Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.1.4 Zahlung von Steuerschulden des anderen Ehegatten

Rz. 533 Sofern ein Ehegatte die Steuerschuld des anderen Ehegatten zahlt, z. B. Einkommensteuer im Rahmen einer getrennten Veranlagung oder USt, wenn der andere Ehegatte Unternehmer ist, liegt darin grundsätzlich eine freigebige Zuwendung. Rz. 534 Bei zur ESt zusammenveranlagten Ehegatten ist Folgendes zu berücksichtigen: Wird die Einkommensteuer von einem Ehegatten entrichte...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Besteuerung zwischenzeitlicher Nutzungen (Abs. 2)

Rz. 95 Nach § 29 Abs. 2 ErbStG hat der Steuerpflichtige, der sein Geschenk an den ursprünglichen Schenker oder einen Dritten wieder zurückgibt oder weiter überträgt, zwischenzeitliche Nutzungen zu versteuern. Rz. 96 Die Besteuerung erfolgt entsprechend einem Nießbrauch auf Zeit. Zur Ermittlung des Werts des Nießbrauchs ist § 13 BewG i. V. m. Anlage 9a zum BewG heranzuziehen. ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Ermittlung des Jahreswerts

Rz. 13 Der Jahreswert wird nach den Bestimmungen der §§ 15, 16 BewG ermittelt. Hierbei sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgeblich. Dies ergibt sich daraus, dass die Steuer ungeachtet der jährlichen Entrichtung im Zeitpunkt der Schenkung oder des Erbfalls entsteht. Zur Ermittlung des Jahreswerts sollen grundsätzlich die Erträge der letzten drei Jahre ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Einspruch gegen den Steuerbescheid – Aussetzung der Vollziehung

Rz. 19 Ein Steuerbescheid, mit dem die Erbschaftsteuer gegen einen Erben (Miterben) festgesetzt wird, wird mit der Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger dem Erben gegenüber wirksam. Dies bedeutet, dass die Rechtsbehelfsfrist zu laufen beginnt, innerhalb derer ein Einspruch möglich ist (§ 355 AO). Der Nachlasspfleger ist als gesetzli...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Berechnungs- und Vergleichsbeispiele: Berliner Testament – Vor- und Nacherbschaft – Vermächtnisnießbrauch

Rz. 79 Die Vor- und Nachteile der einzelnen Gestaltungsmöglichkeiten zeigen sich zahlenmäßig anhand der nachfolgenden Vergleichsbeispiele, wobei in Beispiel 2 ein auch heute noch vorkommender Fall dargestellt ist, bei dem altes und neues Recht zum Tragen kommt: Beispiel 1 Die Eheleute M und F (Güterstand der Zugewinngemeinschaft) treffen folgende Nachfolgeregelung: Variante 1:...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.3. Höhe des Abschlags

Rz. 278 Die Höhe des Vorwegabschlags beträgt maximal 30 % (Abs. 9 Satz 3), kann also demzufolge auch (deutlich) unter 30 % liegen. Für die Berechnung der Höhe des Vorwegabschlags kommt es ausschließlich auf die im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung enthaltenen Abfindungsbestimmungen für das Ausscheiden aus der Gesellschaft und im Einzelnen darauf an, wie weit die Abfin...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 18 Mitgliederbeiträge

Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 15.03.2007, BStBl II 2007, 472. Rz. 1 § 18 ErbStG enthält eine spezielle Steuerbefreiung für Mitgliedsbeiträge an Vereine oder andere Personenvereinigungen, insbesondere nichtrechtsfähige Vereine. § 18 ErbStG kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn überhaupt eine Steuerpflicht für die Beiträge besteht. Rz. 2 Beruht die Beitragszahlung auf de...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Wertveränderungen im Vermögen zwischen den Erwerben

Ausgewählte Rechtsprechung: FG Berlin vom 10.03.1992, EFG 1992, 470 Rz. 32 Umstritten ist die Frage, wie Wertsteigerungen im Vermögen zu behandeln sind. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich, eine Rechtsprechung des BFH zu dieser Frage fehlt bislang. Das FG Münster bezieht sich in einem Urteil aus 1977 auf die Rechtsprechung des RFH und differenziert danach, welcher Grund einer...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Apotheker (Professiogramm) / 6 Aufgaben des Betriebsarztes

