Fachbeiträge & Kommentare zu Kindesunterhalt

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 4.2 Außergewöhnliche Belastungen der unterstützenden Person nach § 33 EStG

In § 33a Abs. 4 EStG ist geregelt, dass eine Anwendung des § 33 Abs. 1 und 2 EStG neben der Vorschrift von § 33a EStG ausscheidet. Nur Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, sind außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 EStG.[1] Abziehbar sind neben den Pfle...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Kindesunterhalt

Rz. 420 Bestehende – weitere – Unterhaltslasten des Unterhaltsschuldners mindern nicht seine Leistungsfähigkeit. Sie finden Berücksichtigung im Rahmen der Rangfragen (§ 1609).mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / a) Kindesunterhalt als Folgesache, § 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 (Alt. 1) FamFG

Rz. 207 Kindesunterhalt kann als Folgesache geltend gemacht werden, sofern es die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind betrifft mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger. Grundsätzlich wird Kindesunterhalt allerdings außerhalb des Scheidungsverbunds beantragt, da Unterhalt nicht erst ab Rechtskraft der Scheidung benötigt ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Unzulässigkeit des Verzichts auf zukünftigen Kindesunterhalt, § 1614 Abs. 1

Rz. 597 § 1614 Abs. 1 bestimmt, dass auf Kindesunterhalt für die Zukunft nicht – auch nicht teilweise – verzichtet werden kann. Für die Unzulässigkeit einer Vereinbarung über Kindesunterhalt genügt es, dass der Unterhalt objektiv verkürzt wurde.[784] Eine Vereinbarung über Kindesunterhalt ist auch dann unzulässig, wenn das Einkommen des Unterhaltsschuldners zu niedrig in der...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / b) Kindesunterhalt, Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch andere Berechtigte (Mangelfall)

Rz. 419 Bereits im ersten Rang kann bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ein Mangelfall eintreten. aa) Kindesunterhalt Rz. 420 Bestehende – weitere – Unterhaltslasten des Unterhaltsschuldners mindern nicht seine Leistungsfähigkeit. Sie finden Berücksichtigung im Rahmen der Rangfragen (§ 1609). bb) Bar- und Betreuungsunterhalt für ein erst- und zweitge...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / 4. Verfahrensbesonderheiten beim Kindesunterhalt

Rz. 135 Kindesunterhaltssachen sind von einigen Besonderheiten geprägt. Bereits behandelt wurde das Zuständigkeitsprivileg nach § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes bzw. eines nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellten Kindes gegenüber den Eltern wird ausschließlich bei dem Gericht eingefordert, bei dem das Kind seinen allgemeinen Ge...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt

A. Grundsätzliches Rz. 1 Der Anspruch auf Zahlung von Unterhalt[1] sowohl des minder- als auch volljährigen Abkömmlings ist normiert in § 1601 (Deszendentenunterhalt [2]). Grundsätzlich richtet sich der Anspruch gegen beide Elternteile und besteht dem Grunde nach ein (Kinds-)Leben lang.[3] Das Maß des geschuldeten Unterhalts (Bedarf) bestimmt sich beim minderjährigen Unterhalt...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (2) Der einfache Mangelfall

Rz. 430 Ein einfacher Mangelfall liegt vor, wenn der Unterhaltsschuldner hinsichtlich des erstrangigen (§ 1609 Nr. 1) Kindesunterhalts leistungsfähig ist, aber der Bedarf des zweitrangigen Unterhaltsgläubigers (§ 1609 Nr. 2) nicht – mehr – bei Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts gedeckt ist.[584]mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / b) Kindesunterhalt, § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG

Rz. 11 Für Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem das Kind oder der Elternteil, der auf Seiten des Kindes zu handeln befugt ist, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hierdurch wird zugunsten der minderjährigen Kinder bewirkt, d...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / c) Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 EGZPO

Rz. 53 Bis 31.12.2007 wurde der geschuldete Unterhalt als Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetrag-VO angegeben. Solche Unterhaltstitel haben auch ab 1.1.2008 Bestand, sodass eine Abänderung nicht erfolgen muss. Mit Inkrafttreten der Unterhaltsreform 2007 zum 1.1.2008 tritt an die Stelle des Vomhundertsatzes vom Regelbetrag ein neuer Prozentsatz vom Mi...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / C. Anspruchsvoraussetzungen

