Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsgut

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3 Vermächtnisnehmer

Rz. 312 Das BGB stellt an die Entschiedenheit des Erblassers bei der Anordnung eines Vermächtnisses geringere Anforderungen als bei der Bestimmung des Erben. Abweichend von § 2065 Abs. 2 BGB kann der Erblasser einem anderen, dem Beschwerten wie einem Dritten, die Bestimmung des Vermächtnisnehmers unter mehreren überlassen.[1] Voraussetzung ist allerdings, dass der Erblasser ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1.1 Die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistungen im Überblick und die Rechtsquellen

Rz. 45 § 3a UStG bestimmt den Ort der Leistung bei einem großen Teil der im Wirtschaftsleben anzutreffenden grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen; die Beförderungsleistungen als weitere wichtige spezielle sonstige Leistungen finden ihre Regelung in § 3b UStG. Allgemein spricht man unionsrechtlich bei den sonstigen Leistungen von "Dienstleistungen", gemeint ist damit abe...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.5.3.3.3 Die ähnlichen Leistungen anderer Unternehmer

Rz. 370 Ähnliche Leistungen, wie die in § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG aufgeführten Berufsgruppen, erbringen Unternehmer, welche rechtliche, technische oder wirtschaftliche Beratung leisten. Anders als bei § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG kommt es dabei nicht auf eine Vergleichbarkeit der Qualifikationen der anderen Unternehmer mit denen der genannten Berufsgruppen an; maßgeblich is...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.3 Versorgungsansprüche Hinterbliebener

Rz. 523 § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfasst Versorgungsansprüche Hinterbliebener, soweit sie auf vertraglicher Grundlage beruhen. Als vertragliche Grundlage im Deckungsverhältnis kommen insbesondere Arbeits- oder Dienstverträge, Gesellschaftsverträge oder Versicherungsverträge des Erblassers in Betracht. Umgekehrt scheiden alle Versorgungsleistungen, die nicht auf einer vertragl...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Erbschaftsteuerrecht

Rz. 305 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 ErbStG unterliegt der Erwerb durch Vermächtnis der ErbSt. Die ErbSt entsteht nach h. M.[1] mit dessen Anfall[2] und nicht mit dessen Annahme. Dies ist vor dem Hintergrund des erbschaftsteuerrechtlichen Bereicherungsprinzips – zumindest rechtspolitisch – nicht unproblematisch.[3] Zwar verhält es sich so, dass die Forderung bereits mit dem ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.1 Allgemeines

Rz. 500 Dem Erblasser stehen als Mittel für die Weitergabe von Vermögenswerten im Todesfall neben den Verfügungen von Todes wegen auch rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb des Erbrechts und neben der von § 2301 BGB erfassten Schenkung auf den Todesfall zur Verfügung. Dies betrifft insbesondere den sog. echten Vertrag zugunsten Dritter.[1] Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbSt...mehr

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Neufassung des Auslandstäti... / a) Neuerungen bei begünstigten Tätigkeiten

Aufgrund der Neuregelung durch den ATE 2022 greift für VZ ab 2023 die Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt zusätzlich bei der Tätigkeit des Einbaus, der Aufstellung, der Instandsetzung oder Wartung sonstiger Wirtschaftsgüter (WG). Beachten Sie: Diese WG müssen ausschließlich von EU-/EWR-Arbeitgebern hergestellt oder instandgesetzt bzw. gewartet werden; zu den sonstigen ...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / dd) Geringwertige Wirtschaftsgüter

Rn. 207 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Abweichend vom Grundsatz, dass WG einzeln zu aktivieren und die AHK erst im Wege der AfA nach Maßgabe der §§ 7ff. EStG unter Berücksichtigung der jeweils betriebsgewöhnlichen ND des WG gewinnmindernd zu berücksichtigen sind, eröffnen § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 2a EStG für abnutzbare, bewegliche und einer selbständigen Nutzung fähige GWG mit Ver...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Wesentliche Abweichungen nach IFRS

Rn. 39 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die dem PublG unterliegenden UN sind zur Aufstellung eines handelsrechtlichen JA und ggf. Lageberichts nach den Vorschriften des § 5 PublG verpflichtet. Sie können für die Rechnungsperiode des JA freiwillig zusätzlich einen Abschluss nach den Normen der IFRS aufstellen. Eine Offenlegung dieses IFRS-Abschlusses im UN-Register befreit das UN gr...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Rechtsprechungsseitige Ansatz- und Bewertungsvorgaben

