Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Island / 5. Auslegung von Testamenten

Rz. 24 Ein Testament ist ungültig, wenn der Testator zu der Verfügung gezwungen wurde oder die Verfügung auf Betrug oder Ausnutzung beruht. Ist ein Schreib- oder Tippfehler oder ein anderer Fehler ersichtlich, soll die betreffende Verfügung entsprechend dem tatsächlichen Willen des Testators ausgeführt werden (Art. 37 ErbG). Beruht die Verfügung auf einem Irrtum des Testator...mehr

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Belgien / 2. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments

Rz. 50 Testierfähigkeit nach belgischem Recht erfordert volle Geschäftsfähigkeit; Minderjährige, also Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,[92] sind in ihrer Testierfähigkeit beschränkt, vgl. Art. 901 ff. ZGB. So können Minderjährige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kein Testament errichten. Ab dem 16. Lebensjahr können sie über die ...mehr

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Bulgarien / 7. Anfechtbarkeit des Testaments

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Bosnien und Herzegowina / b) Testamentsformen

Rz. 54 Bezüglich der Form unterscheidet das bosnisch-herzegowinische Recht zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten sowie zwischen privaten und öffentlichen Testamenten. Rz. 55 Das eigenhändige Testament (holographe Testament) ist nur unter der Voraussetzung, dass es vollständig durch eigene Hand des Erblassers geschrieben und unterschrieben worden ist, gültig....mehr

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Norwegen / VII. Widerruf und Änderung eines Testaments

Rz. 70 Die Regelungen für den Widerruf und die Änderung eines Testaments finden sich in §§ 47 und 48 Erbgesetz. Gemäß § 48 Abs. 1 Erbgesetz sind dabei die Regeln, die für die Errichtung eines Testaments gelten, einzuhalten. Rz. 71 Eine Ausnahme gilt jedoch für einen Testator, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hier bedarf es bei einem Widerruf keiner Bestätigung...mehr

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Frankreich / 5. Gemeinschaftliche Testamente

Rz. 41 Das im französischen Recht geltende Verbot des gemeinschaftlichen Testaments (siehe Rdn 114 f.) wird in Frankreich als formelles Verbot angesehen.[48] Dies wurde von der Cour de Cassation in einem Urteil vom 21.11.2012 bestätigt.[49] Zwar soll Art. 968 C.C., in dem das Verbot des gemeinschaftlichen Testaments materiellrechtlich verankert ist, vor allem die Testierfrei...mehr

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Polen / 4. Inhalt von Testamenten

Rz. 50 Gemäß Art. 959 ZGB kann der Erblasser eine oder mehrere Personen zur gesamten Erbschaft oder zu einem Teil der Erbschaft berufen. Wenn der Erblasser mehrere Erben zur gesamten Erbschaft oder zu einem bestimmten Teil der Erbschaft berufen hat, ohne ihre Erbteile zu bestimmen, so erben sie zu gleichen Teilen (Art. 960 ZGB). Rz. 51 Im polnischen Erbrecht ist es zulässig, ...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 6. Inhalt des Testaments

Rz. 81 Erbrechtliche Verfügungen können auch nach portugiesischem Recht in der Form der Einsetzung als Erbe (Herdeiro) oder durch Aussetzung eines Vermächtnisses (Legado, siehe Rdn 92) bestehen. Rz. 82 Diese Einsetzungen können grundsätzlich unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung getroffen (Art. 2229 ff. CC) wie auch mit Auflagen belastet werden (Art. 2244–2248...mehr

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Island / 4. Änderung oder Widerruf von Testamenten

Rz. 23 Änderungen können nach den Formvorschriften für die Errichtung eines Testaments vorgenommen werden. Ein Widerruf muss von dem Testator unmissverständlich erklärt werden (Art. 48 ErbG). Der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments muss dem anderen Testator zugehen, um wirksam zu sein (Art. 48 Abs. 2 ErbG).mehr

