Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigungsschutz

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Aufhebungsvertrag: Vor- und... / 4.1 Vereinbarung von Bedingungen

Im Rahmen eines Prozessvergleichs werden von der Rechtsprechung an die Zulässigkeit bedingter Aufhebungsverträge im Grundsatz geringere Anforderungen gestellt. Das Risiko der Umgehung des Kündigungsschutzes durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags wird hier als nicht so hoch eingeschätzt, wie beim Abschluss außerhalb eines Prozesses. Als zulässig erachtet wurde beispielsweise...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / f) Kündigungsschutz für Wahlbewerber und Mitglieder des Europaparlaments

Rz. 930 In § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik vom 6.4.1979 ist der Kündigungsschutz für Wahlbewerber und Abgeordnete entsprechend § 2 Abs. 3 AbgG geregelt worden.mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / b) Grundgesetzlicher Kündigungsschutz

Rz. 917 Gem. Art. 48 Abs. 2 GG darf niemand daran gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig. Dieser Kündigungsschutz schützt den Arbeitnehmer nicht absolut vor jeder Kündigung, sondern nur vor solchen Kündigungen, die ihren Grund im Ehrenamt haben (BAG v. 30.6.1994 – 8 AZR 94/93, ...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / d) Nachwirkender Kündigungsschutz

Rz. 962 § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG verlängert den Kündigungsschutz gegen ordentliche Kündigungen über die Amtszeit des Betriebsrates hinaus für die Dauer eines Jahres. Scheidet ein einzelnes Betriebsratsmitglied vor Beendigung der Amtszeit des Betriebsrates durch Niederlegung seines Amtes aus dem Betriebsrat aus, so greift der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 S. 1 KSch...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / e) Landesrechtlicher Kündigungsschutz

Rz. 927 Der Kündigungsschutz ist für Landtagsabgeordnete und Wahlbewerber für den Landtag in den einzelnen Bundesländern in den dortigen AbgG näher geregelt. Er entspricht in der grundsätzlichen Ausgestaltung dem Kündigungsschutz für Bundestagsabgeordnete: Die Kündigung oder die Entlassung wegen der Annahme oder der Ausübung des Mandates ist unzulässig; ansonsten bleibt die ...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 2. Zweigeteilter Kündigungsschutz

Rz. 66 Seit Inkrafttreten der Änderungen, die durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt eingefügt worden sind, ist der allgemeine Kündigungsschutz zweigeteilt. Rz. 67 Die Vorschriften des ersten Abschnittes des KSchG (Allgemeiner Kündigungsschutz) gelten gem. § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG mit Ausnahme der §§ 4–7 und des § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 KSchG nicht für Betriebe und Verwaltu...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 1. Bestehen von Kündigungsschutz

Rz. 1246 Folgt man der Auffassung des BAG v. ergibt sich der Wiedereinstellungsanspruch aus der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht, auf die berechtigten Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Die Herleitung des Wiedereinstellungsanspruches aus einer vertraglichen, den Vorgaben des KSchG und der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung tragenden N...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 7. Fortbestand des allgemeinen Kündigungsschutzes im Fall des Betriebsübergangs

Rz. 96 Im Fall eines Betriebsüberganges bleibt dem Arbeitnehmer der ggf. beim Veräußerer bestehende Kündigungsschutz gem. § 613 Abs. 1 S. 1 BGB nur erhalten, wenn der Betrieb des Erwerbers die geforderte Mindestanzahl von Arbeitnehmern aufweist. Das Erreichen des Schwellenwertes nach § 23 Abs. 1 KSchG und der dadurch ausgelöste Kündigungsschutz sind kein Recht des übergehend...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / A. Allgemeiner Kündigungsschutz

I. Allgemeines Rz. 1 Der allgemeine Kündigungsschutz ist in § 1 KSchG geregelt. Gem. § 1 Abs. 1 KSchG ist eine (ordentliche) Kündigung rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Rz. 2 Das ist nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG der Fall, wenn die Kündigung nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche ...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / II. Besonderer Kündigungsschutz für einzelne Arbeitnehmergruppen (A–Z)

1. Abgeordnete a) Allgemeiner Regelungsgehalt des besonderen Kündigungsschutzes für Abgeordnete und Wahlbewerber Rz. 916 Das allgemeine aktive und passive Wahlrecht, die Unabhängigkeit des gewählten Abgeordneten ist für eine freiheitliche parlamentarische Demokratie unerlässlich. Der freie Zugang zum Amt sowie die ungehinderte Ausübung ist deshalb von Verfassung wegen geschütz...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / c) Dauer des Kündigungsschutzes

