Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

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§ 11 Datenschutz / 1. Pflicht zur Information gegenüber den Beschäftigten

Rz. 33 Maßgebliche Bedeutung, auch für die Zulässigkeit der Verarbeitung von Beschäftigtendaten, kommt der Information der Beschäftigten über die Verarbeitung ihrer Daten zu. Art. 13 DSGVO sieht hierzu in Absätzen 1 und 2 umfangreiche Informationspflichten gegenüber Betroffenen vor, die nur über eine ausführliche Datenschutzerklärung (wie sie bislang z.B. auf Websites und in...mehr

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§ 3 Herausforderungen der D... / c) Aufzeichnungspflichten gem. § 16 Abs. 2 ArbZG

Rz. 100 Auch bei der Vertrauensarbeitszeit sind die Aufzeichnungspflichten zu beachten.[123] Gem. § 16 Abs. 2 S. 1 1. Hs. ArbZG ist der Arbeitgeber bislang nur verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit (§ 3 S. 1 ArbZG), vgl. Rdn 18, hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen; diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeb...mehr

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§ 7 Homeoffice / IV. Datenschutz und Homeoffice

Rz. 56 Der Homeoffice-Beschäftigte ist auf die Einhaltung einschlägiger Datenschutzvorschriften zu verpflichten sowie auf die notwendigen Maßnahmen bei der Bearbeitung von personenbezogenen Daten am häuslichen Arbeitsplatz hinzuweisen. Jede Bearbeitung personenbezogener Daten zwingt zur Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Insofern muss der Arbeit...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / b) § 110 GewO, § 74 Abs. 1 HGB: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Rz. 115 Soweit die Parteien für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsvertrages ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren wollen, § 110 GewO, richten sich die Wirksamkeitsvoraussetzungen hierfür nach § 74 ff HGB. Es besteht gem. § 74 Abs. 1 HGB ein doppeltes Formerfordernis: Zum einen muss die Schriftform gem. § 126 BGB eingehalten werden, und zum anderen bedarf es d...mehr

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§ 11 Datenschutz / V. Auswirkungen des neuen Rechts auf Betriebsvereinbarungen

Rz. 51 Betriebsvereinbarungen können Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten und so die Datenverarbeitung im Betrieb bei einzelnen Datenverarbeitungsverfahren beschreiben.[85] Art. 88 Abs. 1 DSGVO bestimmt in der weitreichenden Spezifizierungsklausel, dass der nationale Gesetzgeber entsprechende Möglichkeiten vorsehen kann. Das ist durch § 26 Abs. 1 B...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / II. Elektronische Dokumente als Schriftsätze

Rz. 147 Mit dem Formvorschriftenanpassungsgesetz,[150] das am 1.8.2001 in Kraft getreten ist, und mit dem ­Justizkommunikationsgesetz,[151] das am 1.4.2005 in Kraft getreten ist, wurden normative Grundlagen für die Einbeziehung elektronischer Daten in den Arbeitsgerichtsprozess sowie in die übrigen Prozessarten geschaffen. Zuletzt ist das Gesetz zur Förderung des elektronisc...mehr

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§ 4 Nutzung von mobilen Kom... / V. Nutzungszwang/Arbeitszeitproblematik

Rz. 63 Mit der Überlassung von Mobilfunkgeräten wächst die Versuchung, den Arbeitnehmer dauerhaft erreichen zu können und dies auch zu tun. Problematisch kann dies dann sein, wenn die Erreichbarkeit in die Freizeit des Arbeitnehmers hineingreift. Verrichtet der Arbeitnehmer durch Nutzung seines Mobiltelefons Arbeit im Rahmen seines Arbeitsvertrages, so handelt es sich auch a...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / 5. Arbeitgeberbewertungsportale

Rz. 63 Verschiedene Internetportale geben den Nutzern die Möglichkeit – meist anonym – manche nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitgebers, andere unabhängig von einer solchen Zustimmung, ihren ­Arbeitgeber, Kollegen und Vorgesetzten zu bewerten. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beteiligung des Arbeitnehmers in solchen Portalen gelten dieselben Grundsätze wie beim Umg...mehr

