Mutterschutz
Die Regelungen zum Mutterschutz stehen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und sollen nach dem Arbeitsrecht (schwangere) Arbeitnehmerinnen und deren Kind schützen. In der Zeit vor und nach der Geburt sollen die Mutterschutz-Bestimmungen gesundheitlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz, finanziellen Einbußen oder dem Verlust des Arbeitsplatzes bei (werdenden) Müttern vorbauen.
Eine wesentliche Regelung des Mutterschutzes ist das generelle Beschäftigungsverbot. Es gilt für werdende Mütter während der letzten sechs Wochen vor der Entbindung, und dauert an bis acht Wochen nach der Geburt. Bei der bei Einrichtung und Unterhaltung des Arbeitsplatzes und bei Regelung der Beschäftigung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der werdenden und stillenden Mütter zu treffen. Ein weiteres Verbot betrifft die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Letztlich existiert ein grundsätzliches Kündigungsverbot während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Die rechtlichen Grundlagen zum Mutterschutz stehen im Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Mutterschutz: Elternzeit direkt danach oder später
Vom Beschäftigungsverbot zu unterscheiden ist die Elternzeit. Die maximal dreijährige Elternzeit ist ein Rechtsanspruch auf unbezahlte (Teil-)Freistellung. In den meisten Fällen schließt sich die Elternzeit direkt an die Zeiten der Mutterschutzfristen an. Alternativ können Mütter die Elternzeit auch zu einem späteren Zeitpunkt antreten. Als Ausgleich für finanzielle Einbußen können Eltern eine staatliche Einkommensersatzleistung in Form des Elterngelds beantragen.
Weitere Bestimmungen zum Mutterschutz
Neben dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) gibt es weitere Bestimmungen, die den Schutz schwangerer, gebärfähiger oder stillender Arbeitnehmerinnen dienen sollen. Beispiele sind: Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz, Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, ArbeitsstättenVO, BiostoffVO, GefahrstoffVO, RöntgenVO, StrahlenschutzVO.