Fachbeiträge & Kommentare zu Schulden

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Erhaltene Zuschüsse

Rn. 1386 Stand: EL 76 – ET: 11/2007 Der rein subventionelle Charakter öff Förderungsmaßnahmen stellt in gewisser Weise einen Fremdkörper in der privatwirtschaftlich ausgerichteten Bilanzierung eines Kaufmannes dar. Der HFA hat in der Stellungnahme 1/1984 WPg 1984, 612 sich von den steuerlichen Vorgaben gelöst und verlangt den Ausweis der erhaltenen Zulage – unabhängig, ob stp...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / c) Arten der beschränkten Pflichtteilsverzichte im Überblick

Rz. 25 Nach ganz überwiegender Meinung kann Gegenstand eines beschränkten Pflichtteilsverzichts sein:[32]mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelkaufmännisches Unternehmen.

Rn 20 Befindet sich ein einzelkaufmännisches Unternehmen im Nachlass, geht das vererbliche Handelsgeschäft nach § 1922, die Firma nach § 22 I HGB auf die Miterben als Rechtsträger in gesamthänderischer Verbundenheit über. Die Miterben können das Handelsgeschäft als Kaufleute fortführen, obwohl es ihnen an der eigenen Rechtspersönlichkeit fehlt (RGZ 132, 138). Es kann nach hM...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eheliche Lebensverhältnisse.

Rn 2 Nach Auffassung des BGH (FamRZ 84, 149; 82, 576) sind mit diesem Begriff alle Verhältnisse gemeint, die für den Lebenszuschnitt in der Ehe und damit für den ehelichen Lebensstandard bestimmend (prägend) waren. Hierzu gehören zum einen die den Lebensstandard bestimmenden wirtschaftlichen Verhältnisse wie Einkommen und Vermögen, soweit es in die Bedarfsdeckung eingeflosse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 257 S 1 konkretisiert den Inhalt eines Aufwendungsersatzanspruchs, wenn die Aufwendung in der Eingehung einer Verbindlichkeit besteht. Der Ersatzberechtigte kann iSe Naturalrestitution die Befreiung von der übernommenen, aber noch nicht erfüllten Pflicht verlangen. § 257 S 2 räumt dem Schuldner das Recht ein, vor Fälligkeit der Verbindlichkeit statt der uU noch gar ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftung im Außenverhältnis.

Rn 2 Neben der gesamtschuldnerischen Haftung der Erbengemeinschaft nach § 2059 besteht im Außenverhältnis grds auch die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Miterben. Die Einzelhaftung beginnt mit dem Erbfall, gilt aber nach der Teilung fort (Oldbg ErbR 09, 294), wobei die in den §§ 2060, 2061 enthaltenen Ausnahmen für die Zeit nach der Teilung zu berücksichtigen sin...mehr

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ZErb 08/2024, Bestellung ei... / 1 Gründe

I. Der verwitwete Erblasser hatte keine Kinder. Seine Eltern sind vorverstorben, seine Schwester hat die Erbschaft ausgeschlagen, weitere Geschwister hatte der Erblasser nicht. Das AG hat mit Beschl. v. 1.12.2021 für die unbekannten Erben des Erblassers Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beschwerdeführer zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis "Sicherung und Verwaltung d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1463 BGB – Haftung im Innenverhältnis.

Gesetzestext Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedene...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt. (2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. 2Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bestimmbarkeit der Bürgschaftsschuld (insbes Globalbürgschaften).

Rn 12 Die besicherte Hauptschuld muss entweder im Bürgschaftsvertrag genau bezeichnet oder zumindest bestimmbar sein (BGH NJW 88, 907; Ddorf BauR 12, 1261 zur Ausschüttungsbürgschaft in einer ARGE). Dies gilt insb für bedingte und künftige Verbindlichkeiten iSv § 765 II (s § 767 Rn 4). Bei Bürgschaften, die auf Seiten des Bürgen ein Handelsgeschäft darstellen, führt die Aner...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 1. Allgemeines

Rz. 252 Das Stichtagsprinzip führt vor allem dann zu Schwierigkeiten, wenn die Realisierbarkeit oder auch der rechtliche Bestand bestimmter Vermögensgegenstände zum Stichtag nicht sicher ermittelt werden kann. Eine Schätzung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, die einerseits für, andererseits gegen die Realisierbarkeit des Wertes sprechen, würde hier auf jeden Fal...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

IDW HFA, Bilanzierung von Zerobonds, WPg 1986, 248; Eisele/Knobloch, Offene Probleme bei der Bilanzierung von Finanzinnovationen, DStR 1993, 577; Prahl, Bilanzierung u Prüfung von Financial Instruments in Industrie- u Handelsunternehmen, WPg 1996, 830; Winter, Die handelsrechtliche Bilanzierung von Zinsbegrenzungsvereinbarungen, DB 1997, 1985; Wiese/Dammer, Zusammengesetzte Fina...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vorzeitige Rückzahlung (Abs 2).