Rn. 91 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Während handelsrechtliche Bilanzierungsge- und -verbote über den Maßgeblichkeitsgrundsatz grds. Eingang in das Steuerrecht finden, bleibt handelsrechtlichen Bilanzierungswahlrechten gemäß BFH (vgl. Beschluß vom 03.02.1969, GrS 2/68, BStBl. II 1969, S. 291) und der diesem seither folgenden BFH-Rspr. (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 20.03.1980, IV R...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Inhalt des Maßgeblichkeitsgrundsatzes

Rn. 26 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Der Grundsatz der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen GoB ist nach wie vor tragendes Fundament der steuerlichen Gewinnermittlung. Er ist de lege lata in der (Haupt-)Ausprägung materieller Maßgeblichkeit in § 5 Abs. 1 EStG sowie der (Sonder-)Ausprägung konkreter Maßgeblichkeit für Bewertungseinheiten in § 5 Abs. 1a Satz 2 EStG wie folgt kodi...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / M. Wesentliche Abweichungen nach IFRS

Rn. 775 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Die Konzeption der Steuerabgrenzung des § 274 basiert auf dem international üblichen bilanzorientierten Temporary-Konzept, das auch den Regelungen des IAS 12 (Income Taxes) zugrunde liegt. Der Titel dieses Standards macht deutlich, dass es um die Abbildung von Ertragsteuern im IFRS-Abschluss geht, nicht nur um die Bilanzierung von latenten S...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Kriterium der gesetzlichen, satzungsmäßigen oder gesellschaftsvertraglichen Bestimmtheit

Rn. 8 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Die einschränkende Formulierung in § 270 Abs. 2 muss im Gesamtzusammenhang mit der Struktur einer juristischen Person und den wirtschaftlichen Interessen der beteiligten Personen gesehen werden (vgl. AktG-GroßKomm. (1973), § 58, Rn. 1f.). § 270 Abs. 2 bezieht sich nur auf Gewinnrücklagen. Gewinnrücklagen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nur...mehr

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Rücklagen im Abschluss nach... / 5.3 Ersatzbeschaffungsrücklage und/Entschädigungsrücklage nach R 6.6 EStR

Rz. 41 Nach R 6.6 Satz 1 EStR kann bei buchführenden Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und selbstständig Tätigen, deren Gewinn durch Vermögensvergleich ermittelt wird,[1] die Gewinnverwirklichung durch Aufdeckung stiller Reserven in bestimmten Fällen der Ersatzbeschaffung vermieden werden; Voraussetzung ist, dass ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens info...mehr

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Rücklagen im Abschluss nach... / 5.2 Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG

Rz. 40 Nach § 6b EStG können bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter aufgedeckte stille Reserven ganz oder teilweise auf bestimmte neu angeschaffte oder hergestellte Anlagegüter übertragen werden. Grundvoraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist nach § 6b Abs. 4 EStG die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG). Bei einer Gewinnermittl...mehr

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Rücklagen im Abschluss nach... / 3.1 Grundsätzliches

Rz. 30 Stille (verdeckte) Rücklagen, auch stille Reserven genannt, sind – wie ihre Bezeichnung schon aussagt – nicht aus der Bilanz ersichtlich. Sie entstehen durch (zulässige) Unterbewertung von Aktiva (z. B. Anlagevermögen) oder durch (zulässige) Überbewertung von Passiva (z. B. Rückstellungen), durch Nichtaktivierung von aktivierungsfähigen Vermögensgegenständen (z. B. gerin...mehr

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Rücklagen im Abschluss nach... / 5.4 Zuschussrücklage nach R 6.5 EStR

Rz. 42 Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, so hat der Steuerpflichtige nach R 6.5 Abs. 2 EStR grundsätzlich ein Wahlrecht. Er kann die Zuschüsse als Betriebseinnahmen ansetzen; in diesem Fall werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter durch die Zuschüsse nicht berührt. ...mehr

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Rücklagen im Abschluss nach... / 4.3 Besonderheit: Neubewertungsrücklage

Rz. 35 Ein Unternehmen kann für die Bewertung von Sachanlagen entweder das Anschaffungskostenmodell oder das Neubewertungsmodell anwenden, muss die ausgewählte Methode aber auf die gesamte Gruppe von Sachanlagen anwenden (IAS 16.23–42).[1] Wird das Neubewertungsmodell gewählt, ist die Wertsteigerung aus der Erhöhung des Buchwertes direkt in das Eigenkapital unter der Position...mehr

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Rücklagen im Abschluss nach... / 4.6 Stille Rücklagen (Reserven)

