Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 § 18 GewStG regelt die Entstehung des GewSt-Anspruchs und konkretisiert § 38 AO in zeitlicher Hinsicht. Nach § 38 AO entsteht die GewSt, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das GewStG die Pflicht zur Zahlung der GewSt knüpft. Mit dem Begriff "Tatbestand" ist dabei die Gesamtheit der im GewStG enthaltenen Voraussetzungen gemeint, bei deren tatsächlichem Vorli...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.1 Erhebungszeitraum

Rz. 8 Der Ez entspricht grundsätzlich dem Kj. [1] Für diesen Zeitraum wird der GewSt-Messbetrag festgesetzt[2] und die aufgrund des GewSt-Messbetrags festzusetzende GewSt erhoben.[3] Rz. 9 Hat die GewSt-Pflicht nicht während des gesamten Kalenderjahrs bestanden, tritt der Zeitraum der GewSt-Pflicht während des jeweiligen Kalenderjahrs an die Stelle des gesamten Kalenderjahrs....mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.2 Erklärungspflichtiger

Rz. 11 Nach § 14a S. 1 GewStG ist zur Abgabe der GewSt- und der Zerlegungserklärung der Steuerschuldner verpflichtet. Die Steuerschuldnerschaft bestimmt sich nach § 5 GewStG. Als Unternehmer gilt danach der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, ist Steuerschuldner die Gesellschaft. Ist der Steuerschuldne...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.1 Allgemeines

Rz. 4 Gewerbetreibende, die der GewSt-Pflicht unterliegen, haben neben der ESt-Erklärung bzw. der Steuererklärung nach § 181 Abs. 2 AO oder der KSt-Erklärung eigenständig eine GewSt-Erklärung i. S. einer Erklärung zur Festsetzung des GewSt-Messbetrags und, soweit erforderlich, eine Zerlegungserklärung abzugeben.[1] Auf die Abgabe dieser Steuererklärungen kann nicht verzichte...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.3 Form der Gewerbesteuererklärung

Rz. 14 Ab dem Ez 2011 müssen die GewSt-Erklärungen nach § 14a S. 1 GewStG vom Steuerschuldner dem zuständigen FA grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mittels Datenfernübertragung übermittelt werden. Einzelheiten insoweit ergeben sich insbesondere aus §§ 87a, 87b und 87d AO. § 14a S. 1 GewStG ist verfassungsgemäß.[1] Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 3 § 14a GewStG regelt die Steuererklärungspflicht für gewerbesteuerliche Zwecke als Teil der Mitwirkungspflicht des Stpfl. nach § 90 AO. Steuererklärungen für gewerbesteuerliche Zwecke sind zum einen die GewSt-Erklärung i. S. einer Erklärung zur Festsetzung des GewSt-Messbetrags und, soweit erforderlich, die Zerlegungserklärung. Verpflichtet zur Abgabe dieser Steuererklä...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.5 Zerlegungserklärung

Rz. 20 Nach § 14a S. 1 GewStG ist eine Zerlegungserklärung abzugeben, wenn der GewSt-Messbetrag nach § 28 GewStG zerlegt werden muss. Die Zerlegungserklärung, die die für die Zerlegung erforderlichen Angaben enthält, ergänzt die GewSt-Erklärung. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer GewSt-Erklärung, ist auch keine Zerlegungserklärung abzugeben. Bei der Bestimmung der Festse...mehr

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Aktualisiertes BMF-Schreibe... / 5. Einbehalten, Abführen und Anmeldung des Abzugsbetrages

Das Finanzamt (FA) ist bei verspäteter Abgabe der Anmeldung berechtigt, einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festzusetzen. Aufgrund der Änderungen, die § 152 AO durch das Steuermodernisierungsgesetz v. 18.7.2016[9] erfahren hat, wurde Tz. 67 des BMF-Schreibens entsprechend aktualisiert.mehr

