Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmen

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Umfang der Beweiskraft.

Rn 8 Die öffentliche Urkunde beweist alle in ihr bezeugten Tatsachen, nicht dagegen subjektive Eindrücke oder Schlussfolgerungen der Behörde oder der Urkundsperson (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 418 Rz 19, s.a. Rn 4; vgl BGH NJW 14, 292, 293 [BGH 06.11.2013 - VIII ZR 346/12] [Mietspiegel]). Es wird bezeugt, dass die Tatsachen wie beurkundet stattgefunden haben; eine negative Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist. (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Willenserklärungen ggü beschränkt Geschäftsfähigen, § 131 II.

Rn 4 Grds gilt nach § 131 II 1 für den Zugang einer Willenserklärung ggü einem beschränkt Geschäftsfähigen das Gleiche, wie für Willenserklärungen ggü Geschäftsunfähigen. Die Erklärung muss dem gesetzlichen Vertreter zugehen. IRe Teilgeschäftsfähigkeit gem §§ 112, 113 ist die Erklärung ggü dem beschränkt Geschäftsfähigen wirksam. Bei einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Factoring.

Rn 24 Das Factoring ist dadurch gekennzeichnet, dass der Gläubiger (Anschlusskunde) die Forderung gg Entgelt auf den Factor überträgt, der sie seinerseits einzieht. Es dient dem Ziel, dem Kunden bereits vor Fälligkeit seiner Forderung Liquidität zu verschaffen. Das RDG ist nicht anwendbar. Rn 25 Beim echten Factoring übernimmt der Factor das Risiko der Uneinbringlichkeit (Del...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beschränkung auf das negative Interesse (Abs 2).

Rn 17 Kannte der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht, haftet er dennoch auf das negative Interesse. Auf ein Verschulden des Vertreters kommt es nicht an (BGHZ 105, 283, 285). Unerheblich ist auch, ob der Mangel der Vertretungsmacht für ihn erkennbar war (s Rn 12). Der Vertragspartner ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit dem Vertreter nie in Kontakt getre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm begründet eine nur durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) widerlegbare Rechtsvermutung (MüKo/Lettmaier Rz 14; Staud/Gursky Rz 44), dass der Inhalt des Grundbuches in Bezug auf eingetragene und gelöschte Rechte richtig ist. Dagegen wird bei nie eingetragenen Rechten nicht vermutet, dass diese nicht bestehen (Staud/Gursky Rz 35; einschr MüKo/Lettmaier Rz 18)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Formelle Legitimation.

Rn 17 Der Gesellschaftsvertrag kann abw vom gesetzlichen Einstimmigkeitsprinzip bestimmen, dass Entscheidungen der Gesellschafter durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden. Für welche Entscheidungen das Mehrheitsprinzip gilt, ist durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags nach den allgemeinen Auslegungsregeln gem §§ 133, 157 – bei Publikumsgesellschaften nur durch objektive A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zufälliger Aufenthaltsort.

Rn 14 Art 12 ersetzt die personenbezogene Anknüpfung des Art 7 im Falle deren Ungünstigkeit für das Zustandekommen des Vertrages durch eine ortsbezogene Anknüpfung. Anzuwenden ist das Recht des Staates, in dem sich die Parteien des Vertrages bzw ihre Vertreter bei Abgabe ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärungen gemeinsam aufhalten (s.o. Rn 11 f). Hiervon abzuseh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anknüpfung an den Vornahmeort.

Rn 1 Für Ansprüche, die nach dem 11.1.09 entstehen, gilt im Anwendungsbereich der ROM II (864/2007, Abl L 199/40) Art 11 der VO zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag (Art 3 Nr 1 EGBGB). Im Grundsatz wird darin eine akzessorische Anknüpfung an ein bestehendes Rechtsverhältnis ausgesprochen, soweit keine Rechtswahl vorgenommen wird (Art ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Geschäftsverteilung und Willkürverbot.

Rn 21 Die genannten Fälle faktischer ›Kaltstellung‹ werden unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot (Art 3 I GG) diskutiert, wonach die anderweitige Zuweisung im Geschäftsverteilungsplan nicht aus sachfremden Erwägungen heraus geschehen darf bzw die beschlossene Maßnahme durch sachliche Erwägungen zu rechtfertigen sein muss. Dies eröffne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, KSÜ Art 17 KSÜ

Zusammenfassung Art 17 KSÜ0 Die Ausübung der elterlichen Verantwortung bestimmt sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, so bestimmt sie sich nach dem Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts. Rn 1 Die gesondert geregelte Ausübung der elterlichen Verantwortung richtet sich nach dem Re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedeutung.

