Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 3.2 "Auf Verlangen" des Gläubigers, § 45a Abs. 2 S. 1 EStG

Rz. 53b Nach § 45a Abs. 2 S. 1 EStG sind Steuerbescheinigungen (nur) "auf Verlangen" des Gläubigers der Kapitalerträge auszustellen. Dies bedeutet, dass die Kreditinstitute bzw. Versicherungsunternehmen daher nicht verpflichtet sind, zwingend alle Steuerbescheinigungen unaufgefordert und flächendeckend an alle Kunden zu versenden.[1] Es ist demnach zulässig, die Steuerbesche...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 1.5 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 3 Die Vorschrift wurde durch Art. 2 des Körperschaftsteuerreformgesetzes v. 31.8.1976 [1] in das EStG eingefügt. Rz. 3a Im Zuge der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens (zum Begriff § 20 EStG a. F. Rz. 202; § 3 Nr. 40 EStG Rz. 199ff.; § 3c EStG Rz. 26ff.), das an die Stelle des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens getreten ist, wurde § 45a Abs. 2 EStG durch das...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 3.5.8 Besonderheiten bei der Bescheinigung nach Muster II

Rz. 98 Die Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens wird im Unterschied zu Muster I und III nur von Ausstellern erteilt, die keine Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute sind. Dies gilt insbesondere für Versicherungen, GmbH und AG, sofern die Aktien nicht depotverwahrt sind. Rz. 99 Die Steu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 3.6.3 Kapitalertragsteuerbescheinigung eines inländischen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts (Abs. 3)

Rz. 116 Werden die Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 bis 4 sowie Nr. 7a und 7b EStG für Rechnung des Schuldners durch ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt, so obliegt anstelle des Schuldners der Kapitalerträge dem Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitut die Verpflichtung, dem Gläubiger der Kapitalerträge die Bescheinigung zu ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Abkürzungs- und Literatur-Verzeichnis

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Frotscher/Geurts, EStG § 93... / 2.5 Ausnahme: Übertragung zur Scheidungsfolgenregelung (§ 93 Abs. 1a EStG)

Rz. 29 Ausnahmereglungen bestehen auch bei Scheidung einer Ehe bzw. Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen aufgrund einer internen Teilung nach § 10 VersAusglG oder aufgGrund einer externen Teilung nach § 14 VersAusglG auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder eine nach § 82 Abs. 2 ES...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Islam

Rz. 1 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Nur wenn eine Islamische Organisation als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist (> Juristische Person, > Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften), gelten steuerliche Regelungen über > Aufwandsentschädigungen usw (> Geistliche Rz 1, Rz 8 f; ergänzend > Spenden Rz 28, 29, 48 ff). Rz. 2 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Eine von auslä...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Inländische Einkünfte

Rz. Stand: EL 119 – ET: 10/2019 Rz. 1 Stand: EL 119 – ET: 10/2019 Grundsätzliches: Personen, die in Deutschland weder einen > Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen > Aufenthalt haben und...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Rückwirkung

Rz. 1 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 In drei Entscheidungen vom 07.07.2010 hat das BVerfG folgende Grundsätze erarbeitet (vgl zB BVerfG 127, 1 = BGBl 2010 I, 1296 = BStBl 2011 II, 76): Ein Gesetz darf nicht ohne weiteres im Nachhinein für den Einzelnen stärker belastende Rechtsfolgen vorschreiben, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten. Eine solche den B...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Rumänien

Rz. 1 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Seit dem VZ 2004 gilt mit dem mittel- bzw südosteuropäischen Staat das DBA vom 04.07.2001 (BGBl 2003 II, 1595) nebst Protokoll vom 04.07.2001 (BGBl 2003 II, 1613); Zustimmungsgesetz vom 12.11.2003 (BGBl 2003 II, 1594). Zum Inkrafttreten vgl die Bekanntmachung vom 07.01.2004 (BGBl 2004 II, 102). Für ArbN entspricht das DBA weitgehend der seine...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Ruhen des Verfahrens

Rz. 1 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Hat der Stpfl gegen einen > Verwaltungsakt des FA einen Einspruch eingelegt (> Rechtsbehelfe), so kann das FA für diesen Einzelfall das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint (§ 363 Abs 2 Satz 1 AO). Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl > Ermessen)...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Unterstützungskasse

