Fachbeiträge & Kommentare zu Steuererklärung

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorschläge der Europäischen... / 1. Analyse der "ViDA"-Initiative: im Rückblick Teil I und Ausblick auf Teil II und III

Unter dem Stichwort "VAT in the Digital Age" ("ViDA" [1] ) möchte die Europäische Kommission das europäische Mehrwertsteuersystem schrittweise bis 2028 modernisieren, vereinfachen und durch Maßnahmen zur Digitalisierung des Meldewesens weitergehender gegen Betrug absichern. Teil I: In Teil I dieses Beitrages[2] haben wir einen kurzen Überblick über sämtliche vorgeschlagenen Maß...mehr

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Tatsächliche Verständigung:... / 3.4 Bloße Ankündigung

Aus der bloßen Ankündigung des Sachbearbeiters beim Finanzamt, der Erklärung und der Ansicht des Steuerpflichtigen folgen zu wollen, kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Dies ist kein Fall der tatsächlichen Verständigung, der die Finanzbehörde rechtlich bindet. Praxis-Beispiel Bloße Beleganforderung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens Nach Eingang der Steuererklärung b...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.8 Ausl. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Rz. 53 Das KStG enthält keine ausdrücklichen Ausführungen zu der Frage, ob und ggf. welche ausl. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen körperschaftsteuerpflichtig sind. Es dürften jedoch keine Zweifel bestehen, dass der Gesetzgeber nicht gewollt hat, juristische Personen des ausl. Rechts stets von der KSt auszuschließen. Durch die Einfügung des Wortes "in...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
"Finanzielle Eingliederung" bei unterjähriger Verschmelzung auf eine Personen­gesellschaft; Feststellungsgegenstand des § 14 Abs. 5 KStG

Leitsatz 1. Im Fall der Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft tritt der übernehmende Rechtsträger (Organträger) hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) auch dann nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein, wenn der umwandlungssteuerliche Übert...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
"Finanzielle Eingliederung" bei unterjähriger Verschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft

Leitsatz Im Fall der Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften tritt der übernehmende Rechtsträger (Organträger) hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) auch dann nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein, wenn der umwandlungssteuerliche Übertragungsstich...mehr

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"Finanzielle Eingliederung" bei unterjähriger Verschmelzung auf eine Kapital­gesellschaft; Feststellungsgegenstand des § 14 Abs. 5 KStG

Leitsatz 1. Im Fall der Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften tritt der übernehmende Rechtsträger (Organträger) hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) auch dann nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein, wenn der umwandlungssteuerliche Übertragungsst...mehr

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Güterrecht / 3.4.33 Steuern

Rz. 160 Ansprüche eines Ehegatten auf Steuererstattung unterliegen regelmäßig dem Zugewinnausgleich. Dabei kommt es nicht darauf an, wann die Steuererklärung abgegeben wurde oder wann der Steuerbescheid erlassen wurde. Vielmehr kommt es darauf an, wann die Forderung entstanden ist. Auch bei Steuerschulden kommt es auf den Zeitpunkt der Entstehung an. Dabei ist zu beachten, d...mehr

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Steuerkanzleimanagement: En... / 1 Warum ändert sich der Steuerberatungsmarkt radikal?

Provokant könnte man sagen: Künftig gelten auch auf dem Steuerberatungsmarkt mehr marktwirtschaftliche Wettbewerbsverhältnisse. Das hat die Corona-Krise ganz deutlich gezeigt: Während einige Kanzleien es nicht schaffen, mit den vorhandenen Möglichkeiten alle nötigen Aufgaben für die aktuellen Mandantenunternehmen fristgerecht abzuarbeiten, schaffen es vor allem spezialisiert...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / c) Voraussetzungen für Härtefallregelung nach § 150 Abs. 8 AO