Rn 1 Erst § 437 mit seiner zentralen ›Brückenfunktion‹ (BRHP/Faust Rz 2) macht die Mangeltatbestände der §§ 434, 435 zu leges perfectae, indem er die Rechte des Käufers aus Sach- bzw. Rechtsmängeln durch differenzierte Verweise auf kaufrechtliches und allg Leistungsstörungsrecht regelt. Diese Verweise sind Rechtsgrundverweise (BRHP/Faust Rz 1; MüKo/Westermann Rz 1 mwN), da i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 15. Börsen- und Börsentermingeschäfte (Abs 1 lit h oder b).

Rn 15 Börsengeschäfte innerhalb eines multilateralen Systems iSd Erw 18, Art 4 MiFID-RL unterfallen I lit h (s.o. Art 4 Rn 17; Rauscher/Thorn Art 4 Rz 74). Dagegen unterfallen Geschäfte zwischen Brokern (Börsenmaklern) und Kunden (Auftraggebern) lit b. Die charakteristische Leistung erbringt der Broker, so dass das Recht an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort (Art 19) gilt (v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Entgelte.

Rn 4 Die Regelung in III sieht vor, dass die an einem Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstnutzer die Entgelte ihrer jeweils eingesetzten Zahlungsdienstleister selbst tragen. Das gilt allerdings nur, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers innerhalb des EWR belegen ist. Werden die Zahlungsvorgänge auf V...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Juristische Personen des Privatrechts.

Rn 16 Rechtsfähige juristische Personen des Privatrechts sind zugleich parteifähig. Dies sind der Idealverein nach Eintragung (§§ 21, 55 BGB), Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung nach Verleihung der Rechtsfähigkeit (§ 22 BGB), Stiftungen nach Genehmigung (§ 80 BGB), AG (§ 1 AktG), KGaA (§ 278 AktG), GmbH (§ 13 GmbHG), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (§ 17 GenG) u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vornahmeort.

Rn 4 Der Vornahmeort kann bei sukzessiv vorgenommener Geschäftsführung an mehreren Orten liegen und verschiedene Rechtsordnungen berühren (zB bei grenzüberschreitender Unfallrettung). Es ist nicht sachgerecht, dass ein einzelnes, einheitliches Geschäft durch das Kollisionsrecht und die Berufung verschiedener Rechtsordnungen aufgeteilt wird. Zur Vermeidung sollte der Ort des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahren.

Rn 8 Die Erteilung der Genehmigung erfolgt vAw, ein förmlicher Antrag ist nicht erforderlich Es besteht keine Pflicht des Betreuers, die Genehmigung einzuholen (BGH DNotZ 67, 320 [BGH 04.10.1966 - VI ZR 13/65]) und sie darf auch nicht gegen seinen Willen erteilt werden (Staud/Veit § 1828 aF Rz 55). Ein Dritter, etwa der andere Vertragsteil, kann die Erteilung einer Genehmigu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Verfahrensfähigkeit des Kindes (Abs 3).

Rn 36 Nach Abs 3 ist ein Minderjähriger ohne Rücksicht auf seine Geschäfts- und Einsichtsfähigkeit in Unterbringungsverfahren verfahrensfähig, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die Vorschrift ersetzt die in § 316 enthaltene Regelung der Verfahrensfähigkeit des volljährigen Betroffenen, die aufgrund der in § 167 I 1 enthaltenen Verweisung Anwendung findet und ist lex ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Um den Betreuten und Dritte vor den Folgen einer Beendigung der Betreuung zur Unzeit zu bewahren, ordnet die Norm in I an, dass der Betreuer für bestimmte Fälle auch nach Beendigung seines Amtes (§§ 1868 u 1870) noch die Befugnis bzw sogar die Pflicht zur Fortführung der Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten hat (I). Werden die Geschäfte fortgeführt, so kann der B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 675a geht ursprünglich auf die überschießende Umsetzung der Überweisungsrichtlinie (97/5/EG, ABl Nr L 43, 25) in deutsches Recht zurück. Im Zuge der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG, ABl Nr l 319, 1) wurden die Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdiensten abschließend in §§ 675c ff geregelt. Der Raum für weitergehende Informationspf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Außerrechtliche Maßstäbe.

