Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Tschechien / 4. Widerruf eines Testaments

Rz. 81 Ein Testament kann nach §§ 1575 ff. ZGB durch ein späteres Testament, soweit dieses dem früheren widerspricht, durch ein Widerrufstestament oder durch Vernichtung widerrufen werden. Als späteres Testament wird auch eine letztwillige Verfügung, die eine Enterbung anordnet oder aufhebt, betrachtet. Ein reines Widerrufstestament muss nicht in derselben Form wie das zu wi...mehr

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Irland / 8. Widerruf des Testaments

Rz. 103 Der Testierende kann ein Testament bis zu seinem Tod jederzeit durch Errichtung eines neuen Testaments ändern.[132] Dies gilt auch dann, wenn in einem früheren Testament steht, dass es unwiderruflich sein soll.[133] Rz. 104 Ein Testament wird darüber hinaus widerrufen durch Verbrennen, Zerreißen oder sonstige Zerstörung in Widerrufsabsicht durch den Testierenden selbs...mehr

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Rumänien / 1. Das holographe Testament

Rz. 17 Die Errichtung eines holographen Testaments verlangt gem. Art. 1041 CCN die eigenhändige Niederschrift, Datierung und Unterzeichnung durch den Erblasser. Die handschriftliche Erstellung durch den Verfügenden wird als Authentizitätsmerkmal angesehen, eine maschinenschriftliche Abfassung ist daher nicht zulässig. Die Datierung soll auch ermöglichen, frühere von späteren...mehr

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Bosnien und Herzegowina / f) Widerruf des Testaments

Rz. 71 Der Testator hat jederzeit das Recht auf Widerruf des Testaments; auf dieses Recht kann er nicht verzichten. Eine Bestimmung über den Widerrufsverzicht bindet den Testator nicht und ist unwirksam. Das Testament kann ausdrücklich und stillschweigend widerrufen werden. Ausdrücklich wird das Testament durch die Erklärung eines weiteren Testaments mit der Bestimmung, dass...mehr

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Rumänien / 7. Widerruf des Testaments

Rz. 24 Das Testament kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt entweder in ausdrücklicher Form durch Errichtung eines neuen Testaments oder notarielle Urkunde (Art. 1051 Abs. 1 CCN). Der Widerruf durch ein neues Testament greift nur so weit, wie das neue Testament mit dem alten widersprechende oder unvereinbare Bestimmungen enthält. Der Widerruf des Widerrufs fü...mehr

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Bulgarien / 5. Widerruf des Testaments

Rz. 38 Der Erblasser kann den Widerruf eines Testaments entweder durch eine notariell beurkundete Willenserklärung oder durch ein neues Testament bewirken. Erforderlich ist eine ausdrückliche Äußerung des Aufhebungswillens. Sollte sie ausbleiben, wird angenommen, dass ein späteres Testament das ältere nur im Hinblick auf diejenigen Verfügungen abändert, die mit den Verfügung...mehr

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Norwegen / 4. Form des Testaments

Rz. 41 Der Erblasser muss das Testament persönlich errichten und nicht etwa über eine Vollmacht. Gemäß § 42 Erbgesetz ist ein Testament grundsätzlich schriftlich zu errichten, soweit nicht die gesetzlich geregelten Ausnahmen vorliegen. Rz. 42 Das Testament selbst muss nicht handgeschrieben sein, ein maschinengeschriebenes Testament erfüllt ebenso die Voraussetzungen. Auch spi...mehr

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§ 4 Nachlassbezogene Verfüg... / V. Registrierung von Testamenten

Rz. 23 In Deutschland sind nach Beurkundung eines Testaments vom Notar gem. § 34a Abs. 1 S. 1 BeurkG die Verwahrangaben dem von der Bundesnotarkammer geführten Zentralen Testamentsregister (ZTR) in Berlin mitzuteilen. Bei Beurkundung anderer Verfügungen, die sich auf die Erbfolge auswirken können (Widerruf von Testamenten, erbrechtliche oder güterrechtliche Rechtswahl, Erbve...mehr

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Großbritannien: England und... / VI. Gemeinschaftliche Testamente und vertragliche Erbfolge

