Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Steuern und Nebenleistungen... / 5.2.15 Erlass der Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen

Das Finanzamt kann Säumniszuschläge ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Ein derartiger sachlicher Grund liegt bspw. vor, wenn der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde, der Einspruch aber trotzdem Erfolg hat.[1] Außerdem sind Säumniszuschläge, die auf einer materiell rechtswidrigen und deshalb auf Gr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.1.8 Verfahren zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte

Rz. 95 Die örtliche Zuständigkeit für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ergibt sich für die Gewinneinkünfte aus § 18 Abs. 1 Nr. 1–3 AO, für die Überschusseinkünfte aus § 18 Abs. 1 Nr. 4 AO. Rz. 95a Nach § 181 Abs. 2 Nr. 4 AO i. V. m. § 34 AO haben die in § 34 AO genannten Personen (Geschäftsführer oder, bei deren Fehlen, di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 8 Feststellung bei Bestehen eines DBA, Abs. 5 Nr. 1

Rz. 203 Grundsätzlich sind nur diejenigen Besteuerungsgrundlagen festzustellen, die für eine inländische Steuerfestsetzung von Bedeutung sein können (vgl. Rz. 193). Unterliegen Besteuerungsgrundlagen (insbes. Einkünfte), die im Ausland verwirklicht werden, wegen der Regelungen eines DBA nicht der inländischen Besteuerung, können sie vom Grundsatz her für die inländische Best...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 5.2.4 Feststellung beim Übergang zu Liebhaberei, § 8

Rz. 178 Beim Strukturwandel eines (gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder freiberuflichen) Betriebs zur Liebhaberei sind die in der betrieblichen Zeit angesammelten stillen Reserven steuerlich verhaftet (verstrickt), die später während der Liebhaberei entstehenden stillen Reserven aber nicht. Der Übergang zur Liebhaberei stellt keine Betriebsaufgabe/Entnahme dar,...mehr

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Bilanzpolitik im HGB-Jahres... / 3.6 Sicherheit

Rz. 104 Bilanzpolitische Maßnahmen können hinsichtlich ihrer Durchsetzbarkeit sichere, d. h. unstreitige Maßnahmen sein; das ist etwa bei Wahlrechten und bei den meisten Sachverhaltsgestaltungen der Fall. Es kann sich aber auch um Maßnahmen handeln, die vor ihrer endgültigen Durchsetzung u. U. erst "erkämpft" werden müssen, z. B. im Rahmen der Jahresabschlussprüfung oder anl...mehr

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Bilanzpolitik im HGB-Jahres... / 3.7 Kosten und Nutzen

Rz. 106 Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist auch die Bilanzpolitik unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten zu beurteilen. D.h., bei der Entscheidung über den Einsatz der bilanzpolitischen Mittel darf nicht übersehen werden, dass die einzelnen Instrumente in unterschiedlichem Maß Kosten oder eventuell auch Mindererträge auslösen können. Dem sind die Vorteile der beabsichtigten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 10 Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 120 Die gesonderte Feststellung ist selbstständig durch den Einspruch anfechtbar. Einwendungen gegen den Inhalt des Feststellungsbescheids können nach § 351 Abs. 2 AO nicht durch Anfechtung des auf dem Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) beruhenden Folgebescheids, sondern nur durch Anfechtung des Feststellungsbescheids geltend gemacht werden. Ein Rechtsbehelf oder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 8.2 Verfahrensfragen des Ergänzungsbescheids

Rz. 105 Die persönlichen, sachlichen und zeitlichen Regelungsbereiche des Ergänzungsbescheids sind grundsätzlich die gleichen wie bei dem Feststellungsbescheid, den er ergänzt. Der Ergänzungsbescheid ergeht daher gegen dieselben Personen als Adressaten, über die gleichen Besteuerungsgrundlagen und für den gleichen Zeitraum wie dieser Feststellungsbescheid. Der Unterschied zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4 Negativer Feststellungsbescheid

