Fachbeiträge & Kommentare zu Land- und Forstwirtschaft

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

1. Betriebsbegriff Rz. 55 [Autor/Stand] Wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BewG der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Dieser umfasst alle Wirtschaftsgüter, die ihm dauernd zu dienen bestimmt sind. Zur Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze des § 2 BewG. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

1. Begriff Rz. 25 [Autor/Stand] Das Grundsteuergesetz nennt den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Steuergegenstand und verweist in § 2 Nr. 1 BewG zunächst auf die Kategorie des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Land- und Forstwirtschaft definiert die Rechtsprechung als planmäßige Nutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugn...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 160 [Autor/Stand] Nach § 234 Abs. 1 Nr. 3 BewG umfasst ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch die Nebenbetriebe. Die grobe Definition ergibt sich aus § 234 Abs. 7 BewG. Danach ist ein Nebenbetrieb ein Betrieb, der dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellt. Generell ist für die Abgrenzung aber die ertragst...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Rz. 101 [Autor/Stand] Die wichtigsten übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sind in § 242 BewG aufgeführt. Danach werden insb. die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft und die mit beiden im Zusammenhang stehende Fischzucht, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht als übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzung aufgeführt. Rz. 102 [Autor/Stand] Darüb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Grund und Boden, Wohn- und Wirtschaftsgebäude

Rz. 31 [Autor/Stand] Grund und Boden stellt die wichtigste Betriebsgrundlage der Land- und Forstwirtschaft dar. Darunter sind primär Äcker, Grünland, Forst-, Wein- und Gartenbauflächen zu fassen. Als Boden gelten auch Substrate und Wasser.[2] Zum Grund und Boden der Land- und Forstwirtschaft gehören auch Flächen minderer Qualität (vgl. die Kommentierung zu § 34 BewG Rz. 113)...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / X. Abgrenzung vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen

Rz. 96 [Autor/Stand] Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind nach § 69 Abs. 1 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industriel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Begriff

Rz. 25 [Autor/Stand] Das Grundsteuergesetz nennt den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Steuergegenstand und verweist in § 2 Nr. 1 BewG zunächst auf die Kategorie des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Land- und Forstwirtschaft definiert die Rechtsprechung als planmäßige Nutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse sowie...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Sonderfälle

Rz. 63 [Autor/Stand] Auch Stückländereien bilden nach § 34 Abs. 7 BewG einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Das sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören. Ein häufig anzutreffendes Beispiel sind Kleinpar...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Abgrenzung vom Betriebsvermögen

Rz. 48 [Autor/Stand] Abgrenzungsfragen ergeben sich auch zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und dem gewerblichen Betriebsvermögen. Ob eine land- und forstwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, ist jeweils nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden.[2] Liegen teils gewerbliche und teils land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG (Nr. 1 Satz 2)

Rz. 66 [Autor/Stand] § 2 Nr. 1 GrStG nennt als Steuergegenstand auch die Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG. Das ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörende Grundbesitz, der losgelöst vom gewerblichen Betrieb einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde. Davon zu unterscheiden sind Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG, die losgelöst von ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Verpachtung von Flächen und Betrieben

Rz. 60 [Autor/Stand] In die wirtschaftliche Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind nach § 34 Abs. 4 BewG auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, einzubeziehen. Diese Re...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe

Rz. 198 [Autor/Stand] Wegen der Abgrenzung der Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft oder als Gewerbebetriebe wird im Wesentlichen auf die Erläuterungen zu § 241 BewG verwiesen. Generell gilt, dass eine Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum Betriebsvermögen nur bei solchen Tierbeständen in Betracht kommt, die ni...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 2 GrStG bestimmt mit dem inländischen Grundbesitz den Steuergegenstand der Grundsteuer. Während § 1 GrStG regelt, ob von der hebeberechtigten Gemeinde von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz überhaupt Grundsteuer erhoben wird, legt § 2 GrStG den Steuertatbestand fest. Das Steuerobjekt der Grundsteuer erfasst dasjenige Steuergut, das der Gesetzgebe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Abbauland (Abs. 3)