Rz. 101 Das englische Recht kennt nur das Testament (will), nicht aber einen Erbvertrag. Formal zulässig ist die Zusammenfassung mehrerer Testamente in einem Dokument (sog. joint will). Dabei können beliebige Personen gemeinsam ihr Testament verfassen, wobei aber alle Beteiligten sämtliche Formvorschriften einzuhalten haben, insbesondere sämtliche Unterschriften vor Zeugen b...mehr

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§ 4 Nachlassbezogene Verfüg... / V. Formwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments

Rz. 68 Die Anknüpfungsregeln in Art. 27 Abs. 1 EuErbVO bzw. in Art. 1 des Haager Testamentsformübereinkommens für alle "Verfügungen von Todes wegen" (siehe Rdn 12) gelten gem. Art. 3 Abs. 1 lit. d EuErbVO bzw. Art. 4 des Haager Übereinkommens auch für die Formwirksamkeit gemeinschaftlicher Testamente. Soweit dabei auf die Person des Erblassers abgestellt wird (gewöhnlicher A...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / VI. Auslegung von Testamenten und Behandlung von Vermächtnissen

Rz. 96 Für die Auslegung von Testamenten hat das Erbgesetzbuch im 11. Kapitel Anweisungen gegeben. Hauptgrundsatz ist, "dass einem Testament die Auslegung zu geben ist, die als mit dem Willen des Testators als übereinstimmend anzusehen ist" (ÄB 11:1, Abs. 1). In Abs. 2 heißt es: "Hat ein Testament durch einen Schreibfehler oder sonst wie infolge eines Versehens einen anderen...mehr

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Norwegen / VIII. Aufbewahrung eines Testaments

Rz. 73 Es gibt in Norwegen keine Vorschriften über die Aufbewahrung eines Testaments. Es besteht aber die Möglichkeit, ein Testament beim Gericht erster Instanz (tingrett) in dem Bezirk, in dem man wohnt, in Oslo bei der Oslo byfogdembete, zur Aufbewahrung zu geben, § 63 Erbgesetz. Für die Aufbewahrung ist eine Gebühr zu entrichten. Das Testament wird beim Gericht registrier...mehr

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Russische Föderation / 6. Widerruf und Änderung des Testaments

Rz. 39 Gemäß Art. 1130 ZGB kann der Erblasser zu Lebzeiten jederzeit das Testament durch ein neues Testament widerrufen oder ändern. Sofern kein ausdrücklicher Widerruf in einem neuen Testament enthalten ist, tritt das vorherige Testament soweit außer Kraft, wie das neue Testament dem vorherigen widerspricht. Ein Widerruf des neuen Testaments lässt gem. Art. 1130 Abs. 2 ZGB ...mehr

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Russische Föderation / 3. Gleichgestellte Testamente

Rz. 34 Gemäß Art. 1127 ZGB stehen notariell beurkundeten Testamenten gleich:mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 3. Besonderheiten bei gemeinschaftlichen Testamenten

Rz. 37 Auszugehen war auch hier für Erbfälle vor dem 17.8.2015 vom grundsätzlichen Gleichlauf der im deutsch-portugiesischen Erbrechtsverhältnis möglichen beiden Erbstatute nach dem in beiden Rechten geltenden Staatsangehörigkeitsprinzip: Insoweit kann aus deutscher Sicht im Grunde auf die Darstellung zur Rechtssituation aus portugiesischer Sicht verwiesen werden (siehe Rdn ...mehr

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Dänemark / X. Ausländische Testamente

Rz. 121 Im Hinblick auf die Anerkennung ausländischer Testamente gilt, dass das Testament automatisch in Dänemark Anerkennung findet, wenn die zuständige ausländische Behörde bestätigt, dass das Testament in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des betreffenden Staates errichtet worden ist. Ausländische Testamente können allerdings nicht in das Zentralregister für Testamente...mehr

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Norwegen / V. Auslegung von Testamenten

Rz. 67 Die Regelungen für die Auslegung von Testamenten finden sich in Kapitel IV des neuen Erbgesetzes. Ausgangspunkt ist § 57 Abs. 1 Erbgesetz. Danach ist ein Testament in Übereinstimmung mit dem auszulegen, was der Testator gemeint hat. In § 57 Abs. 2 Erbgesetz heißt es: Wenn ein Testament durch einen Schreibfehler oder infolge eines anderen Versehens einen anderen Inhalt...mehr

