Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben § 2043 BGB (Aufschub der Auseinandersetzung bei unbestimmten Miterben) und § 2044 BGB (Ausschluss der Auseinandersetzung) bietet § 2045 BGB die dritte Ausnahme von § 2042 BGB und dem Recht eines jeden Miterben, jederzeit die Auseinandersetzung zu verlangen. Die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten und somit auch die notwendige abschließende Feststellung der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 2 Eine Verpflichtung zur Überlassung von Gegenständen nach Abs. 1 S. 1 besteht nur hinsichtlich freigabefähiger Nachlassgegenstände. Freigabefähig können nur solche Gegenstände sein, die der Testamentsvollstrecker zur Erfüllung seiner Obliegenheiten eindeutig nicht mehr benötigt.[3] Demzufolge hängt die Freigabefähigkeit von dem Zweck der Testamentsvollstreckung ab. Grun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Abs. 2

Rz. 5 Bei einer Schenkung nach Abs. 2 gelten Sonderregelungen: Den Schenker trifft keine Ersatzpflicht nach § 2375 Abs. 1 BGB. Er ist von der Verpflichtung zur Gewährleistung wegen eines Mangels freigestellt, § 2376 BGB, es sei denn, er hat einen Mangel arglistig verschwiegen.[25] Im Innenverhältnis hat der Beschenkte alle Nachlassverbindlichkeiten zu tragen, § 2378 BGB.[26]...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Zweck der Norm ist es, die Verpflichtung des Käufers, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer festzulegen. Eine Einschränkung hiervon ist bezüglich der Nachlassverbindlichkeiten zu machen, für die der Verkäufer nach § 2376 BGB haftet. Dies ist auch sachgerecht, da durch den Erbschaftsverkauf die Vertragsparteien verei...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / A. Systematische Einordnung

Rz. 1 Das fünfte Buch des BGB – Erbrecht – gliedert sich in insgesamt sieben Abschnitte. Im zweiten Abschnitt, zu dem die Erbenhaftung gehört, ist die rechtliche Stellung des Erben geregelt. Während der 1. Titel – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts – noch ohne Untertitel auskommt, ist der 2. Titel – Haftung des Erben für Nachlassverbindlich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Nachlassinsolvenz

Rz. 5 Auch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens führt zur Haftungssonderung. Das in der Insolvenzordnung geregelte Verfahren ist an die Stelle des Nachlasskonkurses und Nachlassvergleichsverfahrens getreten. Das Nachlassinsolvenzverfahren ist eines der Sonderinsolvenzverfahren. Es betrifft ausschließlich den Nachlass und nicht etwa (auch) das Eigenvermögen des Erben...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Das Inventar soll zunächst die Nachlassgegenstände (Sachen und Rechte; Aktiva) enthalten, die im Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden waren (Abs. 1). Auf diesen Zeitpunkt bezieht sich die Vermutung der Vollständigkeit des Inventars in § 2009 BGB; auch die Rechenschaftspflichten der §§ 666, 1978 Abs. 1, 1991 Abs. 1 BGB beginnen im Zeitpunkt des Erbfalls. Veränderungen in Be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Kosten

Rz. 27 Für die Kosten, die durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft entstehen, haften gem. § 24 GNotKG allein die Erben nach Maßgabe der Vorschriften des BGB über Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 ff. BGB). Damit gilt auch § 1975 BGB, wonach sich die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt, wenn zum Zweck der Befriedigung der Nachl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Einheitlicher Erbteil, besonderer Erbteil

Rz. 6 Die Erhöhung des Erbteils wird nur in den ausdrücklich in § 1935 BGB genannten Fällen (Vermächtnisse, Auflagen, Ausgleichungspflicht) als besonderer Erbteil behandelt. Dies bedeutet, dass dann, wenn es um die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft geht bzw. um die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, von einer Einheit von Erbteil und Erhöhung auszugehen ist. Der Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Der in der Vorschrift geregelten Berechtigung des Nachlassverwalters ("darf"), den Nachlassrest an den Erben heraus zu geben, entspricht nicht auf der anderen Seite ein Herausgabeanspruch des Erben gegen den Nachlassverwalter. Dies ist erst nach der Beendigung der Nachlassverwaltung der Fall, die nicht mit der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten eintritt, sonder...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Voraussetzungen