Rz. 112 [Autor/Stand] Abbauland gehört nach der Legaldefinition des § 234 Abs. 1 Nr. 2 Ziffer a) BewG zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Die Bindung zum landwirtschaftlichen Vermögen wird nur dann gelöst, wenn die Flächen nach den bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen zum Feststellungszeitpunkt oder in absehbarer Zeit anderen als land- und...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wildgehege

Rz. 208 [Autor/Stand] Auch bei Wildgehegen ist zu unterscheiden zwischen solchen, die im Rahmen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft unterhalten werden, und Wildgehegen, deren Unterhaltung als gewerblicher Betrieb anzusehen ist. Eine gewerbliche Tätigkeit wird im Allgemeinen anzunehmen sein, wenn die Unterhaltung des Wildgeheges unter Würdigung der gesamten Verhältni...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Landwirtschaftliche Nutzung

Rz. 30 [Autor/Stand] Unter Landwirtschaft in weiterem Sinne ist die Bearbeitung und Ausnutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse, deren unmittelbare Verwertung durch den Verkauf oder Selbstverbrauch sowie ihre mittelbare Verwertung zur Zucht und Haltung von Vieh zu verstehen. Zur Landwirtschaft im engeren Sinne und damit zur landwirtschaftlichen Nut...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Nutzungsarten

Rz. 58 [Autor/Stand] § 34 Abs. 2 Nr. 1 BewG führt verschiedene Nutzungsarten auf. Der Wirtschaftsteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst danach die landwirtschaftliche Nutzung, die forstwirtschaftliche Nutzung, die weinbauliche Nutzung, die gärtnerische Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Als landwirtschaftliche Nutzung wird die Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Abgrenzung vom Grundvermögen

Rz. 45 [Autor/Stand] Die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen ist besonders für die Grundsteuer relevant, da für beide Vermögensarten unterschiedliche Bewertungsgrundsätze (§§ 36, 76 BewG) und unterschiedliche Steuermesszahlen (§§ 14, 15 GrStG) zur Anwendung kommen. Abgrenzungsfragen stellen sich insb. bei unbebauten Grundstücken und bei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Betriebsbegriff

Rz. 55 [Autor/Stand] Wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BewG der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Dieser umfasst alle Wirtschaftsgüter, die ihm dauernd zu dienen bestimmt sind. Zur Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze des § 2 BewG. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich

Rz. 10 [Autor/Stand] § 2 GrStG bringt die Belastungsentscheidung des Gesetzgebers in sachlicher Hinsicht zum Ausdruck. Mit der Anknüpfung an den inländischen Grundbesitz in Form von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen konkretisiert der Gesetzgeber den Steuergegenstand des GrStG. Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz i.S.d. Bewertungsge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 17 [Autor/Stand] § 2 GrStG nimmt eine zentrale Stellung im Grundsteuergesetz ein und übt eine Doppelfunktion aus, indem einerseits der Steuergegenstand bestimmt und andererseits gesetzestechnisch wie in § 13 GrStG die Anbindung an das BewG erfolgt.[2] Aufgrund der bewertungsrechtlichen Abgrenzung des Steuergegenstandes gibt es zahlreiche Bezüge zu Normen des Bewertungsge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Betriebsmittel

Rz. 40 [Autor/Stand] Stehende und umlaufende Betriebsmittel gehören nach § 33 Abs. 2 BewG zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Die Zuordnung ist nach der Zweckbestimmung vorzunehmen. Die Widmung des Vermögens, dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen, setzt eine gewisse planmäßige und ständige Bearbeitung voraus, was nach objektiven Gesichtspunkte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Bewertung (Grundzüge)

Rz. 67 [Autor/Stand] Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wird hier nur in Grundzügen beschrieben. Die detaillierte Darstellung und Erläuterung findet sich in der Kommentierung zu §§ 35–67 BewG. Rz. 68 [Autor/Stand] Einheitswerte werden nach § 19 Abs. 1 BewG für inländischen Grundbesitz festgestellt. Für die alten Länder sind folgende Bewertungsgrundsät...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] Mit § 1 GrStG beginnt der erste Abschnitt des Grundsteuergesetzes zur Regelung der Steuerpflicht. Als zentrale Vorschrift des Grundsteuergesetzes richtet sich danach die Erhebung der gemeindlichen Grundsteuer aus. Die Grundsteuer ist eine Vermögensteuer, die am Grundbesitz unabhängig von der Person des Eigentümers und dessen Einkommensverhältnissen anknüp...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsinhalt

Rz. 7 [Autor/Stand] § 234 Abs. 1 BewG enthält eine Beschreibung des Bewertungsobjekts "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft". Diese erfolgt in enger Anlehnung an die Vorschriften zur Einheitsbewertung (vgl. § 34 BewG) und den Regelungen zur Feststellung von Grundbesitzwerten (vgl. § 160 BewG). Die Zuordnung des Wohnteils zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist alle...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Sonstige Betriebe

Rz. 215 [Autor/Stand] Die Parzellierung und Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ist unabhängig von der Größe des Areals, der Anzahl der Parzellen und der Höhe des bei der Veräußerung erzielten Gewinns grundsätzlich als Hilfsgeschäft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und nicht als gewerblicher Grundstückshandel anzusehen. Von einem gewerblich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 21 [Autor/Stand] § 234 Abs. 1 BewG umfasst den im Rahmen der Einheitsbewertung in § 34 Abs. 2 BewG als Wirtschaftsteil bezeichneten Teilbereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Durch die Herausnahme des Wohnteiles sind jetzt nur noch die einzeln aufgeführten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und Wirtschaftsgüter bei der Feststellung des Grundsteue...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grundsteuer – Einführung / B. Rechtsentwicklung bis zum Grundsteuer-Reformgesetz

Rz. 10 [Autor/Stand] Die Grundsteuergesetze des 19. Jahrhunderts[2] knüpften die Besteuerung an unterschiedliche Sachverhalte. Auch noch vor dem Ersten Weltkrieg war die Grundsteuer landesgesetzlich unterschiedlich geregelt.[3] Eine reichseinheitliche Regelung folgte erstmalig mit dem Landessteuergesetz v. 30.3.1920.[4] Das Grundsteuergesetz 1936 [5] und die dazu ergangenen D...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Planmäßige Nutzung

Rz. 60 [Autor/Stand] Die planmäßige Tätigkeit im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebes setzt keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr durch eine auf Bewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Fläche gerichtete Betätigung des Unternehmers voraus. Die am Begriff des Gewerbebetriebs i.S.d. § 2 GewStG bzw. § 1 GewStDV orientierte Bestimmung, wonach Einkünf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Umfang der forstwirtschaftlichen Nutzung

Rz. 69 [Autor/Stand] Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören nach Abschn. 1.09 Abs. 1 BewRL alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen. Dazu rechnen vor allem der forstwirtschaftlich genutzte Boden, die so genannte Holzbodenfläche einschließlich der Wirtschaftswege, Schneisen und Schutzstreifen, wenn ihre Breite 5m nicht übersteigt, sowie die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundsätzliches

Rz. 18 [Autor/Stand] Die Verwaltung der Grundsteuer obliegt zum Teil den Finanzbehörden der Länder, zum Teil den Gemeinden. In den Ländern Berlin und Hamburg wird die Grundsteuer nur von den Finanzbehörden verwaltet. Für die Feststellung der Grundsteuerwerte nach dem Bundesmodell sowie für die Festsetzung und ggf. Zerlegung der Grundsteuermessbeträge sind die Finanzämter zus...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer (Abs. 1)

Rz. 14 [Autor/Stand] Die Grundsteuer wird gemäß § 9 Abs. 1 GrStG nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt, d.h. für die Höhe und die Festsetzung der Grundsteuer wird allein auf die Verhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres abgestellt (Stichtagsprinzip). Änderungen während eines Kalenderjahrs können sich erst für die Grundsteuer des folgenden Kalender...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ausübung des Heberechts

