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31.03.2016
Unerlaubte Rechtsdienstleistung
Geht es um die Statusfeststellung bei Beschäftigten, wenden sich Unternehmer oft an ihren Steuerberater. Zu Unrecht, denn zur Feststellung, ob ein Beschäftigter selbstständig oder als Arbeitnehmer tätig ist, fehlt ihnen die Kompetenz, jedenfalls aber die Befugnis. Fragen der Scheinselbstständigkeit fallen nicht in ihr Arbeitsfeld und ihre Beantwortung ist eine unerlaubte Rechtsdienstleistung befand jetzt das Schleswig-Holsteinisches LSG.
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