Rn 21 Ausgehend vom Vorrang rechtlicher Grundentscheidungen (Rn 17), ist sozialethischen Prinzipien eine gewisse Ergänzungsfunktion beizumessen. Ein allg Rückgriff auf die Sittenordnung ist damit nicht verbunden. Bereits der sich ausbreitende Wertepluralismus setzt dem enge Grenzen. So ist nur auf wenige fundamentale Prinzipien zurückzugreifen. Rn 22 Als besonders sensibel er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Benachteiligungsverbot, Abs 2.

Rn 8 Gem II gilt das Verbot der Benachteiligung wegen Rasse oder ethnischer Herkunft auch für sonstige zivilrechtliche Schuldverhältnisse iSd § 2 I Nr 5–8 (BGH NZA-RR 18, 122 [BGH 01.06.2017 - I ZR 272/15]), wobei insb Nr 8 bedeutsam ist. Schon ein einzelnes Geschäft Privater ist erfasst, sofern der Vertragsschluss öffentlich angeboten wurde (BTDrs 16/1780, 42; Ring ZGS 06, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Überlebensbedingung.

Rn 6 Die auf den Erbfall aufschiebend befristete (§§ 163, 158 I) Schenkung oder ihr Versprechen, nicht die Erfüllung, muss unter der wenigstens konkludent erklärten Bedingung stehen, dass der Beschenkte den Schenker überlebt; ein unbedingtes Schenkungsversprechen ist nicht erfasst, selbst wenn seine Erfüllung auf die Zeit des Todes des Schenkers oder später hinausgeschoben w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Grundsätze.

Rn 19 Das Prinzip des gesetzlichen Richters wird einfachgesetzlich ua durch den sog Stetigkeitsgrundsatz (Jährlichkeitsprinzip) des § 21e I GVG ausgestaltet (vgl zu der fehlenden subjektiven Rechtsbetroffenheit einzelner Richter bei Änderungen der Geschäftsverteilung unter Verstoß hiergegen OVG Koblenz DVBl 08, 266). Die gerichtliche Selbstverwaltung (§§ 21a ff GVG) gehört z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erfüllungsgehilfen.

Rn 5 Die Zuziehung von Dritten unter Beibehaltung der Leitung des zu besorgenden Geschäfts durch den Beauftragten stellt keine Substitution dar und ist grds zulässig (zB Sekretariatsarbeiten, Transport; vgl aber zum Vereinsvorstand Brandbg NZG 22, 929 [OLG Brandenburg 17.03.2022 - 10 U 16/21]). Etwas anders kann sich aus der Vereinbarung ergeben, etwa bei qualifizierten Täti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 5 Geschäftsführung ist die Tätigkeit des Vorstands für den Verein. Soweit nicht die Vertretung betroffen ist, kann die Satzung mit der Geschäftsführung ein anderes Organ betrauen (BGHZ 69, 250). Der ehrenamtliche Vorstand darf aber nicht wesentliche Aufgaben auf eine entgeltlich tätige Gesellschaft übertragen (Brandbg NZG 22, 929, 930 f). Bestimmt die Satzung nichts ander...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Überraschende Klauseln (Abs 1).

Rn 2 I beruht auf dem Gedanken, dass der Kunde, der unter den Voraussetzungen des § 305 II (§ 305 Rn 16 ff) auch dann an AGB gebunden ist, wenn er sie nicht gelesen hat, in seinem Vertrauen darauf zu schützen ist, dass sich die in den AGB enthaltenen Einzelregelungen im Großen und Ganzen iR dessen halten, was der redliche Geschäftsverkehr nach den Umständen bei Abschluss des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Umgehungsgeschäft.

Rn 9 Bei einem Umgehungsgeschäft wollen die Beteiligten durch die Verwendung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten einen Erfolg herbeiführen, der mit dem an sich zur Regelung des Tatbestands gebotenen Rechtsgeschäft nicht oder nicht in der gleichen Weise herbeigeführt werden könnte (Soergel/Hefermehl § 117 Rz 12). Da die Parteien den gesetzlich missbilligten Erfolg ernsthaft ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1432 BGB – Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung.

Gesetzestext (1) 1Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. 2Das Gleiche gilt von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns sowie von...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Aufwendungsersatz.

Rn 2 Der Ersatzanspruch setzt Aufwendungen voraus, die der Beauftragte für erforderlich halten durfte und zum Zwecke der Ausführung des Auftrags getätigt hat. Grds besteht der Anspruch nur bei einem wirksamen Auftragsverhältnis. Allerdings wendet die Rspr (seit BGHZ 37, 258) § 670 bei Tätigkeiten aufgrund eines vermeintlichen Auftrags über die GoA ebenfalls an (§§ 683, 670; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Umgehung, I 2.