Rz. 19 [Autor/Stand] § 1 Abs. 1 GrStG legt fest, dass der Gemeinde als kleinste Gebietskörperschaft die aus dem Selbstverwaltungsrecht abgeleitete Entscheidung zur Erhebung der Grundsteuer obliegt. Diese Entscheidungskompetenz ist Ausfluss der Ertragshoheit, die das Aufkommen der Grundsteuer allein den Kommunen zuweist.[2] Um die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Forstwirtschaftliche Nutzung

Rz. 50 [Autor/Stand] Unter Forstwirtschaft versteht man die planmäßige, auf den Anbau und den Abschlag von Holz gerichtete Tätigkeit. Abschn. 1.09 Abs. 1 BewRL rechnet alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen, der forstwirtschaftlichen Nutzung zu. Hierzu gehört in erster Linie der Wald und die zu seiner Bewirtschaftung erforderlichen Maschine...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich

Rz. 11 [Autor/Stand] Die Belastungsentscheidung des Gesetzgebers knüpft an das Innehaben von Grundbesitz in Form von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Grundvermögen an. Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz i.S.d. Bewertungsgesetzes. Das sind insgesamt ca. 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten. Davon entfallen ca. 32 Mio. wirtschaftliche Einheiten au...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Wald

Rz. 55 [Autor/Stand] Als Wald gilt dabei jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche sowie kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.[2] Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Begriff

Rz. 75 [Autor/Stand] Steuergegenstand der Grundsteuer sind neben den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Nr. 2 GrStG Grundstücke. Das Grundsteuergesetz nimmt keine eigene Begriffsabgrenzung vor, sondern verweist auf die Regelungen der §§ 68 und 70 BewG, die erstens das Grundvermögen gegenüber anderem Vermögen abgrenzen und zweitens den Grundstücksbegriff festleg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2020, Anmerkung zu ... / I. Der vorhandene Bedarf an einer grundsätzlichen Klarstellung

In den neuen Bundesländern und im Bundesland Berlin hat die praktische Be­deutung des Erbbaurechts erheblich zugenommen. Denn das am 1.10.1994 in Kraft getretene Sachenrechtsänderungsgesetz (SachenRÄndG)[2] führte zur Überleitung der besonderen Rechtsverhältnisse an Grundstücken in den neuen Bundesländern die sogenannte Vertragslösung ein. Zu bereinigen waren Rechtsverhältnis...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grundsteuer – Einführung / D. Bedeutung für die Gemeindefinanzierung

Rz. 30 [Autor/Stand] Nach § 1 GrStG bleibt es den Gemeinden überlassen, ob und in welcher Höhe sie eine Grundsteuer erheben (§ 1 GrStG Rz. 4). Das Heberecht dient einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden und gewährleistet einen weiten Spielraum zur Ausgestaltung (s. § 1 GrStG Rz. 5).[2] Im Unterschied zur Gewerbesteuer verbleibt das gesamte Aufkommen der Grundsteue...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / XII. Bewertung (Grundzüge)

Rz. 100 [Autor/Stand] Die Bewertung der Grundstücke in den alten Ländern ergibt sich nach folgenden Grundsätzen (Einzelheiten s. Kommentierung zu §§ 68–94 und §§ 129–133 BewG): Einheitswerte werden nach § 19 Abs. 1 BewG für inländischen Grundbesitz festgestellt. Dazu zählen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücke und Betriebsgrundstücke, deren Bewertung abhängig ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Verwaltungsverfahren

Rz. 29 [Autor/Stand] Die Ausübung des Heberechts fußt grundsätzlich auf einem geteilten Verwaltungsverfahren, das zum Teil den Finanzbehörden, zum Teil den Gemeinden obliegt. Ausnahmen bilden die Länder Berlin, Hamburg und Bremen, in denen die Grundsteuer ausschließlich von den Finanzbehörden verwaltet wird. In den übrigen Ländern teilen die Finanzbehörden nach § 184 Abs. 3 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Gärtnerische Nutzung

Rz. 89 [Autor/Stand] Die gärtnerische Nutzung umfasst nach Abschn. 1.11 Abs. 1 der BewRL "die Nutzungsteile Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, den Obstbau und die Baumschulen sowie die selbständigen Kleingärten (Schrebergärten, Laubenkolonien)". Die Abgrenzung von der landwirtschaftlichen Nutzung ergibt sich aus § 237 Abs. 5 und § 238 Abs. 2 BewG. Das entscheidende Merkma...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Weinbauliche Nutzung