Rz. 43 Entgegen dem Wortlaut des § 179 Abs. 2 AO können auch Personen Beteiligte i. S. d. § 78 AO sein, denen der Gegenstand der Feststellung nicht zuzurechnen ist (negativer Feststellungsbescheid). Es ist daher zu unterscheiden zwischen beteiligten am Gegenstand der Feststellung und Beteiligten am Feststellungsverfahren. Ebenso kann ein Feststellungsbescheid inhaltlich nega...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 6 Inhalt des Feststellungsbescheids

Rz. 80 Der Inhalt des Feststellungsbescheids richtet sich danach, welche Besteuerungsgrundlagen nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung gesondert festzustellen sind. Der sachliche Geltungsbereich des Feststellungsbescheids hängt daher von der jeweiligen gesetzlichen Regelung ab. Gesondert festgestellt werden können, eine gesetzliche Regelung vorausgesetzt, grundsätzlich al...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.3 Umfang der Bindungswirkung

Rz. 7 Die Bindung tritt ein, "soweit" die Feststellungen für Folgebescheide von Bedeutung sind. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung der einzelnen Feststellungen, den im Verfügungsteil des Feststellungsbescheids getroffenen Feststellungen und der abhängigen Steuerarten.[1] Die Feststellung, ob eine Aussage im Verfügungsteil getroffen worden ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.2 Rechtsbehelfsbefugnis

Rz. 54 Für die Rechtsmittelbefugnis ist zu unterscheiden: Tritt die Rechtsnachfolge nach Bestandskraft des Einheitswertbescheids ein, hat der Rechtsnachfolger keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, auch wenn er nicht in der Lage war, während des Laufs der Rechtsbehelfsfrist Einspruch einzulegen. § 182 Abs. 2 AO ist insoweit eine Einschränkung des § 110 AO, da sonst der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.3 Bindung an nicht festgestellte Besteuerungsgrundlagen

Rz. 69 Es kommt auch vor, dass unselbstständige, nicht gesondert festgestellte Besteuerungsgrundlagen eines Bescheids für einen anderen Bescheid bindend sind. Es handelt sich im Wesentlichen um folgende Fälle: Die Ermittlung der positiven oder negativen Einkünfte im ESt- bzw. GewSt-Bescheid hat in gewissem Umfang Bindungswirkung für die Feststellung des vortragsfähigen Verlust...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.4 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung

Rz. 7 Klargestellt ist durch die Verweisung auch, dass die gesonderte Feststellung einer eigenen Feststellungsverjährung entsprechend der Festsetzungsverjährung der §§ 169ff. AO unterliegt. Für den Beginn der Feststellungsfrist ist der Ablauf des Kalenderjahres maßgebend, in dem die Erklärung zur gesonderten Feststellung eingereicht worden ist. Die Feststellungsfrist wird vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.5 Erlass des Folgebescheids vor dem Grundlagenbescheid

Rz. 34 Die vormals umstrittene Frage, ob ein Folgebescheid zeitlich vor dem Grundlagenbescheid ergehen kann (wovon der Wortlaut des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ausgeht), ist durch Gesetz v. 20.8.1980[1] geklärt. Nunmehr bestimmt § 155 Abs. 2 AO ausdrücklich, dass ein Steuerbescheid als Folgebescheid auch vor dem Erlass eines Grundlagenbescheids ergehen kann. Erforderlichenfalls si...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 8 Gesonderte Feststellung des Steuerermäßigungsmehrbetrags (§ 10a Abs. 4)

Rz. 84 Kommt es – wie in Rz. 76 geschildert – zum Sonderausgabenabzug, so stellt das FA den, den Zulageanspruch überschreitenden Betrag der Steuerermäßigung in einem Verfahren gem. § 179 AO gesondert fest. Für die gesonderte Feststellung gilt § 10d Abs. 4 S. 3 bis 5 EStG entsprechend (§ 10a Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 EStG): Zuständig ist das für die Besteuerung zuständige FA (§ 10d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2 Verfahrensrechtliche Folgen der einheitlichen Feststellung