Die Voraussetzungen für eine Härtefallregelung nach § 150 Abs. 8 AO (Verzicht auf die Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung) liegen nicht vor, wenn die Klägerin – eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer UG – selbst keinen Internetanschluss und auch keinen Computer besitzt, aber ihr Gesellschafter-GF bzw. ...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 7.1 Trennungsjahr

Rz. 145 Trennen sich die Eheleute, so entstehen daraus keine unmittelbaren steuerlichen Folgen. § 26 EStG besagt, dass die Ehegatten für das Kalenderjahr, in dem die Trennung erfolgt ist, noch die gemeinsame Veranlagung wählen können. Probleme können aber bereits unmittelbar nach der Trennung auftreten, wenn die Steuererklärung für das Jahr davor entweder noch nicht abgegebe...mehr

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Steuerkanzleimanagement: Fü... / 1 Führen als unternehmerische Priorität

Die fachlichen Anforderungen an Steuerkanzleien und ihr Personal sind nicht nur ungebrochen hoch, sondern mit steigender Komplexität des Steuerrechts und der Rechtsprechung sind allein diese fachlichen Fragen für eine einzelne Person nicht mehr zu bewältigen. Viele Kanzleien spüren schon seit Jahren, dass das Modell Einzelkanzlei nicht mehr der unternehmerische Standard für ...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 7.4 Pflichten bei der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

Rz. 159 Was für die gemeinsame steuerliche Veranlagung gilt, ist letztlich auch auf das begrenzte Realsplitting nach § 10 Abs. 1 a Nr. 1 EStG anzuwenden. Nach dieser Vorschrift sind Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten im Jahr der Zahlung bis zu 13.805 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig. Damit unterliegen allerdings auf S...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 7.3 Pflichten bei der Mitwirkung zur Zusammenveranlagung

Rz. 156 Da die Eheleute in dem Jahr, in welchem sie sich getrennt haben, grundsätzlich noch die gemeinsame Veranlagung wählen können, und auch oftmals noch nicht die Steuererklärung für das Vorjahr abgegeben haben, stellt sich die Frage nach den Mitwirkungspflichten der Ehegatten zur gemeinsamen Veranlagung. Die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft aus § 1353 Abs. 1...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Umwandlung zu Buchwerten

Ein Antrag auf Umwandlung zu Buchwerten nach § 3 Abs. 2 UmwStG n.F. kann auch konkludent gestellt werden. FG Nds. v. 22.12.2022 – 7 K 105/18, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 3/23 Beraterhinweis Der BFH hat nun zu entscheiden: Kann der in der notariellen Urkunde betreffend die Verschmelzung einer GmbH auf ihre Muttergesellschaft bei den "steuerlichen Regelungen" enthaltene Pas...mehr

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Steuerkanzleimanagement: Ma... / 2.2 Wie stellt man Professionalität im Dienstleistungsprozess sicher?

Im ersten Schritt sollten Sie sich mit Arbeits- und Qualitätsstandards der Kanzlei auseinandersetzen. Hier sollte absolute Klarheit im gesamten Team darüber herrschen, welche Dienstleistungen mit welchen Standards, Tools und Arbeitsvorlagen zu erbringen sind. Und zwar für die Standarddienstleistungen Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschluss, betriebliche und priva...mehr

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Steuerkanzleimanagement: Ma... / 3.1 Was wünschen sich Mandanten von der Steuerkanzlei?

Mandanten wünschen sich gute Erreichbarkeit, ein angenehmes Kommunikationsklima, fachlich einwandfreie Arbeit und Steuerersparnis – doch vor allem: keine Überraschungen bei den Rechnungen. Die Praxis in vielen Kanzleien sieht immer noch so aus, dass Mandanten erst mit der Rechnung im Briefkasten erfahren, was die Leistungen bei ihrem Steuerberater kosten. Das geht besser: Die...mehr

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§ 4 Die Leistungsansprüche ... / 4. Vergütung für geleistete Dienste

