Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 15 Haftung des Testaments... / IV. Haftung mehrerer Testamentsvollstrecker

Rz. 24 Mehrere Mittestamentsvollstrecker haften grundsätzlich als Gesamtschuldner nach §§ 421 ff. BGB, d.h. ein jeder hat nach außen auch für die Fehler des anderen einzustehen und kann sich allenfalls im Innenverhältnis untereinander schadlos halten. Folglich trägt er das Insolvenzrisiko seines Mitvollstreckers. Anders kann der Fall bei mehreren, hintereinander tätig werden...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / III. Checkliste zur Haftungsvermeidung

Rz. 44 Haftungsrisiken lassen sich nie gänzlich ausschließen, erst recht nicht bei einem so komplexen Tätigkeitsfeld wie der Testamentsvollstreckung. Mit wenigen einfachen Regeln lassen sich die Risiken jedoch auf ein Minimum reduzieren. Checkliste: Haftungsvermeidung [67]mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / I. Zuständiges staatliches Gericht

Rz. 26 Klagen gegen den Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzungen sind vor den Zivilgerichten auszutragen. Zuständig ist nach §§ 12, 13 ZPO das Zivilgericht, bei dem der Testamentsvollstrecker seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dieser wird üblicherweise durch den Wohnort bestimmt. Darüber hinaus kann der Kläger auch den besonderen Gerichtsstand der Erbschaft nach §...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / II. Haftung als Vermögensverwalter oder Verfügungsbefugter

Rz. 30 Die Haftung des Testamentsvollstreckers mit seinem eigenen Vermögen für fremde, also regelmäßig den Erben treffende Steuerschulden setzt voraus, dass der Testamentsvollstrecker ihn treffende steuerliche Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Die Haftung umfasst auch die Säumniszuschläge gemäß § 240 AO für den Fall verspäteter Zahlung. Diese in § 34 A...mehr

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§ 23 Fallstudie 3: "Die feh... / aa) Auseinandersetzung nach billigem Ermessen?

Rz. 11 Die Vorschrift des § 2048 S. 3 BGB nimmt auf die Regelung in § 2048 S. 2 BGB Bezug und gilt darum nur im Fall einer Anordnung des Erblassers, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen solle. Bei einem solchen Dritten kann es sich zwar auch um den Testamentsvollstrecker handeln.[8] Eine Ermächtigung des Testamentsvollstreckers, die A...mehr

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§ 13 Beendigung des Testame... / c) Entlassung aus anderen wichtigen Gründen:

Rz. 18 Hierunter werden im Wesentlichen drei Fallgruppen verstanden: Praxishinweis Bei der Testamentsvollstreckung handelt es sich um ein sehr individuelles erbrechtliches Gestaltungsmittel. Entsprechend einzelfallbezogen erscheint daher die Rechtsprechung. Der geschäftsmäßige Testamentsvollstrecker ist d...mehr

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§ 21 Fallstudie 1: "Vergess... / 2. Welche rechtlichen Probleme stellen sich?

Rz. 54 Nichteheliche Abkömmlinge sind erbrechtlich den ehelichen Nachkommen gleichgestellt. Im Testament des Grafen Koks heißt es zur Erbfolge: "Erben meines Vermögens sollen meine Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge werden." Folglich besteht die Erbengemeinschaft nicht nur, wie ursprünglich angenommen, aus den ehelichen Kindern Max und Moritz, sondern gemeinsam...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / VI. Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

Rz. 43 Muster 24.26: Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses Muster 24.26: Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses Amtsgericht _________________________ – Nachlassgericht – _________________________ Aktenzeichen: _________________________ Nachlasssache _________________________, geboren am _________________________, verstorben am _________...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / I. Checkliste zur Testamentsvollstreckeranordnung

Rz. 1 1. Schritt: Gestaltungsalternativen zur Testamentsvollstreckung prüfen 2. Schritt: Wirksame letztwillige Verfügung errichtenmehr

