Fachbeiträge & Kommentare zu Rücklage

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Neustarthilfe Plus, FAQ / 5.7 Müssen liquide betriebliche Mittel oder private Rücklagen vor Antragstellung aufgebraucht werden?

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Aspekte bei der Ge... / 1. Bildung von steuerlichen Rücklagen i.R.d. Veräußerung

Bei Anwendung dieser Grundsätze kann die Frage aufgeworfen werden, ob die GewSt-Freiheit bei Veräußerungs- und Aufgabegewinnen nur dann gegeben ist, wenn auch die Voraussetzungen zur Anwendung von § 16 EStG erfüllt sind. So ist z.B. ein laufender, der GewSt unterliegender Gewinn in den Fällen der §§ 16 Abs. 2 S. 3 bzw. 16 Abs. 3 S. 5 EStG gegeben, bei denen die einkommensteue...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung der Jahresabrech... / 4.8 Fälligkeit: Abrechnungsergebnisse vs. Zuführung zur Rücklage

Die für Rücklagen vorgesehenen Hausgeldbeträge sind bereits mit Eingang auf dem gemeinschaftlichen Girokonto zweckbestimmt.[1] Leisten die Wohnungseigentümer also die sich auf Grundlage des Wirtschaftsplans monatlich ergebenden Hausgeldvorschüsse, so stehen die Teilbeträge für die Erhaltungsrücklage nicht mehr für andere Zwecke in der laufenden Wirtschaftsperiode zur Verfügu...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung der Jahresabrech... / 5.6 Weiter gebildete Rücklagen

Die Wohnungseigentümer haben nach §§ 28 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 1 WEG die Kompetenz zur Beschlussfassung über die Erhebung weiterer Rücklagen, etwa zur Liquiditätssicherung oder zur Finanzierung von Verfahrenskosten. Auch diese zusätzlich gebildeten Rücklagen sind jeweils mit dem tatsächlichen Ist-Bestand anzugeben, wobei sich auch hier zunächst weitere Angaben wie z. B. Beitr...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Sonderumlagen/Erhaltungsrüc... / 2.4.2 Mehrhausanlagen

Die bloße Tatsache, dass es sich um eine Mehrhausanlage handelt, bedeutet nicht, dass automatisch für die einzelnen Gebäude jeweils getrennte Rücklagen zu bilden wären. Das Gesetz sieht in § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG lediglich die Bildung einer Rücklage vor. Wie stets, kommt es also auf die Regelungen in der Gemeinschaftsordnung an. Von grundlegender Bedeutung ist zunächst, ob es ...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 2.5 Beschlussfassung

Beschlussgegenstand stellt nicht das Rechenwerk "Wirtschaftsplan" dar, sondern die sich auf Grundlage der Einzelwirtschaftspläne ergebenden Vorschüsse. Daher führt etwa die pauschale Beschlussfassung: "Die Wohnungseigentümer beschließen den Wirtschaftsplan 2023" zur Teilnichtigkeit des Beschlusses. Da eine derartige Beschlussfassung allerdings nicht zur Gesamtnichtigkeit füh...mehr

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Sonderumlagen/Erhaltungsrüc... / 2.3.4 Teilauflösung

Hat die Erhaltungsrücklage einen Bestand erreicht, der das angemessene Maß deutlich überschritten hat, können die Wohnungseigentümer über eine Teilauflösung der Rücklage beschließen.[1] Eiserne Reserve Im Fall der Teilauflösung der Erhaltungsrücklage kann allerdings nicht auf die zur sog. "eisernen Reserve" ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden,[2] weil diese zu tem...mehr

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Sonderumlagen/Erhaltungsrüc... / 2.3.3 Liquiditätsentnahmen

In der Praxis wird die Erhaltungsrücklage häufig bei Liquiditätsengpässen in Anspruch genommen. Dass dies ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, liegt bereits deshalb auf der Hand, weil es sich bei der Erhaltungsrücklage um zweckgebundenes Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.[1] Insoweit stellt auch eine lediglich vorübergehende Inanspruchnahme d...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung der Jahresabrech... / 2.2.3 Zuführungen zur Erhaltungsrücklage