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Besteuerung der Rückzahlung einer unter Nominalwert erworbenen Kapitalforderung

Leitsatz 1. Der Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens i.S. des § 37 Abs. 5 KStG ist eine sonstige Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. 2. Die Rückzahlung einer unter Nominalwert erworbenen Kapitalforderung ist nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG zu besteuern und nicht in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen. 3. Die Anschaffungsk...mehr

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Aktualisiertes BMF-Schreibe... / 9. Zuständiges FA

Tz. 98 des BMF-Schreibens nimmt wegen der FA-Zuständigkeit die mit Wirkung v. 16.12.2004 geschaffene Regelung[16] des § 20a AO in Bezug.mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 5 Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 33 Als Rechtsbehelf gegen den GewSt-Messbescheid ist nach § 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO der Einspruch gegeben. Im Falle seiner Erfolglosigkeit kommt nach § 33 FGO der Finanzrechtsweg in Betracht. Rechtsbehelfsbefugt ist nur derjenige, der geltend macht, durch den GewSt-Messbescheid beschwert zu sein. Dies kann z. B. aufgrund von Fehlern bei der Ermittlung des Gewerbeertrags...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3 Entstehung der GewSt (§ 18 GewStG)

Rz. 5 Nach § 18 GewStG entsteht die GewSt mit Ablauf des Ez, für den die entsprechende Festsetzung vorgenommen wird. Entgegen dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist der Erlass eines GewSt-Bescheids keine Voraussetzung für das Entstehen der GewSt.[1] Für das Entstehen der GewSt-Schuld reicht also – unabhängig von ihrer tatsächlichen Festsetzung – der Ablauf des Ez aus, fü...mehr

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Aktualisiertes BMF-Schreibe... / 8. Widerruf der Freistellungsbescheinigung

Nach Tz. 78 des BMF-Schreibens kann die Freistellungsbescheinigung auch widerrufen werden, wenn noch Steuererklärungen ausstehen und die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO geschätzt wurden. Offen lässt die Verwaltungsanweisung wiederum die Frage, ob dies hinsichtlich jeglicher Steuerart der Fall ist oder nur, wenn die durch die Bauabzugsteuer gesicherten Steuerarten hiervon b...mehr

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Aktualisiertes BMF-Schreibe... / 2. Leistender

Inländische ESt-/KSt-Pflicht des Leistungserbringers unerheblich für die Abführungspflicht: Der Steuerabzug ist nach Tz. 23 und 63 des BMF-Schreibens unabhängig davon vorzunehmen, ob der Leistende in Deutschland steuerpflichtig ist[5]. Grundsätzlich kann sich nämlich der Haftende in Bezug auf seine Einbehaltungs- und Abführungspflichten wegen § 48d EStG nicht darauf berufen, ...mehr

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Aktualisiertes BMF-Schreibe... / 7. Haftung (§ 48a Abs. 3 EStG)

Verschuldensunabhängige Haftung: Sofern sich der Leistungsempfänger keine Freistellungsbescheinigung vorlegen lässt, ist seine Haftung unabhängig vom Verschulden (Tz. 70 des BMF-Schreibens)[10]. Zweistufige Prüfung: Dabei ist – wie bei anderen Haftungsnormen – die Haftungsprüfung zweistufig[11], nämlich zuerst sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Haftungsnorm des § 48a Abs....mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / d) Einholung erweiterter Führungszeugnisse führt nicht zu Arbeitslohn

Holt der Arbeitgeber aufgrund einer Verpflichtung i.R.d. bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer regelmäßig erweiterte Führungszeugnisse ein, besteht ein überwiegend betriebliches Interesse, das der Annahme von Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG entgegen steht. FG Münster v. 23.3.2022 – 7 K 2350/19 AO, EFG 2022, 920, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 10/22mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 1.1.2 Vermögensauskunft