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§ 24 Muster und Checklisten / IV. Erklärung über die Annahme des Amtes als Ersatztestamentsvollstrecker und Antrag auf Erteilung eines Bestätigungsvermerks

Rz. 41 Muster 24.24: Erklärung über die Annahme des Amtes als Ersatztestamentsvollstrecker und Antrag auf Erteilung eines Bestätigungsvermerks Muster 24.24: Erklärung über die Annahme des Amtes als Ersatztestamentsvollstrecker und Antrag auf Erteilung eines Bestätigungsvermerksmehr

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§ 1 Entwicklung der Testame... / III. Geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Rz. 18 Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof mit seiner umfassenden Zulassung von nicht der Anwaltschaft angehörigen Testamentsvollstreckern eine Entwicklung vorausgenommen, die der Gesetzgeber seinerzeit ohnehin plante und mit dem am 1.7.2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) auch umgesetzt hat. Nach § 5 RDG ist die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckun...mehr

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§ 10 Ordnungsgemäße Durchfü... / IV. Schiedsgerichtsbarkeit

Rz. 79 Einen in der Praxis leider viel zu selten beschrittenen Weg der Herbeiführung einer Erbauseinandersetzung bildet die Schiedsgerichtsbarkeit. Nach § 1066 ZPO kann der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen bestimmen, dass alle oder bestimmte Streitigkeiten, die ihren Grund in dem Erbfall haben, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte auf ein Schiedsgericht übertr...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / XIV. Praxismuster für Zeitvergütung

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§ 19 Testamentsvollstreckun... / IV. Gestaltungsoptionen

Rz. 6 Erste Hinweise des Bundessozialgerichts lassen vermuten, dass sich auch das Bedürftigentestament durchsetzen wird. Beispiel Die Begünstigte ist nicht behindert, sondern lediglich bedürftig, und bezieht Kinderzuschläge für ihre fünf Kinder in Höhe von 700 EUR monatlich. Sie steht in keiner besonderen Beziehung zum Erblasser E, der mit ihr weder eng verwandt noch ihr gege...mehr

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§ 1 Entwicklung der Testame... / A. Testamentsvollstreckung in der öffentlichen Wahrnehmung

Rz. 1 Die Enzyklopädie von Brockhaus aus dem Jahr 1995 beschreibt den Testamentsvollstrecker mit nur einem Satz als "vom Erblasser testamentarisch eingesetzte Person, die für die Erfüllung der im Testament festgelegten Bestimmungen zu sorgen hat".[1] Mit anderen Worten: Der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass der Wille des Erblassers erfüllt wird.[2] Er ist in der Lage,...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / I. Strenge Haftung des Testamentsvollstreckers

Rz. 1 § 2219 BGB normiert eine strenge Haftung des Testamentsvollstreckers, die sich nach herrschender Meinung auf jede Form des Verschuldens bezieht, also auch auf Fälle der leichtesten Form von Fahrlässigkeit. Damit stellt die Norm einen Kontrapunkt zu der starken Stellung des Testamentsvollstreckers im deutschen Erbrecht dar. Von seiner Haftungsverpflichtung kann den Test...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / 2. Besonderheiten bei der Vermögenschadenhaftpflichtversicherung

Rz. 41 Eine Absicherung gegen Steueransprüche gem. § 69 AO dürfte sowohl bei einer D&O-, als auch einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ausgeschlossen sein. Hier kann nur eigenes sorgfältiges Arbeiten eine Inanspruchnahme verhindern. So wichtig die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für den Testamentsvollstrecker ist, so schwierig gestaltet sich oftmals der Umgan...mehr

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§ 9 Annahme des Amtes und L... / b) Besondere Zuständigkeitsregelungen