Rn 6 Auch das Umgehungsverbot des I 2 gehört zum ständigen Repertoire des Verbraucherschutzes. Dabei versteht man unter einer Gesetzesumgehung ein Verhalten, das zwar nicht gegen den Wortlaut des Gesetzes verstößt, wohl aber gegen seinen Sinn. Das Umgehungsverbot ist also unnötig für Verhaltensweisen, die schon durch Auslegung unter das Gesetz gebracht werden können. Da die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Beschränkungen der Gestaltungs- und Verfügungsmacht.

Rn 13 § 134 bezieht sich auf Gesetze, nach denen ein Rechtsgeschäft nicht vorgenommen werden darf. Nicht betroffen sind Vorschriften, nach denen ein Geschäft nicht vorgenommen werden kann (BGHZ 13, 182 ff; Staud/Sack/Seibl § 134 Rz 33; Grüneberg/Ellenberger § 134 Rz 5). Kein gesetzliches Verbot enthalten die Beschränkung der rechtsgeschäftlichen Gestaltungsbefugnis durch § 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelbeispiele.

Rn 96 Nach Nr 12a sind Klauseln in Lagerverträgen unwirksam, wonach der Einlagerer die Beschädigung des Lagerguts und das Verschulden des Lagerhalters beweisen muss (BGH NJW 73, 1192 [BGH 28.03.1973 - I ZR 41/72]; 64, 1123 [BGH 17.02.1964 - II ZR 98/62]). Rn 97 Vorformulierte Wissensbestätigungen, in denen sich der Kunde mit gewissen Besonderheiten des Geschäfts vertraut erkl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Zufallsbedingung.

Rn 5 Bei der Zufallsbedingung steht der Eintritt der Bedingung nicht im Belieben einer der Parteien, sondern hängt vom Verhalten eines Dritten ab (unzulässig im Falle des § 2065, vgl zur Zulässigkeit einer solchen Bedingung iÜ BayObLG NJW-RR 86, 94; vgl auch BGH WM 63, 192) oder ist ausschl zufällig in dem Sinn, dass kein Einzelner auf den Eintritt Einfluss besitzt, wie etwa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Behörden (Nr 3).

Rn 7 Behörden ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind beteiligtenfähig, soweit sie ein eigenes Antragsrecht haben (Begr zu § 8 RegE in BTDrs 16/6308, 180). Als Behörde ist eine Amtsstelle zu verstehen, die unabhängig von der Tätigkeit natürlicher Personen besteht, nach öffentlichem Recht organisiert ist und Geschäfte innerhalb des Funktionskreises des Amts besorgt, wobei es ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Ohne Vertretungsmacht.

Rn 4 Ein Handeln ohne Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Vertreter entweder gar keine Vertretungsmacht besaß oder seine Vertretungsmacht überschritten hat (Neuner § 51 Rz 1). Unerheblich ist, ob eine Vollmacht überhaupt nie bestand oder nachträglich erloschen ist. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der Vertretungsmacht s § 164 Rn 48. Zur Anwendung der §§ 177 ff i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verspätete Annahme, Abs 1.

Rn 1 Die gem §§ 147, 148 verspätete Annahme ist – vorbehaltlich § 149 – unwirksam, da das Angebot nach § 146 erloschen ist. Hinsichtlich der verspäteten Annahmeerklärung vermutet § 150 I widerleglich (Staud/Bork Rz 1), dass sie als neuer Antrag gelten soll. Der neue Antrag unterliegt wiederum den §§ 145–148. Sofern die Annahme selbst nicht die essentialia negotii des Geschäf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkungen (§ 12 III 1).

Rn 22 Eine Vereinbarung nach § 12 I hat die Wirkungen nach § 12 III 1. Wird die Zustimmung nicht oder nur ungenügend erteilt, zB von einem Scheinverw (BGH ZMR 06, 375; KG ZMR 09, 784), sind sowohl das schuldrechtliche als auch das dingliche Veräußerungsgeschäft eines Sondereigentümers oder die in § 12 III 2 genannten Geschäfte gem § 12 III 1 bis zur Erteilung der Zustimmung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / f) Gewahrsam juristischer Personen.

