Fachbeiträge & Kommentare zu Sonderbetriebsvermögen

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Inhalt des Feststellungsbescheides bei Grundvermögen

Rz. 18 Mitgeteilt werden der Wert des Grundbesitzes, die Art der wirtschaftlichen Einheit und wem der Wert zugerechnet wird. Der Feststellungsbescheid beinhaltet auch die Feststellung über die Grundstücksart, so dass die Begünstigung nach § 13a ErbStG davon abhängt, dass eine Feststellung als Betriebsgrundstück nach § 99 BewG erfolgt. Die Feststellung der Grundstücksart läss...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Wert des Betriebsvermögens (Abs. 5)

Rz. 17 § 157 Abs. 5 BewG wurde durch das ErbStRG v. 24.12.2008[42] eingeführt. Für Erwerbe nach dem 1.1.2007 sind mit Inkrafttreten des JStG 2007 v. 13.12.2006[43] die Werte des Betriebsvermögens nach § 151 Abs. 1 Nr. 2, 3 BewG gesondert festzustellen. Zuständig für die Feststellung ist das Finanzamt am Sitz des Betriebs (§ 152 Nr. 2 BewG). Geht ein Anteil an einer Personeng...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / cc) Junge Finanzmittel

Rz. 288 Die jungen Finanzmittel scheiden für jegliche Art der Verschonung bzw. Begünstigung aus; sie können auch kein unschädliches Verwaltungsvermögen i.S.v. § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG darstellen.[748] Rz. 289 Junge Finanzmittel definiert § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG als den positiven Saldo der innerhalb von zwei Jahren vor dem Besteuerungszeitpunkt (§ 9 ErbStG) eingelegten ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Begünstigungsgegenstand

Rz. 14 Der Begünstigungsgegenstand des § 13a ErbStG (begünstigtes Vermögen) ist in § 13b ErbStG (dort namentlich in Abs. 2 S. 1) detailliert definiert. In Betracht kommen grds. land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen sowie Mitunternehmeranteile (einschließlich Sonderbetriebsvermögen)[4] und jeweils Teile davon sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Begriff und Umfang des begünstigten Betriebsvermögens

Rz. 37 § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nennt als weiteres grds. begünstigungsfähiges Vermögen das Betriebsvermögen i.S.d. §§ 95–97 BewG. Hierbei handelt es sich zum einen um das einem Gewerbebetrieb dienende Vermögen (§ 95 BewG) und zum anderen um das der Ausübung eines freien Berufes dienende Vermögen (§ 96 BewG).[94] Ebenfalls unter § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG fallen Beteiligungen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (b) Erbschaftsteuer

Rz. 67 Da die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, denen der Anteil des Verstorbenen anteilig anwächst, gelten zunächst die oben beschriebenen erbschaftsteuerrechtlichen Konsequenzen. Der Eintrittsberechtigte erlangt seine (neue) Gesellschafterstellung nicht durch den Erbfall, sondern quasi in ein...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Veräußerung/Aufgabe von Mitunternehmeranteilen

Rz. 217 Die Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils wird ebenfalls von § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 ErbStG erfasst. Gleiches gilt für den Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA.[500] Rz. 218 Der Mitunternehmeranteil umfasst ertragsteuerlich neben dem Gesellschaftsanteil auch etwa vorhandenes Sonderbetriebsvermögen des einzelnen Mitunternehmers. D...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Erklärungspflicht bei Gemeinschaften und Gesellschaften (Abs. 2)

Rz. 7 Durch Absatz 2 wird die Erklärungspflicht auf Gemeinschaften und Gesellschaften erweitert, wenn diesen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. Beim Erwerb von beweglichen und unbeweglichen Sachen kommt in zeitlicher Hinsicht die Inanspruchnahme der Personengesellschaft frühestens in dem Moment in Betracht, in dem alle den Eigentumserwerb auslösenden Handlungen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Veräußerungsfälle

Rz. 252 Die Behaltensregelungen für Anteile an Kapitalgesellschaften sind in § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 ErbStG geregelt. Auch hier ist – wie bei Betriebsvermögen bzw. Mitunternehmeranteilen – die Veräußerung schädlich; als Veräußerung gilt gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 S. 1 ErbStG auch die verdeckte Einlage der Anteile in eine (andere Kapitalgesellschaft).[596] Schädlich ist auc...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Sonderfall: Betriebsaufspaltung