Rz. 6 Für typische Fälle enthält § 344 FamFG Vorschriften über eine besondere örtliche Zuständigkeit. Da es sich hierbei nicht um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt, ist diese Zuständigkeit zusätzlich zur allgemeinen Zuständigkeit gegeben. In der Praxis besonders wichtig erscheinen folgende Fälle:mehr

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§ 18 Testamentsvollstreckun... / B. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 2 Mit dem Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) am 15.8.2015 wurden wesentliche Regelungen zur Rechtsnachfolge von Todes wegen in Fällen mit Auslandsbezug umstrukturiert.[4] Primäre Idee ist die Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts auch auf dem Gebiet des Erbrechts und die Vereinfachung der Abwicklung eines Nachlasses. Die EuErbVO fin...mehr

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§ 4 Arten der Testamentsvol... / B. Regelfall: Abwicklungs- und Auseinandersetzungsvollstreckung

Rz. 2 Den gesetzlichen Regelfall beschreiben § 2203 BGB als (reine) Abwicklungsvollstreckung sowie § 2204 BGB als Auseinandersetzungsvollstreckung bei mehreren Erben. Entsprechend ihrer Stellung als gesetzlichem Regelfall greifen diese Regelungen immer dann, wenn der Erblasser zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers keine anderweitigen Bestimmungen getroffen hat und sich...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / II. Eintragungsnachweise für Erben und Testamentsvollstrecker

Rz. 100 Das Grundbuchamt kann zum Nachweis der Erbfolge die Vorlage eines Erbscheins verlangen.[34] Wenn die Erbfolge jedoch auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, genügt gemäß § 35 Abs. 1 GBO ausnahmsweise die Vorlage der Verfügung und der Niederschrift der Verfügungseröffnung. Die Legaldefinition der "öffentlichen Urkun...mehr

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§ 10 Ordnungsgemäße Durchfü... / IV. Erbenermittlung

Rz. 14 Es ist natürlich auch denkbar, dass die Erben zunächst noch ermittelt werden müssen. Mitunter ist diese Aufgabe aufwendig, weil die Familienverhältnisse nicht bekannt oder – gerade bei familienexternen Testamentsvollstreckern – schwer aufzuklären sind. Die Nachwirkungen der Kriegszeiten der ersten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts in Europa bedingen weitere Schwieri...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / XI. Abwicklungsvereinbarung mit den Erben ("Quasi-Testamentsvollstrecker")

Rz. 48 Muster 24.31: Abwicklungsvereinbarung mit den Erben ( Quasi-Testamentsvollstrecker ) Muster 24.31: Abwicklungsvereinbarung mit den Erben ("Quasi-Testamentsvollstrecker") Vereinbarung zwischen 1. Frau/Herrn _________________________, _________________________ (Straße, Hausnr.), _________________________ (PLZ, Ort) – nachfolgend auch bezeichnet als "Erbe/-in zu 1)" – 2. Frau...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / A. Einführung und gesetzliche Grundlagen

Rz. 1 Testamentsvollstreckung ist eine Dienstleistung, eine sehr anspruchsvolle sogar. Sie erfordert Verantwortungsbewusstsein ebenso, wie Durchsetzungsvermögen und wirtschaftlichen sowie rechtlichen Sachverstand. Für Fehler haftet der Testamentsvollstrecker mit seinem persönlichen Vermögen, § 2219 BGB. Soweit entsprechende Kenntnisse fehlen, hat der Testamentsvollstrecker a...mehr

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§ 9 Annahme des Amtes und L... / I. Form der Erklärung

Rz. 13 Die Annahme des Amtes (wie auch seine Ablehnung) erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, § 2202 Abs. 2 S. 1 BGB. Das Testament muss für die Amtsannahme noch nicht eröffnet sein, auch die Annahme der Erbschaft muss noch nicht erklärt sein. Vorsicht geboten ist jedoch vor einer vorschnellen Amtsannahme, vor allem wegen § 2226 in Verbindung mit § 671 Abs. ...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / c) Hinzuziehung von Fachleuten