Beratung zur Gestaltung von Arbeitsabläufen, Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen, Mitwirkung und Beratung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungs- und Belastungsanalyse), Beratung zum Arbeitszeit-Pausen-Regime und Unterstützung bei der Organisation von Seminaren zur Stressbewältigung, Unterstützung bei Realisierung von Maßnahmen zur Suchtberatung und Programmen zu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Vorzeitiger Fortfall von Versorgungsbezügen

Rz. 21 Stirbt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner i. S. d. LPartG oder heiratet er innerhalb der Berichtigungsfrist des § 14 Abs. 2 BewG wieder und fallen aus diesem Grund die ihm auf Lebenszeit zustehenden wiederkehrenden Bezüge vorzeitig fort, kann auf Antrag der Erben eine Änderung der Steuerfestsetzung erfolgen. Grundlage für die Änderung der Steuerfestsetzung is...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 06/2022, Von Brauereipferden, Alkoholwegfahrsperren und anderen modernen Assistenzsystemen

Kennen Sie den Leinenfängerfall des Reichsgerichts von 1897? Oder den berühmten Kölner "Brauereipferd in der Kneipe Fall" von 1984? Im ersteren Fall ging es darum, dass ein Kutscher wusste, dass eines seiner Pferde ein sog. Leinfänger war, also ein Pferd, das offenbar willentlich durch Einklemmen der Leine zwischen Hinterbacken und Schweif sich der lästigen Leine befreien ka...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Brockmeyer, Entwicklungslinien der Rspr des BFH zu den ag Belastungen, DStZ 1998, 214; Mellinghoff, Steuerliche Probleme bei Trennung und Scheidung von Ehegatten, StbG 1999, 60; Müller, Die Steuerentlastung für die Kosten des Insolvenzverfahrens "natürlicher Personen", DStZ 1999, 645; Eschenbach, Der Wertverzehr langfristig und zwangsläufig genutzter WG als ag Belastung iSd § 3...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.7 Rechtsfolgen bei Bedingungseintritt

Rz. 110 Die Rechtsfolge des Eintritts einer der auflösenden Bedingung führt direkt zum Widerruf des Erlasses der nach der Verschonungsbedarfsprüfung festgesetzten Steuer. Dieser Widerruf, bei dem die FinVerw keinen Ermessensspielraum hat, stellt einen neuen Verwaltungsakt in Form eines eigenen Steuerbescheides dar. Der Widerruf wirkt für die Vergangenheit. In § 28a Abs. 4 Sat...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 11 Voraussetzung für sämtliche Verschonungen ist die Zugehörigkeit der Übertragungsobjekte entweder zu einem Betriebsvermögen, zu einem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder die Eigenschaft als "wesentliche" Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (mehr als 25 %-Beteiligung des Übergebers bezogen auf das Nennkapital der Kapitalgesellschaft). Erforderlich ist hie...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.1 Tod des Zuwendenden und Tod des Bedachten

Rz. 50 Stirbt der Zuwendende nach Abschluss des rechtswirksam begründeten Schenkungsversprechens (§ 518 Abs. 1 BGB), aber vor Übereignung des Zuwendungsgegenstandes, ist der (potenzielle) Zuwendungsempfänger noch nicht bereichert und die auf die Zuwendung entfallende Schenkungsteuer noch nicht entstanden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Das rechtswirksam begründete Schenkungsversp...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Umfang des Inlandsvermögens

Rz. 9 § 121 BewG bestimmt abschließend, welche Vermögenswerte und organisatorischen Einheiten im Einzelnen zum Inlandsvermögen gehören. Fällt ein WG nicht unter den abschließenden Katalog des § 121 BewG , so zählt es auch nicht zum Inlandsvermögen. Zum Inlandsvermögen gehören: inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 121 Nr. 1); inländisches Grundvermögen (§ 121 ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 1.1 Das Erbschaftsteuergesetz in seiner historischen Entwicklung