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Frankreich / c) Das testament-partage

Rz. 176 Eine Erbauseinandersetzung kann weiterhin bei Vorliegen eines Teilungstestaments gem. Art. 1079, 1080 C.C. überflüssig sein. Dieses ist wie ein gewöhnliches Testament frei widerruflich und darf ebenfalls nur die Teilung unter Abkömmlingen betreffen. Folge eines testament partage ist nicht, dass die Eingesetzten testamentarisch bedacht sind. Vielmehr bleiben sie geset...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Besonderheiten bei gemeinschaftlichen Testamenten

Rz. 90 Für Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, wird auf die Ausführungen in der Vorauflage verwiesen (3. Auflage 2015, dort Rn 77). Rz. 91 Für Erbfälle, die nach dem 17.8.2015 eingetreten sind, entspricht die Rechtslage den Ausführungen in Rdn 35, soweit Art. 25 EuErbVO auch gemeinschaftliche Testamente umfasst.mehr

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Frankreich / e) Der gerichtliche Widerruf eines Testaments

Rz. 113 Nach dem Tod des Erblassers können testamentarische Verfügungen auf Verlangen gesetzlicher Erben gerichtlich widerrufen[90] werden, wenn ein Vermächtnisnehmer Auflagen [91] (charges) nicht erfüllt (Art. 1046, 954 C.C.). Die Klage muss nach Art. 2224 C.C. innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die Nichterfüllung feststeht, erhoben werden.[92] Klagebefugt si...mehr

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Slowenien / III. Inhalt des Testaments

Rz. 62 Der Erblasser kann einen oder mehrere Erben [159] bestimmen.[160] Diese Personen erben das gesamte Vermögen oder Teile des Vermögens des Testators (Universalsukzession, Art. 78 Abs. 1, 2 ErbG). Hinterlässt der Erblasser einer Person ausschließlich bestimmte Gegenstände oder Rechte, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um eine Erbeneinsetzung oder ein Vermächtni...mehr

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Dänemark / IV. Testaments(form)statut

Rz. 28 Die Formgültigkeit eines Testaments richtet sich nach den Vorgaben des HTestformÜ (siehe Rdn 9). Gemäß Art. 6 HTestformÜ gilt dies unabhängig davon, ob der Testator sein Domizil in einem Vertragsstaat hatte und unabhängig davon, ob die Konventionsbestimmungen zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen. Nach Art. 1 HTestformÜ beurteilt sich die Formgültigkei...mehr

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Slowakei / 1. Erbeinsetzung

Rz. 24 Das slowakische Erbrecht kennt lediglich eine Verfügung von Todes wegen – das Testament. Die in anderen Rechtsordnungen bekannten Gestaltungsmöglichkeiten, wie z.B. Vermächtnis, Nacherbschaft, Erbverträge, Auflagen oder trusts, sind der slowakischen Rechtsordnung fremd. Solche Verfügungen werden nicht anerkannt und sind daher als ex tunc nichtig zu betrachten. Rz. 25 Mi...mehr

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Dänemark / 1. Testamente

Rz. 72 Es ist zwischen ordentlichen (siehe Rdn 83 ff.) und außerordentlichen Testamenten (siehe Rdn 88) zu unterscheiden. Rz. 73 Gemeinschaftliche Testamente (siehe Rdn 89 ff.) sind möglich. Oft werden sog. gegenseitige Testamente errichtet, wonach die Testatoren sich gegenseitig als Erben einsetzen. Rz. 74 Das 6. Kapitel (§ 40 ARL) ordnet die entsprechende Anwendbarkeit der §...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 3. Testamentsformen – Unzulässigkeit des eigenhändigen Testaments

a) Allgemeines Rz. 56 Abweichend von anderen romanischen Rechten erkennt der portugiesische Código Civil das eigenhändige Testament (testamento ológrafo) grundsätzlich nicht als wirksame letztwillige Verfügung an. Das testamento ológrafo, d.h. das holographische Testament, das vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist, findet lediglich in der Form des versc...mehr