Rz. 33 Im Falle der Betriebsaufspaltung gehören die dem Betriebsunternehmen überlassenen Wirtschaftsgüter grundsätzlich zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Eine abweichende Einordnung kann sich jedoch bei mitunternehmerischen Betriebsaufspaltungen ergeben; dann können die dem Betriebsunternehmen überlassenen Wirtschaftsgüter auch als Sonderbetriebsvermögen bei der B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte, Abs. 10

Rz. 353 Ob und inwieweit bestimmte Vermögensgegenstände zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, wird im Rahmen der Bewertung dieser wirtschaftlichen Einheit bestimmt. Die Bestimmung der Vermögensart und der festgestellte Wert sind jeweils Gegenstand des Feststellungsbescheides (§ 182 Abs. 1 S. 1 AO).[980] Demgegenüber obliegt die Entscheidung, ob bzw. inwieweit hieraus fo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. ABC der Entstehung bei Schenkungen

Rz. 53 Abfindung, für Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG): Grds. entsteht die Steuer (spätestens) im Zeitpunkt der Leistung der Abfindung. Der Ausführungszeitpunkt kann auch schon früher liegen, nämlich zum Zeitpunkt der wirksamen Vereinbarung der Abfindung, wenn dadurch ein durchsetzbares Forderungsrecht (z.B. ein Stammrecht zur Rentenzahlu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / g) Nutzungsrechte am Betriebsvermögen

Rz. 100 Ob unentgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten, insb. Nießbrauchsrechten an Betriebsvermögen unter den Wortlaut von § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG fällt, könnte zweifelhaft sein. Denn hier geht nicht die (anteilige) Substanz eines ganzen Gewerbebetriebs oder eines Mitunternehmeranteils bzw. ein Teil einer solchen auf den Erwerber über. Dieser erhält vielmehr nur ein Nut...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Sonderfall: Nießbrauch

Rz. 35 Der Nießbrauch (als dingliches Recht) an einem Personengesellschaftsanteil kann bei entsprechender Ausgestaltung (also der Vermittlung sowohl von Mitunternehmerinitiative als auch von Mitunternehmerrisiko) die mitunternehmerische Beteiligung an einer Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG oder nach § 18 Abs. 4 S. 2 EStG vermitteln.[87] Die Beurteil...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Kürzung des Versorgungsfreibetrags

Rz. 4 Der Versorgungsfreibetrag beträgt seit 1996 für Ehegatten und für Lebenspartner rückwirkend ab Juli 2001 unverändert 256.000 EUR = 500.000 DM. Er ist um den nach § 14 BewG zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge zu kürzen. Die Kürzung nach § 17 S. 2 ErbStG wird sowohl bei laufenden Versorgungsbezügen wie auch bei Versorgungsbezügen in Form von Einmalzahlun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Erfordernis der Mitunternehmerstellung des Erwerbers

Rz. 48 Wie bereits erwähnt, ist Voraussetzung für den begünstigten Übergang eines Mitunternehmeranteils, dass dieser ohne Unterbrechung dieser Eigenschaft auf den Erwerber übergeht. Denn ein – auch nur zeitweiliger bzw. kurzfristiger – Wechsel der Vermögensart hin zum Privatvermögen schließt die Anwendung von § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG aus.[145] Aus diesem Grund ist beispiels...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / hh) Anteile an Personen- und Kapitalgesellschaften

Rz. 23 Auch Anteile an Personen- und Kapitalgesellschaften können Zuwendungsgegenstand sein. Entscheidend ist, ob Zuwendungsgegenstand nach zivilrechtlichen Grundsätzen ein Anteil an einer Gesellschaft ist.[49] Demgegenüber ist nicht Voraussetzung, dass die Gesellschafterstellung auch einkommensteuerlich anerkannt wird.[50] Aus Sicht des Einkommensteuerrechts kann es bei Fam...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Aufteilung bei Gesellschaften

