Fachbeiträge & Kommentare zu Verbraucherschutz

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§ 2 Gesetz zur Umsetzung de... / Literaturtipps

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / d) Minderung

Rz. 92 Statt den Vertrag nach § 327m Abs. 1 BGB zu beenden, kann der Verbraucher nach § 327n Abs. 1 BGB [466] (aber nur, wenn er einen Preis zu zahlen hat,[467] wohingegen eine Vertragsbeendigung nach § 327m BGB auch bei Verträgen möglich ist, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt; werden sowohl ein Preis gezahlt als auch entsprechende ...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / f) Verjährungsfrist

Rz. 97 Hinweis Der deutsche Gesetzgeber hat sich (anders als einige ausländische Rechtsordnungen) grundsätzlich dafür entschieden, nur eine Verjährungsfrist (und keine Kombination aus Haftungsfrist [innerhalb der sich ein Mangel gezeigt haben muss] und Verjährungsfrist [innerhalb der Rechtsbehelfe geltend zu machen sind], vgl. zu dieser Unterscheidung Art. 11 Abs. 2 Digitale...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / cc) Ausnahmen von der Beweislastumkehr

Rz. 102 Die vorstehenden Vermutungen für das Vorliegen einer Vertragswidrigkeit im Zeitpunkt der Geltendmachung der Verbraucherrechte (nach § 327k Abs. 1 BGB für den Fall einer einmaligen Bereitstellung oder einer Reihe einzelner Bereitstellungen) gelten nach § 327k Abs. 3 BGB [513] in Umsetzung von Art. 12 Abs. 4 und 5 Digitale-Inhalte-RL[514] – vorbehaltlich § 327 Abs. 4 BG...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / 3. Abweichende Vereinbarungen

Rz. 104 § 327s BGB statuiert Auf eine Vereinbarung mit dem Verbraucher, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften der §§ 327–327s BGB abweicht, kann der Unternehmer sich nach § 327s Abs. 1 BGB in Anlehnung an § 476 Abs. 1 Satz 1 BGB und in Umsetzung von Art. 22 Abs. 1 ...mehr

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Literaturverzeichnis / Aufsätze

Bereska, BGH zum Fernabsatz: Kein Sonderrecht für die Anwaltschaft, AnwBl 2021, 97 Blattner, 15-Minuten-Zeittakt: Das letzte Wort ist (nicht) gesprochen?!, AnwBl 2020, 344 Bonefeld, Erbrechtliche Beratung und Rechtsschutzversicherung, ZErb 1999, 11 Bredemeyer, Erbrechtliche Geschäftsgebühr von 1,8, ZErb 2012, 180 Burhoff, Gebührenbemessung im OWi-Verfahren, RVG-Report 2005, 361 B...mehr

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§ 1 Gesetz für faire Verbra... / A. Einführung

Rz. 1 Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 24.6.2021[1] – wobei der Titel des Gesetzes leicht irreführend ist[2] – soll unseriösen Geschäftspraktiken begegnet und die Position von Verbrauchern gegenüber Unternehmern sowohl beim Vertragsschluss als auch bei den Vertragsinhalten verbessert werden (Reduzierung bestehender Defizite beim Verbraucherschutz).[3] Es beru...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / 1. Vertragsgemäßheit digitaler Produkte

Rz. 56 Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 und § 327a BGB zur Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, so hat er nach § 327d BGB (Vertragsmäßigkeit) das digitale Produkt frei vonmehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / aa) Subjektive Anforderungen

Rz. 60 Das digitale Produkt entspricht nach § 327e Abs. 2 BGB [257] (in Umsetzung von Art. 7 Buchst. a und b Digitale-Inhalte-RL und in Anlehnung an § 434 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BGB alt) den subjektiven Anforderungen, wennmehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / a) Nacherfüllung (Herstellung des vertragsgemäßen Zustands)

Rz. 72 Verlangt der Verbraucher vom Unternehmer Nacherfüllung, so hat dieser nach § 327l Abs. 1 Satz 1 BGB in Umsetzung von Art. 14 Abs. 2 Digitale-Inhalte-RL[358]mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / aa) Vertragsbeendigungsgründe