Rz. 1029 Der besondere Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Elternzeit verlangt worden ist, sofern dies nicht mehr als acht Wochen vor Beginn der Elternzeit geschehen ist. Im Fall des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem Elternzeit hätte verlangt werden können. Ein Einverständnis des Arbeitgebers ist nicht no...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / c) Voraussetzungen des Kündigungsschutzes für Wahlbewerber

Rz. 1213 Dem Wahlbewerber für das Amt des Betriebsrates steht der besondere Kündigungsschutz zu, sobald ein Wahlvorstand bestellt ist und für ihn ein Wahlvorschlag vorliegt, der die erforderliche Zahl von Stützunterschriften aufweist. Auf die Einreichung des Wahlvorschlages beim Wahlvorstand kann nicht abgestellt werden (BAG v. 4.3.1976 – 2 AZR 620/74, NJW 1976, 1652). Es ge...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / c) Zeitlicher Geltungsbereich

Rz. 922 Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlages. Wird dagegen ein Wahlbewerber zum Bundestag nicht gewählt, so endet der besondere Kündigungsschutz. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt ein Jahr nach der Beendigung des Mandates fort.mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / b) Voraussetzungen des Kündigungsschutzes für Mitglieder des Wahlvorstands

Rz. 1209 Der besondere Kündigungsschutz des Wahlvorstandes beginnt mit dem Zeitpunkt seiner Bestellung, § 15 Abs. 3 S. 1 KSchG i.V.m. §§ 16 Abs. 1 und 2, 17. Abs. 1 und 3 BetrVG. Wird die Bestellung bereits 36 Wochen vor Beginn des gesetzlichen Wahlzeitraums nach § 13 BetrVG vorgenommen, so ist diese Bestellung nicht rechtsmissbräuchlich. Der Wahlinitiatorenschutz des § 15 A...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 1. Persönlicher Geltungsbereich

a) Geltung nur für Arbeitnehmer Rz. 7 Kündigungsschutz genießen gem. § 1 Abs. 1 KSchG nur Arbeitnehmer. Da das Kündigungsschutzgesetz selbst diesen Begriff nicht definiert, ist er so zu verstehen, wie er allgemein von der Rspr. und Rechtslehre entwickelt worden ist. Arbeitnehmer ist danach, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines anderen zur Arbeitsleis...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 1. Abgeordnete

a) Allgemeiner Regelungsgehalt des besonderen Kündigungsschutzes für Abgeordnete und Wahlbewerber Rz. 916 Das allgemeine aktive und passive Wahlrecht, die Unabhängigkeit des gewählten Abgeordneten ist für eine freiheitliche parlamentarische Demokratie unerlässlich. Der freie Zugang zum Amt sowie die ungehinderte Ausübung ist deshalb von Verfassung wegen geschützt. Das daraus ...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 3. Betriebsratsmitglieder

a) Allgemeiner Regelungsgehalt Rz. 951 Um eine stärkere Sicherung des Personenkreises der betriebsverfassungsrechtlichen Organmitglieder zu erreichen, setzt nach dem BetrVG eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes die Zustimmung des Betriebsrates als Gremium voraus (§ 15 KSchG i.V.m. § 103 Abs. 1 BetrVG). Es soll dadurch unmöglich gemacht werden, Betriebsr...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 7. Schwerbehinderte Menschen

a) Allgemeiner Regelungsgehalt Rz. 1110 Die Stellung der schwerbehinderten Menschen im Arbeitsrecht ist durch das SGB IX neu geregelt worden. Das Gesetz ist am 1.7.2001 in Kraft getreten. Ein Kernelement des neuen Rechtes ist die Neufassung des Behindertenbegriffes in § 2 Abs. 1 SGB IX . Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder se...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / II. Persönliche Voraussetzungen

1. Persönlicher Geltungsbereich a) Geltung nur für Arbeitnehmer Rz. 7 Kündigungsschutz genießen gem. § 1 Abs. 1 KSchG nur Arbeitnehmer. Da das Kündigungsschutzgesetz selbst diesen Begriff nicht definiert, ist er so zu verstehen, wie er allgemein von der Rspr. und Rechtslehre entwickelt worden ist. Arbeitnehmer ist danach, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Diens...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 2. Auszubildende

a) Kündigung in der Probezeit Rz. 931 Das Berufsausbildungsverhältnis, § 10 Abs. 1 BBiG, beginnt mit einer Probezeit, die mindestens einen Monat beträgt, § 20 BBiG. Diese Bestimmung ist zwingend. Es liegt zwar nach § 13 BBiG ein einheitliches Berufsausbildungsverhältnis vor, das aber kündigungsrechtlich unterschiedlich ausgestaltet ist. Rz. 932 Während der Probezeit kann das B...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 6. Mutterschutz

a) Allgemeiner Regelungsgehalt Rz. 1061 Nach § 17 MuSchG der neuen Fassung ist die Kündigung ggü. einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zzt. der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Auf der Grundlag...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / III. Betriebliche Voraussetzungen