Da die Zuführungen zur Erhaltungsrücklage keine Ausgaben oder sonstigen Kosten, sondern Einnahmen der Gemeinschaft darstellen, sind diese auch nicht als Kostenposition im Wirtschaftsplan aufzuführen.[1] Allerdings begründet eine dennoch vorgenommene Darstellung als Kostenposition keine Anfechtungsklage mehr. Gerade solche Klagen, die allein wegen formeller Mängel des Wirtsch...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung der Jahresabrech... / 5.5 Darstellung der Erhaltungsrücklage

Zunächst ist der Ist-Bestand der Erhaltungsrücklage anzugeben. Auch für den Fall, dass die Rücklage keine liquiden Mittel enthält, ist dies anzugeben. Weiter sind zunächst keine weiteren Informationen zu geben, wie insbesondere zu offenen Forderungen, also ausstehenden Beitragszahlungen auf die Rücklage. Entsprechende Angaben sind bei der Darstellung des "wesentlichen Gemein...mehr

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Sonderumlagen/Erhaltungsrüc... / 2.3 Zweckbindung

Maßnahmen der laufenden Erhaltung Zwar ist der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG berechtigt und verpflichtet, eigenständig alle Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen und insoweit berechtigt, auch kleinere laufende Erhaltungsmaßnahmen in Auftrag zu geben. Grundsätzlich wird ihm...mehr

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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 1.1.3 Vorschüsse

Die Vorschüsse beruhen auf § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG. Der Beschluss ist von den Wohnungseigentümern nach § 25 Abs. 1 WEG mit einfacher Mehrheit zu fassen. Gegenstand des Beschlusses sind: Vorschüsse zur Tragung der Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer i. S. v. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG und Vorschüsse zur Erhaltungsrücklage nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG sowie Vorschüsse zu mögli...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Sonderumlagen/Erhaltungsrüc... / 1.10 Verhältnis zur Erhaltungsrücklage

Zunächst liegt es im Ermessen der Wohnungseigentümer, eine Sonderumlage zu beschließen, um die Rücklage nicht zu erschöpfen. Es besteht also kein Anspruch darauf, zunächst die Rücklage auszuschöpfen.[1] Ob eine größere Investition aus Mitteln der dafür betragsmäßig ausreichenden Erhaltungsrücklage finanziert oder dafür unter den Wohnungseigentümern eine Sonderumlage erhoben ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung der Jahresabrech... / 2.1.2.3 Rechtsverfolgungskosten

Rechtsverfolgungskosten im Hinblick auf die Geltendmachung konkret feststehender und anstehender oder zu erwartender Verfahren[1] sind zu berücksichtigen und darzustellen. Mit Blick auf die Finanzierung von Verfahren der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bietet es sich alternativ an, eine entsprechende Rücklage zu bilden. Insoweit können dann durch mäßige Beitragsleistunge...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Sonderumlagen/Erhaltungsrüc... / 2.1 Wesen der Erhaltungsrücklage

Anspruch auf Bildung einer Erhaltungsrücklage Die Bildung einer Erhaltungsrücklage stellt nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG ein Regelbeispiel einer Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung dar. Ist demnach eine Erhaltungsrücklage (noch) nicht gebildet, hat jeder Wohnungseigentümer nach §§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG Anspruch auf entsprechende Beschlussfassung. Ihrem Wesen nach s...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung der Jahresabrech... / 4.5 Verhältnis Gesamt- zu Einzelabrechnungen

Aus der Jahresgesamtabrechnung leitet sich als notwendiger Bestandteil die Einzelabrechnung ab, indem das Ergebnis auf die Wohnungseigentümer aufgeteilt wird. Die Einzelabrechnungen sind insoweit von maßgeblicher Bedeutung für die nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG durch Beschluss festzusetzenden Nachschüsse bzw. Beitragsanpassungen. Allerdings lassen sich die Einzelabrechnungen ni...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Sonderumlagen/Erhaltungsrüc... / 2.4.1 Grundsätze