Rz. 38 Nach den IFRS – konkret IAS 1.15 – sind die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows eines Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen, und da diese Generalnorm Vorrang gegenüber den Einzelnormen hat,[1] haben stille Rücklagen nach IFRS wenig Platz. So hat auch das Vorsichtsprinzip – wenn auch noch aus IAS 37 ablesbar, zuminde...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 16.2.5 Immaterielle Wirtschaftsgüter

Rz. 155 Geltung hat § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG auch für zum Anlagevermögen gehörende immaterielle Wirtschaftsgüter. Hierzu gehört z. B. das Eigenjagdrecht.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 16.3 Veräußerung oder Entnahme von anderen Wirtschaftsgütern (§ 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG)

Rz. 158 Nach § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG gehören zu den Sondergewinnen Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme der übrigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Tieren, wenn der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert für das jeweilige Wirtschaftsgut mehr als 15.000 EUR betragen hat. Rz. 159 § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG betrifft...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 16.2 Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und dazugehörigem Aufwuchs, Gebäuden, immateriellen Wirtschaftsgütern und Beteiligungen (§ 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG)

16.2.1 Allgemeines Rz. 144 Nach 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG gehören zu den Sondergewinnen Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und dem dazugehörigen Aufwuchs, den Gebäuden, den immateriellen Wirtschaftsgütern und den Beteiligungen. Bei der Ermittlung des Sondergewinns für den Grund und Boden gilt § 55 EStG. Zu beachten insoweit ist insbesonde...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 12.2 Vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen (§ 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 EStG)

Rz. 105 Im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sind nach § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 EStG vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen aus der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens Teil des Durchschnittssatzgewinns. Rz. 106 Die Miet- und Pachtzinsen sind das Entgelt für die Überlassung von Wirtschaftsgütern d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 16.4 Entschädigungen für Verlust, Untergang oder Wertminderung (§ 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG)

Rz. 161 Nach § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG gehören zu den Sondergewinnen Gewinne aus Entschädigungen, die gewährt worden sind für den Verlust, den Untergang oder die Wertminderung der in § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a und b EStG genannten Wirtschaftsgüter. Rz. 162 Zu den Sondergewinnen gehören auch Entschädigungen für den Verlust, den Untergang oder die Wertminder...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 16.2.2 Grund und Boden

Rz. 149 Grund und Boden i. S. d. § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ist der reine Grund und Boden.[1] Der in § 94 BGB geregelte Grundstücksbegriff gilt nicht. Rz. 150 Nicht zum Grund und Boden z. B. gehören die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auf oder im Grund und Boden, die zu den Gebäuden oder zu den beweglichen Wirtschaftsgütern gehören. Auf die zivilrechtliche Beu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 16.1 Allgemeines

Rz. 140 Sondergewinne sind nach § 13a Abs. 7 S. 1 EStG Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und dem dazugehörigen Aufwuchs, den Gebäuden, den immateriellen Wirtschaftsgütern und den Beteiligungen, wobei hinsichtlich des Grund und Bodens § 55 EStG zu beachten ist (Rz. 144ff.), Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme der übrigen Wirtschaftsgüter des An...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 13a EStG regelt die Ermittlung des Gewinns für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach Durchschnittssätzen. Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen handelt es sich um eine besondere Gewinnermittlungsart, die selbstständig neben die Gewinnermittlungsarten nach § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 5 und § 5a EStG tritt. Die Gewinnermittlung nach Durchschni...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 16.10 Abnutzbares Anlagevermögen (§ 13a Abs. 7 S. 2 EStG)

Rz. 174 Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mindern sich nach § 13a Abs. 7 S. 2 EStG für die Dauer der Durchschnittssatzgewinnermittlung mit dem Ansatz der Gewinne nach § 13a Abs. 4 bis 6 EStG um die AfA in gleichen Jahresbeträgen. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist damit die zeitanteilige lin...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 16.2.6 Beteiligungen

Rz. 156 Erfasst von § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG werden auch Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von Beteiligungen. Es muss sich um Beteiligungen handeln, die zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören. Zu den Beteiligungen rechnen insbesondere die zum Betriebsvermögen gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften und Genossenscha...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 16.2.1 Allgemeines

Rz. 144 Nach 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG gehören zu den Sondergewinnen Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und dem dazugehörigen Aufwuchs, den Gebäuden, den immateriellen Wirtschaftsgütern und den Beteiligungen. Bei der Ermittlung des Sondergewinns für den Grund und Boden gilt § 55 EStG. Zu beachten insoweit ist insbesondere die Verlustauss...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 16.11 Laufend zu führende Verzeichnisse (§ 13a Abs. 7 S. 3 EStG)