Rz. 307 Das junge Verwaltungsvermögen von Kapitalgesellschaften wird auf die Anteilseigner bzw. die übertragenen Anteile nach dem sich aus § 97 Abs. 1b BewG ergebenden Verhältnis aufgeteilt.[824] Hinsichtlich Mitunternehmerschaften bestehen folgende Besonderheiten: Die Aufteilung des zum Gesamthandsvermögen gehörenden jungen Verwaltungsvermögens erfolgt nach dem durch § 97 Ab...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften als Steuerschuldner

Rz. 22 Personengesellschaften sind insb. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) die Kommanditgesellschaft (KG) die GmbH & Co KG und die atypische stille Gesellschaft, nicht jedoch die typische stille Gesellschaft, weil bei ihr der gesellschaftliche Zusammenschluss nur im Innenverhältnis besteht. Die steuerliche Behandlung von Persone...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Betriebsvermögen von Personengesellschaften

Rz. 26 Ähnliches gilt auch für Personengesellschaften. Hier sind gem. § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BewG grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter, die den im Gesetz genannten Personengesellschaften zur gesamten Hand gehören, deren Betriebsvermögen zuzuordnen und zur wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens zusammenzufassen.[60] Ob und inwieweit diese Wirtschaftsgüter auch tatsächl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Mehrere Eigentümer

Rz. 17 Steht ein Grundstück i.S.v. § 99 BewG im Eigentum mehrerer Personen, hängt seine Bewertung zunächst davon ab, ob und inwieweit diese Eigentümer auch an dem Gewerbebetrieb beteiligt sind. Gehört das Grundstück einer Personengesellschaft oder ähnlichen Gesellschaft i.S.v. § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BewG, ist das Grundstück insgesamt Betriebsvermögen. Dasselbe gilt auch, wenn...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Vermögen einer Betriebsstätte

Rz. 142 Den Begriff der Betriebsstätte definiert Art. 6 Abs. 2, 3 DBA als feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Insb. gehören hierzu ein Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte und ein Bergwerk bzw. ein Öl- oder Gasvorkommen, ein Steinbruch oder e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Begriff und Umfang der begünstigten Kapitalgesellschaftsanteile

Rz. 103 § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigt den Übergang von Anteilen an Kapitalgesellschaften, bei denen der Erblasser oder Schenker am Nennkapital der jeweiligen Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war bzw. ist (Mindestbeteiligungsquote). Trotz der Verwendung des Wortes "Übergang" können auch neu entstehende Anteile (z.B. anlässlich einer disquotalen Kapit...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Entnahmebeschränkungen

Rz. 359 § 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 1 ErbStG fordert, die gesellschaftsvertragliche Beschränkung der Entnahmen oder Ausschüttungen[856] auf höchstens 37,5 % des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen anfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gewinns zu beschränken. Entnahmen bzw. Ausschüttungen, die zur Begleichung der auf die Beteilig...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / g) Umwandlungsfälle

Rz. 305 Wird eine Kapitalgesellschaft während der Behaltensfrist in eine Personengesellschaft oder in ein Einzelunternehmen umgewandelt (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 S. 2 letzter Hs. ErbStG), ist die Entnahme- bzw. Ausschüttungsbegrenzung für die gesamte Behaltensfrist einheitlich zu beurteilen.[731] Allerdings sind für den Zeitraum, in dem die jeweilige Rechtsform bestand, die f...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 42 Die Zurechnung eines Vermögensgegenstandes ist entscheidend für die Beteiligung am Feststellungsverfahren (§ 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG) und die Rechtsbehelfsbefugnis (§ 155 BewG). Die Zurechnung erfolgt danach, wer den Erwerb des Vermögenswertes zu versteuern hat,[163] wobei eine Aufteilung nach Erbanteilen erst auf der Ebene der Besteuerung stattfindet. Dies ist sinnvoll...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 99 Abs. 1 BewG definiert den Begriff des Betriebsgrundstücks, § 99 Abs. 2 BewG regelt dessen Bewertung. § 99 Abs. 2 S. 1–3 BewG, die bis Ende 2008 gemischt genutzte Grundstücke sowie Grundstücke im Eigentum mehrerer Personen behandelten, entfielen im Zuge der Erbschaftsteuerreform 2009. Auch § 99 Abs. 2 S. 4 BewG wurde in diesem Zusammenhang gestrichen; sein Inhalt e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Entnahmebegriff und Bewertung

