Meldungen
Sozialversicherungsträger benötigen zur Feststellung bzw. Berechnung von Sozialleistungen zahlreiche Daten und Informationen (z.B. Beschäftigungszeit, Entgelthöhe). Um diese Daten abrufbereit zu haben, wurde das einheitliche Meldeverfahren zur Sozialversicherung geschaffen.
Arbeitgeber, ggf. deren Beauftragte oder auch die Insolvenzverwalter, melden den Einzugsstellen alle versicherungsrechtlich relevanten Tatbestände. Die Einzugsstellen leiten die Meldeinhalte an die übrigen Sozialversicherungsträger (Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) weiter. Für die Unfallversicherungsträger gelten separate Meldeverfahren.
Vollautomatischer Datenaustausch
Der Datenaustausch ist nur vollautomatisch per Datenübertragung zugelassen. Der Arbeitgeber hat jedoch verschiedene Möglichkeiten, den Anforderungen des maschinellen Meldeverfahrens gerecht zu werden.
Die erforderlichen Meldungen müssen ausschließlich durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung über den Kommunikationsserver an die zuständige Datenannahmestelle mit dem Datensatz Meldung (DSME) erstattet werden.
Meldetatbestände
Meldepflichtig sind u. a. folgende Tatbestände:
- Aufnahme einer Beschäftigung in bestimmten Wirtschaftszweigen,
- Beginn und Ende einer Beschäftigung,
- Änderung der Beitragspflicht,
- Wechsel der Krankenkasse,
- Unterbrechung der Entgeltzahlung,
- Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
- Jahresentgelt für jeden über den Jahreswechsel beschäftigten Arbeitnehmer,
- Einmalzahlungen,
- beitragspflichtige Einnahmen im Rahmen des Rentenantragsverfahrens,
- Beginn und Ende der Berufsausbildung,
- Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt,
- Beginn und Ende der Altersteilzeitarbeit,
- Wechsel von einer geringfügigen in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder umgekehrt,
- Antrag eines geringfügig Beschäftigten auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht,
- nicht ordnungsgemäße Verwendung von Wertguthaben (Störfall).