Rz. 36 Eine einheitliche Feststellung ist durchzuführen, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Unterbleibt die Feststellung, liegt ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vor, der vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Die Notwendigkeit, durch einen positiven oder negativen einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid zu entscheiden besteht auch d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.4 Rechtsentwicklung

Rz. 13 Da § 183a AO weitgehend der bisherigen Fassung des § 183 AO entspricht, wird im Folgenden die Rechtsentwicklung des § 183 AO in der bis 2023 geltenden Fassung und des § 183a AO zusammen dargestellt. § 183 AO wurde durch die AO 1977 [1] eingeführt und in der Folgezeit wie folgt geändert: Durch Gesetz v. 19.12.1985[2] wurde in Abs. 2 eine Sonderregelung für Fälle eingeführ...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 8.5.1 Statthafter Rechtsbehelf

Gemäß Art. 72 EuErbVO ist gegen die Entscheidung der Ausstellungsbehörde als formeller Rechtsbehelf ausschließlich die Anfechtungsklage statthaft. Gegenstand der Anfechtung ist dabei die Entscheidung der Behörde, ob ein Nachlasszeugnis ausgestellt wird oder nicht. Wird eine Änderung des Inhalts gewünscht, muss dies bei der Ausstellungsbehörde begehrt und im Fall der Ablehnun...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 8.5 Rechtsbehelfe gegen das Europäische Nachlasszeugnis

8.5.1 Statthafter Rechtsbehelf Gemäß Art. 72 EuErbVO ist gegen die Entscheidung der Ausstellungsbehörde als formeller Rechtsbehelf ausschließlich die Anfechtungsklage statthaft. Gegenstand der Anfechtung ist dabei die Entscheidung der Behörde, ob ein Nachlasszeugnis ausgestellt wird oder nicht. Wird eine Änderung des Inhalts gewünscht, muss dies bei der Ausstellungsbehörde be...mehr

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Zweitwohnungsteuer / 9 Rechtsmittel

Das Rechtsmittel ist der Widerspruch. Soll ein Bescheid angefochten werden, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, ist dieser Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei der Gemeinde einzulegen. Der Widerspruch ist schriftlich, aber ansonsten formlos mit Unterschrift einzulegen und zu begründen. Zur Fristwahrung reicht es aus, wenn die Begründu...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 8.5.3 Zuständiges Gericht

Der Rechtsbehelf ist bei einem Gericht des Mitgliedstaats der Ausstellungsbehörde nach dem Recht dieses Staates einzulegen. Eine Anfechtungsfrist sieht Art. 72 Abs. 1 EuErbVO nicht vor.mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 7.2 Vollstreckbarkeit von Entscheidungen

Die Regelungen zur Vollstreckung von Entscheidungen finden sich in den Art. 43–58 EuErbVO. Soll eine in einem Mitgliedstaat ergangenen vollstreckbare Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, ist ein Antrag des Berechtigten in diesem anderen Mitgliedstaat notwendig, Art. 43 EuErbVO. Gemäß Art. 46 Abs. 2 EuErbVO muss der Antragsteller in dem Vollstrecku...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 8.5.2 Anfechtungsberechtigung

Der zur Anfechtung berechtigte Personenkreis ergibt sich aus Art. 72 Abs. 1 EuErbVO, wonach nur berechtigt ist, wer ein Zeugnis beantragen kann, nämlich Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter. Entscheidungen der Ausstellungsbehörde über die Berichtigung, die Änderung oder den Widerruf des Zeugnisses sowie über die Aussetzung der Wirkungen des Z...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 8.5.4 Einstweiliger Rechtschutz

Art. 73 I EuErbVO stellt einen einstweiligen Rechtschutz zur Verfügung, wonach die Wirkungen des Zeugnisses, bis zu dessen Änderung oder zum Widerruf, Art. 73 Abs. 1a EuErbVO, oder während der Anhängigkeit der Anfechtung, Art. 73 Abs. 1a EuErbVO, ausgesetzt werden können.mehr