Rn 3 Der zum 11.6.10 eigefügte II beruht auf Art 16 I 1 VerbrKrRL 2008. Auch ohne Kündigung ist der Verbraucher o ein Dritter (§ 267) auch bei befristeten Allgemein-Verbraucherdarlehen jederzeit berechtigt, ohne Angabe von Gründen die Verbindlichkeiten ggü dem Darlehensgeber ganz o teilweise, § 266 gilt nicht, vorzeitig zu erfüllen (§§ 362 ff). Bei Immobiliar-Verbraucherdarl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gegenstand.

Rn 5 Der Gegenstand der Bruchteilsgemeinschaft ist grds nicht beschränkt. Recht iSd Vorschrift kann jedes Recht sein, welches der Aufteilung in mehrere Teilhaber offensteht. Eine Beschränkung auf Vermögensrechte besteht nicht. Hauptanwendungsfall der §§ 741 ff ist das Miteigentum. Eine Berechtigung mehrerer kann auch an einer Mehrheit von Gegenständen bestehen (BGHZ 140, 63)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1439 BGB – Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft.

Gesetzestext Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten, die durch den Erwerb einer Erbschaft entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, das Gesamtgut nicht verwaltet und die Erbschaft während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt; das Gleiche gilt beim Erwerb eines Vermächtnisses. Rn 1 Das Gesamtgut haftet nach § 1438 I für alle Verbindli...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Pflichtteilsberechtigung

Rz. 204 Zu den pflichtteilsberechtigten Personen (legittimari) gehören gem. Art. 536 Abs. 1 C.C. der Ehegatte – sowie die Mitglieder einer eingetragenen Partnerschaft (unione civile), die ehelichen und unehelichen Kinder und die ehelichen Aszendenten (also auch die Großeltern, nicht aber die nichtehelichen Aszendenten). Im Rahmen der Erbfolge nach Stämmen rücken die weiter e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtsbeziehungen bei mehreren Unternehmern.

Rn 20 Der Besteller kann anstelle der Beauftragung eines Generalunternehmers/Generalübernehmers nebeneinander verschiedene Unternehmer mit unterschiedlichen Gewerken für die Realisierung seines Bauvorhabens beauftragen. Dann begründet er mehrere, voneinander unabhängige Rechtsbeziehungen zu den von ihm beauftragten Unternehmern, die getrennt nach allg Grundsätzen zu beurteil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesamtschuld kraft Gleichstufigkeit.

Rn 8 Gesamtschuldner sind: Architekt u Bauunternehmer bzw Handwerker bzgl der gemeinsam zu verantwortenden Baumängel (BGHZ 43, 227, 232 ff; 51, 275, 277; NJW-RR 08, 176, 178; Saarbr NJW 16, 3186, 3191, aber anders, wenn der Architekt nur seine Pflicht zur Objektbegehung zum Zwecke der nachträglichen Feststellung von Mängeln verletzt hat, BGHZ 235, 215), Architekt u Statiker ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / be) Bilanzidentität/Stetigkeit

Rn. 399 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Der Grundsatz der Bilanzidentität verlangt den lückenlosen Vortrag der Schlussbilanzwerte in die Eröffnungsbilanz des Folgejahres (§ 252 Abs 1 Nr 1 HGB); in der logischen Sekunde zwischen dem Ende des vorangegangenen und dem Beginn des neuen Geschäftsjahres sind Änderungen der "Wertansätze" ausgeschlossen (vgl zB Baetge/Ziesemer/Schmidt in ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nutzungsvergütung.

Rn 26 Als Ausgleich dafür, dass der aus der Wohnung, ggf auch der Mietwohnung (KG FamRZ 15, 1191), verdrängte Ehegatte bis zur Rechtskraft der Ehescheidung auf sein Recht zum Mitbesitz verzichten muss, kann, soweit dies der Billigkeit entspricht, von dem anderen beginnend ab Geltendmachung des Zahlungsbegehrens (Kobl NZFam 15, 330; Bremen FamRZ 14, 1299) eine Nutzungsentschä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer mit Zustimmung des Gläubigers.