Rz. 286 Die Begriffe Entnahme, Einlage, Gewinn und Verlust sind nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen.[681] Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 EStG sind Entnahmen alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Jahre...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundsätzliches

Rz. 11 Wie bereits erwähnt kommt eine gesonderte Bewertung von Betriebsgrundstücken i.S.v. § 99 Abs. 1 BewG nur dann in Betracht, wenn ihr Wert nicht bereits in der Ermittlung des Werts des Gewerbebetriebs insgesamt enthalten ist. Dies ist der Fall bei Grundstücken im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers, bei zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen i.S.v. § 200 Abs. 2...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Zugehörigkeit zum Betrieb

Rz. 11 Wirtschaftsgüter gehören dann zu einem Betriebsvermögen, wenn sie dem Hauptzweck des jeweiligen Gewerbebetriebes dienen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, sind die jeweiligen Wirtschaftsgüter dem Grundvermögen, dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem übrigen Vermögen im bewertungsrechtlichen Sinne zuzuordnen. § 95 Abs. 1 BewG regelt den Grundsatz de...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Einzubeziehende Betriebe/Gesellschaften

Rz. 115 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine Stichtagssteuer. Daher sind grundsätzlich nur die Unternehmen bzw. Beteiligungen in die Lohnsummenbetrachtung einschließlich der Bestimmung der Beschäftigtenzahl einzubeziehen, die am Stichtag (Tag der Steuerentstehung) dem Betrieb zuzurechnen sind.[245] Auch solche nachgeordneten Unternehmen, die erst kurz vor dem Erbfall/...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 97 BewG regelt neben dem Umfang des Betriebsvermögens von Gewerbebetrieben im Eigentum von Körperschaften oder Personenvereinigungen auch die Aufteilung des Werts dieser Betriebe, und zwar in Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsform. Während § 97 Abs. 1 BewG im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2009 im Wesentlichen unverändert geblieben war, wurde die Art und Weise d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Verwaltungsvermögen bei mehrstufigen Beteiligungen – Verbundvermögensaufstellung

Rz. 340 Wenn in mehrgliedrigen Beteiligungsstrukturen oder gar in Konzernverbünden das Verwaltungsvermögen jeweils auf Ebene der einzelnen Holding- bzw. nachgeordneten Gesellschaften ermittelt würde, könnten hierdurch unerwünschte Mitnahmeeffekte erzielt bzw. sogar missbräuchliche Gestaltung ermöglicht werden. Denn beispielsweise der Sockelbetrag nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Nießbrauch

Rz. 17 Bei dem Nießbrauch an einem Grundstück kann von dem jährlichen Reinertrag ausgegangen werden, der der Differenz zwischen den marktüblich erzielbaren Erträgen und marktüblich entstehenden Bewirtschaftungskosten entspricht (vgl. §§ 31 f. ImmoWertV 2021). Allerdings spricht viel dafür, den Reinertrag nach den §§ 185 ff. BewG zu berechnen, damit der Bewertung des Grundstü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Dauerwirkung festgestellter Werte (Abs. 3)

Rz. 47 Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Durchführung eines Feststellungsverfahrens entfallen, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes vor weniger als einem Jahr bereits gesondert festgestellt wurde und seitdem keine wesentlichen Änderungen am Grundbesitz eingetreten sind.[182] Der Wortlaut des § 151 Abs. 3 BewG ist dahingehend zu verstehen, dass die Bewertun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (1) Einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille, insbesondere Betriebsaufspaltung

Rz. 197 Gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. a ErbStG ist eine schädliche Nutzungsüberlassung (von Grundbesitz) an Dritte nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann oder der Grundbesitz zu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Umwandlungen und vergleichbare Vorgänge

Rz. 234 Auch Umwandlungsvorgänge i.S.d. §§ 20, 24 UmwStG stellen grds. Veräußerungsfälle dar.[539] Um einen – entsprechend der ertragsteuerlichen Behandlung – in diesen Fällen nicht gewünschten Wegfall der erbschaftsteuerrechtlichen Verschonungen zu vermeiden, ordnet aber § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 Alt. 2 ErbStG ausdrücklich ihre Privilegierung an. § 20 UmwStG betrifft die...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Gestaltungshinweise

