die nach § 1626a Abs. 2 BGB für ein Kind allein sorgeberechtigt, d. h. mit dem Vater nicht verheiratet ist oder war, und dem Vater ein Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung eigener Unterhaltsansprüche nach § 1615l BGB zu. Das ist richtig, da Unterhaltsansprüche nach § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB auch dem Va...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.2.2.1 Regelmäßiger Bedarf

Rz. 28 Der regelmäßige Bedarf (Elementarunterhalt) eines minderjährigen Kindes wird durch die – ggf. sich verändernde – Lebensstellung der Eltern geprägt (Brudermüller, in: Palandt, BGB, § 1610 Rz. 3). Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich daher einerseits nach den Bedürfnissen des Kindes außerhalb der tatsächlichen Betreuung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) und andererseits nach ...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.2.7 Unterhalt für die Vergangenheit

Rz. 64 Unterhalt für die Vergangenheit kann für den Elementarbedarf (vgl. Rz. 28) und den regelmäßigen Mehrbedarf (vgl. Rz. 31) grundsätzlich nicht geltend gemacht werden (§ 1613 Abs. 1 BGB). Es müssen vielmehr folgende Voraussetzung alternativ gegeben sein: Rz. 65 Der Unterhaltsschuldner wurde aufgefordert, über sein Vermögen und seine Einkünfte Auskunft zu erteilen (§ 1613 ...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.6.2.3 Umgangsrecht der Großeltern (§ 1685 Abs. 1 BGB)

Rz. 127 Großeltern und Geschwistern steht ein Umgangsrecht zu, wenn dies dem Kindeswohl dient (§ 1685 Abs. 1 BGB). Das ist grundsätzlich der Fall, wenn das Kind zu Großeltern und Geschwistern Bindungen hat, deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich sind (§ 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB). Bestanden daher vor einer Trennung der Eltern intensive Kontakte zu Großeltern, ...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.2 Begründung elterlicher Sorge

Rz. 42 Elterliche Sorge kann von den Personen ausgeübt werden, die das Gesetz als Vater und Mutter definiert. Danach ist Mutter die Frau, die das Kind geboren (§ 1591 BGB) oder adoptiert hat (§ 1754 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Vater ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war (§ 1592 Nr. 1 BGB), die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter und ggf. des Ki...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.7.2.2.3 Bestimmungsrecht der Eltern

Rz. 167 Nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB können Eltern, die einem unverheirateten volljährigen Kind Unterhalt zu gewähren haben, die Art des Unterhalts bestimmen. Einer Studentin/einem Studenten kann deshalb im Rahmen eines Gesamtkonzeptes angeboten werden, in der Wohnung der Eltern zu leben sowie Verpflegung, ein Taschengeld und Geld für zweckgebundene Ausgaben (z. B. Studienl...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.6.3.2 Problemfeld Gewaltbeziehung

Rz. 138 Die Vermittlung eines Umgangs in familiären Verhältnissen, die durch häusliche Gewalt des um Umgang ersuchenden Elternteils geprägt sind, bedarf einer besonderen Sensibilität für das Schutzbedürfnis des von häuslicher Gewalt betroffenen Elternteils. Sind zugunsten dieses Elternteils Schutzanordnungen nach §§ 1, 2 GewSchG ergangen, ist der Elternteil mit dem Kind in e...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.6.1 Leistungsinhalt und Anspruchsberechtigte

Rz. 106 § 18 Abs. 3 gibt den Kindern und Jugendlichen einerseits sowie Eltern und anderen Umgangsberechtigten andererseits sowie schließlich den Personen, in deren Obhut sich das Kind oder der Jugendliche befindet, einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Unter "Obhut" ist jede tatsächliche Betreuung des Kindes gemeint, insbesondere P...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.2.1 Gemeinsame elterliche Sorge

Rz. 44 Die rechtlichen Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus, wenn sie bei der Geburt miteinander verheiratet waren (§§ 1626 Abs. 1 Satz 1; 1626a Abs. 1 HS 1 BGB), nach der Geburt heiraten (§ 1626 a Abs. 1 Nr. 2 BGB), gemeinsame Sorgeerklärungen abgeben (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder ein Kind gemeinschaftlich adoptieren (§ 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB). Die gemeinsamen ...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.3.1 Alleinerziehende

Rz. 81 Der Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge steht Müttern und Vätern zu, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Zu dem Inhalt dieser Anspruchsvoraussetzung vgl. Rz. 23.mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.2.5 Auskunftsanspruch

Rz. 56 Nach § 1605 Abs. 1 BGB kann das minderjährige Kind von seinen Eltern und Großeltern Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen verlangen, soweit dies für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit erforderlich ist. Ebenso muss das Kind Auskunft über seine Einkünfte geben, damit seine Bedürftigkeit überprüft werden kann. Rz. 57 Geschuldet wird eine in sich geschlossene Z...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.1 Alleinerziehende

Rz. 23 Der Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge steht Müttern und Vätern zu, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Zu dem Inhalt dieser Anspruchsvoraussetzung vgl. Rz. 10.mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.3.2 Rechtliche Rahmenbedingungen

Rz. 82 Unterhaltsersatzansprüche ergeben sich aus dem Ausfall des Unterhaltsschuldners oder der schädigungsbedingten Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit (Fischer, in: Schellhorn u. a., SGB VIII, § 18 Rz. 18). Zu den Unterhaltsersatzleistungen gehören deshalb die Halbwaisenrente (§ 48 SGB VI; §§ 38, 45, 47 BVG), zivilrechtliche Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Un...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 1.1 Übersicht

Rz. 3 § 18 regelt den Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung durch die Träger der Jugendhilfe in insgesamt 6 Bereichen: Beratung und Unterstützung alleinerziehender Elternteile bei der Ausübung der Personensorge (Abs. 1 Nr. 1 1. Fall), Beratung und Unterstützung Alleinerziehender bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsersatzleistungen (Abs. 1 Nr. ...mehr