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Dänemark / 6. Verteilung von Hausrat und persönlichen Gegenständen durch Testament

Rz. 99 Nach § 66 ARL kann der Testator durch eine datierte und unterschriebene Erklärung testamentarisch darüber verfügen, wer gewöhnlichen Hausrat und persönliche Gegenstände erben soll. Für denjenigen, der von vornherein Erbe ist, wird eine entsprechende Begünstigung – vorbehaltlich einer anderweitigen testamentarischen Bestimmung – als ein Vorzugsrecht betrachtet, wonach ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 5. Die Besonderheiten gemeinschaftlicher Testamente

Rz. 26 Das gemeinspanische Recht verbietet – wie andere romanische Rechte auch – das gemeinschaftliche Testament: Nach Art. 669 CC ist es spanischen Staatsangehörigen untersagt, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Um ein gemeinschaftliches Testament im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich bei einer sog. unidad instrumental, d.h. die gemeinschaftliche Abfassung ...mehr

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Litauen / I. Testamentserrichtung, Nichtigkeit des Testaments

Rz. 20 Jeder hat das Recht, durch Testament seine Erben frei zu bestimmen. Nur wenn kein Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Rz. 21 Die wirksame Errichtung eines Testaments setzt die höchstpersönliche Errichtung durch einen testierfähigen Erblasser voraus, der mit dem notwendigen Testierwillen handelt. Zudem dürfen keine Nichtigkeitsgründe vorliegen. Rz. 2...mehr

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Finnland / 1. Bekanntgabe des Testaments

Rz. 92 Eine Bekanntgabe des Testaments gegenüber dem Gericht ist seit dem 1.1.1990 nicht mehr vorgesehen. Stattdessen geben die testamentarisch Bedachten gem. PK 14:1 den Erben das Testament in einer beglaubigten Abschrift bekannt. Dies geschieht üblicherweise durch Zustellung über einen Gerichtsvollzieher.mehr

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Norwegen / VI. Gegenseitige und gemeinsame Testamente

Rz. 68 In Norwegen besteht die Möglichkeit, dass mehrere Personen zusammen ein Testament errichten (gemeinsames Testament), § 60 Erbgesetz. Nach der gleichen Vorschrift ist es ebenfalls möglich, dass mehrere Personen ein Testament zum gegenseitigen Vorteil füreinander errichten (gegenseitiges Testament). Rz. 69 Den Widerruf oder die Änderung eines gemeinsamen oder gegenseitig...mehr

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Russische Föderation / 2. Geschlossene Testamente

Rz. 33 Gemäß Art. 1126 ZGB kann der Erblasser ein Testament aufsetzen, ohne dass irgendeine weitere Person Kenntnis von dem Inhalt erhält. Ein solches geschlossenes Testament muss vom Erblasser handschriftlich aufgesetzt und unterzeichnet werden. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, ist es unwirksam. Dieses Testament muss der Erblasser in einem verschlossenen Umsc...mehr

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Türkei / 3. Der Widerruf des Testaments

Rz. 49 Der Widerruf kann gem. § 542 Abs. 1 ZGB jederzeit durch ein Testament erklärt werden. Dies kann in einer der Formen geschehen, die das Gesetz für die Testamentserrichtung vorsieht (§ 542 Abs. 2 ZGB). Ein öffentliches Testament kann durch ein handschriftliches Testament widerrufen werden.[89] Eine spätere Verfügung, die mit der früheren in Widerspruch steht, also keine...mehr

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Frankreich / d) Widerruf eines Testaments durch den Erblasser

Rz. 111 Der Widerruf (révocation) eines Testaments durch den Erblasser ist jederzeit ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln möglich. Der ausdrückliche Widerruf erfolgt gem. Art. 1035 C.C. entweder durch ein späteres Testament, das nicht in der gleichen Testamentsform wie das ursprüngliche Testament errichtet werden muss, oder durch eine notariell beurkundete Erklärung ...mehr

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Niederlande / 2. Inhalt des Testaments