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Kroatien / II. Formerfordernisse

Rz. 27 Das kroatische Recht unterscheidet zwischen ordentlichen Testamentsformen und außerordentlichen Testamentsformen (Nottestamente). Rz. 28 Das holographe Testament muss vom Erblasser vollständig mit eigener Hand geschrieben und eigenhändig unterschrieben werden, Art. 30 ErbG. Die Unterschrift ist nicht zwingend am Ende des Testaments anzubringen, auch ist nicht jede Seit...mehr

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Polen / 2. Testamentsformen

Rz. 41 Im polnischen Recht sind gewöhnliche Testamente (eigenhändiges Testament, notarielles Testament, allographes Testament) und besondere Testamente (Nottestament, Nottestament auf Reisen, Militärtestament) vorgesehen. Rz. 42 Der Erblasser kann ein Testament in der Weise errichten, dass er es insgesamt handschriftlich niederlegt, unterschreibt und mit dem Datum versieht (e...mehr

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Luxemburg / 8. Testamentsformen

Rz. 84 Das luxemburgische Erbrecht kennt drei Formen von Testamenten: Rz. 85 Das handschriftliche Testament ist vom Erblasser gänzlich eigenhändig zu schreiben, zu datieren und zu unterschreiben. Andernfalls ist es...mehr

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Serbien / D. Testamentarische Erbfolge

Rz. 16 Der Erblasser kann durch Testament Erben einsetzen, Vermächtnisse aussetzen und Testamentsvollstrecker bestellen. Das Vermächtnis begründet im serbischen Rechtssystem einen schuldrechtlichen Anspruch und lässt den vermachten Gegenstand noch nicht mit dem Erbfall auf den Vermächtnisnehmer übergehen (Damnationslegat). Schließlich kann der Erblasser einen Erben oder Verm...mehr

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Irland / 4. Formwirksamkeit von Testamenten

Rz. 18 Für die Formwirksamkeit eines Testaments ist vorrangig vor der EuErbVO das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 anzuwenden (vgl. den insoweit nur klarstellenden Art. 75 Abs. 1 EuErbVO). Auch Irland ist diesem Abkommen beigetreten. Dieses Übereinkommen gilt auch für die Form eines gemeinschaftlichen Testaments (im Sinne des deutschen Rechts), nicht aber für...mehr

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Frankreich / a) Wirksamkeitserfordernisse

Rz. 92 Das französische Recht kennt gem. Art. 969 C.C. drei Formen ordentlicher[76] Testamente. Formverstöße führen gem. Art. 1001 C.C. zur absoluten Nichtigkeit des Testaments, das Testament ist also ipso iure nichtig und muss nicht angefochten werden. Rz. 93 Das holographische Testament muss gem. Art. 970 C.C. eigenhändig ge- und unterschrieben und datiert sein.[77] Rz. 94 D...mehr

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Zypern (Republik Zypern) / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 9 Ordentliche Testamentsform ist das Zwei-Zeugen-Testament, das vom Erblasser und von den Zeugen gemeinsam am Ende und am Ende jeder Seite unterschrieben werden muss.[7] Der Testator muss das Testament in Gegenwart sämtlicher Zeugen unterschreiben bzw. ihnen gegenüber die Unterschrift als seine Eigene anerkennen. Die Zeugen müssen anschließend das Testament in Gegenwart ...mehr

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§ 4 Nachlassbezogene Verfüg... / II. Zulässigkeit der gemeinschaftlichen Errichtung

Rz. 54 Beispiel: Deutsche Eheleute sind nach Aufgabe der Zahnarztpraxis durch den Ehemann nach Andalusien übersiedelt und haben dort ein Haus mit Meerblick bezogen. Nach einigen Jahren ereilt die Ehefrau ein Schlaganfall. Um dem Überlebenden von ihnen das Weiterleben in der neuen Heimat zu ermöglichen, verfasst der Ehemann eigenhändig ein Testament in spanischer Sprache, mit...mehr