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§ 7 Homeoffice / III. Arbeitsschutz

Rz. 52 Die Einrichtung eines Homeoffice verlangt nicht nur die Beachtung des Arbeitszeitschutzes, sondern in diesem Zusammenhang sind etwa auch die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung einschlägig. Die Arbeitsstättenverordnung wurde durch den Gesetzgeber nunmehr an die Bedürfnisse der Telearbeit angepasst – jetzt befinden sich dort eindeutig auf das Homeoffice bezogene ...mehr

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§ 7 Homeoffice / V. Arbeitsmittel

Rz. 57 Regelmäßig werden einem Homeoffice-Arbeiter die für die Arbeit im Homeoffice erforderlichen Arbeitsmittel (Computer, sonstige Hardware, Software, etc.) überlassen. Überlässt der Arbeitgeber in dieser Weise die Arbeitsmittel, so bleiben sie weiterhin im Eigentum des Arbeitgebers.[140] Folgerichtig kann auch der Arbeitgeber allein bestimmen, wie der Arbeitnehmer diese A...mehr

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§ 9 Arbeitsschutz / V. Aufgaben und Mitbestimmung des Betriebsrats

Rz. 73 Durch das Betriebsverfassungsgesetz und andere Vorschriften ist der Betriebsrat als Interessenvertretung der Arbeitnehmer mit vielen Aufgaben, Rechten und Pflichten in Bezug auf den betrieblichen Arbeitsschutz ausgestattet worden. Hierbei handelt es sich um Informations-, Anhörungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Die Ausübung dieser Rechte steht indes nicht i...mehr

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§ 4 Nutzung von mobilen Kom... / III. Überwachung durch den Arbeitgeber

Rz. 42 Die Überwachung der Nutzung von ausschließlich zu dienstlichen Zwecken bereitgestellten Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich zulässig, soweit es die Verbindungsdaten, -zeiten und -umstände angeht.[24] Der Arbeitgeber hat das Recht, die Telefon- und Internetnutzung seiner Arbeitnehmer daraufhin zu überprüfen, ob diese alleine dienstlichen...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 9. Formulierungsvorschläge

Rz. 32 Die nachfolgend wiedergegebenen Formulierungsvorschläge verstehen sich in erster Linie als Anregung. Sie können Grundlage einer Betriebsvereinbarung sein. Allerdings müssen dort, wo eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden soll, die jeweiligen betrieblichen Besonderheiten Beachtung finden. Auch ist die Sensibilität für den Datenschutz höchst unterschiedlich ausg...mehr

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§ 10 Arbeitsrechtliche Aspe... / F. Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Herausgabe von Accountdaten und Löschpflichten des Arbeitgebers

Rz. 78 Generell hat der Arbeitnehmer die Pflicht, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel an den Arbeitgeber zurückzugeben.[113] Dies betrifft insbesondere Geschäftsunterlagen und Kundendaten.[114] Im Falle eines Firmenaccounts, den der Arbeitnehmer gepflegt, dessen Kosten aber der Arbeitgeber getragen hat oder den er dem Arbeit...mehr

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§ 10 Arbeitsrechtliche Aspe... / H. Social Media Richtlinien

Rz. 85 Nicht zuletzt wegen der Unbekümmertheit vieler Mitarbeiter im Umgang mit Social Media und der fehlenden Kenntnis damit verbundener Risiken bietet es sich an, den Umgang mit sozialen Netzwerken im Unternehmen durch verbindliche Richtlinien festzulegen. Es empfiehlt sich dabei, gleichzeitig die Nutzung internettauglicher Geräte zu regeln (näheres dazu siehe § 1 Rdn 1 ff...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / d) § 90 Abs. 1 BetrVG

Rz. 155 Nach § 90 Abs. 1 BetrVG (vgl. § 2 Rdn 53 ff.) hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder von Arbeitsplätzen rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Technische Anlagen, die unter den Beteiligungstatbestand fallen, sind insbesondere Bildschirmgeräte.[23...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / 3. Privatnutzung