Rz. 112 Mittels eines Testaments kann der zukünftige Erblasser die Erbfolge regeln. Er kann eine vom Gesetz abweichende Erbfolge im Testament festlegen. Der Erblasser kann andere als die gesetzlichen Erben als testamentarische Erben einsetzen. So kann er das Stiefkind als eigenes Kind zum Erben ernennen. Die Erben brauchen nicht natürliche Personen zu sein, sondern können au...mehr

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Frankreich / 2. Das Verbot des gemeinschaftlichen Testaments

Rz. 114 Gemäß Art. 968 C.C. kann ein Testament nicht in einer Urkunde von zwei oder mehreren Personen errichtet werden. Gemeinschaftliche Testamente sind also grundsätzlich verboten. Diese Regelung soll zunächst die Testierfreiheit schützen, eine Beeinflussung des Testierenden durch eine andere Person soll verhindert werden. Darüber hinaus soll die Vorschrift des Art. 968 C....mehr

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Kroatien / I. Allgemeine Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Testaments

Rz. 22 Die Testierfähigkeit tritt gem. Art. 26 Abs. 1 ErbG mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein, vorausgesetzt, der Testator ist fähig, ein unabhängiges eigenes Urteil zu bilden. Verfügungen von Todes wegen sind ausschließlich als testamentarische und jederzeit widerrufliche Verfügungen möglich. Rz. 23 Die Wirksamkeit gemeinschaftlicher Testamente ist nicht eindeutig geset...mehr

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Tschechien / d) Im Ausland errichtete Testamente

Rz. 88 Hat ein Erblasser sein Testament im Ausland errichtet, hat er aber Vermögen, insbesondere Grundbesitz in Tschechien, möchte er i.d.R. gewährleistet wissen, dass sein Testament auch in Tschechien aufgefunden wird. Die Eintragung eines durch einen ausländischen Notar errichteten Testaments durch diesen selbst in das bei der tschechischen Notarkammer geführte Testamentsr...mehr

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Großbritannien: Schottland / 2. Widerruf eines Testaments

Rz. 24 Wie im englischen Recht ist jedes Testament frei widerruflich. Dies gilt grundsätzlich auch bei gemeinschaftlichen Testamenten (mutual wills), es sei denn, die Beteiligten haben vertraglich vereinbart, dass die Verfügungen bindend sein sollen. An eine solche Vereinbarung ist der Überlebende nach dem Tod des erstversterbenden Testators gebunden (Testiervertrag).[28] Ob...mehr

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Katalonien / d) Ungültigkeit von Testamenten, Kodizillen und Nachzetteln

Rz. 40 Bezüglich der Ungültigkeit von Testamenten, Kodizillen und Nachzetteln legen die Art. 422–1 bis 422–13 CCCat je nach Form und Inhalt des Rechtsgeschäfts sowie möglicher Willensmängel des Testierenden verschiedene Voraussetzungen fest. Das Erfordernis der Erbeinsetzung ist ebenso zu nennen wie die Verpflichtung zur gesetzmäßigen Errichtung: Das Testament ist ein formal...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / II. Testamente (IPR)

Rz. 10 Die formelle Gültigkeit der Errichtung eines Testaments richtet sich normalerweise im Anwendungsbereich der EuErbVO nach den Vorgaben des Art. 27 EuErbVO. In Schweden stellt jedoch nunmehr die Vorschrift des 2. Kapitels, § 3 des Gesetzes 2015:417 über das Erbe in internationalen Situationen klar: "Die formelle Gültigkeit eines Testaments ist nach dieser Vorschrift (= ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Vorliegen eines Testaments

Rz. 272 Nach dem Tod des Erblassers muss jede Person, die ein eigenhändiges Testament findet oder besitzt, es einem Notar ihrer Wahl zur Veröffentlichung vorlegen (Art. 620 Abs. 1 c.c.). Beim notariellen Testament erfolgt die Eröffnung durch den Notar, der es beurkundet oder aufbewahrt hat. Ist dieser Notar verstorben, kann jeder, der ein nachweisbares Interesse hat, die Ver...mehr

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Luxemburg / 9. Materielle Wirksamkeit des Testaments