Rz. 195 Soweit der Bevollmächtigte keine Schenkung als Rechtsgrund für Verfügung an sich selbst reklamieren kann, wird oft vorgetragen, dass die Geldzahlung ihren Rechtsgrund in der Vergütung für geleistete Dienste für den Bevollmächtigten hätte. In den seltensten Fällen wird ein Bevollmächtigter in diesem Zusammenhang einen Werk-, Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrag vorl...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Nichteheliche Lebensgemeins... / 2.6 Behinderten-Pauschbetrag

Hat das Kind Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag, wird dieser grundsätzlich bei jedem Elternteil zur Hälfte abgezogen, falls das Kind ihn nicht selbst in Anspruch nimmt.[1] Die Partner können jedoch eine beliebige andere Verteilung des Pauschbetrags wählen.[2] Im Normalfall sollte der volle Pauschbetrag bei demjenigen Elternteil abgezogen werden, der das höhere zu ver...mehr

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Steuerkanzleimanagement: Op... / 2.4 Eierlegende Wollmilchsau: Die echte mehrstufige Deckungsbeitragsberechnung

Im Weiteren werden die Informationen bezüglich der Aufträge, der Umsätze sowie der Kosten ergänzt, um aus der reinen Kapazitätsplanung eine mehrstufige Deckungsbeitragsrechnung zu erstellen. Schritt 3: Zuordnung Kosten pro Team (Kostenstellen) Kostenstellen können üblicherweise Teams sein, die entweder für die Bearbeitung von Aufträgen von bestimmten Mandantengruppen verantwor...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 24 Steuererklärungen

1. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift enthält – mit Ausnahme des Abs. 4 – die Rahmensätze und Gegenstandswerte für die wichtigsten vorkommenden Steuererklärungen, Anmeldungen und Anträge (soweit nicht in § 23 erfasst). Fehlt ein Gebührentatbestand, ist gem. § 2 eine ähnliche Vergütungsvorschrift sinngemäß anzuwenden (z. B. bei Schaffung neuer Erklärungs- oder Anmeldepflichten),...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 1. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält – mit Ausnahme des Abs. 4 – die Rahmensätze und Gegenstandswerte für die wichtigsten vorkommenden Steuererklärungen, Anmeldungen und Anträge (soweit nicht in § 23 erfasst). Fehlt ein Gebührentatbestand, ist gem. § 2 eine ähnliche Vergütungsvorschrift sinngemäß anzuwenden (z. B. bei Schaffung neuer Erklärungs- oder Anmeldepflichten), vgl. § 2 – Rz...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / a) Absatz 1

Rz. 12 Nr. 1: Die Ermittlung der einzelnen Einkünfte wird von dieser Vorschrift nicht erfasst. Für die Gewinneinkünfte ergeben sich die Gebühren aus §§ 25, 26, 35, 39, für die Überschusseinkünfte auch § 27. Die Gebühr nach § 24 Abs. 1 gilt im Wesentlichen folgende Tätigkeitsbereiche des StB ab: Angaben zu den Steuerpflichtigen und deren Einkünften, Angaben über Anlagen zu Ki...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Zu den einzelnen Vorschriften

a) Absatz 1 Rz. 12 Nr. 1: Die Ermittlung der einzelnen Einkünfte wird von dieser Vorschrift nicht erfasst. Für die Gewinneinkünfte ergeben sich die Gebühren aus §§ 25, 26, 35, 39, für die Überschusseinkünfte auch § 27. Die Gebühr nach § 24 Abs. 1 gilt im Wesentlichen folgende Tätigkeitsbereiche des StB ab: Angaben zu den Steuerpflichtigen und deren Einkünften, Angaben über An...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / c) Absatz 3

Rz. 31 Die Regelung der Gebühr für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stand bisher in Abs. 3 Nr. 2. Sie wurde inhaltlich nicht verändert. Abs. 3 Nr. 1 entfällt durch Abschaffung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs.mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / d) Absatz 4