Rn 3 Gem § 415 kann die Schuldübernahme auch zwischen Schuldner u Übernehmer vereinbart werden. Ihre Wirksamkeit hängt dann von der Genehmigung des Gläubigers ab. Nach der herrschenden Verfügungstheorie liegt in dem Vertrag neben einer Verpflichtungserklärung des Übernehmers zugleich eine Verfügung von Nichtberechtigten iSd § 185. Rn 4 Die Genehmigung setzt nach § 415 I 2 die...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / le) Rückstellung für passive Steuerlatenzen?

Rn. 911f Stand: EL 99 – ET: 05/2013 Kleine KapGes und Kap & Co-Gesellschaften sind nach § 274a HGB von der Steuerlatenzrechnung befreit. Das Gleiche gilt nach der Systematik im Aufbau des HGB auch für die "normalen" Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), deren Regelungsbereich der Bilanzierung nach HGB ab § 264 HGB ff endet. Anders ausgedrückt: Der § 274 HGB gilt für diese ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich und Voraussetzungen.

Rn 1 Während § 366 das Verhältnis mehrerer Hauptforderungen untereinander bestimmt, regelt § 367 das Verhältnis von Hauptforderung, Zinsen und Kosten im Falle der nicht zureichenden Tilgung. Ansprüche auf Nutzungsherausgabe sind demgegenüber eigene Hauptforderungen, so dass § 366, nicht § 367 anzuwenden ist (Karlsr NJW-RR 17, 1445 [OLG Karlsruhe 24.07.2017 - 12 U 75/17]; tei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verwertung des Gegenstands.

Rn 1 Zum Verhältnis zwischen § 752 und § 753 vgl § 752 Rn 1. § 753 begründet mangels abw Vereinbarung ein Recht auf Verkauf, wenn der Gegenstand nicht nach § 752 teilbar ist. Nach Versilberung des Gegenstands setzt sich die Gemeinschaft zunächst am Erlös als Surrogat des gemeinschaftlichen Gegenstands fort (BGH NJW 96, 2310, 2312), ebenso dingliche Belastungen am gemeinschaf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners.

Rn 32 Für sein finanzielles Leistungsvermögen hat der Schuldner grds immer einzustehen (BGHZ 107, 92, 102; BGHZ 150, 187, 194; BGHZ 204, 134 Rz 17 f; Medicus AcP 188 [1988] 490–510; Lorenz/Riehm Rz 177). Dies ergibt sich aus dem Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung (Grüneberg/Grüneberg § 276 Rz 28). Auch der gesetzlich zu einer Geldzahlung Verpflichtete, etwa der Scha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auseinandersetzungsanordnungen.

Rn 2 Mit einer Teilungsanordnung – die nur bei Vorhandensein mehrerer Erben denkbar ist (Naumbg ErbR 15, 153) – verschiebt der Erblasser nicht die von ihm gewünschte Erbfolge (BGH NJW 85, 51), sondern bestimmt neben der Zuweisung die Anrechnung des Wertes der zugewiesenen Gegenstände auf den Erbteil. Ist deren Wert höher als die Quote, ist der Begünstigte – anders als beim V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Leistung an Erfüllungs statt.

Rn 1 Die Leistung an Erfüllungs statt ist zulässig, wenn dies entweder vereinbart wurde oder der Gläubiger ohne solche Vereinbarung statt der geschuldeten Leistung eine andere an deren Stelle annimmt. Die Vereinbarung kann, wie in I geregelt, bei der Erfüllung getroffen werden oder aber der Leistung vorausgehen und schon bei der Begründung der Schuld zustande kommen (BGHZ 89...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Ehescheidung und Ehetrennung.

Rn 1 Die VO gilt für die Ehescheidung u die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (Ehetrennung) in Fällen, die iwS eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen (Art 1 I; dazu Mörsdorf-Schulte RabelsZ 77 [13] 786, 794 ff), dagegen nicht für die Scheidungsfolgen, s dazu Art 17 EGBGB. Der Ehebegriff ist verordnungsautonom (so Mörsdorf-Schulte RabelsZ 77 [13] 786, 8...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 11. Mitunternehmer-Gemeinschaften

Schrifttum: List, Die eheliche Lebensgemeinschaft in steuerrechtlicher Sicht, DStR 1997, 1101; Meincke, Güterstandsvereinbarungen aus einkommen- und erbschaftsteuerlicher Sicht, DStR 1986, 135; Schmidt-Liebig, Grenzbereiche von Einkommensqualifikation, Einkunftszurechnung, Unternehmer- und Mitunternehmerbegriff am Beispiel der ehelichen Gütergemeinschaft, StuW 1989, 110; Voss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Auf dem Weg zu einem europäischen (internationalen) Einheitsrecht.