Rz. 55 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Eine U-Kasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung als > Juristische Person in Form der GmbH, eines eingetragenen Vereins oder als Stiftung; zu Besonderheiten im öffentlichen Dienst vgl § 18 BetrAVG. Der U-Kasse bedienen sich ein oder mehrere ArbG (Trägerunternehmen) zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung. Zu Hinweisen vgl...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Internat

Stand: EL 120 – ET: 12/2019 > Ausbildungsfreibetrag Rz 15 ff, > Internationale Schulen Rz 2, > Kinderbetreuung, > Krankheitskosten Rz 10 Asthma, > Krankheitskosten Rz 10 Auswärtige Unterbringung, > Krankheitskosten Rz 10 Internat, > Krankheitskosten Rz 10 Privatschule, > Schulgeld. Aufwendungen für die Unterbringung eines schwer erziehbaren Kindes in einem Internat, von dem au...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Rückdeckungsversicherungen

Rz. 45 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Hat der ArbG selbst dem ArbN eine Versorgung zugesagt (> Rz 35 ff), so kann er seine spätere Verpflichtung zur Zahlung einer Pension durch Abschluss einer Lebensversicherung rückdecken. Eine solche Rückdeckungsversicherung wird zwar ebenfalls auf das Leben des ArbN abgeschlossen; anders als bei einer Direktversicherung/Pensionskasse/Pensions...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten

Rz. 15 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Die InsO unterscheidet zwischen Insolvenzforderungen (vor Eröffnung des Verfahrens begründete Vermögensansprüche der InsGläubiger – vgl § 38 InsO; > Rz 16), Forderungen nachrangiger InsGläubiger (§ 39 InsO), zB ab Verfahrenseröffnung anfallende Säumniszuschläge oder Zinsen auf Insolvenzforderungen, und Masseverbindlichkeiten (§§ 53–55 InsO; ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Versicherte Risiken

Rz. 10 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Betriebliche Altersversorgung (bAV) umfasst alle Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, die einem ArbN vom ArbG zugesagt werden (§ 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG). Was in Grenzfällen zu diesen Leistungen gehört, hat ua Bedeutung für die steuerliche Förderung (zB die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr 63 EStG) sowie...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Rückzahlung von Arbeitslohn

Rz. 1 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Grundsatz: Wird > Arbeitslohn in demselben VZ an den ArbG zurückgezahlt, in dem er dem ArbN zugeflossen ist, mindert er den für dieses Kalenderjahr vom ArbG zu bescheinigenden Arbeitslohn. Kann der ArbG den zurückgezahlten Betrag nicht mehr berücksichtigen, zB weil der ArbN im Laufe des Kalenderjahres ausgeschieden und die > Lohnsteuerbeschei...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Italien

Rz. 1 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Es gilt das Abkommen vom 18.10.1989 (BStBl 1990 I, 397) nebst Protokoll (Hinweis: das Protokoll zu diesem DBA ist sehr umfassend und sollte allein deshalb bei Befassung mit konkreten Fällen stets beachtet bzw geprüft werden); Zustimmungsgesetz vom 10.08.1990 (BGBl 1990 II, 742 = BStBl 1990 I, 396). Das Abkommen ist am 27.12.1992 in Kraft getr...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Aufgaben des Insolvenzverwalters

Rz. 10 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Mit dem Gerichtsbeschluss über die Eröffnung des Verfahrens wird das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse; legaldefiniert in § 35 Abs 1 InsO) einschließlich etwaiger Ansprüche auf Erstattung von Steuern beschlagnahmt. Steuerfestsetzungsverfa...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Rundfunk

Rz. 1 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gehört der Programmdienst zum öffentlichen Dienst (BVerfG 31, 314 = BStBl 1971 II, 567). Aufwandsentschädigungen an die im normalen Programmdienst beschäftigten ArbN sind im Rahmen des § 3 Nr 12 Satz 2 EStG und der > R 3.12 Abs 3 LStR steuerfrei (> Aufwandsentschädigungen Rz 20 ff, 32). Das gil...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Insolvenzverwalter

Rz. 1 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Der InsVerw erzielt idR Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs 1 Nr 3 EStG. Seine vermögensverwaltende Tätigkeit ist ein eigenständiger Beruf; sie gehört weder zu den sog Katalogberufen noch übt er einen ähnlichen Beruf aus (BFH 157, 148 = BStBl 1989 II, 729; BFH 197, 442 = BStBl 2002 II, 202). Dies gilt auch dann, wenn er vorgebild...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Zeugen Jehovas

Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Die Zeugen Jehovas sind mittlerweile in allen Bundesländern als > Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt (zuletzt NRW am 27.01.2017) und deshalb zur Entgegennahme von > Spenden berechtigt (vgl § 10b EStG, § 50 EStDV; zu den Zuwendungsbestätigungen vgl zudem FinMin SH vom 20.03.2012, BeckVerw 259 408). Zu weiteren Auswirkungen > Geistliche R...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Insolvenzgeld

Rz. 1 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Ein ArbN kann bei der Agentur für Arbeit Insolvenzgeld beantragen, wenn der ArbG zahlungsunfähig wird. Die gesetzlichen Regelungen zum Insolvenzgeld finden sich vor allem in den §§ 165–172 SGB III. Als Insolvenzgeld wird der Betrag gezahlt, den der ArbG als > Arbeitslohn für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis schuldet (> Rz 3)....mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / VI. Beendigung der betrieblichen Altersversorgung

Rz. 209 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Soll eine bestehende bAV mit Wirkung für die Zukunft vollständig beendet werden, kann das im Wege einer Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses geschehen. Dann gehen die vom ArbN bis dahin erworbenen Anrechte insgesamt unter. Eine Entschädigung des ArbN durch den Träger der Versorgung führt zu Arbeitslohn iSv § 19 Abs 1 EStG. Wird die bAV ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Direktversicherung

Rz. 71 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Eine ‚Direktversicherung’ ist eine kapitalgedeckte Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht auf das Leben des ArbN. Der ArbN oder seine Hinterbliebenen sind hinsichtlich der Versorgungsleistungen ganz oder teilweise bezugsberechtigt (vgl § 1b Abs 2 Satz 1 und Abs 5 Satz 2 BetrAVG; > R 40b.1 Abs 1 Satz 1 LStR). Kennzeichnend für eine Direktvers...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Pensionszusage

Rz. 35 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 ArbG können ihren ArbN vertraglich eine Versorgung für Invalidität, Alter oder Tod versprechen, ohne dem ArbN schon in der Gegenwart > Arbeitslohn zuzuwenden. Erst wenn der Versorgungsfall eingetreten ist, wird der ArbG an seinen ArbN oder dessen Hinterbliebene leisten. Mit der Zusage einer Versorgung (vgl § 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG) versprich...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Iran

Rz. 1 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Für die in Vorderasien gelegene islamische Republik Iran gilt das noch mit dem Kaiserreich Iran (früher exonym auch Persien) abgeschlossene DBA vom 20.12.1968 mit Zustimmungsgesetz vom 21.11.1969 (BGBl 1969 II, 2134 = BStBl 1970 I, 769; zum Inkrafttreten BGBl 1969 II, 2288, 1970 II, 282 = BStBl 1970 I, 777) zur Vermeidung der Doppelbesteuerun...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / c) Rechtswahlmöglichkeiten nach ausländischem Recht

Rz. 46 Lebt ein Deutscher in einem Staat, dessen IPR eine Rechtswahl in einem weiteren Umfang zulässt, als dies bei Art. 22 EuErbVO der Fall ist (also z.B. das Recht eines Staates, in dem der Erblasser früher einmal seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte), so wäre die sich daraus ergebende Verweisung des Aufenthaltsrechts auf das gewählte Recht aus deutscher Sicht gem. Art. 34...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 3. Auf Testamente und Erbverträge anwendbares Recht

Rz. 313 Die Testierfähigkeit und die Fähigkeit, einen Erbvertrag abzuschließen, ist gem. Art. 94 IPRG gegeben, wenn die entsprechende Person im Zeitpunkt der Verfügung nach dem Recht am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt oder nach dem Recht eines ihrer Heimatstaaten verfügungsfähig ist. Diese alternative Anknüpfung begünstigt die Wirksamkeit der Verfügung. Rz. 314 Die m...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / X. Ausländisches Recht

Rz. 13 Über ausländisches Recht braucht der Notar gemäß der ausdrücklichen Vorschrift des § 17 Abs. 3 S. 2 BeurkG nicht zu belehren. Nach § 11a BNotO, kann ein ausländischer Notar zugezogen werden.mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Rück- bzw. Weiterverweisung durch das ausländische Recht