Rz. 32 Hier sind die Tätigkeitsvergütungen zu finden, für welche im Gegensatz zu den Leistungen der Absätze 1 bis 3 die Zeitgebühr gem. § 13 angesetzt werden muss. Für die Wertgebühr ist kein Raum. Es handelt sich dabei um: Nr. 1: aufgehoben Nr. 2: Für die Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gem. § 15a EStG ; hier handelt es sich um die Feststellungen, die fü...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 23 Sonstige Einzeltätigkeiten

Rz. 1 Die Vorschrift erfasst Angelegenheiten des Verwaltungsverfahrens, soweit diese nicht in den §§ 24–39 geregelt sind. Dabei handelt es sich vor allem um die Berichtigung von Erklärungen und die Stellung von Anträgen (im Allgemeinen schriftlich) bei Behörden. Für alle Tätigkeiten gem. Abs. 1 gilt ausschließlich die Wert-(Rahmen-)gebühr (2/10 bis 10/10 Tabelle A). Ein Ausw...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / b) Absatz 2

Rz. 30 Eine Gebühr für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung entsteht regelmäßig bei Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) durch den Tod eines Ehegatten. Der überlebende Ehegatte hat einen Zugewinnausgleichsanspruch nach den Vorschriften der §§ 1373 ff. BGB, wenn er nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer ist. Dieser fiktive Zugewinnausgleichsa...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 3. Dieselbe Angelegenheit

Rz. 6 § 12 spricht an mehreren Stellen von der "Angelegenheit". Dieses ist ein Grundbegriff der gesamten StBVV (dazu E I – Rz. 50 f.) und stellt die maßgebliche "Abrechnungseinheit" für den Anfall von Gebühren dar. Rz. 7 Der Begriff der "Angelegenheit" ist aber nicht eindeutig definiert. Die in der StBVV aufgezählten Gebühren und Tatbestände sind stets eine selbständige Angel...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 30 Selbstanzeige

Rz. 1 Die Hilfeleistung bei der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben, welche für die Besteuerung von Bedeutung sind, dient der Vermeidung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens (§§ 371, 378 AO). Der StB erhält für die dazu notwendigen Ermittlungen Gebühren nach Tabelle A. Rz. 2 Im Allgemeinen wird mit der Gebühr die gesamte Tätigkeit abgegolten. Bedingt die ...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 28 Prüfung von Steuerbescheiden

Rz. 1 Die Gebühr für die Prüfung eines Steuerbescheides fällt auch an, wenn der StB die dem Steuerbescheid zugrunde liegende Steuererklärung selbst angefertigt hat. Allerdings hat das OLG Dresden im Urteil v. 29. 01. 2003 (INF 11/2003, S. 440 ff.) die Vorschrift nur dann für anwendbar erklärt, wenn eine inhaltliche Prüfung des Steuerbescheides vorgenommen wurde. Der bloße Zah...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 2 Sinngemäße Anwendung der Verordnung

Rz. 1 Die Vorschrift entsprach § 2 BRAGO. Im RVG ist eine Parallelvorschrift nicht enthalten. Dabei erscheint die Regelung durchaus sinnvoll: Sie soll eventuelle Lücken im Gebührensystem ausfüllen, da eine vollständige Erfassung aller Tatbestände zur Festlegung der Honoraransätze illusorisch wäre. Rz. 2 Der StB hat auch dann Anspruch auf Vergütung für eine in § 1 beschriebene...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 7 Fälligkeit

Rz. 1 Die Vorschrift entspricht § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG. Rz. 2 Die Entstehung des Anspruchs auf Vergütung ist dem Grunde nach zu unterscheiden von der Fälligkeit der Vergütung. Der Anspruch entsteht vielfach lange vor der Fälligkeit (vgl. hierzu OLG Düsseldorf v. 04. 06. 1998 – 13 U 151/97, GI 1999, 42), nämlich bereits dann, wenn der StB mit der Bearbeitung der Angelegenheit b...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 3. Gebühren für Tätigkeiten von Mitarbeitern