Rz. 2 Die Haftung nach § 2382 BGB setzt den Abschluss eines wirksamen Erbschaftskaufvertrages voraus.[2] Die Haftung beginnt nicht erst mit der Übertragung des Kaufgegenstandes. Sie erlischt mit der Aufhebung eines noch nicht, auch nicht teilweise erfüllten Vertrages und Anzeige an das Nachlassgericht nach § 2384 BGB.[3] Es besteht dann keine Haftung des Erwerbers, wenn der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Erbteilungsklage (Auseinandersetzungsklage)

Rz. 14 Die Klage ist gerichtet auf die Zustimmung zu einem bestimmten, vorzulegenden Teilungsplan. Von diesem Plan darf das Gericht nicht abweichen: Es darf nicht mehr oder weniger zusprechen, als in dem Teilungsplan zur Zustimmung genannt ist.[29] Es wird vertreten, dass das Gericht i.R.d. § 139 Abs. 1 ZPO "wegen der Schwierigkeiten" verpflichtet sein soll, auf sachgemäße A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Vorschrift des § 2181 BGB ist eine Auslegungsregel zur Fälligkeit des Vermächtnisses. Sie trifft keine Aussage über den Anfall des Vermächtnisses. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2181 BGB ist daher, dass der Zeitpunkt für die Erfüllung des Vermächtnisses dem Beschwerten überlassen ist. Hat der Erblasser den Zeitpunkt der Fälligkeit des Vermächtnisses nich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verhältnis zu anderen Ansprüchen/Leistungen

Rz. 28 Der Unterhaltsanspruch aus S. 1 kann mit einem Unterhaltsanspruch der Mutter nach § 1615n BGB i.V.m. § 1615l Abs. 1 BGB für die Dauer von sechs Wochen vor der Geburt zusammentreffen. Bei diesem Anspruch handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 Abs. 1 BGB, für die die Erben des verstorbenen Vaters haften. Wird das ungeborene Kind Alleinerbe, kann d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 4 Soll der unter Testamentsvollstreckung stehende Nacherbe verklagt werden oder will dieser klagen, so ist wegen §§ 2212, 2213 BGB lediglich der Nacherbentestamentsvollstrecker aktiv und passiv legitimiert. Das gegen ihn ergehende Urteil wirkt für und gegen den Nacherben gem. § 327 ZPO. Generell handelt es sich bei dem Vergütungsanspruch um eine Nachlassverbindlichkeit m...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Nebenpflichten

Rz. 35 Die Nebenpflichten des durch die Vermächtniserfüllung Beschwerten ergeben sich durch die Auslegung des Vermächtnisses und aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Rz. 36 Grundsätzlich ist der Beschwerte nicht zur Auskunft über den Nachlassbestand verpflichtet.[50] Der Erblasser kann jedoch in seinem Testament Auskunftsansprüche des Bedachten einräumen, einschränken, ausschlie...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erbe

Rz. 2 Mit einem Vermächtnis kann der gesetzliche oder testamentarische sowie vertragsmäßige Erbe vorbehaltlich einer vertraglichen Bindung (§ 2289 Abs. 1 S. 1 BGB) beschwert werden. Der Ersatzerbe (§ 2096 BGB) oder der unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzte Erbe kommt daher zunächst als Beschwerter nicht in Betracht. Auch der Nacherbe kann nicht mit Vermächtnissen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Ausstattungen

Rz. 18 Es muss Ausstattung i.S.d. § 1624 Abs. 1 BGB vorliegen, also Zuwendung an ein "Kind". Abweichend vom Wortlaut des § 1624 BGB sollen i.R.d. § 2050 Abs. 1 BGB auch Zuwendungen an Enkel usw. ausgleichspflichtig sein, soweit ihnen der Ausstattungszweck der Vorschrift zugrunde lag.[55] Nach Auffassung von Löhnig ist in diesem Fall indessen nicht der Enkel, sondern das Kind...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Auswirkungen der Zugewinngemeinschaft auf den Pflichtteilsanspruch

