Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Vorbemerkung vor §§ 1363 ff BGB

Rn 1 Das Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander, soweit sie auf dem Bestehen der Ehe beruhen. Treten sich die Eheleute wie Dritte ggü, sind die in diesem Zusammenhang begründeten Rechtsverhältnisse nicht dem Güterrecht zuzuordnen. Hierzu rechnen zB Ansprüche auf Ausgleich von Gesamtschulden (§ 426), Ausgleichsansprüche iRe Ehegattenin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Höhe des Ehegattenerbteils.

Rn 12 Der Erbanteil des Ehegatten beträgt bei bestehender Ehe mindestens ein Viertel. Die genaue Höhe ist nicht nur abhängig von der Nähe konkurrierender Verwandter des Erblassers, sondern auch vom Güterstand der Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes (Celle FamRZ 03, 560). I. Verhältnis zu den Verwandten. Rn 13 Neben Verwandten der ersten Ordnung erbt der Ehegatte ¼, I 1. Dieses V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. MoPeG.

Rn 11 Der Inhalt von § 727 wird durch das MoPeG zum 1.1.24 neu geregelt in § 730 I nF. Ausgangspunkt ist nicht mehr, dass der Tod die Gesellschaft auflöst. Der Gesellschaftsvertrag kann aber bestimmen, dass diese Wirkung eintritt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt. (2) 1Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe unbekannt oder es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, das Vollstreckungsgerich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung entsprechend.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anknüpfung (Abs 1).

Rn 1 Eine besondere Anknüpfung besteht für Erbverträge. Ihre Zulässigkeit (›admissibiliy‹), die materielle Wirksamkeit (›substantial validity‹, s Art 26) u die Bindungswirkungen eines Erbvertrags, der den Nachlass einer einzigen Person betrifft, unterliegen dem Erbstatut (Art 25 I). Für den einseitig verfügenden Erbvertrag ist das hypothetische Erbstatut zum Zeitpunkt des Ve...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Hermstädt, Die Vergünstigung des § 34 Abs 2 Nr 1 EStG bei Ablösung der Kaufpreisrente, FR 1976, 289; Tiedtke, Die Veräußerung eines Teilbetriebes iSd §§ 16 Abs 1 Nr 1 u 34 Abs 2 Nr 1 EStG, DStR 1979, 543; Tiedtke, Die Tankstelle als Teilbetrieb, FR 1981, 445; Bolk, Ertragsteuerliche Probleme bei Erbfolge u Erbauseinandersetzung, wenn zum Nachlass ein Mitunternehmeranteil gehört...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist. (2) 1Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zu Gunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelheiten: Lebenszeit, Rentenleistungen.

Rn 6 Die Leibrente muss auf Lebenszeit versprochen werden: Bezugspunkt kann die Lebenszeit des Gläubigers, des Schuldners oder eines Dritten sein (Erman/Müller § 759 Rz 2). Im Zweifel endet das Leistungsversprechen nach § 759 I mit dem Tod des Gläubigers. Der Vertrag kann einen Endtermin für die Verpflichtung zur Erbringung von Rentenleistungen vorsehen, sofern dadurch der Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Betreuer darf die Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten fortführen, bis er von der Beendigung der Betreuung Kenntnis erlangt oder diese kennen muss. Ein Dritter kann sich auf diese Befugnisse nicht berufen, wenn er bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muss. (2) Endet die Betreuung durch den Tod des Betreuten, so hat der Betreuer...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 7. Erbschaftsteuergesetz

Rn. 26 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Der ESt einerseits und der ErbSt andererseits liegen nach der Auffassung des Gesetzgebers zwei verschiedene Besteuerungsgründe zugrunde: Die ESt soll dem durch den StPfl erwirtschafteten Zuwachs an steuerlicher Leistungsfähigkeit Rechnung tragen, während die ErbSt die unentgeltliche Vermögensübertragung steuerlich erfassen soll (BFH v 22.10.20...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Wertsicherung von Geldschulden.

Rn 18 Preisklauselgesetz (§§ 1–8) vom 7.9.07 (zuletzt geändert durch dasG vom 29.7.09 [BGBl. I S. 2355]): Zitat Preisklauselverbot (1) Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind. (2) Das Verbot nach Absatz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Zugewinngemeinschaft.

