Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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Großbritannien: England und... / 3. Aufgaben der Nachlassabwickler

Rz. 92 Der personal representative hat nach s. 25 (a) A.E.A. 1925 die grundsätzliche Pflicht, "to collect and get in the real and personal estate of the deceased and administer it according to law", wobei Letzteres v.a. die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten und die Verteilung des Restnachlasses an die Begünstigten umfasst. Die personal representatives haben – sofern ...mehr

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Rumänien / I. Annahme der Erbschaft

Rz. 50 Die Verwaltung und der Besitz des Nachlasses setzen die Einweisung voraus ("seisin"), Art. 1125 CCN. Die Abkömmlinge des Erblassers, die Eltern und – nach dem neuen CCN – auch der Ehegatte erlangen den Besitz an den Nachlassgegenständen ipso iure mit Eintritt des Erbfalles (Art. 1126 CCN). Alle anderen Personen bedürfen einer sog. "Einweisung in den Besitz". Diese erf...mehr

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Island / D. Erbschaftsteuer

Rz. 31 Ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Island hinsichtlich der Erbschaftsteuer besteht nicht. War der Erblasser in Island ansässig, besteht unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht. Erhoben wird Erbschaftsteuer auf den Erwerb jedes einzelnen Erben. Steuerbefreit sind Ehepartner, nichteheliche Lebenspartner und karitative Organisationen. Der Erwerb wird gr...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Typische testamentarische Verfügungen

Rz. 57 Bei den testamentarischen Zuwendungen ist zu unterscheiden zwischen den Vermächtnissen, die dem Begünstigten endgültig zur freien Verfügung verbleiben sollen (absolute interest) und vom personal representative zu erfüllen sind, und zahlreichen weiteren Zuwendungsformen, die über die Anordnung eines testamentary trust erreichbar sind. Rz. 58 Der testamentary trust ist d...mehr

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Litauen / I. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 62 Für den Eintritt der Erbfolge muss der Erbe gem. Art. 5.50 lit. BGB die Erbschaft annehmen. Eine teilweise Annahme oder eine Annahme, die Bedingungen oder Ausnahmen unterliegt, ist nach Art. 5.50.1 lit. BGB nicht möglich. Der Erbe ist berechtigt, zur Annahme bzw. Ausschlagung eine Person zu bevollmächtigen oder einen Vertretungsvertrag abzuschließen. Rz. 63 Die Annahme...mehr

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§ 10 Erbrecht / I. Umfang der Haftung

Rz. 52 Grundsätzlich gilt, dass die Haftung des Erben unbeschränkt , d.h. nicht allein auf den Umfang der Erbschaft bezogen ist. Der Erbe haftet also nicht nur mit der Erbschaft, sondern auch mit seinem eigenen Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten.mehr

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§ 10 Erbrecht / II. Haftung mehrerer Erben

Rz. 61 Oben ist dargestellt worden, dass der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten haftet. Gibt es mehrere Erben nach einem Erbfall, so haften die Erben entsprechend dem Wesen der Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner , d.h. der Nachlassgläubiger kann seinen Anspruch bei allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft voll geltend machen. Insgesamt kann er die Leistung aber nur einmal v...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Gesonderte Nachlassabwicklung in England

Rz. 21 England folgt im materiellen Erbrecht dem im Common-Law-Rechtskreis verbreiteten Prinzip der gesonderten Nachlassabwicklung. Dabei geht der Nachlass als Gesamtheit zunächst auf einen personal representative über, der als executor bezeichnet wird, wenn er im Testament ernannt ist, und als administrator, wenn er vom Gericht bestellt wird. Dieser Nachlassabwickler verwal...mehr

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Polen / 1. Struktur der Erbengemeinschaft

Rz. 65 Wenn die Erbschaft mehreren Erben zufällt, entsteht eine Nachlassgütergemeinschaft. Auf diese Gemeinschaft und auf die Nachlassteilung finden die Vorschriften über das Miteigentum nach Bruchteilen entsprechende Anwendung. Gemäß Art. 1035 ZGB werden diese Vorschriften unter Berücksichtigung der Art. 1035–1046 ZGB angewendet. Rz. 66 Ein Erbe kann mit Zustimmung der übrig...mehr