Rz. 37 Wird der Ehegatte aufgrund Enterbung oder Ausschlagung weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, bestimmt sich sein Pflichtteil nach der nicht erhöhten Erbquote, §§ 1371 Abs. 2, 1931 BGB.[162] Neben Erben erster Ordnung hat der Ehegatte dann einen Pflichtteil von ⅛. Zu beachten ist, dass sich in einem solchen Fall auch der Pflichtteil anderer Pflichtteilsberechtigter erhöhen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verpflichtung des Erben zur Einwilligung (Abs. 2)

Rz. 5 § 2206 BGB gibt dem Testamentsvollstrecker die Möglichkeit, sein Haftungsrisiko nach § 2219 BGB zu minimieren, indem er bereits während, d.h. vor Abschluss seiner Amtstätigkeit, gerichtlich klären lässt, ob die von ihm durchzuführende oder bereits durchgeführte Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. In zahlreichen Fällen wird zweifelhaft sein, ob der Testament...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / 2. Regelverjährung

Rz. 19 Für alle anderen Ansprüche gilt generell die kenntnisabhängige dreijährige Regelverjährung.[34] Kenntnisunabhängig verjähren,mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Klageerwiderung

Rz. 27 Zur Verteidigung gegen eine Gesamtschuldklage kann sich der in Anspruch genommene Miterbe der verschiedenen erbrechtlichen Einwände bedienen. Neben der in der Praxis häufig anzutreffenden Dürftigkeitseinrede nach §§ 1990–1992 BGB, kann er sich – solange er die Erbschaft noch nicht angenommen hat – auf die Unzulässigkeit einer bereits zu diesem Zeitpunkt gegen ihn erho...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Insichgeschäft des Testamentsvollstreckers

Rz. 14 § 181 BGB ist analog auf den Testamentsvollstrecker anwendbar, da dieser nicht Vertreter, sondern lediglich Inhaber eines privaten Amts ist.[17] Die Auslegung der letztwilligen Verfügung kann eine Gestattung durch den Erblasser ergeben, jedoch muss in diesem Fall bei jedem konkreten Geschäft hinzukommen, dass es sich im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung bewegt.[18] Eb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Objektiv lag Fall der Notverwaltung vor

Rz. 65 Lagen die Voraussetzungen der Notverwaltung vor, werden im Innenverhältnis alle Miterben durch den handelnden Miterben zueinander verpflichtet. Der handelnde Miterbe kann außerdem im Außenverhältnis die Erbengemeinschaft verpflichten, ohne dass die Erben die Maßnahme genehmigen müssten (zum Verfügungsrecht siehe unten Rn 69).[184] Zur Vermeidung einer persönlichen Haf...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / F. Erbschaftsteuer

Rz. 37 Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Als Erwerb von Todes wegen gilt auch der eines Vermächtnisses (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Erbschaftsteuer auf das Vermächtnis entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. In diesem Zeitpunkt fällt das Vermächtnis an. Ausnahmen sind jedoch zu beach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 153 Da der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch eigenständig ist, kann er auch prozessual isoliert geltend gemacht werden. Dies kann u.U. sogar zwingend erforderlich sein, nämlich dann, wenn sich der Anspruch gem. § 2329 BGB unmittelbar gegen den Beschenkten richtet. Soweit ein Durchgriff auf den Beschenkten nicht beabsichtigt is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Grundsätzliches

Rz. 8 Der Schenkungsbegriff des Abs. 1 ist grundsätzlich identisch mit dem der §§ 516, 517 u. 1624 BGB.[32] Kumulativ müssen eine objektive Bereicherung des Dritten und die subjektive Einigung zwischen Erblasser und Zuwendungsempfänger über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, § 516 Abs. 1 BGB, vorliegen.[33] Insoweit genügt eine "Parallelwertung in der Laiensphäre".[34] Im ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Anteil an Personengesellschaft

