Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1624 BGB – Ausstattung aus dem Elternvermögen.

Gesetzestext (1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 987 bis 993 BGB

Rn 1 Anwendungsziel der §§ 987 ff, welche ein gesetzliches Schuldverhältnis begründen, ist die Auflösung der Interessenlagen für die Fälle, in denen der Besitzer entweder nie ein Recht zum Besitz hatte oder dieses Recht später verloren hat, mithin § 986 nicht (mehr) einschlägig sein kann. Es besteht einerseits ein Interesse des Eigentümers am Erhalt möglichst aller Nutzungen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 32 ROM II – Zeitpunkt des Beginns der Anwendung.

Gesetzestext Diese Verordnung gilt ab dem 11. Januar 2009, mit Ausnahme des Artikels 29, der ab dem 11. Juli 2008 gilt. Rn 1 Art 31 f legen den zeitlichen Anwendungsbereich der VO fest. Entscheidend ist, ob das schadensbegründende Ereignis vor oder ab Inkrafttreten der VO eingetreten ist; unerheblich ist hingegen der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (EuGH NJW 12, 441 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 373 BGB – Zug-um-Zug-Leistung.

Gesetzestext Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen. Rn 1 Die Hinterlegung ist ihrem Zweck als Erfüllungssurrogat nach darauf ausgerichtet, die Parteien möglichst nicht anders zu behandeln als im Falle der Erfül...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1171 BGB – Ausschluss durch Hinterlegung.

Gesetzestext (1) 1Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer zur Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. 2Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 2147 ff BGB

Rn 1 In den §§ 2147 ff regelt das Gesetz sehr ausf das schon in § 1939 als möglicher Inhalt einer letztwilligen Verfügung genannte Vermächtnis. Nach § 2174 erhält der Begünstigte nicht unmittelbar mit dem Erbfall den Vermächtnisgegenstand. Das Vermächtnis hat vielmehr rein schuldrechtlichen Charakter. Die Anordnung eines Immobilienvermächtnisses im Anwendungsbereich der EUEr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 11 HaagUntProt – Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts.

Gesetzestext Das auf die Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmt insbesondere,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1598 BGB – Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf.

Gesetzestext (1) 1Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. 2Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam. (2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1768 BGB – Antrag.

Gesetzestext (1) 1Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. 2 §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden. (2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Rn 1 Anders als bei der Annahme eines Minderjä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1802 BGB – Allgemeine Vorschriften.

Gesetzestext (1) Das Familiengericht unterstützt den Vormund und berät ihn über seine Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. § 1861 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Das Familiengericht führt über die gesamte Tätigkeit des Vormunds die Aufsicht. Es hat dabei insbesondere auf die Einhaltung der Pflichten der Amtsführung des Vormunds unter Berücksichtigung der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 3 KSÜ

Zusammenfassung Art 3 KSÜ0 Die Maßnahmen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird, können insbesondere Folgendes umfassen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 655 BGB – Herabsetzung des Maklerlohns.

Gesetzestext 1Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. 2Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen. Rn 1 Nach der Vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 18 ROM II – Direktklage gegen den Versicherer des Haftenden.

Gesetzestext Der Geschädigte kann seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer des Haftenden geltend machen, wenn dies nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht vorgesehen ist. Rn 1 Art 18 ermöglicht einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer des Haftenden, wenn ein solcher Anspruch ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2202 BGB – Annahme und Ablehnung des Amts.

Gesetzestext (1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt. (2) 1Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 2Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgeg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2209 BGB – Dauervollstreckung.

Gesetzestext 1Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. 2Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 83c BGB – Verwaltung des Grundstockvermögens.

Gesetzestext (1) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen. Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens können für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 923 BGB – Grenzbaum.

Gesetzestext (1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen. (2) 1Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. 2Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. 3Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu trage...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 79a BGB – Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren.

Gesetzestext (1) 1Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1585 BGB – Art der Unterhaltsgewährung.

Gesetzestext (1) 1Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. 2Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. 3Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt. (2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 48 EGBGB – Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens.

Gesetzestext Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2170 BGB – Verschaffungsvermächtnis.

Gesetzestext (1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen. (2) 1Ist der Beschwerte zur Verschaffung außer Stande, so hat er den Wert zu entrichten. 2Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 103 BGB – Verteilung der Lasten.

Gesetzestext Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnis der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der Dauer seiner Verpflichtung zu entricht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 356d BGB – Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen.

Gesetzestext Bei einem Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen oder eine unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Absatz 2 Satz 2 nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des § 514 Absatz 2 Satz 3 über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat. Das Wid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2180 BGB – Annahme und Ausschlagung.

Gesetzestext (1) Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat. (2) 1Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. 2Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 315 bis 319 BGB

Rn 1 Die §§ 315 bis 319 setzen voraus, dass einer Vertragspartei (§§ 315, 316) oder einem Dritten (§§ 317 bis 319) vertraglich ein Recht zur Leistungsbestimmung eingeräumt worden ist. Das liegt nicht schon dann vor, wenn Einzelheiten der geschuldeten Leistung im Vertrag nicht geregelt sind, vielmehr kommen dann vorrangig und in der Praxis wohl überwiegend die folgenden Mögli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 22 ROM II – Beweis.

Gesetzestext (1) Das nach dieser Verordnung für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es für außervertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt. (2) Zum Beweis einer Rechtshandlung sind alle Beweisarten des Rechts des angerufenen Gerichts oder eines der in Artikel 21 bezeichneten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 28 ROM II – Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der internationalen Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten. (2) Diese Verordnung hat jedoch in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor den ausschließlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1882 BGB – Pflegschaft für unbekannte Beteiligte.