Da die Erhaltungsrücklage Bestandteil des Gemeinschaftsvermögens ist, hat der Verwalter sie gemäß § 9a Abs. 3 WEG nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zu verwalten. Ihn treffen insoweit Vermögensbetreuungspflichten gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Er hat zu beachten, dass er auch die Gelder der Erhaltungsrücklage zwingend getrennt von seinem Vermögen und dem Vermögen...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Allgemeine kaufmännische Gr... / 3.2 Die Unternehmensbuchhaltung

Die Unternehmensbuchhaltung wird betriebswirtschaftlich als externes Rechnungswesen bezeichnet und nimmt den bedeutendsten Anteil innerhalb des betrieblichen Rechnungswesens (siehe Ausführungen unter Kap. 4) ein. Wie zuvor in Kap. 2.1 zur Buchführungspflicht erläutert, besteht für Firmen/Unternehmen, die handelsrechtlich als Kaufmann eingestuft werden und steuerrechtlich buc...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 2.2.1 Bestimmungen des Hausgeldschuldners

Nach § 366 Abs. 1 BGB kann der Hausgeldschuldner eine ausdrückliche oder schlüssige Bestimmung treffen, welches Hausgeld getilgt sein soll. Leistet der Hausgeldschuldner das Hausgeld, das er seiner Ansicht nach schuldet, kurz vor dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, liegt darin i. d. R. die stillschweigende Bestimmung, dass die gerade fällig werdende Hausgeldschuld getilgt w...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Sonderumlagen/Erhaltungsrüc... / 1.1 Überblick

Die Sonderumlage stellt eine Ergänzung des Wirtschaftsplans dar. Ihrem Wesen nach soll die Sonderumlage finanziellen Engpässen der Gemeinschaft im Fall unvorhergesehenen Finanzierungsbedarfs im laufenden Wirtschaftsjahr begegnen. Die Erhebung einer Sonderumlage kommt also immer dann in Betracht, wenn Ausgaben nicht aus den laufenden Hausgeldern finanziert werden können und e...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Sonderumlagen/Erhaltungsrüc... / 2.2.5 Rücklagenbemessung anhand konkreten Erhaltungsplans

In Bemessung der Rücklagenhöhe bietet sich stets eine konkret auf das verwaltete Objekt bezogene Erhaltungsplanung unter Berücksichtigung der individuellen Eigenheiten der Wohnanlage, konkreter vergangener Erhaltungsmaßnahmen sowie der Höhe einer etwa bereits gebildeten Rücklage an. Ein entsprechender Plan ist den Wohnungseigentümern zusammen mit dem Ladungsschreiben zur Eigentü...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Sonderumlagen/Erhaltungsrüc... / 2.2 Angemessenheit

Den Wohnungseigentümern ist im Rahmen der Bemessung der Rücklagenhöhe ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, der nur bei erheblicher Unter- oder Überschreitung ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht.[1] Kriterien für die Bemessung der Höhe der Rücklage sind Alter, Zustand, Ausstattung, Erhaltungsbedarf in der Vergangenheit und prognostizierter zukünftiger Erhaltungsbedarf. Anh...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Sonderumlagen/Erhaltungsrüc... / 2.3.2 Bauliche Veränderungen

Maßnahmen der baulichen Veränderung können nicht aus der Erhaltungsrücklage finanziert werden. Dies ist nicht lediglich darin begründet, dass es sich bei Maßnahmen der baulichen Veränderung gerade nicht um Erhaltungsmaßnahmen handelt, sondern weil nach § 21 Abs. 3 WEG diejenigen Wohnungseigentümer nicht zur anteiligen Kostentragung einer baulichen Veränderung verpflichtet si...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.1.4 Zuständigkeit

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück i. S. v. § 1 Abs. 5 WEG liegt. Klagen Dritter und Mahnverfahren Diese Anordnung hat Bedeutung für die Klagen Dritter gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowie für die Mahnverfahren. Verlangt ein Werkunternehmer Vergü...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung der Jahresabrech... / 4.5.4.1 Jahresübergreifende Sonderumlage