Rz. 77 Ist das digitale Produkt mangelhaft, so kann der Verbraucher nach § 327m Abs. 1 BGB in Umsetzung von Art. 14 Abs. 4 Digitale-Inhalte-RL[383] den Vertrag gemäß § 327o BGB durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer (nur) beenden (sofortige Vertragsbeendigung), wenn (entsprechend der Grundsätze des allgemeinen Leistungsstörungsrechts)[384] – enumerativ und abschließend ge...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / (2) Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung

Rz. 84 Die Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung finden in Bezug auf die Rückerstattung der Leistungen durch den Unternehmer an den Verbraucher in § 327o Abs. 2–5 BGB eine Sonderregelung, die zwar in der Digitale-Inhalte-RL nicht vorgegeben ist. Gleichwohl ist Art. 17 Abs. 3 Digitale-Inhalte-RL zu beachten, wonach ein Wertersatzanspruch ausdrücklich ausgeschlossen wird (weshal...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / c) Nutzungsuntersagung und Sperrung

Rz. 88 Der Verbraucher darf das digitale Produkt nach Vertragsbeendigung, weil dessen Rückgabe bzw. Rückübermittlung allein im Fall von § 327o Abs. 5 BGB (Rückgabe eines körperlichen Datenträgers, vorstehende Rdn 86) sinnhaft ist,[424] gemäß § 327p Abs. 1 S. 1 BGB (ggf. aber auch ergänzt um die Verpflichtung nach § 327o Abs. 5 BGB zur Rückgabe) in Umsetzung von Art. 17 Abs. ...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / e) Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung

Rz. 95 In den Fällen des § 327m Abs. 1 Nr. 1–6 BGB, d.h. unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen auch Vertragsbeendigung oder Minderung verlangt werden könnte, kann der Verbraucher gemäß der Anspruchsgrundlage des § 327m Abs. 3 Satz 1 BGB, der an die Stelle des § 281 BGB tritt und dessen Regelungsinhalt entsprechend anpasst,[480] unter den Voraussetzungen des § 280 A...mehr

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§ 4 Umsetzung der Warenkauf... / c) Verjährungsvereinbarung

Rz. 132 Die Verjährung der in § 437 BGB bezeichneten Ansprüche kann gemäß § 476 Abs. 2 Satz 1 BGB [352] – entsprechend § 476 Abs. 2 BGB alt – vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden (Vereinbarung über die Verkürzung von Verjährungsfristen),[353] wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährung...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / b) Änderungen an digitalen Produkten

Rz. 108 Beachte Der Unternehmer ist zwar ggf. nach Maßgabe von § 327f BGB zu einem Update – nicht jedoch zu einem Upgrade – verpflichtet. Hierzu besteht keine gesetzliche Verpflichtung.[538] Dadurch ist ein Upgrade jedoch auch nicht verboten. Dem Verbraucher darf ein Upgrade gleichermaßen aber auch nicht aufgezwungen werden. Bei einem Upgrade ist der Unternehmer vielmehr an d...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / bb) Objektive Anforderungen

Rz. 62 Das digitale Produkt entspricht nach § 327e Abs. 3 Satz 1 BGB, der in § 327e Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB im Hinblick auf die Bedeutung öffentlicher Äußerungen für die Beurteilung der berechtigten Verbrauchererwartung konkretisiert wird, den objektiven Anforderungen, wennmehr

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§ 1 Die Annahme des erbrech... / (1) Interessenkollision bei Mandatsübernahme

Rz. 50 Welche Konsequenz ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO auf die anwaltliche Vergütung hat, wird im Berufsrecht nicht geregelt. Der Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot könnte die Nichtigkeit des Anwaltsvertrags und damit den Verlust aller Gebührenansprüche bedeuten, sofern das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen als Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB verst...mehr

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AGS 01/2022, Harte-Bavendamm/Frauke Henning-Bodewig, UWG - Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, mit Preisangabenverordnung und Geschäftsgeheimnisgesetz

Herausgegeben von Henning Harte-Bavendamm, Frauke Henning-Bodewig, Michael Goldmann und Jan Tolkmitt. 5. Aufl., 2021, Verlag C.H. Beck, München. XXIII, 3234 S., 319,00 EUR In dem großen Kommentar erläutern erfahrene Praktiker und Wissenschaftler das deutsche und europäische Wettbewerbsrecht. Die Aktualität und Bedeutung des Werkes wird dadurch hervorgehoben, dass die vielfält...mehr