Rn 34 Über die bisherigen punktuellen Entwicklungen hinaus gibt es vielfältige Bestrebungen für ein europäisches Zivilgesetzbuch bzw für internationales Einheitsrecht. So hat das Europäische Parlament 1989 und 1994 die Organe der EU aufgefordert, mit der Vorbereitung eines einheitlichen europäischen ZGB zu beginnen. Die Kommission hat sodann einen Aktionsplan für ein europäi...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / dd) Belohnende Schenkung oder Leistungsverknüpfung

Rz. 154 Nicht nur im ländlichen Bereich kommt es relativ häufig vor, dass bereits vor der eigentlichen Zuwendung der Erwerber im Vorgriff auf den späteren Erwerb umfassende Leistungen an den dereinstigen Übergeber erbracht hat, etwa laufende Pflegedienste. Bei der rechtlichen Umsetzung dieser Fälle werden immer wieder Fehler gemacht, wenn es darum geht, wie diese "Vorleistun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Analoge Anwendung.

Rn 10 Da § 162 einem allg Rechtsgedanken Ausdruck verleiht (Rn 1), kann die Vorschrift überall dort analog angewendet werden, wo Spezialvorschriften fehlen und verhindert werden soll, dass eine Seite aus ihrem treuwidrigen Verhalten Vorteile zieht (stärker einschränkend Staud/Bork Rz 15). Insb gilt sie auch im Öffentlichen Recht (BVerwGE 85, 213 zur Zustellungsvereitelung) u...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Umfang der Außenprüfung

Rz. 10 [Autor/Stand] § 156 BewG erlaubt ausdrücklich die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen. § 199 Abs. 1 AO umschreibt mit diesem Begriff per Legaldefinition die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind und macht deren Prüfung zur Aufgabe der Außenprüfer/innen. Folglich könnten sie im Rahmen einer a...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 195. Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG) v 18.12.2013, BGBl I 2013, 4318

Rn. 215 Stand: EL 104 – ET: 04/2014 Schrifttum: Benz/Placke, Die neue gesetzliche Regelung durch das AIFM-Steuer-AnpassungsG zur "angeschafften Drohverlustrückstellung" in § 4f u § 5 Abs 7 EStG, DStR 2013, 2653. Der Deutsche Bundestag hat das AIFM-StAnpG mit, betr speziell das EStG,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Rechtsstreit als persönliche Angelegenheit.

Rn 18 Rechtsstreit ist jedes gerichtliche Verfahren (BSG NJW 70, 352: sozialgerichtliches Verfahren; LAG Berlin MDR 82, 436: arbeitsrechtliche Streitigkeit; OVG Lüneburg FamRZ 73, 145: verwaltungsrechtliche Streitigkeit) in jeder Verfahrensart, sowohl auf Aktiv- wie auf Passivseite. Das Verfahren muss eine persönliche Angelegenheit betreffen, damit eine genügend enge Verbind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1568a und 1568b BGB

Rn 1 §§ 1568a und b stellen die materiellen Vorschriften zur Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände nach Scheidung der Ehe dar, während sich das Verfahren nach §§ 200 ff FamFG bestimmt und die Kostenvorschriften im FamGKG enthalten sind. Der Begriff des Haushaltsgegenstandes ist identisch mit dem in §§ 1361a, 1369, 1932 verwendeten. Rn 2 §§ 1568a und b sind nu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kriterien der Tilgungsreihenfolge.

Rn 23 Da der redliche Schuldner idR zunächst die fällige Forderung befriedigen wird, kommt es primär auf die Fälligkeit an, die nach dem Maßstab des § 271 zu ermitteln ist. Rn 24 Sind bereits mehrere Forderungen fällig und reicht die Leistung nicht zur Befriedigung des Gläubigers aus, so verdient sein Tilgungsinteresse den Vorrang, zumal der Schuldner eine Tilgungsbestimmung ...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 4. Pflichtteilsentziehung wegen rechtskräftiger Verurteilung (§ 2336 Abs. 2 S. 2 BGB)

Rz. 72 § 2336 Abs. 2 S. 2 BGB bestimmt, dass für eine Entziehung nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB wegen einer vom Pflichtteilsberechtigten begangenen Straftat diese zur Zeit der Errichtung begangen und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen muss; beides ist in der Verfügung anzugeben. Dadurch wird zum einen klargestellt, dass zwar die Verurteilung wegen der Straftat, auf wel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Unternehmen(sbeteiligungen).