Rz. 4 Damit eine Anspruchsgrundlage auf Zahlung von Kindesunterhalt (Unterhaltstatbestand, § 1601) gegeben ist, müssen entweder eine Vereinbarung, d.h. ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB i.V.m. §§ 1601 ff. BGB [11] oder die gesetzlichen (Anspruchs-)Voraussetzungen vorliegen, nämlich: I. Bedarf Rz. 5 Der Bedarf des Kindes richtet sich nach den Lebensverhältnissen seiner El...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 5. Vereinbarungen über den Unterhalt minderjähriger Kinder

Rz. 593 Grundsätzlich sind Vereinbarungen über den Kindesunterhalt möglich und darüber hinaus nicht formbedürftig. Allerdings ist hinsichtlich der Zulässigkeit die Einschränkung des § 1614 Abs. 1 zu beachten, nach dem auf künftigen Kindesunterhalt nicht verzichtet werden kann. Rz. 594 Praxistipp Es kann ein (Kindes-)Unterhaltsanspruch durch Vereinbarung begründet werden, auch...mehr

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FF 09/2023, Antrag auf Abän... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Beteiligten streiten über die vom Amtsgericht ausgesprochene Scheidung ihrer Ehe. [2] Sie schlossen im Mai 1999 die Ehe, aus der eine inzwischen volljährige Tochter und der im Mai 2006 geborene Sohn T. hervorgegangen sind. Sie trennten sich im September 2016. Der Sohn blieb in der Obhut der Antragsgegnerin, die mit ihm das im hälftigen Miteigentum der Betei...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / d) Form, Zeitpunkt und Wirkung der Unterhaltsbestimmung

aa) Form der Unterhaltsbestimmung Rz. 580 Das Bestimmungsrecht des § 1612 Abs. 2 ist ein Gestaltungsrecht, das durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 130) auszuüben ist. Die (Bestimmungs-)Erklärung ist nach § 133 so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger bei unbefangener Würdigung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen m...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / II. Bedürftigkeit

Rz. 6 Das minderjährige Kind verfügt nicht über eine eigene Lebensstellung und ist daher grds. bedürftig i.S.d. § 1602, da es sich nicht selbst unterhalten kann.mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (1) Der absolute Mangelfall

Rz. 428 Ein solcher liegt vor, wenn das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Unterhaltsschuldners nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts nicht zur Deckung des in § 1609 Nr. 1 aufgeführten Kindesunterhalts ausreicht.[578] Rz. 429 Praxistipp Bei Vorliegen eines absoluten Mangelfalls sind Korrekturen bei der Einkommensberechnung vorzunehmen. Freiwillige Leistungen Dritt...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / bb) Das Außenverhältnis: unterhaltspflichtiger Elternteil/Kind

Rz. 604 Der von Unterhalt insgesamt oder teilweise freigestellte Elternteil bleibt im Außenverhältnis, also gegenüber dem Kind, weiterhin unterhaltspflichtig. Erst durch die Unterhaltszahlung des zahlungspflichtigen Elternteils erlischt die Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils gegenüber dem Kind (§§ 267, 1612 Abs. 2 Satz 1).[794] Im Innenverhältnis besteht ein ver...mehr

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FF 09/2023, Antrag auf Abänderung des Kindesunterhalts als Verbundsache

FamFG § 137 Abs. 1, Abs. 2 § 142 Leitsatz Zur notwendigen interessengerechten Auslegung eines von einem Ehegatten während des Scheidungsverfahrens anhängig gemachten Antrags auf Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt im Hinblick auf die (hier verneinte) Frage, ob dieser nur durch die Scheidung bedingt gestellt werden soll. BGH, Beschl. v. 3.5.2023 – XII ZB 152/22 (OLG Bra...mehr

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FF 09/2023, Antrag auf Abän... / 2 Anmerkung

Probleme des Praktikers mit dem Scheidungsverbund Die Antragsgegnerin beantragte im Scheidungsverfahren die Abänderung eines über Kindesunterhalt geschlossenen Vergleichs. Der Antrag war als "Stufenantrag auf Auskunft zum Kindesunterhalt und auf Abänderung eines Unterhaltstitels im isolierten Verfahren" überschrieben. Allerdings wurde für die letzte Stufe ein Abänderungs- und...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / cc) Einsatz des Vermögensstamms des Unterhaltsschuldners

Rz. 893 Aus dem Anspruch auf Kindesunterhalt des volljährigen Kindes gegen die Eltern nach § 1603 Abs. 1 ergibt sich unmittelbar die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, den Stamm seines Vermögens zur Unterhaltsleistung einzusetzen, wenn und soweit seine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Vermögen nicht ausreichen, um den Anspruch zu erfüllen.[1245] Rz. 894 Sofern der Unte...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / dd) Die Betreuung weiterer Kinder