1. Entstehungsgeschichte Rz. 63 Die Vorschrift des § 23 KSchG ist in der jüngeren Vergangenheit mehrfach geändert bzw. ergänzt worden. Durch das frühere arbeitsrechtliche BeschFG v. 25.9.1996 (BGBl I, 1476) wurden die Sätze 2 bis 4 geändert, insb. wurde der Schwellenwert von fünf auf zehn Arbeitnehmer angehoben und geregelt, dass bei der Berechnung des Schwellenwertes Teilzei...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 4. Elternzeit

a) Allgemeiner Regelungsgehalt Rz. 1018 Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch sechs Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. Der Regelungszweck ist es, Arbeitnehmer vor Kündigungen zu schützen, die gerade im Hinblick auf das Ver...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 5. Jugendvertreter

a) Allgemeiner Regelungsgehalt Rz. 1033 Der besondere Kündigungsschutz der §§ 15 KSchG und 103 BetrVG greift für Auszubildende, die Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines anderen betriebsverfassungsrechtlichen Organs sind, nur für die Dauer der Ausbildungszeit. Da jedoch das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Abs. 1 BBiG mit dem Ablauf der Ausbildungs...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 9. Unkündbarkeitsvereinbarungen

a) Wirksamkeit von Unkündbarkeitsvereinbarungen Rz. 1171 Unkündbarkeitsvereinbarungen finden sich in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen. Die Kündigungsbeschränkung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Mit diesen Unkündbarkeitsvereinbarungen kann das Kündigungsrecht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beidseitig, einseitig für einen Vertragspa...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 10. Wahlvorstand und Wahlbewerber

a) Allgemeiner Regelungsgehalt Rz. 1205 Mitglieder und Organe der Betriebsverfassung haben einen besonderen Kündigungsschutz, damit sie bei der Ausübung ihres Amtes frei und unabhängig sind. Dies ist notwendig, damit die Amtsausübung ohne Furcht vor einer Entlassung durchgeführt werden kann. Den besonderen Kündigungsschutz genießen auch die Mitglieder eines Wahlvorstandes und...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / a) Allgemeiner Regelungsgehalt des besonderen Kündigungsschutzes für Abgeordnete und Wahlbewerber

Rz. 916 Das allgemeine aktive und passive Wahlrecht, die Unabhängigkeit des gewählten Abgeordneten ist für eine freiheitliche parlamentarische Demokratie unerlässlich. Der freie Zugang zum Amt sowie die ungehinderte Ausübung ist deshalb von Verfassung wegen geschützt. Das daraus folgende Behinderungsverbot muss auch in den privatrechtlichen Beziehungen der Bürger untereinand...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / c) Tatsächliche Voraussetzungen des besonderen Kündigungsschutzes

Rz. 1067 Das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot setzt objektiv eine Schwangerschaft voraus. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Der Eintritt der Schwangerschaft während des Laufes der Kündigungsfrist reicht nicht. Rz. 1068 Eine Schwangerschaft besteht von der Befruchtung bis zu der Entbindung, einer Fehlgeburt oder einem Schwangerschaftsabbruch. Die Rs...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / b) Schwellenwert bei Neueinstellungen ab 1.1.2004

Rz. 75 Arbeitnehmer, die ab dem 1.1.2004 eingestellt worden sind, genießen erst dann den allgemeinen Kündigungsschutz des KSchG, wenn der Schwellenwert von zehn Mitarbeitern überschritten wird, also rechnerisch mindestens 10,25 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Neu eingestellte Mitarbeiter in Betrieben mit mindestens 10,25 Arbeitnehmern genießen daher Kündigungsschutz. Neu ei...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / f) Wirkungen des besonderen Kündigungsschutzes

Rz. 1137 Der besondere Kündigungsschutz bezieht sich gem. § 168 SGB IX und § 174 SGB IX auf die ordentliche und die außerordentliche Kündigung. Der besondere Kündigungsschutz bezieht sich auch auf die Änderungskündigung gem. § 2 KSchG. Auch die Kündigung in der Insolvenz ist nur unter den Voraussetzungen des SGB IX möglich. Sie sind erst bei erteilter Zustimmung durch das In...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 4. Besonderer Kündigungsschutz

