Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer (KSt) ist die "Einkommensteuer der Unternehmen". Zur Körperschaftsteuer werden unter anderem Kapitalgesellschaften herangezogen.
Körperschaftsteuer Deutschland
Die Körperschaftsteuer hat in Deutschland ihre gesetzliche Grundlage im Körperschaftsteuergesetz (KStG). Beim Umfang der Einkünfte und der Einkommensermittlung verweist das KStG auf das Einkommensteuergesetz (EStG), sodass viele Parallelen bestehen.
Körperschaftsteuerrichtlinien
Informationen zur Verwaltung sind in den Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR) enthalten. Sie behandeln Anwendungs- und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des Körperschaftsteuerrechts durch die Behörden der Finanzverwaltung sicherzustellen. Die Körperschaftsteuerrichtlinien geben außerdem Anweisungen an die Finanzämter zur Vermeidung unbilliger Härten und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Ergänzende Details sind in den Amtlichen Hinweisen zu den Körperschaftsteuer-Richtlinien geregelt.
Körperschaftsteuersatz
Der Steuersatz bei der Körperschaftsteuer beträgt aktuell 15 %. Gewinne auf Unternehmensebene werden mit diesem Steuersatz plus 5,5 % Solidaritätszuschlag belastet. Sofern die Körperschaft eine Kapitalgesellschaft ist oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, kommt die Gewerbesteuer der Gemeinden hinzu. Die Gewerbesteuer wird nicht auf die Körperschaftsteuer angerechnet.
Von der Körperschaftsteuer erfasste Vereinigungen
Unbeschränkt steuerpflichtig im Rahmen der Körperschaftsteuer sind folgende Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland:
- Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG),
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
- Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit,
- sonstige juristische Personen des privaten Rechts,
- nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten,
- Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts sowie
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Körperschaftsteuerpflicht der GmbH
Die Steuerpflicht der GmbH als Kapitalgesellschaft beginnt bereits vor ihrer zivilrechtlichen Entstehung durch Eintragung ins Handelsregister. Gesellschaftsrechtlich ist zwischen der Vorgründungsgesellschaft, der Vorgesellschaft und der eingetragenen GmbH zu unterscheiden. Im Zeitraum zwischen dem Gründungsbeschluss und der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags handelt es um eine Vorgründungs-Personengesellschaft. Sie ist weder mit der Vorgesellschaft noch mit der später entstehenden Kapitalgesellschaft identisch. Für die Zeit zwischen notarieller Beurkundung und Eintragung ins Handelsregister entsteht eine Vorgesellschaft als errichtete, aber noch nicht eingetragene Kapitalgesellschaft, die mit der später entstehenden Kapitalgesellschaft als Einheit behandelt wird. Die Steuerpflicht endet, wenn kein verteilbares Vermögen mehr vorhanden ist.
Körperschaftsteuerpflicht eines Vereins
Auch Vereine unterliegen prinzipiell der Körperschaftsteuer. Hierbei muss aber zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Vereinen unterschieden werden. Gemeinnützige Vereine unterfallen nicht mit ihren Zweckbetrieben, sondern nur mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Körperschaftsteuer.
Körperschaftsteuer berechnen
Bemessungsgrundlage und somit Ausgangsgröße für die Körperschaftsteuererklärung ist das zu versteuernde Einkommen innerhalb eines Kalenderjahres, das nach EStG, EStDV und KStG zu ermitteln ist, und ausgehend vom Gewinn der Handelsbilanz um steuerliche Vorschriften korrigiert wird. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Eine gesonderte Steuerbilanz ist nicht erforderlich, es reicht, die Abweichungen zwischen handelsrechtlichem und steuerlichem Gewinn außerhalb der Handelsbilanz zu erfassen.
Zu versteuerndes Einkommen
Bei der Ermittlung des im Rahmen der Körperschaftsteuer zu versteuernden Einkommens sind einige Besonderheiten zu beachten. So dürfen z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) das Einkommen nicht mindern. Bezüge aus der Beteiligung an anderen Körperschaften (z. B. Dividenden) und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an anderen Körperschaften bleiben bis auf einen pauschalen Anteil von 5 Prozent unberücksichtigt. Ausnahmen bestehen z. B. für Dividenden aus Streubesitz (Beteiligung unter 10 Prozent). Ebenfalls zu beachten ist die sog. Zinsschranke, die den Abzug von Zinsaufwendungen begrenzt.
Werden Anteile an einer Körperschaft übertragen, geht ein eventuell vorhandener steuerlicher Verlustvortrag entweder anteilig (Übertragung von mehr als 25 Prozent der Anteile innerhalb von 5 Jahren) oder komplett (Übertragung von mehr als 50 Prozent der Anteile) unter.
Körperschaftsteuer Freibetrag
Für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern nicht zu den Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG gehören, gibt es einen Freibetrag von 5.000 EUR (§ 24 Abs. 1 KStG). Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land und Forstwirtschaft betreiben, können 15.000 EUR beanspruchen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 KStG).
Körperschaftsteuer Formulare
Seit dem VZ 2016 ist Die bisherige Zweiteilung der Körperschaftsteuererklärung in die eigentliche Erklärung und in eine Feststellungserklärung aufgegeben worden. Die Daten für die zu treffenden Feststellungen werden nun in einer Anlage zur Körperschaftsteuererklärung erklärt. Außerdem sind die bisherige Anlage A mit ihrer zentralen Funktion für die Hinzurechnung steuerlich nicht abziehbarer Aufwendungen und die bisherige Anlage B entfallen. Neu hinzugekommen sind dagegen u. a. eine Anlage GK, die Anlage Verluste bzw. die Anlage Z.
Körperschaftsteuerliche Organschaft
Bei Bestehen einer Organschaft wird dem Organträger das volle Einkommen der Organgesellschaft wie eigenes zugerechnet und ein Verlustabzug setzt die rechtliche und wirtschaftliche Identität mit der Gesellschaft voraus, die den Verlust erlitten hat. Hat die Organgesellschaft keine Ausgleichszahlungen zu versteuern, ergeht ihr gegenüber eine Steuerfestsetzung über 0 EUR Körperschaftsteuer.