Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / VII. Begründungserleichterungen

Tz. 14 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 105 Abs. 5 FGO erlaubt dem Gericht (in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise, s. BFH v. 29.07.1992, II R 14/92, BStBl II 1992, 1043) von einer "weiteren" Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen (keine Befreiung vom Tatbestand!), soweit es der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außerge...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Mack/Fraedrich, Neu: Die Anhörungsrüge nach § 133a AO, AO-StB 2005, 115; Seer/Thulfaut, Die neue Anhörungsrüge als außerordentlicher Rechtsbehelf im Steuerprozess, BB 2005, 1085; Zuck, Das Verhältnis von Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde, NVwZ 2005, 739; Kettinger, Der dritte Weg: Die Effektivierung der Anhörungsrüge, StB 2006, 259; Nieland, Keine Umdeutung einer Anhörungs...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Unanfechtbare Steuerfestsetzung

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Drittwirkung üben nur unanfechtbare Steuerbescheide usw. aus. Ein Bescheid ist unanfechtbar, wenn die Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfrist abgelaufen ist oder wenn über einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel unanfechtbar entschieden worden ist. Der Drittwirkung steht nicht entgegen, dass der Steuerbescheid änderbar ist (§§ 164, 165 AO...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Formelle Rechtskraft

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nur formell rechtskräftige Urteile sind der materiellen Rechtskraft fähig. Formelle Rechtskraft finanzgerichtlicher Urteile tritt ein, wenn ein Urteil nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann, sei es, dass kein Rechtsmittel gegeben ist, sei es, dass die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels ungenützt verstrichen ist und...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Entscheidungsmaßstab und gerichtliches Ermessen

Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Gründe, die das Gericht zur Aussetzung der Vollziehung berechtigen, entsprechen denen des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts können in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bestehen. Ernstliche Zweifel i. S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen demnach vor, wenn bei summarischer Prü...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 65 Notwendiger Inhalt der Klage

Schrifttum Von Wedelstädt, Teilanfechtung und ihre Folgen, DB 1997, 696; Bartone, Notwendiger Klageinhalt und Ausschlussfristen – Der Umgang mit § 65 FGO in der finanzgerichtlichen Praxis, AO-StB 2018, 49. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Während § 64 Abs. 1 FGO das Formerfordernis der Schriftlichkeit für die Klageerhebung aufstellt, betrifft § 65 Abs. 1 FGO – insbes. § 65...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Frenkel, Die Zulässigkeitsvoraussetzungen bei außergerichtlichen Rechtsbehelfen nach der AO 1977, DStR 1977, 557; Hein, Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Rechtsbehelfe im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, StB 1979, 293 und StB 1980, 1.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Aufhebungsmöglichkeiten bei entsprechenden Fehlern

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Behörde selbst ist nicht gehindert, Steuerverwaltungsakte, die unter von § 127 AO angesprochenen Mängeln leiden, aufzuheben, sofern ihre Aufhebung nicht in besonderen gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen bzw. eingeschränkt ist (s. für begünstigende Verwaltungsakte: § 130 Abs. 2 AO; für Steuerbescheide: §§ 172ff. AO). Ob die Finan...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Bink, Rechtsbehelfseinlegung schon vor Bekanntgabe des Verwaltungsakts?, DB 1983, 1626; Lohmeyer, Fristen und Termine im Steuerrecht, ZKF 1988, 31; Carl, Einlegung eines Rechtsbehelfs vor Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides, DStZ 1989, 211; Schenkewitz/Fink, Die außergerichtlichen Rechtsbehelfsfristen im Steuerrecht und im allgemeinen Verwaltungsrecht, BB 1996, 2117; Weber/...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Verfahren

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Ablehnung ist der Finanzbehörde gegenüber unverzüglich nach Bekanntgabe der Person des Sachverständigen, jedoch spätestens innerhalb von zwei Wochen unter Glaubhaftmachung der Ablehnungsgründe geltend zu machen (§ 96 Abs. 2 Satz 2 AO). Nach Ablauf dieser zwei Wochen ist eine Ablehnung nur noch zulässig, wenn der Ablehnungsgrund vorhe...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Entstehung und Festsetzung des Zinsanspruchs