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Bulgarien / 3. Kurator des Erbes

Rz. 74 Ist der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Erben unbekannt oder hat dieser die Verwaltung des Erbes über längere Zeit nicht aufgenommen, kann das Amtsgericht einen Verwalter (Kurator) für das Erbe einsetzen. Dieser muss ein Verzeichnis der Nachlassverbindlichkeiten und der im Nachlass befindlichen Vermögensgegenstände anfertigen, sie verwahren, pflegen und verwalten...mehr

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Türkei / 7. Erbrecht des Staates

Rz. 35 Sind weder die oben aufgezählten gesetzlichen Erben noch eine wirksame Verfügung von Todes wegen vorhanden oder haben alle gesetzlichen Erben und Begünstigten die Erbschaft ausgeschlagen, fällt der gesamte Nachlass dem türkischen Staat als letztem gesetzlichen Erbe zu (Art. 501 ZGB).[67] Hier tritt der Staat in eine privatrechtliche Position des Erben ein.[68] Der Sta...mehr

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Norwegen / II. Private Teilung

Rz. 92 Die Nachlassabwicklung wird in Norwegen in den meisten Fällen durch eine private Teilung vorgenommen. Diese setzt voraus, dass zumindest einer der Erben, welcher volljährig sein muss, gegenüber dem Gericht eine Erklärung abgeben muss, dass er die Verantwortung für die Nachlassverbindlichkeiten übernimmt, § 116 Erbgesetz. Bei Beteiligung minderjähriger Erben muss der V...mehr

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Estland / II. EU-Erbrechtsverordnung (EU-Verordnung 650/2012)

Rz. 2 Gemäß der am 17.8.2015 in Kraft getretenen EU-Verordnung Nr. 650/2012 [2] (im Weiteren: EuErbVO) unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.[3] Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes ein...mehr

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Irland / 1. Personal representative

Rz. 164 Mit dem Erbfall geht der Nachlass nicht – wie im deutschen Recht (vgl. § 1922 BGB) – unmittelbar auf die begünstigten Personen über, sondern er geht auf einen oder mehrere Zwischenberechtigte, den sog. personal representative (wörtlich: persönlicher Vertreter, siehe Sec. 10 (1) ISA) über. Dieser wird treuhänderischer[207] Rechtsnachfolger des Erblassers im Wege der G...mehr

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Griechenland / 3. Die Erbenhaftung

Rz. 76 Für die Erben gilt der Grundsatz der unbeschränkten Haftung. Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt, also mit dem Nachlass und dem Eigenvermögen (Art. 1901 grZGB), es sei denn, er nimmt die Erbschaft mit der Rechtswohltat des Inventars an (Art. 1904 grZGB). Die Haftungsbeschränkung durch die Annahme mit der Rechtswohltat des Inventars...mehr

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Ungarn / 2. Schenkungsversprechen von Todes wegen

Rz. 195 Das Schenkungsversprechen von Todes wegen[157] (donatio mortis causa) kommt in der Praxis nur selten vor, da das Ptk. seine Anwendbarkeit nur in einem äußerst beschränkten Umfang zulässt. Das Rechtsinstitut gilt als eine (vertragliche) letztwillige Verfügung. Voraussetzung des Schenkungsversprechens von Todes wegen ist, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, ande...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / c) Vorbehaltslose Annahme der Erbschaft

Rz. 235 Die einfache Annahme kann nach Art. 474 c.c. ausdrücklich durch privatschriftliche oder notarielle Urkunde (Art. 475 c.c.) oder stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende Annahme liegt vor, wenn der zur Erbschaft Berufene eine Handlung vornimmt, die notwendigerweise seinen Annahmewillen voraussetzt und zu welcher er nur in seiner Eigenschaft als Erbe berechtigt ...mehr

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Finnland / VIII. Erbauseinandersetzung