Rn 13 Für juristische Personen übt das Vertretungsorgan (zB Vorstand, Geschäftsführer, Liquidator), für Personengesellschaften der geschäftsführende Gesellschafter (zB für die GmbH & Co. KG die GmbH, für diese ihr Geschäftsführer, LG Düsseldorf JurBüro 87, 1425) Gewahrsam aus. Der Vertreter hat seinerseits keinen eigenen Gewahrsam, solange er die tatsächliche Sachherrschaft ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einordnung und Auslegung.

Rn 1 Art 11 ordnet für die Frage der Form, die stets als Teilfrage eines anderweitig angeknüpften (zB Art 13, Art 3 ff ROM I/Art 27 ff, sog Geschäfts- oder Wirkungsstatut) rechtlichen Verhältnisses auftaucht, eine Sonderanknüpfung an. Soweit das Rechtsverhältnis ein Schuldvertrag (mit Ausn eines Gesellschaftsvertrages, vgl Art 1 II Buchst f ROM I) ist, ist Art 11 seit 17.12....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer individuelle Empfehlungen zu einem oder mehreren Geschäften erteilt, die im Zusammenhang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag stehen (Beratungsleistungen), hat er den Darlehensnehmer über die sich aus Artikel 247 § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgeseh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundsätze der Zurechnung.

Rn 10 I 2 stellt dem Unternehmer solche Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln. Zurück geht dies auf Art 2 Nr 2 VRRL. Über I 2 ist gewahrt, dass von einer gleichzeitigen körperlichen Anwesenheit iSd I 1 auch ausgegangen werden kann, wenn etwa ein Stellvertreter oder Vermittler des Unternehmers unter den Voraussetzungen des I 1 Nr 1–4 einen Vertrag mit eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck, Anwendungsbereich.

Rn 1 § 774 setzt das Vorliegen einer Gütergemeinschaft nach §§ 1415 ff BGB voraus. Wenn ein nicht oder nicht allein verwaltender Ehegatte/Lebenspartner mit Zustimmung des anderen ein Erwerbsgeschäft betreibt, haftet für die Geschäftsverbindlichkeiten das Gesamtgut, §§ 1440 S 2, 1462 S 2 BGB. Gemäß § 741 genügt zur Vollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den das Erwerbsgesch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Rechtsfolgen des Widerrufs.

Rn 21 Die Ausübung des Widerrufsrechts hat rechtsgestaltenden Charakter. Bis zur Erklärung des Widerrufs ist der Verbraucherdarlehensvertrag schwebend wirksam; es bestehen wechselseitige Erfüllungsansprüche. Hat der Verbraucher die Widerrufsfrist verstreichen lassen, wird seine Willenserklärung ex nunc endgültig wirksam (Staud/Kessal-Wulf Rz 7). Rn 22 Die Rechtsfolgen eines f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsnatur und Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Rn 8 Das Gesetz stellt in I neben die Erteilung der Zustimmung deren Verweigerung. Die Zustimmungsverweigerung iSv I ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die wie die Erteilung der Zustimmung nicht an eine Form gebunden ist und ggü beiden Seiten des Rechtsgeschäfts erklärt werden kann (s Rn 5 f). Sie ist darauf gerichtet, das Hauptgeschäft endgültig unwirksam werden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Unzulässige Bedingungen.

Rn 19 Die Unzulässigkeit einer echten Bedingung kann sich aus der Bedingungsfeindlichkeit des Rechtsgeschäfts (Rn 15 ff) oder aus ihrem Inhalt ergeben. Letzteres ist insb bei unerlaubten oder sittenwidrigen Bedingungen der Fall. Sittenwidrig sind va solche Bedingungen, die eine Zuwendung an ein bestimmtes Verhalten des Empfängers knüpfen und dadurch unzumutbaren Druck auf di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verpflichtung, Bestellung.

Rn 2 Die schuldrechtliche Verpflichtung ist ein einheitliches Geschäft. Sie unterliegt nach § 311b III der notariellen Beurkundung. Rn 3 Das dingliche Bestellungsgeschäft erfordert so viele Einzelakte, wie Gegenstände vorhanden sind, S 1, Spezialitätsgrundsatz. Die Art der Bestellungsakte richtet sich nach den jeweiligen Regeln, §§ 873, 1031, 1032, 1067, 1069 I, 1081 II, § 9 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Einzelfälle.

Rn 13 Arbeitsvertrag: Die allg Grundsätze gelten auch bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen. Die falsche Beantwortung einer dem ArbN bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den ArbG dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war (BAG NZA 12, 34 [BAG 0...mehr