Rz. 1 Eine Erbschaftsteuer gab es schon in der Antike (Esskandari in S/L, Einf. Rz. 10 ff. und Gebel in T/G/J/G , Einf. Rz. 60: bereits als "Besitzwechselabgabe" in Ägypten). In Deutschland war das am 01.01.1900 in Kraft getretene BGB der Wegbereiter für ein einheitliches Erbschaftsteuerrecht (ReichserbschaftsteuerG 1906). Danach brachte das ErbStG 1919 einen – neben der Erb...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland

Rz. 14 Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung oder der Erwerber bei Entstehung der Steuer Steuerinländer war. Von entscheidender Bedeutung, insb. unter Gestaltungsgesichtspunkten bei der Schenkung, ist die Aussage des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, dass die unbeschränkte Steuerpflicht ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3.5 Gestaltungshinweise, u. a. der Vergleich Vermächtnis/Auflage

Rz. 250 Bekanntlich unterscheidet sich das Vermächtnis von der Auflage dadurch, dass bei der Auflage dem Begünstigten kein Anspruch auf Erfüllung zusteht (s. § 1940 BGB). Hieran knüpft § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG an, so dass der Auflagenbegünstigte die Vorteile aus der Auflage erst mit dem Vollzug zu versteuern hat (s. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG). Wegen des zeitlichen Ausei...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Bestimmung der Steuerklasse

Rz. 5 Es werden nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker drei Steuerklassen unterschieden. Der Steuerklasse I gehören neben dem Ehegatten alle Abkömmlinge in gerader Linie an (§ 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB). Übersicht Steuerklasse Imehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

Rn. 5 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die LSt, die der ArbG gemäß § 42d Abs 1 Nr 1 EStG einzubehalten und abzuführen hat, ist nicht die materiell richtige LSt-Schuld. Der ArbG haftet nur für die LSt, die sich aus der Anwendung der auf der LSt-Tabelle eingetragenen Merkmale und der Anwendung der gültigen LSt-Tabelle aus dem Tatbestand der Lohnzahlung ergibt. Unrichtige Eintragunge...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Die Kernaussage im Erbschaftsteuergesetz

Rz. 260 Vergleichbar den Vermächtnissen haben Pflichtteilsansprüche im Erbschaftsteuerrecht eine doppelte Funktion: Zum einen stellen sie beim Berechtigten einen Steuertatbestand dar (s. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und zum anderen bilden sie beim Verpflichteten (Erben) einen Abzugsposten (s. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) bei der Ermittlung der Bereicherung. In beiden Fällen werden die...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 16.3 Rechtsfolgen

Rz. 731 Sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 ErbStG gegeben, so wird fingiert, dass eine Schenkung vorliegt (erste Fiktion), die sich auf die Differenz zwischen dem steuerlichen Wert des Anteils und der Minderabfindung beläuft (zweite Fiktion). Zwar fingiert § 7 Abs. 7 ErbStG eine gemischte Schenkung, da in der (Minder-)Abfindung ein Teilentgelt zu sehen ist, gleichwohl i...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / III. Terminologische Grundlagen

Tz. 5 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 Der Informationsgewinn aus Sicht des Adressaten entsteht bei der EPS-Größe durch das Herunterbrechen des den Aktionären des Mutterunternehmens zustehenden GuV-Ergebnisses (im Folgenden als Periodenergebnis bezeichnet) auf die einzelne Aktie (vgl. Bonse/Jannett, DBW 2007, S. 739). Vor diesem Hintergrund ist zunächst der Aktienbegriff zu definie...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 2. Ermittlung der Aktienanzahl

Tz. 24 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 Für die Ermittlung der verwässernden potenziellen Aktien sind alle potenziellen Aktien zu berücksichtigen, sofern ihre Berücksichtigung zu einer Verwässerung der EPS führt (IAS 33.31). Als Umwandlungszeitpunkt wird gem. IAS 33.36 entweder der Beginn des Berichtszeitraums oder der Emissionszeitpunkt der potenziellen Aktien, falls dieser später...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Ermittlung des Ergebnisses