Rn 16 Bei Handelsunternehmen ist ihr wirklicher Wert als wirtschaftliche Einheit unter Berücksichtigung der stillen Reserven und des Firmenwerts, nicht der bloße Buchwert anzusetzen (BGH NJW 73, 509 [BGH 17.01.1973 - IV ZR 142/70]; 77, 949 [BGH 09.03.1977 - IV ZR 166/75]; 82, 575). Im Einzelfall hat der Tatrichter die betriebswirtschaftlich angemessene Methode zu wählen (BGH...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Äquivalenzstörungen.

Rn 30 Diese sind bei gegenseitigen Verträgen in den Grenzen des Zumutbaren unbeachtlich. Das gilt sowohl für eine Wertminderung des Entgelts (insb durch Geldwertschwund, etwa BGHZ 86, 167, 186f) wie auch für Kostensteigerungen bei der Leistungserbringung. Dies gilt im Grundsatz auch für in ausländischer Währung zu leistende Schulden (BGHZ 183, 287 zur Morgengabe; krit Wurmne...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Gegenstand des Geschenks

Rn. 1674 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Gegenstand des Geschenks iSd § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG können Sachen (BFH BStBl II 1974, 210) oder Geld sein. Im Gegensatz zu § 516 BGB kommen aber auch Dienstleistungen in Betracht (K/S/M, § 4 EStG Rz G 43; Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 705 (Dezember 2022); offen gelassen BFH BStBl II 1993, 806; aA FG D'dorf EFG 1985, 112). Entsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Negatives Schuldanerkenntnis.

Rn 17 Das negative Schuldanerkenntnis setzt wie der Erlass einen Vertrag voraus. Es kann auch als Teil einer komplexeren Vereinbarung, insb eines Vergleichs, abgegeben werden. Inhaltlich ist wie beim positiven Schuldanerkenntnis zu unterscheiden zwischen der bloßen Begründung eines Beweismittels gegen den Anerkennenden (zB in Form einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

Rn 1 Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) begründet ein auftragsähnliches gesetzliches Schuldverhältnis. Grundlage der GoA ist eine Tätigkeit einer Person (Geschäftsführer) für eine andere (Geschäftsherr), die weder auf einem Auftrag noch einer sonstigen Berechtigung beruht (BGH NJW 09, 2590 [BGH 27.05.2009 - VIII ZR 302/07] Rz 18). Rn 2 Willenserklärungen sind für das Ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 16 Das deutsche intertemporale Schuldrecht folgt dem allgemeinen Grundsatz, dass neue Vorschriften nur auf solche Rechtsverhältnisse anzuwenden sind, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung entstanden sind (Staud/Löwisch [2003] Art 229 § 5 Rz 1). Dieser Grundsatz hat bereits 1896 und späterhin in vielen weiteren Vorschriften seinen Niederschlag gefunden (s ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gesamtschuldklage.

Rn 8 Der Gläubiger hat bis zur Teilung die Wahl, die Gesamtschuldklage gegen die einzelnen Miterben zu erheben, um gegen sie persönlich vollstrecken zu können, oder mit der Gesamthandklage die Erbengemeinschaft zu verklagen, wenn er nur auf den Nachlass zugreifen will (BGH NJW 63, 1611). Wegen § 2059 I 1 hat die unterschiedliche Vollstreckungsmöglichkeit nur geringe praktisc...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Betriebsvermögen

Rn. 1508 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Auch bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 3 EStG gibt es BV. Zwar wird im Unterschied zu § 4 Abs 3 EStG beim Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs 1 EStG das BV zu Beginn des Wj mit dem BV zum Ende des Wj verglichen; aber auch bei der Überschussrechnung werden Wertänderungen des BV erfasst. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass die Wertän...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Rechtsentwicklung

Rz. 1201 [Autor/Stand] Die Frage, ob Wirtschaftsgüter, die den Gesellschaftern gehören und dem Betrieb der Gesellschaft dienen (Gesellschaftervermögen), in die Bewertung des Betriebs einzubeziehen waren, war seit jeher Gegenstand rechtlicher Überlegungen gewesen. Das RBewG 1931 hatte diese Frage in § 44 Abs. 2 Ziff. 3 ausdrücklich so geregelt, dass zum gewerblichen Betrieb e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rückgabeanspruch.

Rn 5 Wie der Anspruch aus § 368, so ist auch derjenige aus § 371 ein verhaltener Anspruch, der nur bei Geltendmachung durch den Schuldner fällig wird. Es handelt sich um eine Nebenleistungspflicht des Gläubigers (Stuttg OLGR 01, 317). Rn 6 Die Anspruchsberechtigung steht grds dem Schuldner zu. Bei der Bürgschaft kann der Schuldner nach deren Erledigung Rückgabe an den Bürgen,...mehr