Rz. 136 Die Privatnutzung des PC/Laptops bedarf – insbesondere auch im Hinblick auf die Internet- und Intranetnutzung – der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers, die arbeitsvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung erfolgen kann.[190] Auf die private Internetnutzung sind die zu Privattelefonaten entwickelten Grundsätze unter Beachtung einiger Besonderheiten nach verbrei...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 4. Internet, Intranet, E-Mail: Zugang und Anschluss

Rz. 93 Der Betriebsrat hat die Arbeitnehmer des Betriebs über seine Tätigkeit im Rahmen seines Aufgabenkreises umfassend und rechtzeitig zu informieren. Diese Pflicht gehört zur laufenden Geschäftsführung des Betriebsrats[155] und kann von dem Betriebsrat auch mit Hilfe moderner Informations- und Kommunikationstechnik i.S.v. § 40 Abs. 2 BetrVG erfüllt werden. Zu dieser Techn...mehr

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§ 4 Nutzung von mobilen Kom... / 2. Überlassung auch zur privaten Nutzung

Rz. 20 Eine unbeschränkte private Nutzung der überlassenen Kommunikationsgeräte bedarf zwingend einer vorherigen Einwilligung des Arbeitgebers, die sowohl arbeitsvertraglich als auch durch eine entsprechende Betriebsvereinbarung erfolgen kann. Rz. 21 Der Arbeitgeber ist zu einer solchen Einwilligung grundsätzlich nicht verpflichtet. Insofern erwogen wird lediglich, ob der Arb...mehr

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§ 3 Herausforderungen der D... / 1. Grundsätze

Rz. 69 Arbeitszeit i.S.d. ArbZG ist gem. § 2 Abs. 1 S. 1 1. Hs. ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Dazu gehört der Zeitraum, innerhalb dessen der Arbeitnehmer tatsächlich für den Arbeitgeber arbeitet. Der Begriff umfasst aber auch Zeiten, während derer der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / c) § 81 Abs. 4 BetrVG

Rz. 153 Nach § 81 Abs. 4 BetrVG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, dass sich die Tätigk...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / I. Bundes- und Landesverwaltung

Rz. 158 Für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Verwaltung der Bundesbehörden einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts hat der Gesetzgeber das E-Government-Gesetz (E-GovG) erlassen.[170] Es kommt dann zur Anwendung, wenn Behörden der Länder Bundesrecht ausführen oder juristische Personen des öffentlichen Recht...mehr

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§ 9 Arbeitsschutz / III. Beschäftigte

Rz. 44 § 15 ArbSchG deklariert die Eigenverantwortlichkeit des Beschäftigten in Fragen des betrieblichen Arbeitsschutzes. In diesem Sinne werden die Beschäftigten zur Einhaltung folgender Pflichten angehalten: 1. Pflichten der Beschäftigten Rz. 45mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / II. Gewerkschaftswerbung im Internet, Intranet und per E-Mail

Rz. 130 Diese Grundsätze lassen sich grundsätzlich auf die Nutzung moderner Kommunikationseinrichtungen übertragen. Das schließt den Versand von Gewerkschaftswerbung an betriebliche E-Mail-Adressen nicht aus. Das BAG hat erneut festgehalten, dass die Entscheidung der Koalition, in welcher Art und Weise sie Werbung betreiben und Dritte über ihre Aktivitäten informieren will, z...mehr

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Zweiradmechatroniker (Profe... / 6 Aufgaben des Betriebsarztes

Beratung bei Auswahl und Einsatz von Arbeitsstoffen, Mitwirkung bei Erstellung des Gefahrstoffverzeichnisses, Beratung bei Auswahl und Einsatz von Körperschutzmitteln (z. B. Isolierhandschuhe bei elektrotechnischen Arbeiten an Hochvoltsystemen und Schutzhelm mit Visier an E-Bikes) und Hautschutzmitteln, Beratung zur Erarbeitung eines Hautschutz- und Hygieneplans einschließlich ...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / III. Herausgabeanspruch des Arbeitgebers

Rz. 13 Der Arbeitgeber kann jederzeit vom Arbeitnehmer die Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden und ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassenen Arbeitsmittel verlangen.[22] Der Arbeitnehmer ist daher verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitsmittel, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat, an diesen herauszugeben. Anspruchsgrund...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / II. Sozialversicherungsträger