Rz. 7 Gehört der Anteil an einer Personenhandelsgesellschaft zum Nachlass, können sich Besonderheiten daraus ergeben, dass entweder bereits der Gesellschaftsvertrag eine einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel enthält (vgl. § 2058 Rdn 20) oder der Erblasser durch die testamentarische Zuweisung des Gesellschaftsanteils an einen bestimmten Miterben eine Aufsplitterung die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Durchgriff auf den Beschenkten/Enthaftung des Erben

Rz. 11 Der Beschenkte haftet nur, wenn der Erbe zur Pflichtteilsergänzung "nicht verpflichtet" ist, Abs. 1 S. 1. Der Pflichtteilsergänzungsberechtigte darf nicht ganz befriedigt worden sein; es muss noch ein (Teil-)Betrag offenstehen, weil der Erbe insoweit zur Ergänzung nicht verpflichtet ist. Das ist der Fall, wenn feststeht, dass kein Nachlass vorhanden bzw. der Nachlass ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das NEhelG v. 19.8.1969 eingefügt, das nichteheliche Kinder erbrechtlich den ehelichen weitgehend gleichstellte. Ausgehend von der tatsächlichen Vermutung, dass Leistungen des in § 2057a BGB bezeichneten Charakters regelmäßig nur von ehelichen Kindern erbracht würden, die im Familienverband lebten,[1] sollte deren Benachteiligung gegenüber de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. § 670 BGB – Aufwendungsersatzanspruch

Rz. 54 Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. § 670 BGB, wenn er diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Im Unterschied zur Fälligkeit der Vergütung nach § 2221 BGB muss der Testamentsvollstrecker nicht bis zur Amtsbeendigung warten, denn sein Aufwendungsersatzanspruch ist wegen § 271 BGB sofort fällig. Da sie als Nachlas...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Wirkung der Verfügungsbeschränkung (Abs. 1)

Rz. 2 Der Entzug des Verfügungsrechts der Erben hat dingliche Wirkung und stellt nicht bloß ein relatives Veräußerungsverbot i.S.d. § 135 BGB dar. Die Verfügungsbeschränkung der Erben gilt auch für deren gesetzlichen Vertreter, Betreuer, Vormund oder Pfleger. Verfügt ein Erbe dennoch, so ist die Verfügung sowohl gegenüber dem Testamentsvollstrecker als auch gegenüber jederma...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Leistung in den Nachlass

Rz. 14 Entgeltlich ist eine Verfügung nicht schon dann, wenn der Verfügungsgegner für den aus dem Nachlass weggegebenen Gegenstand ein Entgelt entrichtet, sondern grundsätzlich erst, wenn dieses in den Nachlass und nicht in eine andere Vermögensmasse fließt.[61] Das Erhaltungsinteresse des Nacherben ist nur gewahrt, wenn in den Nachlass ein angemessenes Äquivalent für den du...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Wenn Schuldner des Vermächtnisses ein anderer Vermächtnisnehmer ist und der Erblasser für die Erfüllung des Vermächtnisses Testamentsvollstreckung angeordnet hat, liegt ein Fall von § 2223 BGB vor.[2] Fehlen Vorgaben, so gelten die allg. Vorschriften über die Testamentsvollstreckung entsprechend. Hierbei ist jedoch der eingeschränkte Aufgabenkreis hinsichtlich des Verm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Gegenstandswert

Rz. 28 Wird ein Miterbe mit dem Ziel vertreten, seine Stellung als Alleinerbe zu erreichen, oder eine enterbte Person mit dem Ziel, eine (Mit-)Erbenstellung zu erreichen, so ist für den Gegenstandswert der Wert der beabsichtigten Besserstellung maßgebend. Beispiel Der verwitwete Erblasser E hinterlässt ein Vermögen i.H.v. 900.000 EUR. Seine drei Kinder A, B, und C sind gesetz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Dürftigkeits- und Unzulänglichkeitseinrede in der Zwangsvollstreckung