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T / Telefonüberwachung, Quellen-TKÜ [Rdn 4339]

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O / Online-Durchsuchung [Rdn 3261]

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G / Gesetzesnovellen [Rdn 1976]

Rdn 1977 Literaturhinweise: Altenhain/Jahn/Kinzig, Die Praxis der Verständigung im Strafprozess – Eine Evaluation der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009, 2020 Bartel, Auf dem Weg zur technischen Dokumentation der Hauptverhandlung in Strafsachen, StV 2018, 678 Basar, Effektiv? Praxistauglich? Rechtsstaatlich? Der Bericht...mehr

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A / Automatische Kennzeichenerfassung

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / Literaturtipps

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ZErb 01/2022, 2022 - Bestrebungen nach Schutz, Freiheiten und Digitalisierung

Nach einem weiteren, von der Corona- Krise geprägtem Jahr und einer Zeit zwischen Lockdown und Lockerungen ist das Bestreben der Bevölkerung nach mehr Freiheit gewachsen. Doch wie lässt sich das Bestreben nach mehr Freiheit mit dem Schutz der Bevölkerung vor Ansteckungsgefahren und der weiteren Ausbreitung des Coronavirus vereinbaren? Fragen, mit denen sich der Gesetzgeber i...mehr

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§ 1 Gesetz für faire Verbra... / III. Möglichkeit des Verbrauchers, seine Kündigungserklärung zu speichern

Rz. 36 Der Verbraucher muss gemäß § 312k Abs. 3 BGB seine durch das Betätigen der Betätigungsschaltfläche abgegebene auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können (vgl. § 126b Satz 2 Nr. 1 BGB, Sicherstellung einer Dokumentationsmöglichkeit),[100] dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Be...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / 2. Bereitstellung personenbezogener Daten

Rz. 18 Die Vorschriften der §§ 327 ff. BGB – mithin deren Rechtsfolgen – sind nach § 327 Abs. 3 BGB in Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Digitale-Inhalte-RL (nachstehende Rdn 21) auch auf Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Produkte anwendbar, bei denen der Verbraucher anstelle oder neben der Zahlung eines Preises (als Quasi-Bezahlung, [54] Bezahlungsv...mehr

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Whistleblower-Richtlinie: A... / 2.1 Anwendungsbereich der Whistleblower-Richtlinie

Die Whistleblower-Richtlinie umfasst Meldungen über Verstöße aus insbesondere folgenden Bereichen: Öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit, Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit , Öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz und Schutz der Privatsphäre und personenbezogener D...mehr

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Whistleblower-Richtlinie: A... / 1.2 Hinweisgeberschutzgesetz in Deutschland

In Deutschland sollte die Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie durch das "Hinweisgeberschutzgesetz" (HinSchG) erfolgen. Der Referentenentwurf des HinSchG wurde bereits Ende 2020 von dem deutschen Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegt. Über den Inhalt des Gesetzesentwurfes kam es in der großen Koalition im Frühjahr 2021 zu keiner Einigung. Hint...mehr

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Das geplante Verbandssankti... / I. Einleitung

Seit vielen Jahren bestehen rechtspolitische Bestrebungen, ein echtes Unternehmensstrafrecht zu schaffen (vgl. Cappel / Duttiné, DStR 2020. 1685 [1686]). Die von den Strafgerichten abgeurteilten Fälle des Handels mit CO2-Zertifikaten (vgl. BGH v. 15.5.2018 – 1 StR 159/17, wistra 2019, 63 = ZWH 2019, 56) und Cum/Ex-Geschäften (vgl. BGH v. 28.7.2021 – 1 StR 519/20, DStZ 2021, ...mehr

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FF 12/2021, Göttinger Aufruf zur Modernisierung des Abstammungsrechts

Familienrechtlerinnen und Familienrechtler der Universität Göttingen haben die künftige Bundesregierung und den Bundestag aufgefordert, das Abstammungsrecht zu modernisieren. Das Abstammungsrecht ist von elementarer Bedeutung: Es weist einem Kind seine rechtlichen Eltern zu. Durch die rechtliche Abstammung wird ein familienrechtliches Statusverhältnis begründet, das für viele...mehr

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Anhang 2: Stiftungsregistergesetz