Rz. 366 Betriebsratsmitglieder sind nach den gesetzlichen Bestimmungen in mehrerlei Hinsicht geschützt, um ihren Aufgaben ohne die Befürchtung von Beeinträchtigungen in ihrer persönlichen Rechtsstellung nachkommen zu können. Zum einen sind sie während ihrer Amtszeit und bis ein Jahr danach nur außerordentlich kündbar (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG). Zum anderen besteht, ...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / 2. Besonderer Kündigungsschutz

Rz. 29 Im Fall einer Kündigung hat der Insolvenzverwalter daher auch den Sonderkündigungsschutz (etwa § 18 BEEG, § 17 MuSchG, §§ 168, 174 SGB IX) zu beachten. Des Weiteren hat er den amtsbezogenen Kündigungsschutz (etwa § 9 Abs. 3 ASiG; § 58 Abs. 2, § 58d i.V.m. § 58 Abs. 2 BImSchG, § 5 Abs. 1 PflegeZG) zu beachten (Berscheid, BuW 1999, 33, 35; Einzelheiten s. Uhlenbruck/Zob...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 7. Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber

Rz. 61 Vom allgemeinen Kündigungsschutz wird nur die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber erfasst. Unberührt bleiben infolgedessen Kündigungen des Arbeitnehmers sowie sonstige Beendigungsgründe des Arbeitsverhältnisses.mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / b) Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 952 Der besondere Kündigungsschutz der §§ 15 KSchG, 103 BetrVG erstreckt sich im Ausgangspunkt auf die Mitglieder des Betriebsrates, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrates. Geschützt werden hierdurch auch die Mitglieder des Gesamt- oder Konzernbetriebsrates. Dies ergibt sich schon daraus, dass in solche Gremien nur Mitg...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / b) Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 1022 § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG setzt das Bestehen eines Anspruches auf Elternzeit voraus, § 15 Abs. 1 BEEG (BAG v. 17.2.1994 – 2 AZR 616/93, NZA 1994, 656). Rz. 1023 Der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer muss die Elternzeit vom Arbeitgeber verlangen, § 16 Abs. 1 BEEG. Für das Elternzeitverlangen i.S.d. § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG gilt das Schriftformerfordernis. Es ...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / a) Allgemeiner Regelungsgehalt

Rz. 1205 Mitglieder und Organe der Betriebsverfassung haben einen besonderen Kündigungsschutz, damit sie bei der Ausübung ihres Amtes frei und unabhängig sind. Dies ist notwendig, damit die Amtsausübung ohne Furcht vor einer Entlassung durchgeführt werden kann. Den besonderen Kündigungsschutz genießen auch die Mitglieder eines Wahlvorstandes und Wahlbewerber. Dies bezieht si...mehr

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§ 75 Anforderungsprofil, Po... / F. Kündigungsschutz

Rz. 8 Entsprechend der herausgehobenen Bedeutung der Compliance-Verantwortung im Unternehmen wird der verantwortliche Compliance Officer regelmäßig als leitender Angestellter in einer besonderen Vertrauensstellung tätig sein. Da der Kündigungsschutz für diesen Personenkreis jedoch vom Gesetzgeber eingeschränkt wurde und sich letztlich nur noch als Abfindungsschutz darstellt,...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / V. Kündigungsschutz in der Insolvenz

1. Allgemeiner Kündigungsschutz Rz. 28 § 113 InsO schafft keinen eigenen materiell-rechtlichen Kündigungsgrund (BAG v. 29.9.2005, NZA 2006, 720 = DZWIR 2006, 461; vgl. auch BAG v. 24.1.2013, NZA 2013, 959). Der Insolvenzverwalter wird somit nicht von den Beschränkungen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzrechts entbunden (LAG Rheinland-Pfalz v. 14.5.2004 – 3 Sa 206...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / a) Schwellenwert bei Arbeitnehmern, die am 31.12.2003 beschäftigt waren

Rz. 68 Der Schwellenwert für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2003 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren, ist unverändert, d.h. es müssen mehr als fünf Arbeitnehmer dem Betrieb angehören. Diese Regelung gilt dauerhaft und ist nicht nur auf einen Übergangszeitraum beschränkt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die ab dem 1.1.2004 erfolgten Neueinst...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / c) Zeitlicher Geltungsbereich