Rz. 21 Nicht völlig zweifelsfrei ist die Frage zu beantworten, ob die Höhe der Vergütung beeinflusst wird, wenn die in der StBVV genannte Tätigkeiten nicht vom StB persönlich, sondern – wie es z. T. berufsüblich ist – von Angestellten des StB ausgeführt werden (vgl. auch E I – Rz. 39). Die StBVV sagt zu diesem Problem nichts. Nach der amtlichen Begründung zu § 13 soll es jed...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / h) Absatz 8

Rz. 18 Die Erstellung und Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung an das zuständige Finanzamt ist grundsätzlich mit der Buchführungsgebühr abgegolten, wenn dies zeitlich so organisiert ist, dass nach Fertigstellung der Buchführung die Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt versandt werden kann. Wird jedoch z. B. die Umsatzsteuervoranmeldung im Schätzungswege erstellt un...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 3. Der Gegenstandswert

Rz. 6 Der Gegenstandswert der Gebühren bemisst sich grundsätzlich nach § 10. Danach werden die Gebühren nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses. Rz. 7 Im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ermittelt sich der Wert des Streitgegenst...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 4. Zu Absatz 1

Rz. 11 Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden erhält der StB eine Geschäftsgebühr nach der Tabelle E in einem Rahmen von 5/10 bis 25/10. Wann eine Geschäftsgebühr entsteht vgl. Rz. 2 f. Mit der Geschäftsgebühr sind alle Tätigkeiten des Rechtsbehelfsverfahrens abgedeckt. Darunter fallen auch die Tätigkeiten, die vor der Änderung der StBGebV (jetz...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 8. Zu Absatz 5

Rz. 24 Bei Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit (vgl. § 6, § 12 Rz. 6 ff.) erhöht sich im Rechtsbehelfsverfahren der Rahmensatz durch jeden weiteren Auftraggeber bis zu unterschiedlichen Höchstsätzen.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 17 Dokumentenpauschale

Rz. 1 Die Regelung der Dokumentenpauschale entspricht mit der Änderung durch das JStG 2007 fast vollständig Nr. 7000 VV RVG. Mit Wirkung zum 01. 01. 2007 werden die Ablichtungen für "Gegner und Beteiligte" und für den "Auftraggeber" getrennt geregelt. Zudem stellt die an das RVG angeglichene Vorschrift nicht mehr auf die Anzahl der zu unterrichtenden Beteiligten, sondern auf...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 4. Der Gegenstandswert

Rz. 6 Der Gegenstandswert der Gebühren bemisst sich nunmehr für ein Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach § 2 Abs. 1 RVG i. V. m. Abschnitt 4 RVG (§ 22 ff. RVG). Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Gem. § 22 Abs. 1 RVG werden in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengere...mehr

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Jahresabschluss: Kontoabsti... / 3 Miete, Raumkosten und Instandhaltungen: Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand abgrenzen

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 27 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten

Rz. 1 § 27 ist eine Parallelvorschrift zu § 25 für die Einkunftsarten 4 bis 7 des EStG. Im Gegensatz zu § 25 gilt jedoch die Tabelle A. Rz. 2 Als Gegenstandswert gilt analog zu § 25 die Summe der Einnahmen oder die Summe der Werbungskosten, wenn diese höher ist. Zu den Einnahmen zählt dabei auch der Mietwert von eigengenutzten oder kostenlos bzw. unter dem Marktwert (z. B. an...mehr

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E II Erläuterungen zur Hono... / 2. Allgemeine Erläuterungen

Rz. 4 Nach § 1 Abs. 1 StBVV erhält der StB als Vergütung für seine selbständig ausgeübte Berufstätigkeit i. S. d. § 33 StBerG Gebühren und Auslagenersatz nach dieser Verordnung. Dies bedeutet, dass für Tätigkeiten, die i. S. d. § 57 StBerG als vereinbare Tätigkeiten anzusehen sind, Vergütungen anfallen, die nicht nach der StBVV zu berechnen sind (vgl. Rz. 34, 35). Die Tätigk...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 6. Nicht pauschalierungsfähige Tätigkeiten