Tz. 11 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 Die unverwässerten EPS sollen die Jahresabschlussadressaten darüber informieren, wie hoch das Periodenergebnis des Berichtszeitraums bezogen auf die bereits ausgegebenen Aktien ist. Um das relevante Ergebnis zu ermitteln, müssen von dem Periodenergebnis nach Steuern sämtliche Anteile abgezogen werden, die nicht auf die ausstehenden Aktien ent...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2 Vergleich mit Ertragswertverfahren nach §§ 176 f. BewG

Rz. 36 Das vereinfachte Ertragswertverfahren gem. §§ 199 f. BewG unterscheidet sich stark vom Ertragswertverfahren für die Immobilienbewertung (§§ 184 bis 188 BewG). Beide Verfahren können zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen. Dies soll an einem Beispiel verdeutlicht werden. Rz. 37 Praxis-Beispiel Ein Mietwohngrundstück befindet sich im Besitz einer GmbH (Fall 1). Die...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1.4 Zuständiges Finanzamt

Rz. 28 Die Anzeige ist gegenüber dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen FA gem. § 35 ErbStG (s. § 35 Rn. 6) zu erstatten. Dies ist zwar in der Regel das Erbschaftsteuer-FA, das für den letzten Wohnsitz des EL zuständig ist, jedoch bleibt bei Sonderfällen eine konkrete Prüfung nicht erspart. Von einer Anzeige an die vorgesetzte Dienstbehörde (Oberfinanzdirekti...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung BewG / 1 Sinn und Zweck der Bewertung

Rz. 1 Die Bewertung eines WG, d. h. die Beimessung eines monetären Wertes, ist nicht nur im allgemeinen Wirtschaftsleben von fundamentaler Bedeutung, sondern auch für Zwecke der Besteuerung. Ohne eine Bewertung ist die Festsetzung von Steuern denklogisch nicht möglich. Rz. 2 In der Bewertungspraxis ergeben sich je nach Zweck der Bewertung (z. B. aus Verkäufer- oder Käufersich...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / III. Wertbeeinflussende Tatsachen

Tz. 21 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 Ereignisse, deren Ursache eindeutig nach der Berichtsperiode liegt (wertbeeinflussende Tatsachen), dürfen bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden (IAS 10.10; zu den Ausnahmen im Zusammenhang mit der Annahme der Unternehmensfortführung vgl. Tz. 27ff. und im Zusammenhang mit der Ermittlung des Ergebnisses je Aktie vgl. Tz. 17). Dies entsp...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1.3 Zeitpunkt und Art der Anzeige

Rz. 23 Grds. ist die Anzeige innerhalb eines Monats seit Bekanntwerden des Todesfalles des Kunden zu erstatten (§ 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ErbStG). Unabhängig davon bleibt die Anzeigepflicht des Erwerbers bestehen, aufgrund der steuerlichen Relevanz längstens bis zum Eintritt der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bei hinterzogenen Steuern. War der EL zur Zeit seines ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Grds. gelten hinsichtlich der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer die entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 155 bis 177 AO). Nach § 155 Abs. 1 AO und § 157 Abs. 1 AO werden Steuern von der FinBeh durch schriftlichen Verwaltungsakt (Steuerbescheid) festgesetzt. Dieser muss u. a. den Steuerschuldner bezeichnen. Wer bei der Erbschaft- und Schenkun...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Haftung nach Zivilrecht und nach allgemeinen Vorschriften

Rz. 45 Hier ist insbesondere auf die Haftungsvorschriften nach §§ 34, 35 AO für die Haftung der gesetzlichen Vertreter und Vermögensverwalter hinzuweisen. Ebenso kann eine Haftung nach den §§ 69ff. AO in Betracht kommen. Für eine Haftung nach § 69 AO ist eine Pflichtverletzung – z. B. des Testamentsvollstreckers – erforderlich, die zur Folge hat, dass Ansprüche aus dem Steuer...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Auflösung des (vermögensbindenden) Trusts