Rz. 152 Bei der Verweisung auf das Recht eines ausländischen Staates ist gem. Art. 4 Abs. 1 EGBGB auch das ausländische internationale Güterrecht anzuwenden und ggf. eine Rück- oder Weiterverweisung durch das IPR der ausländischen Rechtsordnung zu beachten. Bestritten wird hier allein die Beachtlichkeit eines Renvoi bei Anknüpfung an die "engste Verbindung" auf der 3. Stufe....mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Auf die Formwirksamkeit anwendbares Recht

Rz. 59 Um in internationalen Fällen die formwirksame Errichtung von Testamenten zu erleichtern und um zu verhindern, dass ein Testament nur deswegen formnichtig ist, weil sich der Testator bei Errichtung des Testaments an den Formerfordernissen eines Rechts orientiert hat, welches später aus Sicht des entscheidenden Gerichts auf die Formerfordernisse nicht anwendbar ist, hat...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Verweisung auf das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt

Rz. 48 Ist der Erbfall nach dem 16.8.2015 eingetreten, so richtet sich gem. Art. 21 EuErbVO die Erbfolge nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte – sollte er nicht sein Heimatrecht gewählt haben (Art. 22 EuErbVO – siehe dazu oben Rdn 25). In Deutschland lebende ausländische Staatsangehörige werden also nunmehr stets nach deutschem...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 6. Anzuwendendes Recht

Rz. 67 Adoption nach altem Recht: Erfolgte eine Adoption vor dem 1.1.1977, so sind die Übergangsregelungen des Art. 12 des AdoptionsG zu beachten. Verstarb der Erblasser vor dem 1.1.1977, so bestimmen sich nach Art. 12 § 1 Abs. 4 AdoptionsG die erbrechtlichen Verhältnisse nach altem Recht. Verstarb der Erblasser nach dem 31.12.1976 und war der Angenommene am 1.1.1977 bereits...mehr

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Das Sortenschutzrecht ist ein Recht i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG

Leitsatz 1. § 10 Abs. 1 SortSchG vermittelt dem Sortenschutzinhaber (§ 8 SortSchG) eine geschützte Rechtsposition, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen oder hierfür aufzubewahren. Überlässt ein Züchter dieses Recht zeitlich befristet einem Saatguthersteller gegen Lizenzzah...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / c) Recht zur Fruchtziehung/Herausgabe der Früchte

Rz. 109 Gem. § 2184 BGB hat der Erbe an den Vermächtnisnehmer die zwischen Anfall des Vermächtnisses und Erfüllung gezogenen Früchte herauszugeben. Spiegelbildlich ist er gem. § 2185 BGB berechtigt, vom Vermächtnisnehmer Ersatz seiner sachbezogenen Aufwendungen zu verlangen. Soweit der Erbe tatsächlich Einkünfte aus dem Vermächtnisgegenstand erzielt, z.B. durch Vermietung und...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 3. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrechte nach gemeinspanischem Recht

Rz. 355 Erben erster Ordnung sind gem. Art. 930 ff. CC die Abkömmlinge des Erblassers. In zweiter Ordnung erben die Aszendenten des Erblassers. Lebt nur noch ein Elternteil, wird er Alleinerbe. Der Ehegatte erhält neben Abkömmlingen einen Nießbrauch an ⅓ des Nachlasses, Art. 834 CC, neben Erben zweiter Ordnung an der halben Erbschaft. Erst in dritter Ordnung ist der überlebe...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 6. Lebzeitige (dingliche) Rechte

Rz. 18 Die dinglichen Rechte sind grundsätzlich vererblich, wobei Anwartschaftsrechte wie das jeweilige Vollrecht behandelt werden. Gleiches gilt für die an ihnen bestehenden Belastungen. Ebenfalls geht der Besitz in der Form, in der er beim Erblasser bestand, auf dessen Rechtsnachfolger über.[15] Subjektiv dingliche Rechte, wie etwa Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB) oder su...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / A. Bestimmung des anwendbaren Rechts

I. Erbstatut nach einem deutschen Erblasser 1. Geltung des Aufenthaltsrechts nach der Erbrechtsverordnung Rz. 1 Am 4.7.2012 hat der Rat der EU die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) verabschiedet.[1] Diese brachte für das deutsche internationale Erbrecht einen Paradigmenwechsel vom Staatsangehörigkeitsprinzip zur Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers....mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 8. Nießbrauch an Rechten

a) Allgemeines Rz. 176 Der Nießbrauch kann grundsätzlich an Rechten jeder Art eingeräumt werden, wenn und soweit das Recht übertragbar ist, §§ 1068, 1069 Abs. 2 BGB, und mittelbar oder unmittelbar Nutzungen abwirft. Praktische Bedeutung hat der Nießbrauch an Rechten beim Unternehmensnießbrauch, beim Nießbrauch an Gesellschaftsbeteiligungen [195] und bei Sachgesamtheiten (§ 108...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / a) Rechte des Nießbrauchers