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Bosnien und Herzegowina / VI. Testamentseröffnung und Verkündung

Rz. 127 Eine wichtige Handlung bei der Nachlassabwicklung ist die Testamentseröffnung und Verkündung. Sofern möglich, stellt das zuständige Standesamt das eventuell bestehende Testament samt der smrtovnica (Sterbeurkunde) dem zuständigen Gericht zu. Das Testament kann aber auch von den geladenen Personen übergeben werden. Das Testament wird vom Gericht verkündet ungeachtet d...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Testamentsformen

Rz. 96 Das Gesetz unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten. Ordentliche Testamentsformen sind das eigenhändige und das in notarieller Form errichtete Testament.[142] Rz. 97 Das eigenhändige Testament (testamento olografo) ist vom Erblasser komplett eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben. Es muss auch datiert sein; fehlt das Datum, ist es a...mehr

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§ 10 Erbrecht / K. Fragen und Antworten

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Ungarn / 5. Inhalt eines Testaments

a) Arten der testamentarischen Zuwendungen Rz. 116 Die häufigste Art der testamentarischen Begünstigung ist die Erbeinsetzung. Als Erbe wird gem. § 7:25 Ptk. derjenige betrachtet, dem der Erblasser seinen ganzen Nachlass oder einen bestimmten Anteil oder Teil davon zuwendet. Hat der Erblasser bestimmte Vermögensgegenstände einem Bedachten zugewendet, wird dieser i.d.R. nicht ...mehr

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Slowakei / 4. Notarielles Zentralregister der Testamente

a) Allgemeines Rz. 67 Gemäß § 73c Abs. 1 NO führt die slowakische Notarkammer das Notarielle Zentralregister der Testamente. Das Zentralregister der Testamente listet sämtliche Testamente, Enterbungsurkunden und Widerrufe dieser Verfügungen, die in der Form eines notariellen Protokolls errichtet worden sind. Auf Wunsch des Erblassers können jedoch auch die anderen Testamentsa...mehr

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Rumänien / I. Die Formwirksamkeit der Testamente

1. Das holographe Testament Rz. 17 Die Errichtung eines holographen Testaments verlangt gem. Art. 1041 CCN die eigenhändige Niederschrift, Datierung und Unterzeichnung durch den Erblasser. Die handschriftliche Erstellung durch den Verfügenden wird als Authentizitätsmerkmal angesehen, eine maschinenschriftliche Abfassung ist daher nicht zulässig. Die Datierung soll auch ermögl...mehr

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Österreich / b) Testamentsformen

Rz. 67 Das eigenhändige Testament ist die einfachste und häufigste Testamentsform. Es kann leicht an geänderte Verhältnisse angepasst werden. Die Gefahr von Formfehlern ist relativ gering. Nachteilig wirkt sich beim eigenhändigen Testament aus, dass es leicht beseitigt werden kann, weil es ohne Zeugen errichtet und meist in der Wohnung des Verstorbenen aufbewahrt wird. Zu se...mehr

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Irland / 2. Testamentsform

Rz. 63 Einzige ordentliche Testamentsform des irischen Rechts ist das schriftliche Zwei-Zeugen-Testament. Diese Testamentsform ist in Sec. 78 ISA geregelt. Rz. 64 Bei dem Testament muss es sich um ein "eigenes" Schriftstück des Testators handelt. Eine Stellvertretung bei der Errichtung selber ist daher nicht möglich; es handelt sich um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft.[8...mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Inhalt des Testaments

Rz. 64 Inhalt eines Testaments können materiellrechtliche (Erbeinsetzung, Enterbung, Verzeihung der Erbunwürdigkeit usw.), verfahrensrechtliche (Bestimmung des Testamentsvollstreckers) oder persönliche Bestimmungen (Anerkennung eines unehelichen Kindes, Anordnungen bezüglich der Bestattung) sein. Rz. 65 Als wesentliche materiellrechtliche Bestimmung wird die Einsetzung der Er...mehr