Rz. 100 Die Erbauseinandersetzung, d.h. die tatsächliche Aufteilung des Nachlasses unter den Erben/Bedachten, ist im 23. Kapitel des Erbrechtsgesetzes geregelt. Sie stellt im finnischen Recht einen eigenen Abschnitt dar, der deutlich von der Phase der Nachlassverwaltung getrennt wird. Rz. 101 Die Nachlassbeteiligten können sich untereinander vertraglich über die Realteilung d...mehr

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Katalonien / 1. Die Erbengemeinschaft

Rz. 87 Die Erbengemeinschaft hatte in Katalonien in der Vergangenheit keine besondere Bedeutung, da das traditionelle Testament die Alleineinsetzung des erstgeborenen Kindes mit umfassendem Nießbrauchsrecht zugunsten des überlebenden Ehegatten und Vermächtnisse zur Auszahlung der Pflichtteile der übrigen Kinder des Testierenden beinhaltete. In Rechtsprechung und Lehre setzt ...mehr

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Irland / 1. Allgemeines

Rz. 29 Gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser kein bzw. kein gültiges Testament errichtet hat. Ferner kommt es auch dann zur gesetzlichen Erbfolge, wenn sich ein Testament nur auf Teile des Nachlasses bezieht.[38] Rz. 30 Da in Irland kein Vonselbsterwerb erfolgt, geht der Nachlass nicht automatisch auf die gesetzlichen Erben über. Sie haben vielmehr einen Anspruch...mehr

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Frankreich / cc) Erbteilvermächtnis

Rz. 103 Gemäß Art. 1010 Abs. 1 C.C. ist ein Erbteilvermächtnis (legs à titre universel) eine letztwillige Anordnung, die auf die Zuwendung eines Vermögensbruchteiles oder auf die Zuwendung aller Mobilien oder Immobilien oder auf die Zuwendung eines Bruchteils der Mobilien oder Immobilien gerichtet ist. Auch die Zuwendung eines Nießbrauchs kann ein legs à titre universel sein...mehr

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Großbritannien: Schottland / 4. Teilweise gesetzliche Erbfolge

Rz. 15 Hat der Erblasser – bewusst oder ungewollt – nur über einen Teil des Nachlasses verfügt (partial intestacy), sind die vorstehenden Rechte mit den testamentarischen Verfügungen in einem komplizierten Berechnungsverfahren zu verknüpfen:[19] Rz. 16 Zunächst sind die prior rights des Ehegatten zu erfüllen, wobei das selbstbewohnte Familienheim bzw. der Hausrat nur dann zu ...mehr

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Ungarn / 2. Erbschaftsgebühr bei gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge

Rz. 311 Der allgemeine Satz der Erbschaftsgebühr beträgt 18 % nach dem reinen Wert der an je einen Erben anfallenden Erbschaft.[239] Rz. 312 Gehört zum Nachlass ein Wohnungseigentum oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Recht, beträgt der Erbschaftsgebührsatz 9 %.[240] Rz. 313 Besondere Regelungen sind vorgesehen für Kraftfahrzeuge bzw. Anhänger. Bei solchen Nachlassge...mehr

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Großbritannien: Schottland / 2. Versorgung nichtehelicher Lebenspartner

Rz. 32 Ansprüche auf family provisions, wie diese in England der Inheritance (Provision for Family and Dependants) Act 1975 gewährt, kennt man dagegen in Schottland nicht. Weitergehende zwingende Ansprüche als die legal rights des Ehegatten und der leiblichen bzw. adoptierten Kinder können damit grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Rz. 33 Mit dem Family Law (Scotland) ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 3. Durchführung der Teilung

Rz. 262 Die gerichtliche Teilung wird vom Grundsatz der Teilung in Natur beherrscht, so dass, soweit möglich, alle Nachlassgegenstände in Natur und nicht nach ihrem Wert zu teilen sind. Nachlassgegenstände sind nur dann durch Verkauf zu verwerten, wenn sich Miterben, denen gemeinsam mehr als die Hälfte des Nachlasses zusteht, über die Notwendigkeit des Verkaufs zur Begleichu...mehr

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Bulgarien / 5. Gläubigerstellung