Rz. 19 Ein Testamentsvollstrecker wird als Vertrauensperson beauftragt. Die Hinzuziehung von Fachleuten (zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater, Kunstsachverständige, aber auch Hilfspersonen für einzelne Aufgaben wie der Verschaffung des Zugangs zu IT-Geräten des Erblassers u.v.m.) auf Kosten des Nachlasses wird in der heutigen Zeit der zunehmenden fachlichen Spezialisier...mehr

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§ 19 Testamentsvollstreckun... / III. Rechtliche Anerkennung der Gestaltungen

Rz. 4 Zum Behindertentestament kann mittlerweile von einer gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden. Der BGH hat mehrfach bestätigt, dass Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen – Dauertestamentsvo...mehr

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§ 22 Fallstudie 2: "Die Kru... / 11. Kein Zuschlag wegen Dauertestamentsvollstreckung

Rz. 33 Nicht geschuldet war weiterhin die Entnahme von 10 % des Reingewinns aus dem Praxisbetrieb in 2019. Die insoweit im Wesentlichen leitende und beaufsichtigende Funktion des Beklagten ist durch die Nettovergütung von 177.040 EUR hinreichend abgegolten. Es liegt entgegen der am Rande geäußerten und nicht hinreichend dargelegten Ansicht des beklagten Testamentsvollstrecker...mehr

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§ 21 Fallstudie 1: "Vergess... / 1. Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht

Rz. 10 Die Annahme des Amtes (wie auch seine Ablehnung) erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, § 2202 Abs. 2 S. 1 BGB. Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, das auch für die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen zuständig ist, § 23a GVG, §§ 342 Abs. 1 Nr. 7, 343 FamFG. Das Testament muss noch nicht eröffnet sein, auch die Annahme der Erbschaft muss noc...mehr

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§ 21 Fallstudie 1: "Vergess... / F. Fazit

Rz. 75 Keine Testamentsvollstreckung gleicht der anderen – und es kommt immer anders als man denkt. Auf diesen kurzen Nenner lassen sich die bei einer Testamentsvollstreckung typischerweise auftretenden Probleme bringen. Die Gründe hierfür liegen oft schon im Handeln des Erblassers begründet. Sie geben sich teilweise unendliche Mühe bei der Einzelzuweisung vermögensmäßig rel...mehr

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§ 22 Fallstudie 2: "Die Kru... / C. Fazit

Rz. 48 Aus der Sicht der Erbinnen war es möglicherweise taktisch ungeschickt, sich zu einem frühen Zeitpunkt auf die Abrechnung nach den DNotV-E einzulassen. Ein auf Ertragmaximierung ausgerichteter Testamentsvollstrecker, dem hier keineswegs das Wort geredet werden soll, wird im Zweifel berufsmäßige Dienste gesondert abrechnen, auch wenn er sich hierdurch Abstriche an seine...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / VII. Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers

Rz. 44 Muster 24.27: Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers Muster 24.27: Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers Der am _________________________ in _________________________ verstorbene (_________________________ [Vor- und Nachname des Erblassers, Beruf, ggf. Güterstand]), geboren am _________________________, hat mich in seinem Testament vom ________________...mehr

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§ 13 Beendigung des Testame... / a) Grobe Pflichtverletzungen

Rz. 16 Eine grobe Pflichtverletzung besteht in jedem schuldhaften Verhalten, das die Belange der Beteiligten erheblich gefährdet.[29] Beispiele:mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / V. Steuerliche Behandlung unangemessen hoher Testamentsvollstreckervergütung

Rz. 105 Der hinter dieser Problematik stehende Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass eine unangemessen hohe Testamentsvollstreckervergütung gedanklich aufgeteilt und wie folgt betrachtet werden kann: Der Teil der Vergütung, der die anhand der Tabellen ermittelten Vergütungssätze übersteigt, ist unangemessen hoch. Zivilrechtlich soll der unangemessene Teil der Vergütung ein ...mehr