Wird eine Sonderumlage im Jahr 1 erhoben, kommt sie jedoch erst im Jahr 2 zur Verwendung, ist sie im Jahr 1 als Einnahme darzustellen. Zu beachten ist, dass diese Hausgeldeinnahme wie die übrigen Hausgeldeinnahmen abrechnungsneutral ist und nicht in den Jahreseinzelabrechnungen unter den Wohnungseigentümern ausgeschüttet werden darf. Denn dann stünde sie zur Finanzierung der...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung der Jahresabrech... / 2.1.1.5 Zinseinnahmen

Zinseinnahmen sind stets als Einnahmen auszuweisen. Erzielt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer etwa Einnahmen aus der Verzinsung des gemeinschaftlichen Girokontos, sind diese entsprechend im Einnahmenteil des Wirtschaftsplans zu berücksichtigen und darzustellen. Entstammen sie aus der verzinslichen Anlage der Erhaltungsrücklage, ist zu differenzieren, ob eine Ausschüttu...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung der Jahresabrech... / 5.4 Inhalt des Vermögensberichts

Nach § 28 Abs. 4 WEG muss der Vermögensbericht den Stand der in den jeweiligen Eigentümergemeinschaften gebildeten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthalten. Im Einzelnen ist also jeweils der Ist-Stand der Erhaltungsrücklage nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG, etwaiger weiterer gebildeter Rücklagen und das tatsächlich vorhandene Vermögen anzugeben....mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung der Jahresabrech... / 5.7.1 Forderungen der Gemeinschaft

In erster Linie sind sämtliche Forderungen der Gemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer darzustellen. Hierzu zählen Hausgeldrückstände, also rückständige Beiträge zu Kosten/Vorschüssen, Beiträge zu gebildeten Rücklagen, Nachschüsse aus Abrechnungsspitzen, soweit noch nicht ausgeglichen. Beitragsrückstände zur Erhaltungsrücklage, Beitragsrückstände zu sonstigen gebildeten Rüc...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 9 Hausgeldforderungen: Möglichkeiten und Grenzen

Die Organisation der Hausgeldforderungen durch Beschlüsse und ihre außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung ist eine besondere Herausforderung für eine Verwaltung. Verfügt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, deren Organ die Verwaltung ist, nicht über ausreichende Mittel, die Forderungen Dritter, z. B. eines Energieversorgers oder der Verwaltung zu begleichen, kan...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung der Jahresabrech... / 4.6.2 Geregelte Mehrhausanlagen

Bei Untergemeinschaften mit eigenen Beschlusskompetenzen kommt es maßgeblich darauf an, wie weit die Beschlusskompetenz reicht. Hier hat der BGH für Klarheit gesorgt und festgestellt, dass stets die Kosten der Gesamtgemeinschaft zu berücksichtigen sind.[1] Praxis-Beispiel Regelung für Untergemeinschaften in einer Gemeinschaftsordnung "Bei Angelegenheiten, die ausschließlich ei...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung der Jahresabrech... / 2.1 Bestandteile des Einzel-/Gesamtwirtschaftsplans

Nach der maßgeblichen Bestimmung des § 28 Abs. 1 WEG muss der Wirtschaftsplan die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben, die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Kostentragung, die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG vorgesehenen Erhaltungsrücklage und ggf. die Beitragsleistungen zu weiter gebildeten Rücklagen enthalten. Posi...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 2.1 Überblick

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist zu einer ordnungsmäßigen Buchführung verpflichtet.[1] Ohne Buchführung kann sie ihre Aufgaben nicht erfüllen, insbesondere nicht den Wirtschaftsplan aufstellen und über diesen abrechnen sowie nach § 28 Abs. 4 Satz 1 WEG den Vermögensbericht erstellen. Auch die Informationsrechte der Wohnungseigentümer sowie eine Rechnungslegung wär...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 2.3 Nicht erhebliche Verpflichtung