Rz. 79 Zum Schutz der Gläubiger des Erblassers bestimmt das Erbgesetz, dass ein Erbe, der die Annahme nach Verzeichnis vorgenommen hat, den Nachlass mit der Sorgfalt verwalten muss, die in eigener Sache üblich ist. Ferner ist der Erbe den Gläubigern zur Rechenschaft verpflichtet und kann innerhalb von fünf Jahren nach Annahme des Nachlasses keine Immobilien aus dem Nachlass ...mehr

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Niederlande / 1. Allgemeines

Rz. 5 Seit dem 17.8.2015 gilt die EuErbVO in den Niederlanden. Die Verordnung gilt für alle Mitgliedstaaten der EU,[6] und demzufolge auch für die Niederlande. Zur Vorbereitung der EuErbVO haben die Niederlande ein Ausführungsgesetz angenommen, und zwar das "Wet van 5 november 2014 tot uitvoering van de Verordening (EU) nr. 650/2012 van het Europees Parlement en de Raad van ...mehr

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Montenegro / F. Nachlassabwicklung

Rz. 21 Der Nachlass geht – vorbehaltlich der Ausschlagung – mit dem Tod des Erblassers ipso iure auf die Erben über. Die Ausschlagung ist dem Gericht oder im Ausland einem Konsul gegenüber zu erklären. Die Ausschlagung muss bis zum Ende des erstinstanzlichen Nachlassverfahrens erklärt werden (Art. 131 Abs. 1 montErbG). Eine ausdrückliche Annahmeerklärung ist nicht erforderli...mehr

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Großbritannien: England und... / I. Prägende Merkmale des englischen Erbrechts

Rz. 38 Das englische Erbrecht wird, wie erwähnt (siehe Rdn 21 ff.), geprägt von der gesonderten Nachlassabwicklung durch einen administrator oder executor. Da dieser zunächst Inhaber des gesamten Nachlasses wird, ist England die Unterscheidung der "Civil-Law"-Länder zwischen Erben und Vermächtnisnehmern fremd. Alle beneficiaries haben nur Herausgabeansprüche gegenüber dem pe...mehr

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Tschechien / 2. Aufgabe des Erbrechts

Rz. 127 Nach der früheren Rechtslage war es nicht möglich, die Erbschaft zugunsten einer bestimmten Person auszuschlagen. Schlug ein Erbe die Erbschaft aus, gelangte sein gesetzlicher oder testamentarischer Ersatzerbe zur Erbfolge. In der Praxis ist diese unerwünschte Rechtsfolge oft dadurch umgangen worden, dass eine entsprechende Erbauseinandersetzungsvereinbarung geschlos...mehr

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Großbritannien: England und... / 3. Teilweise gesetzliche Erbfolge; Ausgleichung

Rz. 54 Hat der Erblasser nur über einen Teil seines Nachlasses testamentarisch verfügt (sog. partial intestacy), finden auf den nach Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten und Erfüllung der letztwilligen Verfügungen verbleibenden Restnachlass die gesetzlichen Erbfolgeregelungen unverändert Anwendung. Rz. 55 Gesetzliche Ausgleichungsregelungen, mit denen die testamentarischen Z...mehr

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Belgien / b) Bruchteilvermächtnis

Rz. 56 Weiter kann der Erblasser durch ein Bruchteilvermächtnis i.S.d. Art. 1002, 1010 ff. ZGB (legs à titre universel) dem Begünstigten eine bestimmte Quote des Nachlasses vermachen, die dann im Erbfall unmittelbar auf ihn übergeht. Er muss jedoch sein Recht gegenüber Noterben, sind solche nicht vorhanden, gegenüber Universalvermächtnisnehmern und ansonsten gegenüber den ge...mehr

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Türkei / IV. Bemessungsgrundlage

Rz. 121 Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer ist der steuerpflichtige Erwerb, der gem. § 10 VVK i.V.m. dem türkischen Steuerverfahrensgesetz (Vergi Usul Kanunu, VUK)[181] ermittelt wird. Von dem so ermittelten steuerpflichtigen Brutto-Erwerb werden die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug gebracht. Dieser Nettowert des Nachlasses wird dann besteuert. Bei der Wertermittl...mehr

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Island / 3. Recht zur Fortsetzung der Gütergemeinschaft (óskipt bú)