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§ 22 Fallstudie 2: "Die Kru... / A. Sachverhalt

Rz. 1 Am 20.10.2018 verstarb für seine Angehörigen völlig überraschend der Mediziner Dr. Robert Röntgen bei einem Tauchurlaub auf den Malediven.[1] In seinem notariellen Testament vom 23.12.2015 hatte er seine beiden Töchter Lullu und Lalla als Erbinnen jeweils zur Hälfte seines Nachlasses eingesetzt. Bezüglich der Testamentsvollstreckung war (lediglich) Folgendes bestimmt: Z...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / XVI. Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Rz. 53 Muster 24.35: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens Muster 24.35: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens[61] der Frau _________________________, (_________________________ Anschrift), (_________________________ PLZ, Ort), hier handelnd als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des am ...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckun... / 3. Lösungsansatz

Rz. 37 Das Rechtsinstitut der Testamentsvollstreckung kann hier seine gesamten Vorzüge ausspielen. Zwar kann der Erblasser gem. § 2065 Abs. 2 BGB keinem Dritten die Bestimmung derjenigen Person überlassen, die eine Zuwendung erhalten soll. Auch kann er eine rechtlich nicht existierende juristische Person nicht zum Empfänger des Nachlasses machen. § 84 BGB macht hiervon jedoc...mehr

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§ 7 Person des Testamentsvo... / II. Vertrauen

Rz. 6 Empirische Untersuchungen[7] zeigen, dass die Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers überwiegend nach dem Vertrauensverhältnis erfolgt und die Qualifikation nur in 28 % der Fälle eine Rolle spielt. Allerdings zeigt sich auch: je höher das Vermögen, desto größer die Tendenz, einen professionellen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Das oft über Jahrzehnte währen...mehr

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§ 2 Allgemeine Grundsätze d... / I. Wurzeln der Testamentsvollstreckung

Rz. 1 Das Institut der Testamentsvollstreckung wurzelt im germanischen Rechtskreis[1] und wirkt daher im vom römischen Recht geprägten Erbrechtssystem ein wenig als "struktureller Fremdkörper".[2] Der Vorläufer der Testamentsvollstreckung beruhte auf Eigentumserwerb des Testamentsvollstreckers am Nachlass und damit auch auf dessen Haftungszuständigkeit, wie es die Parallelko...mehr

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§ 6 Wirksame letztwillige V... / II. Exkurs: Ärztliche Schweigepflicht im Testierstreit

Rz. 9 Nach der Auffassung des BGH[16] hängt die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang der Arzt nach dem Tod des Patienten zum Schweigen verpflichtet ist, in erster Linie von dem Willen des Patienten ab. Hat dieser sich hierüber zu Lebzeiten geäußert (bspw. im Rahmen einer Patientenverfügung, Schweigepflichtsentbindungserklärung etc.), sei es gegenüber dem Arzt ode...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / VI. Bestattungsverfügung

Rz. 35 Muster 24.18: Bestattungsverfügung Muster 24.18: Bestattungsverfügung Bestattungsverfügung des Herrn/Frau _________________________, geborene _________________________, geboren am _________________________, derzeit wohnhaft in _________________________ I. Zuständigkeit – Totenfürsorgerecht Für meine Bestattung soll mein/meine _________________________, Herr/Frau __________...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / d) Höhe des Stundensatzes

Rz. 32 In früheren Veröffentlichungen wurde für anwaltliche Testamentsvollstrecker ein Stundensatz von 120 EUR zuzüglich Umsatzsteuer vorgesehen.[73] Als Grundlage diente der durchschnittliche Stundensatz eines Rechtsanwaltes, wobei auf das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR) bezogen auf das Wirtschaftsjahr 1997 zurückgegriffen wurde. Dieser pauschale Ansatz...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / f) Praxisfall: Zeitvergütung als Steuersparmodell für den Erben