Rz. 175 Nach § 13a Abs. 7 S. 3 EStG sind die Wirtschaftsgüter i. S. d. § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG unter Angabe des Tags der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. Die Führung des Verzeichnisses nach § 13a Abs. 7 S. 3 EStG beda...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 12.4 Abzugsverbote (§ 13a Abs. 3 S. 2 und 3 EStG)

Rz. 113 Nach § 13a Abs. 3 S. 2 EStG finden § 4 Abs. 4a, § 6 Abs. 2 und 2a EStG sowie die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag und zu den Sonderabschreibungen keine Anwendung. Nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind auch – entgegen § 13a Abs. 3 S. 2 EStG a. F. – verausgabte Pachtzinsen, Schuldzinsen sowie dauernde Lasten. Des Weiteren gilt bei abnutzbaren Wirtschaftsgüte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 16.5 Auflösung von Rücklagen (§ 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. d EStG)

Rz. 164 Nach § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. d EStG gehören Gewinne aus der Auflösung von Rücklagen zu den Sondergewinnen. Rz. 165 Gewinne aus der Auflösung jedweder Rücklagen gehören zu den Sondergewinnen. Im Rahmen von § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a und b EStG können nur Rücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG und Rücklagen für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR 2012 gebil...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 16.2.4 Gebäude

Rz. 153 Zu den Sondergewinnen nach § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG gehören auch die laufenden Erträge aus der Veräußerung oder Entnahme von Gebäuden, sofern diese dem Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen sind. Gebäude sind Bauwerke, die Menschen oder Sachen Schutz gegen äußere Witterungseinflüsse aufgrund ihrer räumlichen Umschließun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 12.1 Allgemeines

Rz. 99 Nach § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 6 EStG ist der Durchschnittssatzgewinn die Summe der Gewinne und Verluste aus dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung nach § 13a Abs. 4 EStG (Rz. 121ff.), dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung nach § 13a Abs. 5 EStG (Rz. 128ff.), dem Gewinn der Sondernutzungen nach § 13a Abs. 6 EStG (Rz. 133ff.), den Sondergewinnen nach § 13a Ab...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 7.5 Selbst bewirtschaftete Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG)

Rz. 61 Nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG darf die selbst bewirtschaftete Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung i. S. d. § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b BewG 50 ha nicht überschreiten. Rz. 62 Die forstwirtschaftliche Nutzung gehört nach § 13a Abs. 6 S. 1 EStG nicht zu den Sondernutzungen. Von daher haben reine Forstbetriebe nicht die Möglichkeit, ihren Gewinn nach Durchsc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 16.2.3 Aufwuchs

Rz. 151 Als Sondergewinn nach § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst a EStG ist auch die Veräußerung bzw. Entnahme des Aufwuchses zu erfassen. Unter Aufwuchs sind die lebenden, im Grund und Boden verwurzelten Pflanzen einschließlich ihrer noch nicht geernteten Früchte zu verstehen. Hierbei kann es sich um verpflanzte oder wieder angewachsene Erzeugnisse handeln. Zum Aufwuchs gehören...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 14 Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Abs. 5 EStG)

Rz. 128 Nach § 13a Abs. 5 EStG ist der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung i. S. d. § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b BewG nach § 51 EStDV zu ermitteln. Rz. 129 Zu ermitteln ist der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung i. S. d. § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b BewG (Rz. 61ff.) nach § 51 EStDV . Bei der Gewinnermittlung nach § 51 EStDV handelt es sich um eine ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 11.2.4.2.4 Sonstige Wirtschaftsgüter

Rz. 203 Alle anderen im Rahmen der Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verkauften oder entnommenen Wirtschaftsgüter sind mit ihrem anteiligen Veräußerungspreis bzw. dem gemeinen Wert anzusetzen. Dem sind gegenüberzustellen die jeweiligen Buchwerte. Dies betrifft insbesondere Wirtschaftsgebäude, Betriebsvorrichtungen und Maschinen, aber auch immaterielle ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 3.2.2.2 Vermietung eines Gebäudes oder anderen Vermögensgegenstands

3.2.2.2.1 Grundlagen Rz. 36 § 37 Abs. 3 EStG unterscheidet zwischen negativen Einkünften aus der Vermietung von Gebäuden (Abs. 3 S. 8 bis 10) und von anderen Vermögensgegenständen (Abs. 3 S. 11). Beide Alternativen beziehen sich auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Erfolgt die Vermietung im Rahmen einer anderen Einkunftsart, z. B. die Vermietung eines ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 7 Realteilung (§ 14 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 3 S. 2 bis 4, Abs. 5 EStG)