Rn 17 Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, erfolgt erbrechtlich ein pauschalierter Zugewinnausgleich, und zwar unabhängig davon, ob der überlebende Ehegatte tatsächlich in der Ehe einen Zugewinn erwirtschaftet hat. Ist der Erblasser Ausländer, kommt § 1931 nur dann zur Anwendung, wenn neben dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. 2In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297. (2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erbla...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 ErbStG (Satz 3)

Rz. 595 [Autor/Stand] Ist im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft oder einer GmbH bestimmt, dass der (die) Erbe(n) eines Gesellschafters gegen Abfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden hat (haben), zählt der Abfindungsanspruch anstelle der (höherwertigen) Beteiligung des Erblassers zum Vermögensanfall i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, der als Erwerb von Todes w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Ausschluss der Auseinandersetzung kann unterschiedlich gestaltet werden (vgl. Karlsruhe FamRZ 22, 1143). Neben dem Auseinandersetzungsverbot kommt auch die Teilungsanordnung mit negativem Inhalt (§ 2048), ein Vorausvermächtnis (§ 2150) oder eine Auflage (§ 2194) oder ein gegenständlich beschränkter Auseinandersetzungsausschluss (Karlsruhe FamRZ 22, 1143) n Betracht....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. 2De...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Unbestimmte Dauer (§ 9 S 1).

Rn 8 S 1 und 2 stehen im Regel-Ausnahme-Verhältnis, so dass nach S 1 zu bewerten ist, was nicht unter S 2 fällt. Unbestimmt ist die Dauer auch dann, wenn das Rechtsverhältnis zB durch Kündigung zwar beendet werden kann oder zB durch Tod endet, der Zeitpunkt aber ungewiss ist (Bambg JurBüro 82, 284). Maßgeblich ist gem § 4 die Prognose bei Einreichung der Klage (Anders/Gehle/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht, den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen. (2) 1Beruht die Berufung auf demselben Grund, so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch für den anderen, selbst wenn der andere erst später anfällt. 2Die Berufung beruht auf demselben Grund auch dann,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1715 BGB – Beendigung der Beistandschaft.

Gesetzestext (1) 1Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. 2 § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend. (2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt. Rn 1 Ebenso wie die Beistandschaft nur aufgrund eines freiwilligen und schriftlichen Antrages eintritt, tritt sie auß...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erbvertrag.

Rn 19 Der Erbvertrag (§ 2274) mit der Möglichkeit vertragsmäßig bindender Verfügungen zählt nicht ausschließlich zu den letztwilligen Verfügungen sondern besitzt eine Doppelnatur, er ist zugleich letztwillige Verfügung und Vertrag (Vor §§ 2274 ff Rn 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Veränderung nach Ende der Ehezeit.

Rn 4f Gem § 51 II iVm § 225 II FamFG muss sich der Ausgleichswert (mindestens) eines Anrechts nach der Ausgangsentscheidung wesentlich geändert haben. Zur Prüfung einer nachträglichen Wertveränderung sind der ›bisherige‹, dh der im Ausgangsverfahren festgestellte Ausgleichswert eines Anrechts und der aktuelle Ausgleichswert desselben Anrechts, der sich unter Berücksichtigung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Kostenentscheidung.

Rn 11 Die Erledigung erstreckt sich weder in der Ausgangs- noch in der Rechtsmittelinstanz auf die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren bleibt trotz Erledigung in der Hauptsache im Kostenpunkt rechtshängig; gem § 113 I 2 findet § 239 ZPO Anwendung, sodass das Verfahren insoweit bis zur Aufnahme durch die Erben des verstorbenen Ehegatten unterbrochen ist (Prütting/Helms/Helms...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abweichende Vereinbarungen.