Bezüglich des Kriteriums der "nicht erheblichen Verpflichtung" dürfte in erster Linie auf die Größe der Gemeinschaft abzustellen sein. Soweit der Gesetzgeber insoweit auf die unmittelbare Teil- bzw. Außenhaftung der Wohnungseigentümer des § 9a Abs. 4 WEG rekurriert, ist dies in der juristischen Literatur zurecht auf Kritik gestoßen. Denn der Verwalter darf die Eigentümer dur...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Zwangsversteigerung (WEMoG) / 3 Ansprüche der Eigentümergemeinschaft

In die Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG fallen zunächst die fälligen Ansprüche der Eigentümergemeinschaft auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach den §§ 16 Abs. 2, 28 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen, also beschlossene Nachschüsse...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erhaltungsplanung (ZertVerwV) / 4.2.1 Bildung einer Erhaltungsrücklage

Beschlussmuster: Bildung einer Erhaltungsrücklage[1] TOP XX Bildung einer Erhaltungsrücklage Die Wohnungseigentümer beschließen die Bildung einer Erhaltungsrücklage gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG. In Bemessung der insoweit von den Wohnungseigentümern zu leistenden Beiträge, orientieren sich die Wohnungseigentümer an den Ansätzen des § 28 Abs. 2 II. BV unter Berücksichtigung eine...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prüfungsbefugnis des Eigentümers (WEMoG)

Begriff Der Verwalter hat nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan zu erstellen, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die anteilige Kostentragungspflicht und die Beitragsleistungen zur Erhaltungsrücklage und weiter gebildeten Rücklagen enthält. Daneben hat der Verwalter gemäß § ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gestaltungsmöglichkeiten be... / 6.2 Aktivierung der Herstellungskosten in der Steuerbilanz als sog. Aufwandsverteilungsposten

Errichtet der Unternehmer-Ehegatte – wie im Fall 5 – auf dem seiner Ehefrau gehörenden Grundstück das Gebäude mit eigenen Mitteln, ist prinzipiell das gesamte Gebäude als sein Betriebsvermögen zu behandeln. In diesem Fall handelt es sich bei dem vom Unternehmer-Ehegatten getätigten Aufwand um sog. Eigenaufwand.[1] Der Unternehmer-Ehegatte hat seine Herstellungskosten als Auf...mehr

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Gestaltungsmöglichkeiten be... / 5 Unternehmer-Ehegatte beteiligt sich an Baukosten des im Eigentum des anderen Ehegatten stehenden Gebäudes

Trägt der Unternehmer-Ehegatte zum Teil, z. B. zur Hälfte (Fall 4), die Baukosten des von ihm zu 100 % betrieblich genutzten Gebäudes, das zivilrechtlich im Eigentum seiner Ehefrau steht, und ist keine besondere Vereinbarung feststellbar, wonach der Unternehmer-Ehegatte wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes ist, kommt es nicht zu einem Auseinanderfallen von zivilrechtlich...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gestaltungsmöglichkeiten be... / 11 Bilanzberichtigung und Übergangsregelung für in der Vergangenheit in Anspruch genommene Gewinnermittlungssonderregelungen

Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung sind nach der neueren Rechtsprechung des BFH[1] Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens vorbehaltene Gewinnermittlungssonderregelungen (z. B. § 6b EStG, 3 %ige AfA für Gebäude im Betriebsvermögen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) auf den Aufwandsverteilungsposten nicht anwendbar. Soweit der Steuerpflichtige derartige betrieblich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4 Finanzverwaltung

Rz. 70 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: (1) ErbStR 2019 und Hinweise: Bodden, Die neuen Erbschaftsteuerrichtlinien und -hinweise zum Unternehmenserbschaftsteuerrecht, kösdi 2020, 21783; Brabender/Gräfe/Freund, Die ErbStR 2019 im Spannungsverhältnis zu den ErbStH 2019: Abweichungen, Konkretisierungen und strittige Fragen im Bereich der Unternehmensnachfolge,...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Überblick