Rz. 11 Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft, hat der überlebende Ehegatte das Recht, nach dem Tod des Partners diese Gütergemeinschaft mit den gemeinsamen Kindern fortzusetzen (óskipt bú), es sei denn, der Erblasser hat dies testamentarisch ausgeschlossen (Art. 7 ErbG). Zum ungeteilten Gut gehören mit dem Tod des Ehegatten zum einen die Gegen...mehr

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Moldawien / E. Nachlassabwicklung

Rz. 13 Der Anfall der Erbschaft erfolgt nicht ipso iure, sondern erst aufgrund Annahme durch den Erben (Art. 1516 Abs. 1 ZGB). Die Frist für die Annahme beträgt sechs Monate (Art. 1517 ZGB). Die Annahme kann ausdrücklich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem am Wohnsitz des Erblassers amtierenden Notar oder schlüssig, z.B. durch Inbesitznahme des Nachlasses, erfolgen (A...mehr

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Malta / E. Nachlassabwicklung

Rz. 19 Anders als im englischen Recht geht der Nachlass nicht auf einen Testamentsvollstrecker oder einen anderen Zwischenberechtigten über, sondern unmittelbar auf die Erben. Der Übergang des Nachlasses auf die Erben erfolgt erst durch Annahme der Erbschaft, die ausdrücklich oder schlüssig erfolgen kann. Die Erben bilden eine Erbengemeinschaft, die als spezielle Form der Br...mehr

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Frankreich / bb) Universal- bzw. Erbvermächtnis

Rz. 101 Gemäß Art. 1003 C.C. ist ein Universal- bzw. Erbvermächtnis (legs universel) eine testamentarische Verfügung, durch die der Erblasser einer oder mehreren Personen das gesamte im Zeitpunkt seines Todes existierende Vermögen zuwendet. Es ist jedoch nur bedingt mit einer Alleinerbeinsetzung des deutschen Rechts vergleichbar. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist...mehr

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Großbritannien: Schottland / 3. Verteilung des verbleibenden Nachlasses

Rz. 13 Der nach Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten, der prior rights und der legal rights verbleibende Nachlass (sog. free estate oder dead’s part) ist an folgende Begünstigte gemäß nachstehender Rangfolge zu verteilen:[17]mehr

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Bulgarien / 4. Haftung der Erben, die das Erbe angenommen haben

Rz. 75 Die Erben, die das Erbe angenommen haben, haften für die Nachlassverbindlichkeiten. Es handelt sich um eine Haftung pro rata, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Anteil des Erben am Nachlass richtet. Rz. 76 Der Erbe kann seine Haftung beschränken, indem er das Erbe nach Verzeichnis annimmt. Die verzeichnisgebundene Erklärung des Erben wird in das Buch der Erberklärunge...mehr

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Rumänien / V. Die Testamentsvollstreckung

Rz. 41 Der Erblasser kann durch sein Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen (Art. 1077 CCN). Entsprechend der romanischen Tradition kennt das rumänische Recht nur die Abwicklungsvollstreckung, nicht aber die Dauertestamentsvollstreckung. Die Aufgaben und die Kompetenzen des Testamentsvollstreckers sind dementsprechend sehr begrenzt. Grundsätzlich ist er...mehr

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Tschechien / III. Einstellung des Nachlassverfahrens

Rz. 143 Ergibt das Vorverfahren, dass der Erblasser keinen Nachlass hinterlassen hat, wird das Verfahren nach § 153 BGVG eingestellt. Eine Begründung oder Zustellung des Beschlusses ist nicht erforderlich. Rechtsmittel sind nicht zulässig. Rz. 144 Hat der Erblasser nur geringwertigen Nachlass hinterlassen, kann das Verfahren eingestellt und dieser Nachlass demjenigen, der die...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / e) Der Staat als Erbe

Rz. 92 Ist weder ein Ehegatte noch ein Verwandter der ersten bis dritten Ordnung vorhanden, erbt der Staat (Art. 586 c.c.) das gesamte Vermögen, also auch etwa im Ausland belegenes Vermögen. Er kann sein gesetzliches Erbrecht nicht ausschlagen. Eine besondere Annahme seinerseits ist nicht erforderlich. Seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten ist auf das ererbte Vermögen ...mehr