Rz. 391 Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Unterhaltsberechtigten entfällt grundsätzlich nicht bei der Betreuung weiterer Kinder. Er/Sie kann sich nicht auf fehlende Leistungsfähigkeit wegen der Geburt und Betreuung eines Kindes aus einer neuen Verbindung darauf berufen, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu können.[52...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 1. Die Ausfall- und Ersatzhaftung

Rz. 471 Das Gesetz regelt für den Verwandtenunterhalt in den §§ 1606 und 1607 die Reihenfolge, in der mehrere Personen nebeneinander oder nacheinander zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind. Nach § 1606 Abs. 2 haften unter den Verwandten der aufsteigenden Linie zunächst die Näheren vor den Entfernteren, also haften die Eltern vor den Großeltern für den Unterhalt der Kinder....mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (1) Ausfallhaftung

Rz. 495 Die teilweise oder gänzliche Leistungsunfähigkeit des vorrangig pflichtigen Unterhaltsschuldners (Primärschuldner) lässt die Unterhaltspflicht des nachrangigen Unterhaltsschuldners (Sekundärschuldner) originär einstehen, wenn und soweit der Primärschuldner nach Ausschöpfung aller unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten ausfällt.[665] Rz. 496 Praxistipp Sofern sich die Le...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Das Innenverhältnis: Elternteil/Elternteil

Rz. 602 Soweit die Eltern untereinander auf Kindesunterhalt verzichten, kommt auch nur zwischen ihnen ein Vertrag zustande, es sei denn, dass ein Elternteil ausdrücklich und unmissverständlich im Namen des Kindes handelt.[791] Eine Freistellungsvereinbarung der Eltern stellt eine Erfüllungsübernahme (vgl. §§ 329, 415 Abs. 3) dar und entfaltet Rechtswirkung nur zwischen den E...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / ee) Unterhaltsleistung in anderer Art

Rz. 561 Bei – auch konkludentem – Einverständnis der Beteiligten können diese im Unterhaltsrechtsverhältnis vereinbaren, dass der Barunterhalt – teilweise – durch Naturalleistungen ersetzt wird. Nimmt der Unterhaltsgläubiger die Naturalleistung des Unterhaltsschuldners an, kann er für diesen Leistungszeitraum keinen Barunterhalt (nach-)verlangen. Allerdings kann die Naturall...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / cc) Mehrere Kindesunterhaltsberechtigte oder "der Mangelfall"

Rz. 427 Der Unterhaltsschuldner ist leistungsfähig, wenn er mit seinem unterhaltsrechtlichen Einkommen den Restbedarf aller Unterhaltsberechtigten und seinen eigenen Lebensbedarf decken kann. Die fehlende Fähigkeit des Unterhaltsschuldners den Unterhaltsbedarf eines oder mehrerer gleichrangiger Unterhaltsgläubiger zu befriedigen, stellt nach Auffassung des BGH einen absolute...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / c) Die Großelternhaftung

Rz. 492 Wesentlicher Anwendungsbereich neben der Frage der Barunterhaltsverpflichtung des betreuenden Elternteils ist die Haftung der Großeltern für ihre Enkelkinder nach § 1607. Das (Enkel-)Kind hat einen Unterhaltsanspruch gegen seine Großeltern, wenn und soweit die Leistungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils den Kindesunterhalt nicht oder nicht vollständig abdecken...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / b) Temporärer Wahlgerichtsstand bei Anhängigkeit des Kindesunterhalts

Rz. 17 Die Geltendmachung von Kindesunterhalt (§§ 1601 ff. BGB) sowie eines Anspruchs, der eine durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft (§§ 1361 Abs. 1, 1569 ff. BGB), oder wegen eines Anspruchs nach § 1615l BGB kann verschiedene Gerichtsstände zur Folge haben. Solange ein Verfahren zum Unterhalt für ein minderjähriges Kind in erster Instanz anhängig i...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / c) Überdurchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse der Eltern/Konkrete Bedarfsbemessung

Rz. 674 Es gibt zwar grundsätzlich keine festgeschriebene Obergrenze für den Kindesunterhalt. Dennoch sind die Einkommensgruppen der Tabellen nach oben begrenzt: Für ein 5.101 EUR übersteigendes Nettoeinkommen verweist die DT auf die Bemessung nach den Umständen des Falles. Eine solche Pauschalierungsgrenze ist sachgerecht und erlaubt.[872] Rz. 675 Praxistipp Es handelt sich ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / ee) Die Leistungsfähigkeit der Großeltern