Rz. 958 Der besondere Kündigungsschutz nach §§ 15 KSchG, 103 BetrVG beginnt für Betriebsratsmitglieder mit dem Beginn ihrer Amtszeit (§ 21 BetrVG). Dies ist der Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrates. Rz. 959 War die Betriebsratswahl mit so schweren Mängeln behaftet, dass sie nichtig ist, entfällt der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder. Ist die Wa...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / c) Keine Geltung für Organmitglieder juristischer Personen

aa) Allgemeines Rz. 9 Gem. § 14 Abs. 1 KSchG gelten in Betrieben einer juristischen Person die §§ 1 bis 13 KSchG nicht für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Organvertreter sind Vorstandsmitglieder einer AG (§ 78 Abs. 1 AktG), Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft (§ 24 Abs. 1 GenG), Vorstandsmitglieder eines rec...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / d) Verbot der Kündigung

Rz. 1031 Das Kündigungsverbot des § 18 Abs. 1 BEEG erfasst alle Kündigungen, nämlich die ordentliche, die außerordentliche und die Änderungskündigung. Die Kündigungsgründe sind deshalb ohne Bedeutung. Andere Beendigungsgründe bleiben möglich.mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / I. Allgemeines

Rz. 1 Der allgemeine Kündigungsschutz ist in § 1 KSchG geregelt. Gem. § 1 Abs. 1 KSchG ist eine (ordentliche) Kündigung rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Rz. 2 Das ist nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG der Fall, wenn die Kündigung nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse,...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / c) Ausnahmen

Rz. 1116 Der besondere Kündigungsschutz greift in den Fällen des § 173 SGB IX nicht ein. Die dort enthaltende Aufzählung ist enumerativ. Daraus ergibt sich, dass der besondere Kündigungsschutz nicht für Arbeitsverhältnisse mit schwerbehinderten Menschen gilt, die im Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung noch keine sechs Monate bestanden haben (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 6. Standort des Betriebs in Deutschland

Rz. 94 Der allgemeine Kündigungsschutz findet nur Anwendung, soweit das Arbeitsverhältnis deutschem Recht unterliegt (BAG v. 3.6.2004 – 2 AZR 386/03, NZA 2004, 1380). Der Betrieb bzw. die Verwaltung müssen in Deutschland liegen und die Schwellenwerte müssen durch die Arbeitnehmer im Inland erfüllt werden (BAG v. 17.1.2008 – 2 AZR 902/06, NZA 2008, 872–876 = DB 2008, 1501 f.;...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / 1. Allgemeiner Kündigungsschutz

Rz. 28 § 113 InsO schafft keinen eigenen materiell-rechtlichen Kündigungsgrund (BAG v. 29.9.2005, NZA 2006, 720 = DZWIR 2006, 461; vgl. auch BAG v. 24.1.2013, NZA 2013, 959). Der Insolvenzverwalter wird somit nicht von den Beschränkungen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzrechts entbunden (LAG Rheinland-Pfalz v. 14.5.2004 – 3 Sa 2065/03, n.v.). Das KSchG ist dahe...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / f) Verbot der Kündigung

Rz. 1087 Anknüpfungspunkt des Kündigungsschutzes ist die Arbeitgeberkündigung. Bei Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 17 Abs. 1 MuSchG ist jede Kündigung des Arbeitgebers unwirksam, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, § 134 BGB. Dies muss in den zeitlichen Grenzen der §§ 4, 7 KSchG geltend gemacht werden. Für die Kündigung im Insolvenzfall bestimmt §...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 3. Treuwidrige Vereitelung der Erfüllung der Wartezeit

Rz. 38 Kündigt der Arbeitgeber kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit allein zu dem Zweck, das Inkrafttreten des Kündigungsschutzes treuwidrig zu vereiteln, kann ausnahmsweise in entsprechender Anwendung des § 162 BGB der allgemeine Kündigungsschutz auch schon vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit eingreifen. Zu berücksichtigen bleibt aber, dass nach dem Wortlaut sow...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / b) Geschützter Personenkreis

Rz. 1112 Der besondere Kündigungsschutz erstreckt sich auf schwerbehinderte Menschen i.S.d. § 151 Abs. 1 SGB IX. Er gilt gem. § 2 Abs. 3 SGB IX auch für gleichgestellte behinderte Menschen. Nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Bes...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / b) Keine Geltung für arbeitnehmerähnliche Personen

Rz. 8 Der Kündigungsschutz gilt nicht für arbeitnehmerähnliche Personen. Infolgedessen sind bspw. Heimarbeiter, Handelsvertreter und freie Mitarbeiter vom persönlichen Geltungsbereich des KSchG ausgenommen. Eine entsprechende Anwendung des KSchG ist nach herrschender Meinung ausgeschlossen (HK-Kündigungsschutzgesetz/Borndorf, § 1 Rn 22; Schaub/Linck, ArbRHB, § 130 Rn 4).mehr