Rz. 40 Praxisfall Die Erblasserin verstarb Mitte 2002[87] Alleinerbin kraft Testierung aus 1996 ist die Tochter. Angeordnet ist Testamentsvollstreckung durch den Steuerberater für die Dauer von 20 Jahren. Das Testament enthält folgende Vergütungsregelung: "Für jedes Jahr erhält er Testamentsvollstrecker 1,5 % vom Bruttonachlass". Der Nachlass setzt sich wie folgt zusammen:mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / XV. Klage des Testamentsvollstreckers auf Vergütungszahlung

Rz. 52 Muster 24.34: Klage des Testamentsvollstreckers auf Vergütungszahlung 52 Das Muster ist mit freundlicher Genehmigung des zerb verlags dem Werk Schiffer/Rott/Pruns , Die Vergütung des Testamentsvollstreckers, § 5 Rn 27 entnommen. Muster 24.34: Klage des Testamentsvollstreckers auf Vergütungszahlung[52] An das Landgericht[53] – Zivilkammer – _________________________ Klage de...mehr

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§ 5 Financial Planning und ... / 2. Konkreter Planansatz

Rz. 19 Im Rahmen einer privaten Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung werden – ähnlich wie bei der Gewinnermittlung – die Geld-Zuflüsse und Geld-Abflüsse gemessen und erfasst. Sie unterscheidet sich aber hiervon in der Weise, dass keine Abschreibungen (AfA) erfasst werden. Es werden ausschließlich Geldströme berücksichtigt. Die Wertveränderungen des Gesamtvermögens gelangen mit in di...mehr

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§ 5 Financial Planning und ... / a) Verständnis von Asset Allocation

Rz. 33 Der Grundgedanke der Vermögensaufteilung auf unterschiedliche Anlageklassen (Asset Allocation) liegt in der Bildung von effizienten Portfolios. Diese ergeben sich, wenn es bei gleicher Rendite kein Portfolio mit einem geringeren Risiko gibt, oder zu einem Risiko ein Portfolio mit einer höheren Rendite gibt. Ein Anleger rechnet bei jedem Investment mit einer erwarteten...mehr

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§ 10 Ordnungsgemäße Durchfü... / III. Organisation des Umgangs mit Schriftstücken

Rz. 7 Die Ablieferungspflicht für aufgefundene Testamente nach § 2259 Abs. 1 BGB gehört zu den allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten. Damit trifft diese Pflicht auch den Testamentsvollstrecker, der z.B. bei der Inbesitznahme der Wohnung weitere Schriftstücke findet, die auf einen Testierwillen hindeuten. Hierzu können auch sog. Brieftestamente gehören. Die unterlassene Ab...mehr

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§ 23 Fallstudie 3: "Die feh... / A. Sachverhalt

Rz. 1 Am 18.5.2016 verstarb die mit letztem Wohnsitz in Brühl (bei Köln) ansässige Frau Else Erpel unter Hinterlassung eines notariellen Testamentes vom 30.7.2010.[1] Darin wurde Testamentsvollstreckung wie folgt angeordnet: Zitat "Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Walter Wichtig. Er ist von allen Beschränkungen befreit, von denen ei...mehr

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§ 6 Wirksame letztwillige V... / D. Keine unwirksame Testamentsvollstreckeranordnung

Rz. 12 Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Testamentes als solchem ist isoliert die Frage nach der Wirksamkeit der Testamentsvollstreckeranordnung zu betrachten. Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die Sittenwidrigkeit einer Testamentsvollstreckeranordnung lassen das erstrebte Ziel ebenfalls scheitern. I. Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, § 14 HeimG R...mehr

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§ 23 Fallstudie 3: "Die feh... / ee) Revisionszulassung

Rz. 19 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und es auch einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf. Bei der Frage, ob § 2048 S. 3 BGB anzuwenden ist, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die auf den Besonderheiten des v...mehr