Rz. 509 Die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit der Großeltern ist nach den allgemeinen Grundsätzen mit den nachfolgenden Besonderheiten zu prüfen. (1) Selbstbehalt Rz. 510 Im Rahmen der nach den allgemeinen Grundsätzen zu bestimmenden Leistungsfähigkeit ist zu klären, in welcher Höhe den Großeltern gegenüber dem (Enkel-)Kind der Selbstbehalt zusteht. Im Unterhaltsrechtsve...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 4. Erwerbsobliegenheit des volljährigen Kindes

Rz. 662 Das minderjährige oder privilegiert volljährige Kind trifft grundsätzlich nur in engen Ausnahmefällen eine Erwerbsobliegenheit. Das volljährige Kind hingegen hat seinen Lebensbedarf durch eigene Einkünfte sicher zu stellen. Einkünfte des volljährigen Kindes werden unterhaltsrechtlich bereinigt in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet. Den Stamm seines Vermögens muss...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Änderung durch den Unterhaltsschuldner

Rz. 585 Der Unterhaltsschuldner kann die von ihm getroffene Unterhaltsbestimmung im Rahmen von Treu und Glauben jederzeit einseitig ändern,[773] sofern er sich nicht selbst rechtswirksam gebunden hat.[774]mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / c) Die Folgen der Verletzung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit: die fiktiven Einkünfte/Einsatz des Vermögens durch den Unterhaltsschuldner

Rz. 393 Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit hat unterschiedliche Auswirkungen für den Unterhaltsschuldner. aa) Fiktive Einkünfte und deren Höhe Rz. 394 Kommt der Unterhaltsschuldner seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen und/oder privilegiert volljährigen Kinder nicht nach, indem er sich nicht in zumutbarer Weise um eine angemessene Erwerbstätigkeit b...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (3) Kindergeld/sonst. kindbezogene Leistungen

Rz. 873 Anders als andere regelmäßig wiederkehrende kindbezogene steuerliche Leistungen stellt das Kindergeld Einkommen des Kindes dar. Das staatliche Kindergeld ist daher zweckgebunden zur Deckung des Barbedarfs des Kindes einzusetzen.[1224] Es mindert seine Bedürftigkeit und damit seinen Bedarf in voller Höhe.mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 2. Die Selbstbehalte

Rz. 297 Der Eigenbedarf (Selbstbehalt) begrenzt die Leistungspflicht und damit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, indem das Tatbestandmerkmal des § 1603 Abs. 1 "außerstande" die Grenze zieht zwischen dem Betrag seines Einkommens, der dem Unterhaltsschuldner für sich verbleiben muss, weil er ihn zur Deckung seines eigenen Bedarfs benötigt, und dem der für die Za...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 1. Eltern-Kind-Verhältnis

Rz. 665 An dieser Stelle ergeben sich keine Besonderheiten, sodass die allgemeinen Grundsätze gelten.mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / d) Einkünfte, Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen, Einsatz des Vermögensstamms und Hausmann-Rechtsprechung

Rz. 888 Die Bestimmung des Einkommens folgt den allgemeinen Grundsätzen, wobei sich im Unterhaltsrechtsverhältnis zum volljährigen Kind insofern Besonderheiten im Vergleich zum minderjährigen und/oder privilegiert volljährigen Unterhaltsgläubiger ergeben, als der Umfang der Erwerbsobliegenheit ein geringerer ist und die Hausmann-Rechtsprechung in nur sehr eingeschränktem Umf...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 3. Kindergeldanrechnung

Rz. 661 Das Kindergeld ist unterhaltsrechtliches Einkommen des volljährigen Kindes und deckt daher in voller Höhe seinen Bedarf. Es kann den Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes an sich gegen einen Elternteil, gegen den ein Titel über Barunterhalt besteht, ohne ein Abänderungsverfahren eigenständig geltend machen.[855]mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / bb) Erfüllung einer Unterhaltspflicht des anderen Elternteils

Rz. 526 Der den Barunterhalt tatsächlich leistende Elternteil erbringt diese Leistung anstelle des anderen – pflichtigen – Elternteils. Er erfüllt also eine im Innenverhältnis zwischen den Elternteilen dem anderen obliegende Verpflichtung gegenüber dem gemeinsamen Kind.[697] Rz. 527 Praxistipp Sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, besteht der Ausgleichsanspruch nur i...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / bb) Während der Ausbildung