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Großbritannien: Schottland / 1. Wirksamkeitsvoraussetzungen

Rz. 20 Deutliche Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen bestehen jedoch – neben dem Testierfähigkeitsalter, das in Schottland schon ab zwölf Jahren gegeben ist[23] – bei den formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments. Dabei ist zwischen Testamenten, die vor dem 1.8.1995 errichtet wurden, und späteren Testamenten, für die der Requirements of Writing (Scotland) ...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / VIII. Pflichtteilsrecht

Rz. 112 Das Pflichtteilsprinzip in der heutigen Form wurde 1857 eingeführt. Der Pflichtteil (laglott) ist heute im 7. Kapitel des Erbgesetzbuches geregelt. In § 1 heißt es, "dass die Hälfte des Erbteils, das einem Leibeserben (bröstarvinge) nach dem Gesetz zusteht, seinen Pflichtteil bildet". Rz. 113 Das Pflichtteilsrecht wird dann aktuell, wenn ein Erblasser durch ein Testam...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 1. Vorbemerkung

Rz. 139 Nach portugiesischem Recht wird zwischen dem öffentlichen (testamento público – Art. 2205 CC) und dem verschlossenen Testament (testamento cerrado – Art. 2206 CC) unterschieden. Letzterer Testamentsform unterfällt auch das sog. Internationale Testament – also ein solches, das nach den Regeln des Washingtoner UNIDROIT-Übereinkommens über ein einheitliches Recht der Fo...mehr

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Katalonien / b) Testamentsformen im Einzelnen

Rz. 33 Es existieren zwei Formen von Testamenten: das notarielle und das eigenhändig errichtete. Rz. 34 Notarielle Testamente können öffentlich ("offenes Testament") oder vom Testierenden errichtet und in amtliche Verwahrung gegeben sein ("geschlossenes Testament"). In beiden Fällen sind keine Zeugen erforderlich, es sei denn, der Testierende leidet unter sensorischen Einschr...mehr

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Norwegen / a) Nottestament mit Zeugen

Rz. 49 Ist der Testator durch eine plötzliche und gefährliche Krankheit oder eine andere Notsituation daran gehindert, ein schriftliches Testament zu erstellen, so kann er die testamentarische Verfügung in gemeinsamer Anwesenheit von zwei Zeugen, die der Testator akzeptiert hat, mündlich erklären. Die Zeugen haben dann das Testament schriftlich aufzusetzen und auf dem Testam...mehr

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Russische Föderation / V. Testamentsvollstreckung

Rz. 54 Grundsätzlich sind die Erben dazu berufen, den letzten Willen des Erblassers zu erfüllen. Der Erblasser kann jedoch gem. Art. 1134 ZGB einen Testamentsvollstrecker einsetzten, der für die ordnungsgemäße Erfüllung des letzten Willens Sorge tragen soll. Dabei kann der Testamentsvollstrecker auch gleichzeitig Erbe sein. Der Erblasser kann aber auch einen unabhängigen Dri...mehr

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Ukraine / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 10 Als Testamentsformen kennt das neue ukrainische Recht ausschließlich die öffentliche Form: Der Testator kann das Testament selber errichten und dem Notar offen übergeben. Der Notar prüft es dann auf inhaltliche und formelle Fehler und bestätigt die Richtigkeit der Unterschrift auf dem Testament (§ 1248 Abs. 1 ZGB). Der Erblasser kann es dem Notar auch in einer verschl...mehr

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Ungarn / b) Das allographische Privattestament

Rz. 93 Die häufigste Form der Privattestamente ist das – im deutschen Recht nicht bekannte – allographische Privattestament, das vom Erblasser nicht eigenhändig geschrieben wird. Ein Testament kann nicht als eigenhändig geschrieben angesehen werden, wenn es zwar vom Testator selbst, jedoch mit der Maschine geschrieben wurde. Das stenografisch oder mit einer von der gewöhnlic...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Wirksamkeitsvoraussetzungen