Rn 4 Abw von der Regel des § 727 I kann die Fortführung der GbR nach Tod eines Gesellschafters vereinbart werden, um so den Fortbestand der GbR mit oder ohne die Erben zu ermöglichen. I. Fortsetzungsklausel. Rn 5 Bei einer GbR, die auf berufliche Qualifikation und/oder persönliche Verbindung beruht, wird regelmäßig eine Fortsetzungsklausel nach § 736 I vereinbart, die die Fort...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Tatbestandsvoraussetzung: Fehlender Verw.

Rn 9 Die GdW hat keinen Verw, wenn keiner bestellt ist. Ferner dann, wenn seine Amtszeit abgelaufen ist, der Verw das Amt niedergelegt hat oder seine Bestellung für unwirksam oder für nichtig erklärt wurde. Dasselbe gilt bei Tod des Verw. Dass der Verw an einer Vertretung bloß tatsächlich gehindert ist, zB durch eine Erkrankung, reicht nicht. Auch eine Insolvenz ist unbeacht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1617a BGB – Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge.

Gesetzestext (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. (2) 1Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. 2D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gewöhnlicher Aufenthalt (Abs 1).

Rn 3 Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist unionsrechtsautonom auszulegen (Dörner ZEV 16, 117). Es kommt auf die persönliche, soziale u familiäre Eingliederung des Erblassers an. Dabei kann man sich auch an der Rspr zu anderen Verordnungen orientieren. Die VO definiert zwar den gewöhnlichen Aufenthalt nicht verbindlich, erläutert ihn aber in Erw 23. Danach ist eine Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1585 BGB – Art der Unterhaltsgewährung.

Gesetzestext (1) 1Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. 2Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. 3Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt. (2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ehegattenerbrecht (Abs 5).

Rn 11 Abs 5 enthält abw von den vorangehenden Absätzen keine Verweisung auf anzuwendendes Scheidungsfolgenrecht für den Fall der Eheaufhebung, sondern regelt einen erbrechtlichen Sonderfall. Er erweitert den in § 1933 1 und 2 geregelten Ausschluss des Ehegattenerbrechts bei einer durch Tod aufgelösten aufhebbaren Ehe. I. Normaler Erbrechtsausschluss. Rn 12 Das Ehegattenerbrech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schuldrechtlicher Anspruch.

Rn 6 Es muss sich um einen schuldrechtlichen Anspruch des Privatrechts handeln (RGZ 60, 425; vgl aber BRHP/Kössinger Rz 13 f). Der schuldrechtliche Anspruch kann auf Vertrag, einseitigem Rechtsgeschäft oder G beruhen (BGHZ 134, 184; Soergel/Stürner Rz 13; Grüneberg/Herrler Rz 6). Dingliche Ansprüche (zB §§ 894, 1169) alleine können nur durch Widerspruch geschützt werden (MüK...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion und Problematik.

Rn 1 Die wesentliche Bedeutung des § 331 liegt in I. Dieser stellt seinem Wortlaut nach nur eine Vermutung für den Zeitpunkt auf, zu dem der Dritte das ihm zugewendete Recht erwerben soll: Wird die Leistung erst nach dem Tod des Versprechensempfängers fällig, soll der Dritte seinen Anspruch auch erst mit diesem Tod erwerben. Er hat also vorher noch keine Rechtsstellung, die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat der Erblasser einem Abkömmling, der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht weiß, dass er einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen Tode einen Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, dass der Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Haftung nach Ausgleichung.

Rn 12 Die gesamtschuldnerische Haftung besteht auch nach der Auseinandersetzung fort. Die einzelnen Miterben können bei Vorliegen der Voraussetzungen die Haftung auf die Ausgleichsquote, dh auf das, was sie tatsächlich aus dem Nachlass erhalten haben, beschränken. Da der Miterbe die ausgleichspflichtige Zuwendung nicht von Todes wegen erworben hat, zählt sie auch nicht zum H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ausübungsfrist.

Rn 4 Die Ausübung des Kündigungsrechts ist befristet. Nach dem Gesetzeswortlaut ist für den Fristbeginn nur die Kenntnis vom Tod des Mieters maßgebend. Nach dem Normzweck muss auf Seiten des Erben auch die Kenntnis von der Erbenstellung (Ddorf ZMR 94, 114) und auf Seiten des Vermieters die Kenntnis von der Person des Erben hinzutreten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kombination mit § 2106.