Tz. 16 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Zinsanspruch entsteht erst im Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes oder der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem die Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs feststeht. Dementsprechend ist ein vor Beendigung des Rechtsmittelverfahrens ergangener Zinsbescheid rech...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Zuständigkeit, Entscheidungsart

Tz. 39 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist diejenige Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat (§ 110 Abs. 4 AO). In der Regel wird über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Rechtsbehelf oder sonstigen befristeten An...mehr

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zfs 10/2018, Beschränkung d... / 2 Aus den Gründen:

"… II. Die gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet, weil das AG die vom Unterbevollmächtigten erklärte Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch zu Unrecht für wirksam gehalten und deshalb keine Feststellungen zum Schuldspruch getroffen hat." 1. Auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hat das Rechtsbeschwerdege...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Sprungklage bei mehreren Berechtigten (§ 45 Abs. 1 Satz 2 FGO)

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Hat von mehreren Berechtigten gegen denselben Verwaltungsakt einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer aber unmittelbare Klage erhoben, so ist nach § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden. Die Vorschrift soll einheitliche Entscheidungen ermöglichen und setzt damit v...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Beginn und Ende des Zinslaufs

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Den Beginn und das Ende des Zinslaufs regelt § 237 Abs. 2 AO. Er beginnt mit dem Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, bzw. mit dem Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht (§ 66 FGO). Soweit nach § 357 Abs. 2 AO die Einlegung bei einer anderen Behörde zur Fristwahrung...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Grundsätzliches zum Rechtsmittelbegriff

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Rechtsmittel sind prozessuale, regelmäßig durch die Notwendigkeit, besondere Förmlichkeiten zu wahren, gekennzeichnete Rechtsbehelfe. Durch sie wird eine gerichtliche Entscheidung vor ihrer Rechtskraft einem höheren Gericht eines Instanzenzugs zu ihrer Nachprüfung unterbreitet, um ihre Aufhebung (Kassation) und eine für den Rechtsmittelf...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Entscheidung des Gerichts

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Entscheidung bei erfolglosen Rügen richtet sich nach § 133a Abs. 4 FGO . Unstatthafte oder nicht form- oder fristgerecht eingelegte Rügen sind als unzulässig zu verwerfen. Zulässige, aber unbegründete, Rügen werden zurückgewiesen. Entsprechend der Rechtsnatur der Anhörungsrüge ist Gegenstand der Prüfung durch das Gericht neben der Zu...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Festsetzungsfrist

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Abweichend von § 169 Abs. 2 Satz 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr. § 239 Abs. 1 Satz 2 AO bestimmt hierfür einen von § 170 AO abweichenden und je nach Zinsgrund differenzierten Beginn (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO). Unter den in § 171 normierten Voraussetzungen wird der Ablauf der Zinsfestsetzungsfrist gehemmt. Regelunge...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Vorlage der Vollmacht und Mangel der Vollmacht (§ 62 Abs. 6 Sätze 2 bis 5 FGO)

Tz. 24 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Mangel der Vollmacht kann von den Beteiligten in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden (§ 62 Abs. 6 Satz 2 FGO). Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht vom Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Personen (Rechtsanwälte, Steuerberater usw.; s. Rz. 3) als Bevollmächtigte auftrete...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Rechtsschutz

Tz. 16 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen den Steuermessbescheid sind Einspruch und Klage gegeben, mit dem auch Einwendungen gegen die im Messbescheid festgestellte hebeberechtigte Gemeinde geltend gemacht werden können (Boeker in HHSp, § 184 AO Rz. 89). Einwendungen gegen den Steuermessbescheid können nur in dem Rechtsbehelfsverfahren gegen diesen, nicht gegen den Realst...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Büroversehen

Tz. 29 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Kommt es trotz einer ordnungsgemäßen Büroorganisation infolge eines "Büroversehens" zu einer Fristversäumnis, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und zwar auch dann, wenn es sich um fristgebundene Handlungen des Berufsträgers selbst handelt, deren Durchführung er seinem eigenen Büro übertragen hat. Voraussetzung ist, ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Voraussetzungen (§ 46 Abs. 1 FGO)