Rz. 63 Zur Errichtung eines wirksamen Testaments (will) muss der Erblasser volljährig (d.h. 18 Jahre bei Testamentserrichtung nach dem 1.1.1970; zuvor 21 Jahre)[66] und testierfähig[67] sein. Er muss ferner in der Absicht handeln, ein Testament aufzustellen, dessen Inhalt kennen und das Testament mit freiem Willen errichtet haben. Kam es unter Ausschluss der freien Willensbi...mehr

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Slowakei / a) Allgemeines

Rz. 38 § 476 BGB sieht abschließend drei verschiedene Arten der Testamentserrichtung vor: Erfasst wird das eigenhändige Testament, das qualifizierte Testament unter Anwesenheit von Zeugen sowie die notarielle Urkunde. Es besteht die Möglichkeit, für abgrenzbare Vermögen verschiedene Testamente zu verfassen. Diese können dann auch in den verschiedenen Formen errichtet werden....mehr

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Ungarn / e) Das mündliche Nottestament

Rz. 104 Dem mündlichen Nottestament kommt im System des ungarischen Erbrechts eine Sonderstellung zu. Sein Ausnahmecharakter wird bereits im Gesetz[100] deklariert; es wird auch nach dem Inhalt der Regelung als eine außerordentliche Testamentsform angesehen. Das mündliche Nottestament ist in erster Linie nicht für die Anwendung durch Analphabeten bestimmt; vielmehr ermöglich...mehr

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Irland / 1. Arten letztwilliger Verfügungen

Rz. 57 Das irische Recht unterscheidet zwischen Testament (will) und Kodizill (codicil). Als codicil wird eine testamentarische Verfügung ohne Erbeinsetzung bezeichnet. Rz. 58 Das irische Recht kennt das gemeinschaftliche Testament (joint will), nicht jedoch den Erbvertrag. Der joint will ist nicht auf Ehegatten beschränkt, sondern bezeichnet allgemein die Abfassung eines Tes...mehr

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Lettland / I. Testamentserrichtung

Rz. 14 Nach dem lettischen Zivilgesetzbuch hat jeder das Recht, durch Testament seine Erben frei zu bestimmen. Nur wenn kein Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, so dass ein Testament stets Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge hat. Rz. 15 Testierfähigkeit besitzt nach Art. 420 ZGB jede geschäftsfähige Person. Auch Minderjährige, die bereits das 16. Lebensj...mehr

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Monaco / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 13 Das einseitige widerrufliche Testament ist die einzige Art der Verfügung von Todes wegen. Es kann eigenhändig (testament olographe), in notariell beurkundeter Form als öffentliches Testament (testament authentique) oder durch Übergabe an einen Notar in einem verschlossenen Umschlag als sog. geheimes Testament (testament mystique) errichtet werden.mehr

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Schweiz / IV. Testaments- bzw. Willensvollstreckung

1. Einsetzung Rz. 123 Das Gesetz sieht zur Verwaltung des Nachlasses – welche an sich in erster Linie den Erben zusteht (vgl. Art. 602 Abs. 2 ZGB)[186] – drei mögliche Amtsträger vor: Rz. 124 Während der Erbschaftsverwalter [187] in den von Art. 554 ZGB erwähnten Fällen und der – in der Praxis selten anzut...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 4. Testamentswiderruf

Rz. 106 Der Widerruf eines Testaments erfolgt gem. Art. 680 c.c. ausdrücklich durch Testament[160] oder durch notarielle Erklärung vor zwei Zeugen oder stillschweigend durch ein neues Testament,[161] durch die Vernichtung eines eigenhändigen Testaments (Art. 684 c.c.),[162] durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung oder durch Veräußerung eines Vermächtnisge...mehr