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Pauschalierungsmöglichkeite... / 3.1 Berichtigung der Sozialversicherungsbeiträge

Eine vom Antrag abweichende Genehmigung oder die Ablehnung des Finanzamts zur Lohnsteuerpauschalierung kann mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angefochten werden. Wird als Ergebnis einer Lohnsteuer-Außenprüfung vom Finanzamt Lohnsteuer in einer größeren Zahl von Fällen pauschal nacherhoben, ist zu prüfen, ob im Einzelfall durch die fehlerhafte Steuerermittlung auch Sozialver...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 16.4.1 Allgemeines

Rz. 78 Beim Streitwert ist zwischen dem sog. Gebührenstreitwert, nach dem sich die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten richten, und dem Rechtsmittelstreitwert (Beschwer), nach dem sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (Berufung) richtet, zu unterscheiden.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Die Wahlanfechtung/Nichtigkeit der Wahl

Die Betriebsratswahl kann bei Fehlern angefochten werden (§ 19 BetrVG). Die Regeln der Wahlanfechtung gelten auch für die Anfechtung der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 63 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Die Regeln der Wahlanfechtung gelten hingegen nicht für die Bildung von Betriebsratsausschüssen, für die Bildung des Gesamt- und Konzernbetriebsrats sowie der Gesamtjugend- u...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4.1 Wählerliste

Einsprüche gegen die Wählerliste Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor Ablauf von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden (§ 4 Abs. 1 WO BetrVG). Die Wählerliste ist unrichtig, wenn nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer in die Wählerliste aufgenommen worden sind o...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 11.2 Rechtsmittel

Sind dem Verwalter die Verfahrenskosten in Altverfahren, die vor dem 1.12.2020 anhängig geworden waren, – wenn auch nur teilweise – auferlegt worden, kann er sich hiergegen mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde wehren. Sollten ihm die Verfahrenskosten erstmals im Berufungsverfahren auferlegt worden sein, steht ihm das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde dann zu, wenn ...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 7.2 Entscheidung über Rechtsmittel

Ist dem die übrigen Wohnungseigentümer bzw. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertretenden Rechtsanwalt das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts zugestellt worden, beginnt mit dem Zeitpunkt der Zustellung die einmonatige Frist des § 517 ZPO zur Einlegung der Berufung, soweit der klagende Wohnungseigentümer (teilweise) erfolgreich war. Entsprechendes gilt dann, wenn...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 10 Verfassungsbeschwerde

In all den Fällen, in denen die erforderliche Rechtsmittelbeschwer nicht erreicht ist und insoweit bereits keine Berufung möglich ist, weil die Beschwer den erforderlichen Wert von 600 EUR nicht übersteigt und auch das Amtsgericht die Berufung nicht zugelassen hat, kommt eine Verfassungsbeschwerde in Betracht. Entsprechendes gilt dann, wenn die für die Nichtzulassungsbeschwe...mehr

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ABC der Werbungskosten / Steuerberatungskosten

Literatur: Viebrock/van Lück/Szrubarski, DStR 2015, 391 Steuerberatungskosten sind danach zu unterscheiden, ob sie die private oder die berufliche Sphäre betreffen. Privat veranlasste Steuerberatungskosten sind ab Vz 2007 nicht abzugsfähig. Beruflich veranlasste Steuerberatungskosten sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Steuerberatungskosten sind Honorarzahlungen an Steu...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 8 Berufung einlegen

Gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Zu differenzieren ist zunächst allerdings danach, ob Berufungen Altverfahren betreffen, die vor dem 1.12.2020 beim Amtsgericht anhängig wurden, oder aber Anfechtungsklagen, die seit dem 1.12.2020 rechtshängig wurden. 8.1 Übergangsrecht bei Altverfahren Für Altverfahren, die bis zum 30...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 3.4.2 Prozessuale Befugnisse des Streithelfers