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§ 10 Erbrecht / II. Haftungsbeschränkungen

Rz. 53 Als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers übernimmt der Erbe auch dessen Schulden und muss für diese sowohl mit dem Nachlass als auch mit seinem Eigenvermögen einstehen (§ 1967 Abs. 1 BGB). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht aber die Möglichkeit, die Haftung für Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Nachlass zu beschränken . Zu den Haftungsbegrenzungsverfahren,...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Erbschaftsannahme und Ausschlagung

Rz. 158 Das spanische Recht verlangt in romanischer Rechtstradition[192] – anders als das deutsche Recht, wonach das Vermögen des Erblassers mit seinem Tode, jedoch ohne Zutun der Erben auf diese übergeht (§ 1922 BGB) – zunächst die Annahme der Erbschaft, bevor der Erbe etwa aus der Erbschaft erwachsene Rechte ausüben kann. Mit anderen Worten: Mit dem Tod des Erblassers erwi...mehr

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Belgien / 1. Tarif für Erwerber in gerader Linie, Ehegatten, Zusammenwohnende

Rz. 202 Bei Erben und Vermächtnisnehmern, die mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt waren, unter Ehegatten und Zusammenwohnenden wird das Nachlassvermögen in unbewegliche Güter einerseits, bewegliche Güter andererseits aufgespalten. Der Wert der Immobilie, welche durch den Erblasser und seinen Ehepartner oder den Partner, mit dem er zusammenwohnte, zum Zeitpunkt des To...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Der Anwendungsbereich des Erbstatuts

Rz. 11 Zunächst findet sich in Art. 12 (1) CC die ausdrückliche Regel, dass die Qualifikation zur Bestimmung der anwendbaren Kollisionsnormen immer nach spanischem Recht geschieht (lex fori-Qualifikation). Das Erbstatut selbst regelt den erbrechtlichen Bereich in seiner Breite. So entscheidet es insbesondere über die Erbfähigkeit, die Erbschaftsannahme, die Ausschlagung und ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / VI. Die Testamentsvollstreckung

Rz. 166 Das Recht der Testamentsvollstreckung richtet sich – auch nach Inkrafttreten der EuErbVO – weiterhin nach innerstaatlichem Recht.[202] Rz. 167 Das spanische Recht kennt zunächst die Rechtsfigur des Testamentsvollstreckers (albacea; Art. 892 CC) sowie die des Nachlassteilers (contador/partidor; Art. 1057 CC). Der Erblasser kann eine oder mehrere Personen als Universal-...mehr

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Kroatien / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 7 Das materielle Erbrecht ist in dem am 3.4.2003 in Kraft getretenen Erbgesetz[10] enthalten, welches das noch aus dem Jahr 1955 stammende alte jugoslawische Bundesgesetz über das Erbrecht abgelöst hat.[11] Da die jugoslawische Teilrepublik Kroatien während der Dauer der Zugehörigkeit zur SFR Jugoslawien von ihrer Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Erbrechts keine...mehr

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Irland / b) Legal right des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners

Rz. 113 Der überlebende Ehegatte hat einen nicht ausschließbaren Anspruch auf Beteiligung am Nachlass, sog. legal right (Sec. 111 ISA). Einen ebensolchen Anspruch hat der überlebende eingetragene Lebenspartner gemäß Sec. 111A ISA. Der Anspruch beträgt jeweils ein Drittel des Nachlasswertes, wenn der Erblasser Kinder hinterlässt; anderenfalls steht ihm ein Anspruch in Höhe de...mehr

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Ungarn / 1. Allgemeines

Rz. 220 Das ungarische Recht kennt ein umfassendes, justizförmiges Nachlassverfahren. Obwohl das ungarische materielle Recht den Grundsatz der ipso iure-Erbfolge verfolgt, ist die Durchführung eines Nachlassverfahrens i.d.R. notwendig, damit der Erbe oder sonstige Berechtigte (z.B. Vermächtnisnehmer) seine Rechtsstellung bzw. den Erwerb von Todes wegen vor den Behörden und g...mehr