Rz. 92 Die Testierfähigkeit des Erblassers beginnt mit dem vollendeten 16. Lebensjahr: Bis zu seinem "18. Geburtstag" kann der Erblasser über die Hälfte seines Vermögens verfügen, über das ein Volljähriger (mit Vollendung des 18. Lebensjahres) verfügen darf, Art. 903, 904 Cciv. Zugunsten seines Vormundes darf der 16-jährige Minderjährige gar nicht, nach Eintritt der Volljähr...mehr

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Deutschland / IV. Typische Ehegattentestamente – Berliner Testament

Rz. 89 Typisch für die Gestaltung von Ehegattentestamenten ist, dass Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen und der Nachlass erst nach dem Tod des Letztversterbenden auf einen oder mehrere Dritte (regelmäßig die gemeinsamen Kinder) übergehen soll. Für derartige Gestaltungen ist der Begriff "Berliner Testament" gebräuchlich. Hier bestehen zwei Gestaltungsmöglichkeiten:...mehr

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Bulgarien / 6. Nichtigkeit des Testaments

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 5. Besonderheiten gemeinschaftlicher Testamente

Rz. 17 In der Tradition romanischer Rechte verbietet auch der portugiesische Código Civil das gemeinschaftliche Testament (Testamento de mão comum) – sei es ein wechselbezügliches (recíproco) oder ein einfaches "verbundenes" gemeinschaftliches (simplesmente conjunto – mere simultaneum):[11] Das Verbot des Art. 2181 CC gilt für Portugiesen absolut. Rz. 18 Nach portugiesischem ...mehr

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Österreich / e) Kosten eines Testaments

Rz. 74 Die Kosten der Errichtung eines einfachen Testaments durch einen Rechtsanwalt oder Notar betragen einschließlich Beratung, Verwahrung und Registrierung bei einem Testamentsregister ab 200 EUR zuzüglich Barauslagen und Umsatzsteuer. Eine laufende Gebühr für die Dauer der Hinterlegung wird nicht berechnet. Bei komplizierten Testamenten, die eine oder mehrere Besprechung...mehr

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Litauen / III. Inhalt eines Testaments

Rz. 42 Eine natürliche Person kann gem. Art. 5.19.1 lit. BGB in einem Testament nach eigenem Ermessen ihr gesamtes Vermögen oder Teile davon an eine oder mehrere Personen vererben, unabhängig davon, ob diese ihre gesetzmäßigen Erben sind. Gemäß Art. 5.5.1 lit. BGB sind alle natürlichen Personen erbfähig, die zur Zeit des Todes des Erblassers am Leben sind; zudem mit der Gebu...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 3. Höchstpersönlichkeit und Widerruflichkeit des Testaments

Rz. 103 Testamente können nach italienischem Recht nur rein einseitig errichtet werden; sie sind frei widerruflich und höchstpersönlich. Das italienische Recht kennt das gemeinschaftliche Testament nicht. Rz. 104 Der Erblasser muss im Testament seinen Willen hinreichend bestimmt und selbst kundtun. Eine Erbeinsetzung ist nicht notwendiger Testamentsinhalt. Im Gesetz sind eini...mehr

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Russische Föderation / 1. Notariell beurkundete Testamente (Grundform)

Rz. 32 Gemäß Art. 1124 Abs. 1, 1125 Abs. 1 ZGB wird ein Testament grundsätzlich schriftlich ausgefertigt – gegebenenfalls mittels technischer Mittel (PC, Schreibmaschine etc.) –, vom Erblasser unterzeichnet und notariell beurkundet. Weiterhin muss gem. Art. 1124 Abs. 4 ZGB das Testament einen Vermerk über das Datum und den Ort der Beurkundung enthalten (Ausnahme: geschlossen...mehr

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Luxemburg / c) Gemeinschaftliche Testamente

Rz. 32 Die Abfassung eines gemeinschaftlichen Testaments, welches in Luxemburg gem. Art. 968 Cciv verboten ist (siehe Rdn 119), wird in Luxemburg – entsprechend Art. 4 des Testamentsformübereinkommens – als Formvorschrift aufgefasst.[21] Errichtet ein Luxemburger also in Deutschland mit seinem Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament i.S.d. §§ 2267 ff. BGB, wird dies nach ...mehr