Rz. 1 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: (1) Gesamtdarstellungen: Benz/Blumenberg/Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016, München 2017; Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016: Ein rechtssystematischer Überblick, ZEV 2016, 541; Dorn/Könekamp, Reduktion der Schenkungsteuer bei der Unternehmensnachfolge, NWB 2021, 12; Erkis, Die Erbschaftsteuerreform 2016 – ein Rü...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.2.1.1 Entnahme- oder Ausschüttungsbeschränkung (§ 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 621 Der Gesellschaftsvertrag muss "die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 Prozent des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrags des steuerrechtlichen Gewinns beschränken" (§ 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ErbStG). Dabei bleiben "Entnahmen zur Begleichung der auf den Gewinnantei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 4 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 12 Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann von §§ 6b, 6c EStG oder R 6.6 EStR 2012 Gebrauch gemacht werden. Mangels Gewinnrealisierung findet § 34b EStG insoweit keine Anwendung. Für verbleibende Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen gilt § 34b EStG allerdings.[1] Werden nicht verwendete Rücklagen später gewinnerhöhend aufgelöst, liegen insoweit keine begünstigten...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 3.2 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Rz. 20 Geltung hat die Tarifermäßigung nach § 32c EStG nur für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Handeln muss es sich um Einkünfte i. S. d. § 13 EStG . Tätigkeitsbezogene Einschränkungen bestehen insoweit nicht. Von daher werden auch Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben i. S. d. § 13 Abs. 2 EStG von der Tarifermäßigung erfasst. Gleiches gilt für...mehr

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Ergebnisverwendung / 3.2.2.3 Verwendung des Bilanzgewinns

Rz. 42 Ausgangsgröße und Verwendungsmöglichkeiten § 174 Abs. 1 Satz 1 AktG überträgt der Hauptversammlung die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns. "Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluss gebunden".[1] Rz. 43 Der Bilanzgewinn, über dessen Verwendung die Hauptversammlung beschließt, entspricht dem Betrag, der nach § 158 Abs. 1 Nr. 5 AktG in der ...mehr

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Ergebnisverwendung / 3.2.2.2 Rücklagendotierung bei der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung

Rz. 40 Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest,[1] was in der Praxis die Ausnahme darstellt, ist sie im Rahmen der Ergebnisverwendung nur dann zu einer Dotierung der Gewinnrücklagen berechtigt, wenn dies durch eine Gesetzesvorschrift oder eine Satzungsbestimmung legitimiert ist.[2] Die Grundlage eines solchen Hauptversammlungsbeschlusses bildet der Jahresübersch...mehr

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Ergebnisverwendung / 3.3.2.1 Ergebnisanspruch der Gesellschafter

Rz. 54 Überblick Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung durch die Satzung haben die Gesellschafter der GmbH jeweils Anspruch auf einen Anteil am Jahresergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahrs. Konkret bedeutet dies, dass – in Abhängigkeit von der Ergebnisdarstellung in der Bilanz gemäß § 268 Abs. 1 HGB – die Gesellschafter entweder einen Anspruch auf den Jahresüberschuss [...mehr

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Bilanzgliederung / 4.2.1 Große und mittelgroße Gesellschaften

Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften und die ihnen gleichgestellten Personengesellschaften haben in ihren Bilanzen mindestens die in § 266 Abs. 2 und 3 HGB bezeichneten Posten gesondert und in der dort vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.[1] Aktivseite (§ 266 Abs. 2 HGB)mehr

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Ergebnisverwendung / 3.2.2.1 Rücklagendotierung bei der Feststellung des Jahresabschlusses durch Vorstand und Aufsichtsrat

Rz. 38 Im Regelfall stellen bei einer AG Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest. Im Rahmen einer solchen Feststellung dürfen Vorstand und Aufsichtsrat nach den gesetzlichen Regelungen einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in die anderen Gewinnrücklagen einstellen.[1] Vorstand und Aufsichtsrat können allerdings aufgrund einer Satzungsbest...mehr

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Ergebnisverwendung / 3.1 Grundlegende Bemerkungen

Rz. 35 Im Gegensatz zu Einzelunternehmen oder Personengesellschaften haben die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften aufgrund der Feststellung des Jahresabschlusses noch keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf einen Anteil am Jahresergebnis.[1] So sieht § 58 AktG, der die Verwendung des Jahresüberschusses regelt, in § 58 Abs. 1 bis 3 AktG grundsätzlich zunächst einma...mehr