Rz. 126 Die Realteilung (§ 16 EStG Rz. 177a ff.) einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft ist grundsätzlich eine Betriebsaufgabe. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Realteilung einer Erbengemeinschaft.[1] Rz. 127 Zu einer Gewinnrealisierung kommt es nach § 14 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 16 Abs. 3 S. 2 bis 4 EStG [2] allerdings nicht, wenn im Zuge der R...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 11.2.4.2.2 Feldinventar bzw. stehende Ernte

Rz. 193 Das Feldinventar bzw. die stehende Ernte einer abgrenzbaren landwirtschaftlich genutzten Grundstücksfläche ist jeweils als selbstständiges Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens anzusehen.[1] Feldinventar ist die aufgrund einer Feldbestellung auf einer landwirtschaftlich genutzten Grundstücksfläche vorhandene Kultur mit einer Kulturdauer von bis zu einem Jahr. Stehende E...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 5.2.3 Wesentliche Betriebsgrundlagen

Rz. 39 Voraussetzung für eine Betriebsveräußerung ist, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an einen Erwerber übertragen werden. Hinsichtlich des Begriffs der wesentlichen Betriebsgrundlage gelten die Grundsätze sowohl der funktionalen als auch der quantitativen Betrachtungsweise. Zu beachten ist, dass der Begriff der wesentl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 11.3 Ermittlung des Aufgabegewinns (§ 14 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 3 S. 5 bis 8 EStG)

Rz. 220 Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb aufgegeben, ermittelt sich der Aufgabegewinn nach § 14 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 16 Abs. 2 und Abs. 3 S. 5 bis 8 EStG (§ 16 EStG Rz. 233ff.). Entsprechendes gilt bei der Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils. Der Aufgabegewinn ist bei Vorliegen der Voraussetzungen begün...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 3.2.2.2.2 Vermietung eines Gebäudes

Rz. 38 Bei der Vermietung eines Gebäudes können Verluste für die Festsetzung von Vorauszahlungen für Kj. geltend gemacht werden, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung des Gebäudes beginnen; bei anderen Vermögensgegenständen für Kj., die nach der Aufnahme der Nutzung der Vermögensgegenstände durch den Stpfl. beginnen. Für das LSt-Ermäßigungsverfahren ist § 39a EStG dur...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 11.2.4.2.3 Aufstehendes Holz

Rz. 199 Gewinne, die bei der Veräußerung oder Aufgabe eines forstwirtschaftlichen Betriebs für das stehende Holz erzielt werden, sind nach § 14 EStG zu versteuern. Rz. 200 Der für einen Betrieb der Forstwirtschaft gezahlte Veräußerungspreis setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. Wegen der bei der steuerlichen Erfassung zu beachtenden Besonderheiten – z. B. Anwendung ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 6.2.2 Einheitlicher Vorgang

Rz. 95 Die wesentlichen Betriebsgrundlagen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs müssen innerhalb kurzer Zeit und damit in einem einheitlichen Vorgang entweder in das Privatvermögen überführt oder an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden. Im Gegensatz zur Betriebsveräußerung, die zu einem bestimmt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 11.2.2 Veräußerungspreis

Rz. 168 Veräußerungspreis ist die Gegenleistung, die der Veräußerer für die Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vom Erwerber erhält. Die vertragliche Bezeichnung der einzelnen Teile des Veräußerungspreises ist für deren steuerliche Behandlung grundsätzlich nicht entscheidend (R 14 Abs. 1 S. 2 EStR 2012). Rz. 169 Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 3.2.2.2.3 Vermietung anderer Vermögensgegenstände

Rz. 47 Nach § 37 Abs. 3 S. 11 EStG gilt S. 8 entsprechend für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung "anderer Vermögensgegenstände".[1] Damit wird auf alle in § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG aufgeführten Vermögensgegenstände verwiesen mit Ausnahme der Gebäude; die in Nr. 4 aufgeführten Einkünfte sind nicht in Bezug genommen. Im Einzelnen sind davon folgende...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 5.3.1 Allgemeines

Rz. 69 Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehört nach § 14 Abs. 1 S. 1 EStG auch der Gewinn, der bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Teilbetriebs erzielt wird. Zum Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Teilbetriebs gehören diejenigen Wirtschaftsgüter, die zur Erzielung der land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte des Teilbet...mehr