Rz. 160 Für den Bereich der Sozialversicherungen eröffnet § 36a SGB I die elektronische Kommunikation und sieht ferner Möglichkeiten vor, wie die durch eine Rechtsform angeordnete Schriftform qua elektronischer Form ersetzt werden kann. Weiter besteht etwa in § 28a SGB IV für die Meldepflicht des Arbeitgebers die Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung.mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / XII. Vereinbarte Privatnutzung

Rz. 59 Der Arbeitgeber kann frei darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang er die Privatnutzung von Telekommunikationsanlagen am Arbeitsplatz gestattet.[94] Ob ausschließlich eine dienstliche Nutzung der Arbeitsmittel oder auch deren private Nutzung gestattet ist, hängt von den zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffenen Vereinbarungen ab. Die Vereinbarung einer aus...mehr

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§ 3 Herausforderungen der D... / 1. Grundsätze

Rz. 132 Im Gegensatz zur Arbeit auf Abruf gem. § 12 TzBfG (vgl. Rdn 113 ff.) begründet eine Vereinbarung zur Leistung von Überstunden die Verpflichtung des Arbeitnehmers, nur aufgrund eines besonderen, unvorhergesehenen Umstands vorübergehend länger zu arbeiten. Bei der Arbeit auf Abruf geht es hingegen darum, einen plan- und vorhersehbaren, jedoch unter Umständen schwankend...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / 2. Wirksamkeitsvoraussetzungen

Rz. 71 Eine Abmahnung kann grundsätzlich formfrei ausgesprochen werden, also insbesondere auch mündlich.[91] Wegen der strengen inhaltlichen Anforderungen kann jedoch nur dringend empfohlen werden, die Schriftform zur Beweissicherung einzuhalten. Abmahnungsberechtigt sind diejenigen Vorgesetzten, die maßgebliche Weisungsbefugnisse gegenüber dem betroffenen Mitarbeiter haben....mehr

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§ 7 Homeoffice / II. Arbeitszeit

Rz. 47 Ein besonderes Problem im Zusammenhang mit der Arbeit im Homeoffice, insbesondere wenn sie in den Räumen des Arbeitnehmers geleistet wird, ist die Dauer und Lage der Arbeitszeit.[94] Hier empfiehlt es sich, dass die Parteien hierüber genaue Vereinbarungen treffen.[95] Dabei sind die beiderseitigen Interessen entsprechend zu berücksichtigen. Insofern ist anzuraten, zwi...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / V. Vertragsänderung befristeter Heimarbeitsplatz (Homeoffice)

Rz. 231 Muster 6.5: Vertragsänderung befristeter Heimarbeitsplatz (Homeoffice) Muster 6.5: Vertragsänderung befristeter Heimarbeitsplatz (Homeoffice) [Rubrum wie Muster 6.1.] Der Anstellungsvertrag vom _________________________ wird ergänzt und geändert wie folgt: I. Ergänzung des Anstellungsvertrages vom _________________________ § 3a Befristeter Heimarbeitsplatz (Homeoffice) Di...mehr

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§ 7 Homeoffice / II. Muster Arbeitsvertrag mit einem Telearbeitnehmer

Rz. 86 Muster 7.2: Arbeitsvertrag mit einem Telearbeitnehmer Muster 7.2: Arbeitsvertrag mit einem Telearbeitnehmer Zwischen dem Unternehmen _________________________ [Name, Anschrift] – im folgenden Arbeitgeber – und Herrn/Frau _________________________ [Name, Anschrift] – im folgenden Mitarbeiter – wird ein Arbeitsvertrag über Arbeit in Form von Telearbeit geschlossen: § 1 Arbeitsbegi...mehr

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§ 7 Homeoffice / I. Begründung von Homeoffice-Arbeitsverhältnissen

Rz. 41 Soll die Begründung eines Homeoffice-Arbeitsverhältnisses im Wege der Neueinstellung erfolgen, ist dies individualarbeitsrechtlich vergleichsweise unproblematisch.[72] Die Arbeitsvertragsparteien müssen lediglich vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit im Homeoffice, etwa von seiner Wohnung aus, zu erbringen hat. In gleicher Weise eher unproblematisch erw...mehr