Stiftungsregistergesetz (StiftRG) vom 16.7.2021, BGBl I 2021, 2947, 2953 BGBl III 400–17 (in Kraft ab 1.1.2026) Abschnitt 1 Aufbau und Führung des Stiftungsregisters Unterabschnitt 1 Führung und Aufbau des Registers § 1 Zuständige Registerbehörde und Aufbau des Registers (1) Das Bundesamt für Justiz führt als Registerbehörde das Stiftungsregister nach § 82b Absatz 1 des Bürgerliche...mehr

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§ 13 Art. 229 § 59 EGBGB – ... / C. Anmerkungen und Hinweise

Rz. 4 Die lange Übergangsfrist von gut zwei Jahren bis zum 1.7.2023 soll den Bundesländern die Möglichkeit geben, ihre Landesstiftungsgesetze an das neue Bundesrecht anzupassen.[1] Die bisherigen Landesstiftungsgesetze sind ersichtlich in wesentlichen Teilen überholt und obsolet (derogiert nach Art. 31 GG: "Bundesrecht bricht Landesrecht"), und zwar insbesondere bei den Land...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 4. Verbraucherschutz und Schuldnerschutz

Rz. 105 Hat der Schuldner eine berechtigte Forderung nicht erfüllt, kennt die Rechtsprechung und auch das Gesetz in § 280 BGB keine "unwesentlichen Rechtsverletzungen". Vielmehr liegt in der Nichtleistung eine Pflichtverletzung, die den Schuldner nach §§ 280, 286 BGB zum Schadensersatz gemäß §§ 249 ff. BGB verpflichtet. Hierzu gehören nach gesicherter höchstrichterlicher und...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / III. Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht

1. Die zweite Reform des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rz. 109 Zum 1.10.2021 findet die zweite Reform des Rechtsdienstleistungsgesetzes mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht [211] sowie dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt [212] ihren vorläufigen Abschluss. Die Diskussion um die Regulierung von In...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 2. Registrierung, Sachkunde und Postulationsfähigkeit

Rz. 13 Wie schon nach dem RBerG bedarf es zur Inkassotätigkeit nach §§ 3, 10 und 12 RDG einer Registrierung, um Inkassodienstleistungen als nach § 2 Abs. 2 RDG der Rechtsdienstleistung gleichgestellte Tätigkeit erbringen zu können. Voraussetzung ist eine besondere praktische und theoretische Sachkunde. Die außergerichtliche Rechtsdienstleistung unterliegt also weiter einem g...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / d) Eigenobliegenheiten: Eigene Stellungnahme und Fazit

Rz. 176 Ausgehend von der europäischen wie nationalen Gesetzeslage ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung[389] zu fragen, welche Obliegenheiten den Gläubiger nach der Verkehrsauffassung im konkreten Fall entschädigungslos treffen. Das bestimmt sich nach der Üblichkeit,[390] wobei im Rahmen vertraglicher Ansprüche zuvörderst auf die vertraglichen Bestimmungen und die ...mehr

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Literaturverzeichnis

Barnbeck, § 286 BGB und die Inkassobüros, NJW 1973, 1868 Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, Kommentar, 16. Aufl. 2014 Becker-Eberhard u.a., Grundlagen der Kostenerstattung bei der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, Monographie1995 Behr, Inkassounternehmen und Rechtsberatungsgesetz, BB 1990, 795 Behrens, Der Verzugsschaden des Forderungsgläubigers, zfm 2017, 183 und zfm 2018...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 3. Berufsbild und Ausblick

Rz. 28 Die Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes 2008 mit den nachfolgenden Novellierungen in 2013 und 2021 und die damit einhergehende Erweiterung des Tätigkeitsspektrums für die Inkassodienstleister hat deren wirtschaftliche Bedeutung für die Gläubiger und die Gesamtwirtschaft einerseits weiter gestärkt. Die teilweise drastischen und in ihrer Verhältnismäßigkeit und Angem...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 1. Die zweite Reform des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Rz. 109 Zum 1.10.2021 findet die zweite Reform des Rechtsdienstleistungsgesetzes mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht [211] sowie dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt [212] ihren vorläufigen Abschluss. Die Diskussion um die Regulierung von Inkassodienstleistungen ist aber damit nicht zu Ende, so...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 2. Eigenständige Vergütungsregelung