Rz. 365 Soweit ein Unternehmen – wie im Regelfall – in seinem Betriebsvermögen (ggf. auch im Sonderbetriebsvermögen) Verwaltungsvermögen hat, ist es von entscheidender Bedeutung, dessen Umfang möglichst genau zu kennen. Denn das nach Abzug des unschädlcihen verwaltungsvermögens verbleibenede Verwaltungsvermögen ist nicht begünstigt. Insoweit ist nicht nur die Anwendung des V...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Relevante Beschäftigte

Rz. 99 Das Lohnsummenkriterium (oder auch die Lohnsummenvergleichsberechnung) kommt nur dann zur Anwendung, wenn das übertragene Unternehmen ("der Betrieb") im Besteuerungszeitpunkt (§§ 9 Abs. 1, 11 ErbStG) mehr als fünf Beschäftigte hat (§ 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG) und die entsprechenden Beschäftigungsverhältnisse in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem begünstigungsfähige V...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Tatbestand

Rz. 309 Die Voraussetzungen stellen sich nach § 13b Abs. 5 S. 1 ErbStG wie folgt dar: Der Erwerber muss zum begünstigungsfähigen Vermögen gehörende Gegenstände des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 4 ErbStG) innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall (Zeitpunkt der Steuerentstehung, § 9 ErbStG)[833] in begünstigungsfähiges Vermögen (also nicht anderes Verwaltungsvermögen[834])...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Zuordnung zu einem Gewerbebetrieb

Rz. 4 Unter welchen Voraussetzungen die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Gewerbebetrieb anzunehmen ist, ergibt sich grundsätzlich aus § 95 BewG.[5] Ausgangspunkt ist also die ertragsteuerrechtliche Zurechnung[6] nach steuerbilanziellen Grundsätzen. Auf diese Weise schlägt die ertragsteuerlich vorgesehene Aufspaltung eines zivilrechtlich als Einheit zu sehenden Grunds...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Hinzurechnungen

Rz. 5 Gemäß § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG sind zunächst sämtliche auf besonderen steuerrechtlichen Vorschriften beruhenden Abschreibungen dem Betriebsergebnis wieder hinzuzurechnen.[8] Eine Minderung des Ausgangswerts (Gewinn nach § 4 Abs. 1 bzw. Einnahmenüberschuss nach § 4 Abs. 3 EStG) ist stets nur i.H.d. normalen Abschreibungen zulässig. Diese erfassen neben der...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (a) Grundsätzliches

Rz. 226 Eine Ausnahme von der Verwaltungsvermögensqualifikation besteht gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG für solchen Dritten zur Nutzung überlassenen Grundbesitz, der dem Betriebsvermögen[623] eines Einzelunternehmens bzw. einer Personen- oder Kapitalgesellschaft zuzuordnen ist, deren Hauptzweck in der Vermietung von Wohnungen besteht, wenn die Erreichung dieses...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / ff) Sockelbetrag

Rz. 297 Die Finanzmittel i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG sind im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen typisierenden Betrachtung als betriebsnotwendig und daher nicht als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, soweit ihr Wert entweder nicht größer als Null ist[784] oder – unter weiteren Voraussetzungen (vgl. Rdn 299) – einen Anteil von 15 % des anzusetzenden Werts des Betr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. Engere Stundungsvoraussetzungen nach früherem Recht

Rz. 25 Nach dem ErbStG 2009 (und früher) kam eine Stundung nur in Betracht, soweit dies zur Erhaltung eines (gewerblichen) Betriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft notwendig war. Wesentlich war insoweit, dass Betriebsvermögen bzw. land- und forstwirtschaftliches Vermögen (nicht Kapitalgesellschaftsanteile) "zum Erwerb" gehörten. Es war also nicht erforderli...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Grundstücke der Personengesellschaft

Rz. 14 Gehört das Grundstück einer Personengesellschaft, erfolgt die Zurechnung des Grundbesitzwertes auf die Gesellschaft.[76] Nach Ansicht der Finanzverwaltung[77] ist für Grundstücke im Gesamthandsvermögen, bei denen die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG oder freiberufliche Einkünfte nach § 18 Abs. 4 EStG bezieht (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 Bew...mehr