Gesetzestext Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. Insbesondere kann für einen Nacherben, der noch nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die Zeit bis zum Eintri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1427 BGB – Rechtsfolgen fehlender Einwilligung.

Gesetzestext (1) Nimmt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ein Rechtsgeschäft ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten vor, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend. (2) 1Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. 2Hat er gewusst, dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur wider...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1163 BGB – Eigentümerhypothek.

Gesetzestext (1) 1Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. 2Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek. (2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu. Rn 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 919 BGB – Grenzabmarkung.

Gesetzestext (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt. (2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1586b BGB – Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten.

Gesetzestext (1) 1Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. 2Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. 3Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. (2) Für die Berechnung des Pflichtteils ble...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2330 BGB – Anstandsschenkungen.

Gesetzestext Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Rn 1 Anstandsschenkungen sind insb kleinere Zuwendungen wie übliche Gelegenheitsgaben zu besonderen Tagen oder Anlässen (Weihnachten, Geburtstag, Taufe, Kommunion, Hochzeit) oder wie ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2193 BGB – Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist.

Gesetzestext (1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen. (2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1865 BGB – Rechnungslegung.

Gesetzestext (1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen, soweit sein Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung umfasst. (2) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird vom Betreuungsgericht bestimmt. (3) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten und über den Ab- und Zugang d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 335 BGB – Forderungsrecht des Versprechensempfängers.

Gesetzestext Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht. Rn 1 Beim unechten Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 Rn 12) muss der Versprechensempfänger die Leistung verlangen können, weil der Dritte es nicht kann; andernfalls w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1755 BGB – Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen.

Gesetzestext (1) 1Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. 2Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berühr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1871 BGB – Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt.

Gesetzestext (1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen die Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgabenbereiche des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken. (2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag wieder aufzuheben, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Betreuung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2268 BGB – Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung.

Gesetzestext (1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. (2) Wird die Ehe vor dem Tod eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden. Rn 1 Grundlage f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2174 BGB – Vermächtnisanspruch.

Gesetzestext Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern. Rn 1 § 2174 ist die Anspruchsgrundlage für den Vermächtnisnehmer und enthält die Aussage, dass nach deutschem Recht das Damnations- und nicht das Vindikationslegat gilt (anders uU nach EuErbRVO, Vor § 2147 Rn 1). Dem schuldrec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1142 BGB – Befriedigungsrecht des Eigentümers.

Gesetzestext (1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist. (2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen. Rn 1 § 1142 ergänzt § 267 (da der Eigentümer keine Zahlung schuldet, hat er nach § 267 kein Recht zur E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1587 BGB – Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz.

Gesetzestext Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1880 BGB – Mittellosigkeit des Betreuten.

Gesetzestext (1) Der Betreute gilt als mittellos, wenn er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. (2) Der Betreute hat sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen. Rn 1 Normzweck. § 1880 ersetzt § 1836d u § 1836c aF und bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2204 BGB – Auseinandersetzung unter Miterben.

Gesetzestext (1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken. (2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören. Rn 1 Die Vorschrift ordnet als gesetzliche Aufgabe des Testamentsvollstreckers die Auseinandersetzung un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Regelungsgehalt.

I. Kündigungsrecht (Abs 1). Rn 3 Der Besteller darf den Vertrag kündigen, wenn das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlages ausgeführt werden kann. Ob eine Überschreitung vorliegt, ist durch eine Gegenüberstellung der veranschlagten und der tatsächlich anfallenden Gesamtkosten zu ermitteln (Grüneberg/Retzlaff § 649 Rz 4), wobei die kostenmäßigen Auswirku...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Inhalt.

I. Anwendungsbereich. Rn 1c § 452 gilt für eingetragene (2.) Schiffe oder Schiffsbauwerke (1.). Eine entspr Anwendung auf andere Sachen oder Rechte im Kontext der Schifffahrt ist abzulehnen (Hoeren/Martinek/Müller Rz 4). 1. Schiff oder Schiffsbauwerk. Rn 1d Bei einem Schiff handelt es sich um einen schwimmfähigen Hohlkörper von nicht ganz unbedeutender Größe, der zur Fortbewegu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. Einleitung. Rn 1 Die Änderungen von § 443 durch das VerbraucherrechteG sind am 13.6.14 in Kraft getreten; s Picht NJW 14, 2609. Eine Garantie kann nach der erweiterten Legaldefinition in I nicht nur zur Beschaffenheit, sondern auch zu Anforderungen außerhalb der Mängelfreiheit gegeben werden, zB für künftige Umstände (BTDrs 17/12637, 68). Der Katalog der Rechtsfolgen ist e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erfasste Vertragsstörungen.

1. Nichtabnahme; verspätete Abnahme. Rn 33 Nimmt der Kunde die Leistung (gleich welcher Art) nicht oder verspätet ab, ist für Nr 6 unerheblich, ob die Abnahme der Leistung für den Kunden Haupt-, Nebenpflicht oder nur eine Obliegenheit darstellt (BGH NJW-RR 86, 212 [BGH 29.10.1985 - X ZR 12/85]). Die Nichtabnahme muss aber der eigentliche Strafgrund sein (W/L/P/Dammann § 309 N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Aufklärung.

aa) Selbstbestimmungsaufklärung. Rn 210 Die im Arzthaftungsrecht wichtigste Form der Aufklärung ist die Selbstbestimmungsaufklärung über Möglichkeiten und Wirkungen der Behandlung (Diagnose, Behandlungsmethoden und -alternativen, Verlauf, Risiken) als Grundlage für die Einwilligung des Patienten aufgrund einer Abwägung zwischen Chancen und Risiken der Behandlung (grundl BGHZ ...mehr