Insbesondere in zerstrittenen verwalterlosen Eigentümergemeinschaften, in denen ein gewisses Chaos vorprogrammiert ist, dürfte einzelnen Wohnungseigentümern auch zu einer Nebenintervention zu raten sein. Denn die prozessualen Befugnisse des Streithelfers sind weitreichend: Er kann alle der Partei zustehenden Prozesshandlungen wirksam vornehmen. In der mündlichen Verhandlung is...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 9 Revision einlegen

Die Revision findet gemäß §§ 542 Abs. 1 i. V. m. 543 Abs. 1 ZPO grundsätzlich gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile dann statt, wenn das Berufungsgericht sie in seinem Urteil oder der BGH als Revisionsgericht sie auf Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung durch das Berufungsgericht zugelassen hat. Nach § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision immer dann zuzulassen, wenn...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 5.3.1 Beitritt – ja oder nein?

Mit der Beiladung zum Rechtsstreit wird dem Verwalter die Möglichkeit eingeräumt, dem Rechtsstreit entweder aufseiten des klagenden Wohnungseigentümers oder aber aufseiten der übrigen beklagten Wohnungseigentümer beizutreten. Tritt er keiner der Parteien bei, wird der Rechtsstreit gemäß § 74 Abs. 2 ZPO ohne Rücksicht auf den Verwalter fortgesetzt. Für ihn stellt sich also zu...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 3.4.1 Grundsätze

Beschlussklagen sind nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG seit 1.12.2020 gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Die Wohnungseigentümer haben aber die Möglichkeit, als Nebenintervenienten dem Prozess auf Seiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder dem klagenden Wohnungseigentümer beizutreten. Die Nebenintervention ist in den §§ 66 ff. ZPO geregelt. Sie ist da...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 12 Rechtsprechungsübersicht

Alte vs. neue Rechtslage Die nachfolgende Rechtsprechung bleibt auch nach Inkrafttreten des WEMoG weiter maßgeblich; aktualisiert wurden Gesetzesnormen im Klammerzusatz. Soweit sie lediglich noch für vor dem 1.12.2020 anhängig gewordene Altverfahren gilt, ist dies ausdrücklich vermerkt. Abmahnungsbeschluss, Entziehungsklage Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussanfechtun...mehr

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Überblick über die erbrecht... / a) Rechtsbehelf bei Versagung der Akteneinsicht

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist der statthafte Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts nach § 13 Abs. 7 FamFG über die Nichtgewährung von Einsicht in die Nachlassakten eines abgeschlossenen Verfahrens für einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten. BGH v. 15.11.2023 – IV ZB 6/23 EGGVG § 23; FamFG § 13 Beraterhinweis Ob es sich be...mehr

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Überblick über die erbrecht... / a) Keine Beschwerdeberechtigung des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Notar zur Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Der Pflichtteilsberechtigte kann nicht im Wege der Beschwerde gem. § 15 Abs. 2 BNotO von dem vom Erben beauftragten Notar die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses gem. § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangen. BGH v. 19.7.2023 – IV ZB 31/22 BGB § 2314; BNotO § 15; FamFG § 59 Beraterhinweis Schuldner des notariellen Nachlassverzeichnisses, das mit dem privaten Nachlassver...mehr

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Ausscheiden und Kündigung d... / 3.2 Voraussetzung: wirksamer Gesellschafterbeschluss

Die Abberufung muss die Gesellschafterversammlung durch einen Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit herbeiführen. Die Satzung kann eine höhere Mehrheit vorsehen, die dann maßgeblich ist. Der Beschluss kann auf zwei Wegen rechtssicher umgesetzt werden: Indem die Gesellschafterversammlung bei Anwesenheit des Geschäftsführers auf der Versammlung ihm gegenüber die Abberu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 8.4 Gesonderte Feststellung nicht ausgeglichener Verluste (S. 3)