Rn 6 Die Auslegungsregeln der §§ 2104, 2106 können miteinander kombiniert werden, wenn der Erblasser auch den Nacherbfall nicht bestimmt hat (BayObLGZ 66, 227); Nacherben sind dann seine fiktiven gesetzlichen Erben beim Tod des Vorerben (BayObLG FamRZ 96, 1577). Der Vorerbe muss allerdings bestimmt sein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wechselbezügliche Verfügungen.

Rn 2 Die Auslegungsregel des II greift ein, wenn zweifelhaft bleibt, ob Wechselbezüglichkeit oder Unabhängigkeit gewollt ist (BGH NJW-RR 87, 1411; Hamm FamRZ 07, 680; BayObLG FamRZ 97, 1242; Hamm NJWE-FER 01, 157). Um die Zweifel zu beseitigen, können zunächst nach den Grundsätzen der Andeutungstheorie außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt werden. Dazu gehör...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abs 1.

Rn 1 Gem § 1677 endet die elterliche Sorge auch dann, wenn ein Elternteil für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des VerschG festgestellt wird. Im Anschluss daran bestimmt § 1681 I, dass der andere Elternteil die Sorge unter den gleichen Voraussetzungen (§ 1680) erwirbt, die beim (feststehenden) Tod des Elternteils erforderlich wären.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eheschließung seit dem 1.7.98.

Rn 6 Entgegen dem Eheverbot geschlossene Ehen sind wirksam, aber nach § 1314 I Nr 2 aufhebbar. Nach dem Tod eines Ehegatten ist eine Aufhebung nicht mehr möglich (§ 131 FamFG). Die Folgen einer rechtskräftigen Aufhebung ergeben sich aus § 1318 I–IV. Rn 7 [nicht besetzt]mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen. (2) Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Dreißigste soll es dem Berechtigten ermöglichen, seine Lebensführung in der Haus- und Familiengemeinschaft des Erblassers ohne Überstürzung umzustellen, weshalb es uU geboten sein kann, von der nur unmittelbar nach dem Tod möglichen Kündigung des Mietverhältnisses abzusehen (Staud/Kunz § 1969 Rz 10).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Erledigung des Statusverfahrens.

Rn 2 Nach der Erledigung des Statusverfahrens kann der ausgesetzte Rechtsstreit aufgenommen werden (Verweis auf § 152). Hierbei ist § 181 FamFG zu beachten: In den dort geregelten Fällen führt der Tod eines Beteiligten (§ 172 FamFG: Kind, Mutter oder Vater) erst dann zur Erledigung der Hauptsache, wenn der Rechtsstreit nicht binnen der vom Gericht gesetzten Frist aufgenommen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten, zu denen nicht nur die Erblasserschulden, also Verbindlichkeiten die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind, sondern auch die Verbindlichkeiten gehören, die erst mit dem Erbfall entstanden sind und mit ihm im Zusammenhang stehen. Der Erbe haftet für diese Verbindlichkeiten zunächst (vorläufig) unbeschränkt, er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausübung.

Rn 3 Nur der Erblasser persönlich (vgl § 2296), nicht seine Erben oder der Vertragspartner können zurücktreten. Das gesetzliche Rücktrittsrecht erlischt nicht mit dem Tod des Vertragspartners.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Sonstige Verfahrensgrundsätze.

Rn 23 Eine Aussetzung des PKH-Bewilligungsverfahrens wegen eines anderweitig schwebenden Rechtsstreites ist unzulässig (Hamm FamRZ 85, 827). Eine Unterbrechung durch die Insolvenz findet nicht statt (s § 114 Rn 13). Der Tod des Anwalts der PKH begehrenden Partei beeinflusst den Verfahrensablauf nicht (BGH NJW 66, 1126).mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 25 [Autor/Stand] Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet durch Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten (§ 1492 BGB), Wiederverheiratung bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten (§ 1493 BGB) oder Tod des überlebenden Ehegatten (§ 1494 BGB). Außerdem endet sie bei erfolgreicher Aufhebungsklage eines anteilsberechtigten Abkömmlings (§ 1495 BG...mehr