Rz. 98 Das Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken sah in § 4 Abs. 5 RDGEG die Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, mit Zustimmung des Bundestages eine Verordnung mit wertunabhängigen Inkassoregelsätzen für die vorgerichtliche Forderungseinziehung zu erlassen, wobei die Festgebühren je Inkassomaßnahme ausgewiesen werden dürfen. Da...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 3. Klein- oder Bagatellforderungen

Rz. 50 Ein besonderes Problem stellt für die Gesamtheit der Gläubiger die Einziehung von Kleinforderungen dar. Dieses Problem hat der Gesetzgeber in einer einseitigen Interessenabwägung durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht durch eine Absenkung des Gebührenwertes bei Forderungen bis 50 EUR von 40 EUR auf 30 EUR bei gleichzeitiger Reduzieru...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 2. Der Verbraucher als Gläubiger und Auftraggeber – C2B und Legal Tech

Rz. 42 Der Gesetzgeber räumt dem Verbraucher zunehmend pauschalierte Ansprüche ein, wenn Unternehmen Ihre Leistungspflichten nicht erfüllen. Nicht selten sind diese europäisch initiiert, wie etwa die Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung.[102] In vielen anderen Bereichen erachtet der Bundesgerichtshof Gebührenansprüche von Unternehmen, etwa Banken,[103] für unbegründet...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / VI. De lege ferenda: Verordnung zu Inkassokosten?

Rz. 373 Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken hatte der Gesetzgeber das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in § 4 Abs. 5 S. 2 RDGEG a.F. ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit Höchstsätze für die Gebühren, deren Erstattung der Gläubi...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 2. Gleichbehandlung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern

Rz. 110 Lässt der Titel des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht vermuten, dass das Gesetz vor allem Inkassodienstleister betrifft, gelten die Regelungen tatsächlich für alle Inkassodienstleistungen. Solche Leistungen als Untergruppe der Rechtsdienstleistungen erbringen aber eben nicht nur Inkassodienstleister, sondern auch Rechtsanwälte. Der Ges...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 1. Beitreibung weitgehend unstreitiger Forderungen

Rz. 67 Es ist unbestritten, dass die Inkassodienstleister für die Wirtschaft in Deutschland im Sinne einer arbeitsteiligen Partnerschaft eine wichtige Aufgabe in der Liquiditätssicherung wahrnehmen,[139] in dem die Gegenleistung des Schuldners für von ihm in Anspruch genommene Waren oder Dienste geltend gemacht und insoweit berechtigte Ansprüche des Gläubigers durchgesetzt w...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 3. Unseriöses Inkasso

Rz. 99 In der öffentlichen Diskussion wird nicht immer strikt getrennt, ob unseriöse Inkassodienstleistungen bekämpft oder seriöse Inkassodienstleistungen (weiter) reguliert werden sollen. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken war schon in seiner Bezeichnung irreführend, weil es nicht nur unseriöse Geschäftspraktiken erfasst, sondern auch die Tätigkeit seriöser Recht...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / a) Einleitung

Rz. 201 Nachfolgend sollen einzelne Argumentationslinien Gerichte nachgezeichnet werden, die die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten schon dem Grunde nach verneinen und auf ihre Überzeugungskraft untersucht werden. Hinweis Auch wenn die Frage der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten verfassungs- und europarechtlich beantwortet ist und der nationale Gesetz...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / D. Grundlegende Fragestellungen zur Kostenerstattung

Rz. 86 Nach der Betrachtung der Akteure der Forderungseinziehung stellt sich die Frage, welche Aufwendungen bei ihnen entstehen und ob der Schuldner die Kosten erstatten muss. Nachfolgend sollen die Fragestellungen im Sinne eines Überblicks skizziert werden, um sie im nächsten Kapitel des Praxisleitfadens dann einer vertiefenden Betrachtung zu unterziehen. Rz. 87 Entscheidet ...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 3. "Masseninkasso" und Einzelfallprüfung

Rz. 76 Eine weitere Kompetenz von Inkassodienstleistern liegt in der Bearbeitung einer Vielzahl von gleichartigen Einzelforderungen. Dafür hat sich innerhalb und außerhalb der Inkassobranche der Begriff Masseninkasso herausgebildet.[152] Der Begriff ist nicht nur juristisch unpräzise, sondern auch irreführend. Es bestehen Zweifel, ob an einen solchen Begriff gesonderte Recht...mehr