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25.05.2016
Filesharing
Der BGH hat entschieden, dass den Inhaber eines Internetanschlusses gegenüber seinem volljährigen Besuch keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht treffe. Außerdem gilt: Der Gegenstandswert, nach welchem sich die Abmahnkosten richten, ist unter der Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls, wie etwa der Popularität eines Films, zu berechnen.
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