Rz. 132 Während des Ausbildungszeitraums bestehen im Unterhaltsrechtsverhältnis gegenseitige Rechte und Pflichten (Gegenseitigkeitsprinzip). (1) Das Gegenseitigkeitsprinzip Rz. 133 Das auch dem Ausbildungsunterhaltsanspruch zugrundeliegenden Gegenseitigkeitsprinzip bestimmt für die Eltern als Anspruchsschuldner aber auch für das (minderjährige) Kind gegenseitige Leistungspflic...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / e) Sonderfälle des Bedarfs des volljährigen Kindes

Rz. 690 Die Bedarfssätze der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle als Pauschalbedarf für volljährige Schüler, Auszubildende und Studenten decken – nur – den allgemeinen Lebensbedarf einschließlich der Wohnkosten ab. aa) Mehrbedarf Rz. 691 Der Mehrbedarf erfasst regelmäßig und über einen längeren Zeitraum anfallende Bedarfspositionen, die im allgemeinen Lebensbedarf nicht en...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / I. Bedarf

Rz. 5 Der Bedarf des Kindes richtet sich nach den Lebensverhältnissen seiner Eltern (§ 1610), da es eben (noch) keine eigene Lebensstellung erreicht hat. Entscheidend sind für den Bedarf des Kindes daher im Wesentlichen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern.mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / V. Sonstige Fragen

Rz. 9 An dieser Stelle ist das Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche (§§ 1608, 1609), eine mögliche Begrenzung aus Gründen grober Unbilligkeit (§ 1611), Verzug gem. § 1613, die Ersatzhaftung gem. § 1607 zu prüfen. Hierbei handelt es sich um eine keinesfalls abschließende Aufzählung von regelmäßig wiederkehrenden Problemen.mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / dd) Rückwirkende Geltendmachung

Rz. 531 § 1613 Abs. 1 hat aus Gründen des Schuldnerschutzes auch Geltung für den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch. Ein in der Vergangenheit liegender familienrechtlicher Ausgleichsanspruch kann nur verlangt werden, wenn Verzug gegeben oder der Anspruch rechtshängig geworden ist.[702] Die Rechtshängigkeit des Kindesunterhaltsanspruchs genügt, da sich der Schuldner von d...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / ee) Der angemessene Selbstbehalt gegenüber den Eltern

Rz. 309 Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Selbstbehalt zu belassen. Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.Dezember 2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten.[387]mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / b) Die Bedarfsbemessung bei eigenem Hausstand des minderjährigen Kindes

Rz. 178 Der Bedarf des minderjährigen Kindes, das mit Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern einen eigenen Hausstand führt, bestimmt sich in der Regel nach den Bedarfssätzen für Volljährige. Auch bei dieser Konstellation ist das Kindergeld gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in voller Höhe bedarfsdeckend anzusetzen.[226] Beide Elternteile schulden anteilig nach ihren Einkomme...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / I. Eltern-Kind-Verhältnis

Rz. 17 Die Frage nach dem Eltern-Kind-Verhältnis ist entscheidend für die Bestimmung der Beteiligten im Rahmen des Rechtsverhältnisses "Unterhaltsanspruch des Minderjährigen gegen die Eltern" nach § 1601, allerdings sicherlich nur in wenigen, konkreten Fällen problematisch. Das Eltern-Kind-Verhältnis wird durch das Abstammungsrecht (§§ 1591 ff.) geregelt.[20] 1. Mutter Rz. 18 M...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / ff) Anpassung/Abänderung

Rz. 615 Freistellungsvereinbarungen können nach den Grundsätzen der Veränderung der Geschäftsgrundlage angepasst werden.[816] Ist eine Freistellungsvereinbarung Teil eines Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrages, kommt eine Abänderung nach Treu und Glauben allerdings nur bei ganz unerwarteten und außergewöhnlichen Entwicklungen in Betracht.[817]mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (3) Ausgleich des Kindergelds

Rz. 536 Für den Fall, dass ein Elternteil das staatliche Kindergeld bezieht, ein Ausgleich über Kindesunterhaltszahlung jedoch nicht erfolgt, kann dem anderen Elternteil ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch hinsichtlich des Kindergelds zustehen.[709]mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Grundsätzliches zur Barunterhaltszahlung

Rz. 550 Betreut der Unterhaltsschuldner das unterhaltsberechtigte minderjährige oder privilegiert volljährige Kind nicht, ist er zum Unterhalt in Form von Barunterhalt verpflichtet. aa) Inhalt des Barunterhalts Rz. 551 Grundsätzlich ist der Unterhaltsanspruch als Geldschuld durch Barzahlung, monatlich im Voraus, zu erfüllen, es sei denn, er wird durch Pflege und Erziehung eine...mehr