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Untätigkeitsklage ist (grds.) zulässig, wenn das FA in angemessener Frist, von der Einlegung des Rechtsbehelfs an gerechnet, über den Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes sachlich nicht entschieden hat (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FGO), wobei die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten erhoben werden kann (§ 46 Abs. 1 Satz...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 90a Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Gerichtsbescheid

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 90a Abs. 1 FGO kann das Gericht in geeigneten Fällen durch Gerichtsbescheid (früher: Vorbescheid) entscheiden. Die Entscheidung, an der die ehrenamtlichen Richter gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht mitwirken, ergeht ohne mündliche Verhandlung. § 90a FGO stellt daher eine Ausnahme vom Grundsatz der mündlichen Verhandlung dar (s. § 90...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Klagefrist

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Erhebung der Sprungklage ist fristgebunden. Die Frist von einem Monat beginnt nach § 47 Abs. 1 FGO mit der (wirksamen) Bekanntgabe (§ 122 AO) des Verwaltungsakts. Bei unverschuldeter Versäumung der Frist kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 56 FGO; auch BFH v. 16.11.1984, VI R 176/82, BStBl II 1985, 266). Die Kl...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Rechtsschutz

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen den Aufteilungsbescheid steht den Betroffenen, ebenso wie gegen die Ablehnung eines auf Erlass eines Aufteilungsbescheids gerichteten Antrags, der außergerichtliche Rechtsbehelf des Einspruchs zu (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO). Soweit ein Beteiligter selbst keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, muss er zum Rechtsbehelfsverfahren gem. § 360 A...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Statthaftigkeit der Sprungklage

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO lässt in allen Fällen, in denen ein außergerichtliches Vorverfahren gegeben ist (§ 44 Abs. 1 FGO; vorstehend s. Rz. 1), die unmittelbare Anrufung des FG ohne Durchführung des Einspruchsverfahrens zu (sog. Sprungklage), wenn die Behörde, die zur Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf berufen ist, dies...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Unrichtige Bezeichnung

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsbehelfes ist nach § 357 Abs. 1 Satz 4 AO unschädlich. Die Erklärung muss nicht als "Einspruch" bezeichnet werden. Es genügt, wenn sich aus dem Vorbringen des Steuerpflichtigen ergibt, dass er eine Überprüfung und Abänderung des Verwaltungsaktes begehrt. Der Wille des Erklärenden ist im Wege der Ausl...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Gegenstand der Verzinsung

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegenstand der Verzinsung ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes oder eines Folgebescheids ausgesetzt oder aufgehoben wurde. Die Rechtsfolge der Verzinsung tritt nicht im Zusammenhang mit der Anfechtung jedes beliebigen auf Geldleistung gerichteten Verwaltungsakts ein, sondern...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Grundsätzlich muss vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (Einspruchsverfahren) durchgeführt werden (§ 44 Abs. 1 FGO). § 46 FGO begründet eine Ausnahme vom Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung (s. § 44 FGO Rz. 1 f.; s. Vor FGO Rz. 30). Die Untäti...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Inhalt und Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 56 FGO regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (nur) für das finanzgerichtliche Verfahren, also für prozessuale Fristen (s. Rz. 2). Für das Verwaltungsverfahren, also auch das Einspruchsverfahren, gilt § 110 AO (s. Rz. 19). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Rechtsbehelf eigener Art gegen die rechtlichen Folgen,...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Vertretungszwang vor dem BFH (§ 62 Abs. 4 FGO)

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Während sich jeder Kläger Beteiligte vor dem FG selbst vertreten kann (Rz. 1), besteht vor dem BFH gem. § 62 Abs. 4 Satz 1 FGO Vertretungszwang, und zwar auch für solche Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird (§ 62 Abs. 4 Satz 2 FGO), z. B. die Einlegung einer Beschwerde (§ 128 FGO). Hiergegen bestehen ke...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 117b Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 117b AO regelt die Verwendung von nach dem RbDatA an inländische Steuerfahndungsstellen übermittelten Daten. § 117b AO regelt damit ergänzend zu § 117a AO den "umgekehrten" Fall der Datenübermittlung vom Ausland ins Inland. Die Regelung setzt die besondere Zweckbindung nach Art. 8 Abs. 3 RbDatA um. Dabei wird dem Datenschutz besondere ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Aussetzung des Klageverfahrens