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Dänemark / VIII. Widerruf des Testaments

Rz. 117 Nach § 67 Abs. 1 ARL muss ein Widerruf oder eine Änderung des Testaments (um gegen den Einwand einer im Falle der Aufrechterhaltung des Testaments erbberechtigten Person Bestand haben zu können) in Übereinstimmung mit den Regeln über die Testamentserrichtung erfolgen. Rz. 118 In den in § 49 ARL genannten Fällen (d.h. bei Trennung und Scheidung, siehe Rdn 139) gilt ein...mehr

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Kroatien / III. Inhalt des Testaments

Rz. 35 Der Erblasser kann durch Testament eine oder mehrere Personen zu Erben einsetzen, Art. 43 ErbG. Hat er mehrere Erben eingesetzt, so erben diese zu gleichen Teilen, wenn der Erblasser die Quoten nicht abweichend geregelt hat. Setzt er Erben zu bestimmten Quoten ein, ohne den Nachlass hierbei auszuschöpfen, so wird der verbleibende Rest von den gesetzlichen Erben geerbt...mehr

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Türkei / b) Das eigenhändige (holographe) Testament

Rz. 46 Der Erblasser muss den ganzen Text der Urkunde, einschließlich der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung, selbst mit der Hand schreiben und unterzeichnen (Art. 538 ZGB). Mit der Reform wurde die Angabe des Errichtungsortes als Gültigkeitsvoraussetzung aufgehoben. Die Zeitangabe ist im Gegensatz zum deutschen Erbrecht (vgl. § 2247 Abs. 2 BGB als sog. Soll-Vorsc...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / IV. Formgültigkeit außerhalb von Belarus errichteter Testamente

Rz. 12 Trotz der Tatsache, dass das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961[4] (Haager Testamentsformübereinkommen) in der Republik Belarus nicht ratifiziert wurde, trifft Art. 1135 S. 2 ZGB eine Regelung, die der des Art. 1 Abs. 1 lit. a) und Art. 2 Abs. 1 des Haager Übereinkommens entspricht. Demnach ist ein Tes...mehr

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Tschechien / c) Sonstige Testamente

Rz. 86 Auch nicht notariell errichtete Testamente können bei jedem Notar in notarielle Verwahrung gegeben werden (§ 81 Abs. 1 Buchst. a), §§ 82 ff. NotO). Die Hinterlegung kann durch den Erblasser persönlich, durch dessen Vertreter oder auf dem Postweg erfolgen. Der Notar fertigt über die Annahme ein Protokoll an, das die in §§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 1 NotO vorgeschriebenen A...mehr

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Slowenien / II. Testamentsformen

Rz. 50 Die Einhaltung einer der gesetzlich bestimmten Formen ist Gültigkeitsvoraussetzung (Art. 62 ErbG); die Nichteinhaltung ermöglicht eine Anfechtung [132] des Testaments.[133] Anfechtungsberechtigt ist jeder, der ein rechtliches Interesse an der (gänzlichen oder teilweisen) Ungültigerklärung des Testaments hat. Die subjektive Frist beträgt ein Jahr[134] ab Kenntnis vom Be...mehr

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Lettland / III. Inhalt eines Testaments

Rz. 22 Der Testator kann gem. Art. 422 ZGB auf den Todesfall über sein Vermögen frei verfügen, mit der Einschränkung, dass den Pflichtteilsberechtigten deren Pflichtteile zu hinterlassen sind. Rz. 23 Gemäß Art. 386 ZGB können alle natürlichen Personen, die zur Zeit der Eröffnung der Erbschaft am Leben sind oder, wenn auch noch nicht geboren, so zumindest bereits gezeugt sind,...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Sonderfall: Eröffnung eines Testaments eines Deutschen in Spanien

Rz. 211 Hat ein deutscher Erblasser sein Testament vor einem spanischen Notar errichtet, ist dieses zweckmäßigerweise auch dort zu eröffnen – ebenfalls vor einem spanischen Notar. Er benötigt in diesem Fall eine Bescheinigung des Zentralen Nachlassregisters in Madrid (Registro General de Actos de Última Voluntad), dass keine andere als die ihm vorliegende letztwillige Verfüg...mehr