Rz. 372 § 20 Abs. 6 S. 3 Halbs. 1 EStG sieht vor, dass § 10d Abs. 4 EStG im Rahmen des Verlustvortrags nach § 20 Abs. 6 S. 2 EStG sinngemäß anzuwenden ist. Nach § 10d Abs. 4 EStG ist der am Schluss eines Vz verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Durch den Verweis in § 20 Abs. 6 S. 3 Halbs. 1 EStG gelten diese Grundsätze auch für Verluste aus Kapitalvermögen. Ve...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Rechtsbehelfe des Eigentümers

I. Vor Ablauf der Jahresfrist Rz. 34 [Autor/Stand] Meldet sich der Eigentümer der Sache vor Ablauf der Jahresfrist bei der FinB, so ist der Eigentumsübergang im formlosen Verfahren gem. § 394 AO ausgeschlossen.[2] Die StA/BuStra wird dabei in erster Linie prüfen, ob bei entsprechendem Verdacht ein Strafverfahren gegen den Eigentümer oder eine andere Person durchgeführt werden...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Abänderungen des Beschlusses; Rechtsbehelfe

Rn 16 Das Insolvenzgericht ist an den Beschluss, soweit es den zwingenden Inhalt nach Abs. 2 betrifft, gebunden. Dies ergibt sich aus § 4 i.V.m. § 318 ZPO. Diese Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Entscheidung des Gerichts über die Anordnung bzw. die Ablehnung der beantragten Eigenverwaltung nach § 270 Abs. 1 Satz 1. Rn 17 Fehlt im Eröffnungsbeschluss die Benennung d...mehr

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AGS 05/2024, Voraussetzungen der Erstreckung; Rechtsmittel gegen Erstreckungsentscheidung

§ 48 RVG Leitsatz Gegen eine Erstreckungsentscheidung ist das Rechtsmittel der – einfachen – Beschwerde statthaft. Auch der Staatsanwaltschaft steht die Befugnis zu, gegen eine Erstreckungsentscheidung Beschwerde einzulegen. Für die Erstreckung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Zum Entstehen von Grundgebühr und Verfahrensgebühr. LG Siegen, Beschl. v. 19.2.2024 –...mehr

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AGS 05/2024, Beschlagnahme ... / II. Umfang des Rechtsmittels

Die sofortige Beschwerde ist nach Auffassung des OLG Brandenburg zulässig und ersichtlich auf die Frage der Absetzung der Gebühr Nr. 4142 VV beschränkt. Die Beschwerdebegründung befasse sich allein mit dieser Gebühr. Darin heiße es, der Beschluss des LG werde "insbesondere dahingehend angefochten, soweit die beantragte Gebühr Nr. 4142 VV nicht festgesetzt" worden sei. Schlie...mehr

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AGS 05/2024, Terminsgebühr ... / IV. Über Terminsgebühr aus den Zinsen muss LG entscheiden

Ob die von der Rechtspflegerin gewählte Vorgehensweise der Zubilligung einer 1,2-Gebühr auf den Zinswert mit den Wertungen des § 4 ZPO vereinbar ist oder ob vielleicht noch überzeugender insgesamt nur eine 0,5-Gebühr auf den Hauptsachewert anzusetzen ist, muss im Verfahren über die Beschwerde der Klägerin nicht entschieden werden, da diese Gebühr nicht Gegenstand des Beschwe...mehr

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AGS 05/2024, Voraussetzunge... / II. Statthaftigkeit der Beschwerde

Das LG hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft als statthaft angesehen. Zwar sei im RVG kein ausdrücklicher Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG geregelt. Aus diesem Grunde habe auch das OLG Bremen in einer Entscheidung die Frage, ob eine (isolierte) Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erstreckungsentscheidung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG stat...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / D. Rechtsschutz

Rz. 56 [Autor/Stand] Dem Beschuldigten stehen keine förmlichen Rechtsbehelfe zur Seite, wenn er sich gegen eine nach seiner Ansicht zu Unrecht erfolgte Einstellung zur Wehr setzen will, etwa weil er meint, dass das Verfahren bereits nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen sei, oder glaubt, dass er in einer Hauptverhandlung seine Unschuld dartun könne (s. bereits Rz. 9). In diese...mehr