Rz. 78 [Autor/Stand] Weinbau ist der Anbau und die Pflege von Weinreben, die Gewinnung und Kelterung der Weintrauben und der Ausbau des gewonnenen Weines. Zur weinbaulichen Nutzung gehören folglich alle Wirtschaftsgüter, die diesem Zweck zu dienen bestimmt sind. Hierzu gehören neben dem Grund und Boden die stehenden Betriebsmittel und der normale Bestand der umlaufenden Betr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Hauptveranlagungszeitraum (Abs. 2)

Rz. 72 [Autor/Stand] Der bei der Hauptveranlagung festgesetzte Steuermessbetrag gilt gemäß § 16 Abs. 2 GrStG vorbehaltlich der Neuveranlagung nach § 17 GrStG und Aufhebung des Steuermessbetrags nach § 20 GrStG von dem Kalenderjahr an, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt. Vgl. zum Hauptveranlagungszeitpunkt Rz. 64. Rz. 73 [Autor/Stand] Der Zeitraum, in d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 18 [Autor/Stand] § 1 GrStG weist vielfältige Bezüge zu anderen Normen des Grundsteuergesetzes auf. Während § 1 GrStG die Gemeinde als Steuergläubiger konkretisiert, bezeichnet § 10 GrStG den Steuerschuldner als denjenigen, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist. §§ 13, 14 und 15 GrStG stehen in unmittelbarem Zusammenhang, da mit...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Abs. 3)

Rz. 641 [Autor/Stand] Gemäß § 3 Abs. 3 GrStG ist ein öffentlicher Dienst oder Gebrauch i.S.d. § 3 Abs. 2 GrStG nicht anzunehmen bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts i.S.d. Körperschaftsteuergesetzes. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG sind BgA von juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich alle Einrichtungen, die e...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.6 Vorsteuerpauschalierung

Rz. 22 Nach § 23a UStG können Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (steuerbegünstigte Körperschaften), die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen, ihre Vorsteuern mit 7 % ihres Umsatzes (ausgenommen Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe) pauschalieren. Diese Vorsteuerpauschalierung ist aber nur zulässig, wenn der ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Gemeinsames zu § 46 Abs 3 EStG und § 70 EStDV

Rz. 150 Stand: EL 123 – ET: 08/2020 Die Beträge von 410 EUR bzw 820 EUR sind veranlagungsbezogen; sie verdoppeln sich nicht bei Zusammenveranlagung von > Ehegatten oder > Lebenspartner, werden aber bei der Einzelveranlagung (> Rz 7; > Ehegattenbesteuerung Rz 35–44) bei jedem der Ehegatten bzw Lebenspartner berücksichtigt (> Rz 152). Rz. 151 Stand: EL 123 – ET: 08/2020 Bestehen ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte und dem Progressionsvorbehalt unterliegende Bezüge von jeweils über 410 Euro (§ 46 Abs 2 Nr 1 EStG)

Rz. 37 Stand: EL 123 – ET: 08/2020 § 46 Abs 2 Nr 1 EStG enthält zwei voneinander unabhängige Veranlagungstatbestände. Haben ArbN ein > Einkommen, das ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein LSt-Abzug vorgenommen worden ist (> Rz 25), so werden sie von Amts wegen veranlagt, wenn Rz. 37/1 Stand: EL 123 – ET: 08/2020mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Einkünfte

Rz. 1 Stand: EL 123 – ET: 08/2020 Im Zuge der deutschen > Einkommensteuer besteuert werden nur Einkünfte, die einer der nachfolgend genannten sieben Einkunftsarten zugeordnet werden können (§ 2 Abs 1 EStG; vgl dort vor allem konkret Satz 1 Nr 1 bis 7). Die Einteilung in abschließend sieben Einkunftsarten (mit dem Charakter der Sonstigen Einkünfte nach § 22 EStG als gewisse Auf...mehr