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO kann das Gericht das Verfahren aussetzen. Die Möglichkeit zur Aussetzung des Verfahrens soll den Bedürfnissen der Finanzverwaltung Rechnung tragen und gleichzeitig zur Entlastung der FG verhindern, dass noch nicht ausreichend ermittelte Fälle zum Gericht gebracht werden. Durch die Verfahrensaussetzung erhält d...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Begriff

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Unter Prozesshandlungen versteht man (unmittelbar oder mittelbar) prozessgestaltende Betätigungen, die in Voraussetzungen und Wirkung dem Prozessrecht unterstehen. Im Finanzprozess sind sie dem Gericht gegenüber vorzunehmen. Prozesshandlungen in diesem Sinne sind nicht nur diejenigen Handlungen, die ein gerichtliches Verfahren in Gang se...mehr

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AGS 10/2018, Terminsgebühr ... / 2 Aus den Gründen

Der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig, jedoch unbegründet. Gem. § 165 S. 1, § 151 S. 1 VwGO entscheidet über Erinnerungen das Gericht, dessen Urkundsbeamter gem. § 164 VwGO die Kosten festzusetzen hat. Nachdem die der Kostenfe...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Allgemeines

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Wiederaufnahme eines durch Urteil oder Beschluss (BFH v. 13.02.1986, III K 1/85, BStBl II 1986, 415; BFH v. 18.03.1988, V K 1/88, BStBl II 1988, 586; BFH v. 17.01.1990, I K 2/89, BFH/NV 1991, 751; BFH v. 02.01.2009, V K 1/07, BFH/NV 2009, 1125) eines FG oder des BFH rechtskräftig beendeten Verfahrens (auch eines Wiederaufnahmeverfahr...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 113 Beschlüsse

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Im Unterschied zu den für den Erlass von Urteilen bestehenden Vorschriften scheinen die wenigen, in § 113 FGO für Beschlüsse getroffenen Verweisungen zwar dürftig, sie sind jedoch für die Praxis ausreichend. Unerlässliche Grundlage bleibt auch hier nach § 113 Abs. 1 FGO der Grundsatz der freien, aus der Gesamtheit aller Umstände gewonnen...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Zulässigkeit

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Für die Zulässigkeit eines gerichtlichen Aussetzungsantrags gelten grds. die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen (dazu s. Vor FGO Rz. 26 ff.). Daher ist z. B. die Antragsbefugnis mit der Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2, § 48 FGO) verknüpft. Hat ein Feststellungsbeteiligter, obwohl er klagebefugt ist, den einheitlichen Feststellungsbe...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Antrag (§ 117 ZPO)

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 PKH wird nur auf Antrag gewährt (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Antragsberechtigt sind natürliche Personen (§§ 114f. ZPO), Beteiligte kraft Amtes (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO), insbes. der Insolvenzverwalter (s. § 40 FGO Rz. 10), juristische Personen und beteiligtenfähige Personenvereinigungen (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO; s. § 57 FGO Rz. 8). Tz. 4 Stan...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Inhalt

Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die einstweilige Anordnung ist eine vorläufige Regelung, zu der der Gesetzgeber das Finanzgericht im Rahmen des § 114 FGO ermächtigt hat. Die zu ergreifenden Maßnahmen müssen sich aus den einschlägigen Vorschriften des Abgabenrechts rechtfertigen und sich im Rahmen dieser Vorschriften halten. Das Finanzgericht darf dem Antragsteller nic...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Eigene Rechtsbehelfsbefugnis