Rz. 21 Grundsätzlich kann der zu einer Leistung verurteilte Erbe in der Zwangsvollstreckung die Einreden des Abs. 1 S. 1 nur dann geltend machen, wenn ihm die Beschränkung seiner Haftung im Urteil vorbehalten wurde (§ 780 Abs. 1 ZPO). Davon macht lediglich § 780 Abs. 2 ZPO in den dort näher bestimmten Fällen eine Ausnahme.[50] Der Vorbehalt ist weiter dann entbehrlich, wenn ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Pflichtteilsgeltendmachung

Rz. 56 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt nur der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch der Erbschaftsteuer. Durch diese gesetzliche Regelung wird der Zeitpunkt der Steuerentstehung hinausgeschoben, was in erster Linie dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten dient.[244] Er soll davor bewahrt werden, dass für ihn auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Umfang der Passivlegitimation

Rz. 3 Unter § 2213 BGB fallen z.B.: Rz. 4 Dabei ist es unabhängig, welche Gerichtsbarkeit verfolgt wi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (1) Tatsächlicher Erbe vs. "idealer Erbe"

Rz. 64 Mithin stellt sich die Frage, welches Verwertungsszenario der Gesetzgeber stattdessen im Auge hatte. Denn unbestritten und unbestreitbar ist der Wert einer Sache keine absolute Größe. Er ist vielmehr relativ und wird durch die Beziehungen des Bewertungsgegenstands zur Umwelt, insbesondere aber auch durch die Verwendungsabsichten des jeweiligen Eigentümers geprägt.[285...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 2 Grundsätzlich können nur im Nachlass befindliche Gegenstände oder einem Erben einräumbare Rechte Gegenstand eines Vermächtnisses sein (§ 2169 BGB).[1] Bei einem Verschaffungsvermächtnis besteht die Besonderheit gegenüber sonstigen Vermächtnisanordnungen darin, dass gerade ein nicht zum Nachlass gehörender bestimmter Gegenstand oder ein bestimmtes Recht vermacht wird. G...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Fälligkeit der Vergütung und Entnahmerecht sowie Verwirkung

Rz. 27 Sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, ist die Vergütung erst nach Beendigung des Amts, bei länger währenden Verwaltungen aber in regelmäßigen Zeitabschnitten, nach Erfüllung der Rechenschaftslegungspflicht nach §§ 666, 2218 BGB zu entrichten.[48] Der Testamentsvollstrecker hat somit kein Recht auf Auszahlung eines Vorschusses. Er kann die von ihm als angem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Kaufvertrag

Rz. 1 Der Erbschaftskauf ist ein Kauf nach den Vorschriften der §§ 433 ff. BGB, der nach Eintritt des Erbfalls erfolgt. Vor dem Erbfall sind nur Vereinbarungen i.S.d. § 311b Abs. 5 BGB möglich. Bei dem Erbschaftskauf handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, für den das allg. Kauf- und Leistungsstörungsrecht (§§ 437, 439 ff. BGB) gilt. Der Erbschaftskauf ist Rechtskauf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. 2Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird. (2)1Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. 2Auf die Wirksamkeit der Fristbe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Abs. 3

Rz. 6 Durch Abs. 3 wird ausdrücklich klargestellt, dass zur Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten der Nachlass notfalls zu versilbern ist. Dies hat gem. § 2042 Abs. 2 i.V.m. § 753 BGB zu erfolgen (siehe § 2042 Rdn 36 f.).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung wurde als notwendig angesehen, weil der Zweck des Aufgebots, dem Erben über die Nachlassverbindlichkeiten zuverlässige Kenntnis zu verschaffen, bei Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen regelmäßig entfalle. Es bedürfe deshalb keines Aufgebotsverfahrens, weil der Erbe nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Regelfall bei Eröffnung des Testam...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. 2In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind. (2)1Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird. 2Für eine bedingte Forderung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. 2Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist. (2)Der Erbe ist verpflichtet, zur...mehr