Rz. 159 Nießbraucher kann, wie gesagt, jede natürliche oder juristische Person sein. Eine Personenmehrheit kommt (als solche) aber nicht als Nießbraucherin in Betracht. Mehrere Nießbraucher können daher auch nicht "als Mitberechtigte gemäß § 432 BGB" in das Grundbuch eingetragen werden.[182] Rz. 160 Beim Nießbrauch an einer Sache hat der Nießbraucher das Recht, sämtliche Nutz...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 4. Persönliche Rechte

Rz. 12 Anders als die Vermögensrechte jedes Erblassers sind die persönlichen, immateriellen Rechte grundsätzlich nicht vererblich. Ausnahmen sind hierbei z.B. die Urheberrechte (§§ 28, 64 UrhG) und die gewerblichen Schutzrechte, z.B. § 9 PatG.[9] Auch Schadensersatzansprüche sind nach neuerer Rechtsprechung des BGH grundsätzlich vererblich, und zwar unabhängig davon, ob der ...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung

Rz. 25 Will ein deutscher Erblasser sicherstellen, dass er trotz Anwendung der Europäischen Erbrechtsverordnung auch dann noch nach deutschem Recht beerbt wird, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat (z.B. weil ihn seine Kinder wegen des angenehmen Klimas und der geringeren Kosten in ein Pflegeheim an der kroatischen Adria verbracht ...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / C. Ehe- und Erbvertrag mit erb- und güterrechtlicher Rechtswahl

Rz. 53 Die am 16.8.2012 (vgl. Art. 84 EuErbVO) in Kraft getretene EuErbVO hat bekanntlich mit der Anknüpfung des Erbstatuts an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt zum Todeszeitpunkt und der damit einhergehenden Unterwerfung der Rechtsnachfolge von Todes wegen unter das Recht, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte, einen Paradigmenwechsel – glei...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 4. Statut der Nachlassabwicklung

Rz. 400 Ähnlich wie in England kennt man auch in den USA nicht den unmittelbaren Übergang des Nachlasses samt Aktiva und Passiva auf den Erblasser, sondern sieht das Dazwischentreten eines sog. personal representative vor, der zunächst den Nachlass abwickelt, bevor er das verbliebene Netto-Vermögen entsprechend den Vorgaben des Testaments auf die entsprechend begünstigten Pe...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Erbstatut nach einem deutschen Erblasser

Rz. 396 Für die US-Gerichte ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers ohne Bedeutung. Insoweit gilt für die Erbfolge in den USA belegener Grundstücke aufgrund der Belegenheit das Recht des US-Staates, in dem diese jeweils belegen sind. Ist der Erblasser in die USA "ausgewandert" und verstirbt er mit letztem domicile in einem US-Staat, gilt aus US-Sicht das Recht dieses US-S...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / Literaturtipps

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§ 26 Testamente und Erbvert... / b) Vertraglich bindende Rechtswahl

Rz. 41 Beispiel In Italien lebende deutsche Eheleute möchten sich gegenseitig vertraglich bindend zu Vorerben und die auf beiden Seiten vorhandenen Kinder aus jeweils erster Ehe zu Nacherben einsetzen. Der Ehemann ist italienischer Staatsangehöriger. Da das italienische Recht weder bindende Erbeinsetzungen noch die Vor- und Nacherbfolge kennt, beabsichtigen sie, das deutsche...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 4. Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F.

Rz. 55 Art. 25 Abs. 2 EGBGB enthielt eine sehr beschränkte Möglichkeit der Rechtswahl:mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Materielle Wirksamkeit

Rz. 79 Wirksamkeit und Bindungswirkungen einer vertragsmäßigen Verfügung unterliegen nach Art. 25 Abs. 1 EuErbVO wie auch schon unter Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB a.F. dem Errichtungsstatut.[40] Das ist bei einem einseitig verfügenden Erbvertrag das für den vertragsmäßig gebundenen Erblasser geltende Recht an seinem bei Vertragsabschluss aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt oder d...mehr