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§ 3 Herausforderungen der D... / I. Vertrauensarbeitszeit

Rz. 95 Ein Flexibilisierungsinstrument, das in der Arbeitswelt 4.0 häufiger angewandt werden kann, ist die Einführung von Vertrauensarbeitszeit. Aufgrund von neuerer Rechtsprechung des EuGH [118] zur Pflicht des Arbeitgebers zur Erfassung der Arbeitszeit ist jedoch noch nicht absehbar, inwieweit dieses Instrument zukünftig Einschränkungen unterliegen wird. Dies wird davon abh...mehr

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§ 10 Arbeitsrechtliche Aspe... / III. Arbeitsrechtliche Konsequenzen/Suche nach Pflichtverletzungen im Netz

Rz. 50 Bei einer Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch den Arbeitnehmer kommen als arbeitsrechtliche Konsequenzen insbesondere die Abmahnung, die ordentliche bzw. als ultima ratio die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Geht es um Vertragsverletzungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Social Media, stellt sich die Frage, ...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / I. Einleitung

Rz. 1 Die Nutzung des Internets ist aus dem heutigen Alltag nicht mehr wegzudenken – weder im dienstlichen noch im privaten Bereich. In Sekundenschnelle lassen sich per Computer oder Smartphone E-Mails und Nachrichten versenden, Dateien austauschen, Recherchen durchführen oder aber auch Einkäufe erledigen. Etliche moderne Geräte sind internetfähig und nach der ersten Einrich...mehr

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§ 3 Herausforderungen der D... / 2. Auswirkungen der Grundsätze zur Abrufarbeit auf Arbeiten 4.0

Rz. 128 Das Flexibilisierungspotential der Arbeit auf Abruf ist für den Arbeitgeber hoch. Arbeit auf Abruf ermöglicht die permanente Anpassung der Erbringung der Arbeitsleistung an den tatsächlichen konkreten Bedarf hinsichtlich ihrer Lage und Dauer. Das Flexibilisierungspotential steht in erster Linie dem Arbeitgeber zu, da er die Option zur Gestaltung der Arbeitszeit aufgr...mehr

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§ 10 Arbeitsrechtliche Aspe... / VI. Arbeitgeberpflichten

Rz. 33 Umgekehrt ist natürlich auch zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis durch gegenseitige Rechte und Pflichten geprägt ist. So muss auch der Arbeitgeber bei der Nutzung von Social Media nach § 241 Abs. 2 BGB das Persönlichkeitsrecht seiner Mitarbeiter beachten. Hieraus können sich z.B. Beseitigungs- und Löschansprüche der – insbesondere ehemaligen – Arbeitnehmer im Hinb...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / c) § 11 AÜG: Leiharbeitsverhältnis

Rz. 85 Im Rahmen einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung kommt zwar der Abschluss des Leiharbeitsverhältnisses formlos wirksam zustande. Der Verleiher ist aber gemäß § 11 Abs. 1 AÜG verpflichtet, den wesentlichen Inhalt des Leiharbeitsverhältnisses, ergänzend zum NachwG (Rdn 83), mit zu dokumentieren. Ergänzend hat er gemäß § 11 Abs. 2 AÜG ein Merkblatt auszugeben. Rz. ...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / 1. Ermahnung/Rüge

Rz. 134 Das gegenüber einer formalen Abmahnung (vgl. Rdn 70 ff.) mildere Mittel ist der Ausspruch einer ­Ermahnung und/oder einer Rüge. Hierbei handelt es sich um die Vorstufe zur Abmahnung. Die Ermahnung ist kündigungsschutzrechtlich nicht relevant.[189] Es fehlt insbesondere an der konkreten Kündigungsandrohung. Vielmehr soll der Arbeitnehmer auf die Einhaltung seiner arbe...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / I. Einleitung

Rz. 66 Im Zusammenhang mit der Sanktionierung von Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten bei der Nutzung von Internet und E-Mail (vgl. § 1 Rdn 65 ff.) stellt sich regelmäßig die Frage, ob vom Arbeitgeber aufgrund einer Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers gewonnene Erkenntnisse beispielsweise in einem Kündigungsschutzprozess verwertbar sind. Hierbei kommt es zu...mehr