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die gegenüber dem Stpfl. eingetretene Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung muss ferner gegen sich gelten lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Stpfl. erlassenen Bescheid als dessen Vertreter oder Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten. Die Aufzählung ist abschließend. Ausschlaggebend ist allein die während...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Rechtsbelehrung muss so beschaffen sein, dass der rechtsunkundige Bürger über seine Rechtsschutzmöglichkeiten hinreichend informiert wird. Nicht erforderlich sind zwar zweckmäßige, aber nicht notwendige Ausführungen, die den Empfänger eher verwirren als dienen (BFH v. 07.02.1977, IV B 62/76, BStBl 1977, 291). So muss nicht über die F...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / VI. Nichterhebung von Gerichtskosten (§ 21 GKG)

Tz. 36 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 21 GKG regelt die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung. Die Norm gilt nicht für außergerichtliche Kosten (z. B. BFH v. 26.03.2009, V B 111/08, BFH/NV 2009, 1269; BFH v. 01.03.2016, VI B 89/15, BFH/NV 2016, 936). Die Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten ist Bestandteil des Verfahrens über den Kostenansatz...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Frenkel, Die Zulässigkeitsvoraussetzungen bei außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach der AO 1977, DStR 1977, 557; Geimer, Rechtsschutzgewährende Auslegung von Rechtsbehelfen, NWB 2009, 1664. Nöcker, Neues und Bekanntes zum E-Mail-Einspruch – Analyse der Rechtslage vor und nach der Änderung des § 357 Abs. 1 S. 1 AO, AO-StB 2016, 112.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Ritzer, Beschwer bei unrichtiger Bilanzierung, BB 1976, 1022; Rader, Zur Beschwer bei außergerichtlichen Rechtsbehelfen gegen körperschaftsteuerliche Nullbescheide nach Inkrafttreten des KStG 1977, BB 1977, 1141; Brox, Die Beschwer als Rechtsmittelvoraussetzung, ZZP 1981, 369; Halaczinsky/Volquardsen, Rechtsbehelfsbefugnis in Erbschaft- und Schenkungssteuerangelegenheiten, ErbS...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Einspruchsverfahren

Tz. 16 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen den Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, muss ein Rechtsbehelf erhoben worden sein. Die AdV setzt also ein streitiges Verfahren in der Hauptsache voraus, dass entweder ein anhängiges Klageverfahren (§ 69 FGO) oder ein finanzbehördliches Einspruchsverfahren sein kann. Die Aussetzung ist damit unzulässig, wenn ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Änderung oder Aufhebung des Steuerbescheids zugunsten und auf Antrag des Steuerpflichtigen

Tz. 61 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der fehlerhafte Steuerbescheid muss aufgrund eines Rechtsbehelfs (durch Einspruchsentscheidung, Abhilfebescheid oder gerichtliches Urteil) oder auf Antrag des Stpfl. (z. B. nach §§ 164 Abs. 2 AO, 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO) zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert worden sein (sog. Ausgangsänderung). Nicht ausreichend ist das eigenst...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Korrektur der verbindlichen Auskunft

Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Anders als bei einer Änderung gesetzlicher Vorschriften behält eine Auskunft auch Gültigkeit, wenn sich die der Auskunft zugrunde liegende Rechtsansicht der FinVerw. oder der Rechtsprechung ändert. Hier kommt ein Widerruf der rechtmäßigen Auskunft in entsprechender Anwendung des § 131 AO Betracht, der aber bei der Verwirklichung eines e...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 32i Gerichtlicher Rechtsschutz

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 25.05.2018 eingefügt worden durch Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I 2017, 2541). § 32i AO dient insbes. der Durchführung des Art. 78 Abs. 1 und 2 DSGVO. Nach Abs. 1 des Art. hat jede natürliche oder juristische Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rec...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / a) Zustimmung

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zustimmung des Stpfl. bedeutet die Einverständniserklärung des Stpfl. mit einer von der Finanzbehörde beabsichtigten Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids. Sie ist formfrei, d. h. sie kann schriftlich, mündlich oder auch durch konkludentes Verhalten erteilt werden (AEAO zu § 172 AO, Nr. 2). So kann die Rücknahme eines Rechtsbehe...mehr