Rz. 5 Ab dem 05.03.1999 werden nicht rechtsfähige Vermögensmassen ausländischen Rechts der rechtsfähigen Stiftung gleichgestellt. Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG kommt es daher bei der Auflösung eines Trusts zur Schenkungsteuerpflicht der Begünstigten und des Trusts, wenn der Trust auf Vermögensbindung angelegt ist. Des Weiteren sind auch Erwerbe durch Zwischenberechtigte...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3 Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten

Rz. 80 Im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten bleibt die Jahressteuer grundsätzlich ohne Änderung bestehen. Dies gebietet die Gleichbehandlung mit den Steuerpflichtigen, die die Sofortbesteuerung gewählt haben. Bei diesen wirkt sich ein späterer Wegfall der Rente oder der Nutzung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten ebenfalls nicht auf die bereits ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.9 Folgen der Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Rz. 237 Nur wenn eine Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, gelten die §§ 51ff. der AO (§ 51 Satz 1 AO). Wird die Gemeinnützigkeit nicht beantragt bzw. aberkannt, sind die Steuerbefreiungsvorschriften der jeweiligen Einzelsteuergesetze und der §§ 51ff. AO nicht bzw. nicht mehr anzuwenden. Die KSt-Befreiung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung steuerbegünstigt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.2 Anzeigepflicht kraft ErbStDV

Rz. 40 Einzelheiten zur weiteren Ausgestaltung der Anzeigepflichten für deutsche Konsuln und die diplomatischen Vertreter sind in § 9 ErbStDV geregelt. Sie haben neben den gesetzlichen Anzeigen auch die von ihnen beurkundeten Sterbefällen von Deutschen, die ihnen sonst bekanntgewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks und die ihnen bekanntgewordenen Zuwendungen auslä...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Ablaufhemmung

Rz. 6 Eine Außenprüfung hemmt den Ablauf der Festsetzungs- und Feststellungsfrist für die Steuern, auf die sie sich erstreckt (§§ 171 Abs. 4, 181 Abs. 1 AO). Somit läuft im Fall des § 156 BewG die Festsetzungsfrist für die gesondert festzustellenden Werte so lange nicht ab, bis die aufgrund der Außenprüfung ergangenen Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind (BFH...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Triebfahrzeugführer (Profes... / 3 Tätigkeits- und Anforderungsmerkmale

Fähigkeit zur sachkundigen Bedienung mehrerer Triebfahrzeugbaureihen, mehrjährige Erfahrung als Lokführer im Streckendienst, sichere und pünktliche Durchführung von Zug- und Rangierfahrten, Fähigkeit zum logischen Denken und schnellen Reagieren auf Störungen, Erwerb und Erhalt der erforderlichen Strecken- und Bahnhofskenntnisse, Kommunikation mit Fahrdienstleitern, Wagenmeistern,...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Stundung der Erbersatzsteuer (§ 28 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 50 Wenn sie die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 ErbStG erfüllen, haben Familienstiftungen und -vereine nach § 28 Abs. 2 ErbStG für die nach § 1 Abs. 4 ErbStG zu entrichtende Erbersatzsteuer, die alle 30 Jahre fällig wird, ebenfalls einen Anspruch auf Steuerstundung insoweit, wie ihr erworbenes Vermögen BV oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Eisele in K/E, § 28...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2 Unentgeltlichkeit

Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 08.10.2003, BStBl II 2004, 234; BFH vom 26.08.2004, BFH/NV 2005, 57; BFH vom 11.05.2005, BFH/NV 2005, 2011; BFH vom 24.08.2005, DStR 2006, 178. Rz. 285 Eine freigebige Zuwendung liegt nur dann vor, wenn ihr keine Gegenleistung gegenübersteht, die den Vermögenszuwachs des Bedachten kompensiert. Der Wert der Gegenleistung ist dabei nach bürgerlic...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10 Auflösung einer Stiftung, eines Vereins oder eines Trusts (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Birnbaum, Doppelbesteuerung von Ausschüttungen liechtensteinischer Stiftungen, ZEV 2014, 482; Götz, Wird § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG von § 15 Abs. 11 AStG verdrängt?, DStR 2014, 1047; Götz, FG München: Schenkungsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts, DStRK 2019, 216; Grüter/Mitsch, Keine Steuerneutralität des Formwech...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 2.3.1 Die unentgeltliche Leistungsfähigkeit