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§ 13 Steuerrecht / II. Lohnsteuererhebung durch den Arbeitgeber

Rz. 35 Nach § 38 Abs. 1 S. 1 EStG ist grundsätzlich – eine Ausnahme besteht hinsichtlich der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung – nur ein inländischer Arbeitgeber zur Erhebung der Lohnsteuer verpflichtet. Arbeitgeber in diesem Sinne ist derjenige, zu dem eine Person in einem Arbeitnehmerverhältnis gem. § 1 LStDV steht.[27] Inländischer Arbeitgeber ist der Arbeitgeber, de...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / 8. Betriebsratsbeteiligung und Beweisverwertung

Rz. 153 Der Betriebsrat muss bei dem Ausspruch einer Abmahnung nicht beteiligt werden (vgl. Rdn 76). Allerdings besteht die Pflicht, den Betriebsrat gem. § 102 BetrVG vor dem Ausspruch einer ordentlichen und/oder fristlosen Kündigung anzuhören. Werden Arbeitnehmer ohne ihre Kenntnisse überwacht, um sie des Missbrauchs zu überführen, kann dies unter Umständen zu einem Beweisv...mehr

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§ 11 Datenschutz / B. Umsetzung von DSGVO und BDSG durch Arbeitgeber

Rz. 7 Die DSGVO enthält Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten, Kunden oder anderen natürlichen Personen durch automatisierte Datenverarbeitungsvorgänge innerhalb der EU. Voraussetzung für die Frage der Anwendbarkeit des Datenschutzrechts ist also, dass ein gespeichertes Datum Personenbezug aufweist (I., Rdn 8 ff.). Wurde der Personenbezug beja...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 5. Telefax

Rz. 99 Die Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat Sachmittel zur Verfügung zu stellen, erfasst regelmäßig auch die Nutzung eines Telefax-Gerätes. Auch hier kommt es auf den betrieblichen Standard und die Erforderlichkeit im Einzelfall an.[173] In größeren Betrieben wird es ausreichend sein, wenn der Betriebsrat lediglich die vorhandene Telefaxanlage des Arbeitgebers mit n...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / a) § 11 BBiG: Abschluss des Berufsausbildungsvertrags

Rz. 117 Für den Abschluss des Berufsausbildungsvertrages nach § 11 Abs. 1 BBiG besteht kein Formzwang. Er kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden und ist auch ohne Niederschrift wirksam.[96] Rz. 118 Für das Berufsausbildungsverhältnis enthält § 11 Abs. 1 BBiG eine dem § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG vergleichbare Regelung. Hiernach hat der Ausbildende unverzüglich nach Abs...mehr

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§ 3 Herausforderungen der D... / 2. Auswirkungen von Vertrauensarbeitszeit auf Arbeiten 4.0

Rz. 110 Die Vertrauensarbeitszeit ermöglicht eine autonome Arbeitszeitgestaltung der Beschäftigten. Je mehr und je häufiger der Arbeitnehmer "ortsungebunden" arbeitet, desto eher bietet sich das Modell der Vertrauensarbeitszeit an. Dasselbe gilt aber auch für Büroarbeiten mit zunehmender Selbstständigkeit und Eigenverantwortung der Arbeitnehmer. Rz. 111 Allerdings bedeutet Ve...mehr

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§ 3 Herausforderungen der D... / a) Vereinbarung

Rz. 133 Ein Arbeitnehmer ist zur Leistung von Überstunden grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn sich diese Verpflichtung aus einer der üblichen Anspruchsgrundlagen (einem geltenden Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus dem Arbeitsvertrag selbst) ergibt.[156] Rz. 134 Formulierungsbeispiel[157] Der Arbeitnehmer wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch ü...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / a) Festlegung des Schulungszeitpunkts

Rz. 116 Der Betriebsrat hat nach § 37 Abs. 6 S. 3 BetrVG bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. An diese Notwendigkeiten werden strenge Anforderungen gestellt. Bedeutsam können sie daher regelmäßig nur für nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder sein, z.B. bei bes...mehr