Rz. 17 Abs. 2 nennt eine Reihe von Tätigkeiten, die nicht pauschalierungsfähig sind. Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen, die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22), die in § 23 aufgeführten "sonstigen Einzeltätigkeiten", die Teilnahme an Prüfungen (§ 29) sowie di...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 31 Besprechungen

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Vergütung von Besprechungen, welche der StB für seinen Auftraggeber im allgemeinen Verwaltungsverfahren mit Behörden oder Dritten führt, z. B. in den Fällen der §§ 23, 24. Rz. 2 Als Besprechung gilt jede sachdienliche Verhandlung. Die Nachfrage des StB bei der Behörde nach dem Stand einer bestimmten Angelegenheit ist aber nicht ausreichend. Die...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 7. Zusammenrechnen der Werte mehrerer Gegenstände

Rz. 23 Umfasst eine Gebührenangelegenheit mehrere Einzeltätigkeiten, so sind die Gebühren für die einzelnen Gegenstände zu einem einheitlichen Gegenstandswert zu addieren. Eine getrennte Ermittlung der Werte entfällt. Auf die Einheitlichkeit des Auftrages kommt es nicht an (vgl. E I – Rz. 50 f.). Rz. 24 § 10 Abs. 2 nimmt die Wertberechnung bei Steuererklärungen (§ 24), Übersc...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
E III Der Katalog zur Vergü... / 28 Nachlassverwalter

Rz. 23 Anders als der gewöhnliche Nachlasspfleger hat der Nachlassverwalter Anspruch auf eine Vergütung, die das Nachlassgericht festsetzt (§§ 1987, 2221 BGB). Die Höhe richtet sich nach dem Aktivvermögen des Nachlasses ohne Abzug der Verbindlichkeiten (bei kleineren Nachlässen: 3–5 %; bei größeren 1–2 %). Über den Ersatz von Aufwendungen entscheidet im Streitfall das Prozes...mehr

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E II Erläuterungen zur Hono... / 1. Einführung

Rz. 1 Die Tätigkeiten in den Praxen der Steuerberaterinnen und Steuerberater (im Folgenden: StB), der Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften haben sich insbesondere in den letzten Jahren hinsichtlich der Auftragsarten der Mandanten erheblich geändert. Waren vor ca. 20 Jahren die Honorareinnahmen in einer Steuerberatungspraxis zu ca. 90–95 % Vorbehaltsaufgab...mehr

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Mehr- und Weniger-Rechnung / 1 Grundsätzliches

Rz. 1 Im Rahmen der Durchführung von steuerlichen Außenprüfungen bei bilanzierenden Unternehmern werden für die geprüften Jahre häufig Berichtigungen oder Änderungen bei den einzelnen Bilanzposten und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich.[1] Auch eine Berichtigung der buchmäßig ausgewiesenen Entnahmen und Einlagen wird in zahlreichen Fällen notwendig. Derartig...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 3. Zu Absatz 1 "Ratgebühr"

Rz. 3 Gebühren für Rat oder Auskunft dürfen nur berechnet werden, wenn sie nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen. Dies gilt auch für die Erstberatungsgebühr. Ergibt sich ein solcher Zusammenhang erst später, erfolgt Anrechnung der Erstgebühr. Beispiele: Beratung über die Erfordernisse bei einem Stundungsantrag. Später wird der Antrag vom StB ges...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen

Rz. 1 Gegenstand dieser Vorschrift sind die Tätigkeiten im Rahmen einer Außenprüfung (§§ 193 bis 203 AO), einer Prüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 208 bis 217 AO) oder ähnlicher Prüfungen außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens (z. B. Liquiditätsprüfung bei Stundungen, Augenscheinseinnahmen im Rahmen der Einheitsbewertung e...mehr