Rz. 22 Die strenge Trennung in die beiden gegensätzlichen Formen der entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragung führt herkömmlich in der ersten Gruppe (entgeltliche Übertragung = Veräußerung, Sacheinlage) zu einem einkommensteuerbaren Vorgang, während die unentgeltlichen Übertragungsakte zwar im EStG erwähnt werden, aber nicht selten steuerneutral vonstattengehen (s. § 6 ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Berichtigung bei verkürzter Laufzeit (§ 14 Abs. 2 BewG)

Rz. 20 Bei der Berechnung des Kapitalwerts nach § 14 Abs. 1 BewG ist die durchschnittliche Lebenserwartung auch in den Fällen maßgebend, wenn offensichtlich ist, dass die individuelle Lebenserwartung wesentlich kürzer sein wird (z. B. wenn der Berechtigte schwer erkrankt ist). Diese Fälle greift § 14 Abs. 2 BewG auf. Hat eine nach § 14 Abs. 1 BewG bewertete Nutzung oder Leis...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.6. Berücksichtigung von Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften

Rz. 65 In die Lohnsummenregelung werden gem. § 13a Abs. 3 Satz 11, 12 ErbStG auch Beteiligungen an Personen- bzw. Kapitalgesellschaften einbezogen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im EU-/EWR-Raum haben (R E 13a.7 Abs. 2 ErbStG 2019, H E 13a.7 Abs. 2 ErbStH); Beteiligungen an Personengesellschaften oder Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Kaufpreis (§ 198 Abs. 3 BewG)

Rz. 15 Die FinVerw ist der Auffassung (R B 198 Abs. 4 Satz 1 ErbStR), dass auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück als Nachweis des geringeren Verkehrswerts dienen kann (vgl. dazu auch BFH vom 02.07.2004, BStBl II 2004, 703). Für Bewertungsstichtage n...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 4.3 Anknüpfung

Rz. 17 Ist die maßgebliche Kollisionsnorm i. R. d. Qualifikation bestimmt, ist mithilfe des Anknüpfungspunktes das anwendbare Recht zu bestimmen. Gängige Anhaltspunkte sind die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz, der (gewöhnliche oder schlichte) Aufenthalt (im anglo-amerikanischen Rechtskreis das Domicile, das jedoch begrifflich nicht genau dem gewöhnlichen Aufenthalt entspri...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.3 Behaltefristbedingung

Rz. 93 Für die Einhaltung der Behaltefristregelung gelten dieselben Voraussetzungen wie in § 13a Abs. 6 ErbStG. Insofern wird an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen zu § 13a Abs. 6 ErbStG verwiesen (s. § 13a Rn. 110 ff.). Nach § 13a Abs. 6 ErbStG beträgt die Behaltefrist allerdings fünf Jahre, bei der Optionsverschonung sieben Jahre. In § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Zeitpunkt

Rn. 41 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Für den Abzug als ag Belastung stellt § 33 EStG mit dem Begriff der Aufwendung (dazu unten s Rn 69ff) gemäß § 11 Abs 2 EStG auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Verausgabung ab (BFH BStBl II 1982, 744; 1999, 766; 2014, 684; 2017, 979; BFH/NV 2004, 339; 2008, 1136). Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich, wenn Aufwendungen aus einem Darlehen bes...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Während § 1 ErbStG sachliche Steuervorgänge und damit das Steuerobjekt definiert, regelt § 2 ErbStG grundsätzlich das Steuersubjekt. Dabei bestimmt § 2 ErbStG jedoch nicht bestimmte Personen generell als steuerpflichtig, sondern stellt auf Vorgänge zwischen bestimmten beteiligten Personen ab. Die Regelung ist somit ebenfalls steuerobjektbezogen. Für die Besteuerung gib...mehr