Um sich über das Vermögen des Hausgeldschuldners einen Überblick zu verschaffen, muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer allerdings nicht selbst tätig werden. Denn nach § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann der Gerichtsvollzieher beauftragt werden, eine Vermögensauskunft des Schuldners[1] einzuholen.[2] Eine solche Vermögensauskunft stellt eine selbstständige Vollstreckungsmaßna...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.2 Fallgruppen der Pauschfestsetzung

Rz. 7 Die Festsetzung der ESt bzw. KSt in einem Pauschbetrag und damit auch die Pauschfestsetzung nach § 15 GewStG kommt in Betracht[1] nach § 34c Abs. 5 EStG ggf. i. V. m. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG bei unbeschränkt Stpfl. mit ausl. Einkünften, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder wenn die Berechnung der Steuerermäßigung nach § 34c Abs. 1 EStG bes...mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 3.1.1.2 Maßnahme der Zwangsvollstreckung

Die Eintragung einer Sicherungshypothek ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Es müssen sowohl die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sein, als auch ein nach den Vorschriften und Verfahrensgrundsätzen der Grundbuchordnung zu behandelndes Grundbuchgeschäft.[1] Sowohl die grundbuchlichen als auch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen müssen daher vorliegen. Der...mehr

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Grobes Verschulden des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (AO-StB 2022, Heft 10, S. 326)

Prof. Dr. Peter Zaumseil / Hülya Özkan, M.A.[*] Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. Ergibt sich hieraus eine niedrigere Steuer, gilt dies jedoch nur, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder die Beweismittel erst nachträglich bekannt werden oder die Tat...mehr

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Die Beweislast im Steuerrecht (AO-StB 2022, Heft 10, S. 320)

Sachverhaltsaufklärung, Beweiswürdigung, Beweismaß, subjektive und objektive Beweislast RD’in Ann-Erika Jörißen, LL.M Köln/Paris[*] Dieser Beitrag bringt Licht in das Dunkel der Begrifflichkeiten rund um die Beweislast im steuerprozessualen Verfahren und erläutert, auf welche Weise Sachverhalte anhand der Grundsätze der Beweisführung, Beweiswürdigung und Beweislast gewürdigt ...mehr

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Grobes Verschulden des Steu... / 2. Ansicht des BFH

Nach Ansicht des BFH sei von einem subjektiven Verschulden auszugehen (BFH v. 12.5.1989 – III R 200/85, BStBl. II 1989, 920 [921]; v. 10.2.2015 – IX R 18/14, BStBl. II 2017, 7 = AO-StB 2015, 223), weshalb es auf die persönlichen Umstände, Fähigkeiten und Kenntnisse des Steuerpflichtigen bei der Beurteilung des Verschuldens ankomme. Eine Begründung für die Auslegung hinsichtl...mehr

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Praktische Hinweise zur aktuellen Rechtsprechung zum Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO (AO-StB 2022, Heft 10, S. 317)

Dr. Lars H. Haverkamp, LL.M. (Christchurch) / Sara Meinert, LL.M.[*] Aktuell mehren sich Entscheidungen der Finanzgerichte zum Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht im finanzbehördlichen Verfahren. Mit Spannung werden klärende Entscheidungen des BFH erwartet, ob sich aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ein Akteneinsichtsrecht ableiten lässt. Ausnahmslos bejaht hat diese Frage bisher nur d...mehr

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Grobes Verschulden des Steu... / e) Verschuldensmaßstab

Fahrlässigkeit ist nach § 276 BGB das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (Ulber in Erman, BGB, 16. Aufl., § 276 BGB Rz. 14; Seichter in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK/BGB, 9. Aufl., § 276 BGB Rz. 8; Stadler in Jauernig, BGB, 18. Aufl., § 276 Rz. 23; Borggreve, AO-StB 2007, 333 [333 f.]), weshalb als Maßstab des Verschuldens die Sorgfal...mehr

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Die Beweislast im Steuerrec... / 3. Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen

Der dem Grunde nach die Beweispflicht ausschließende bzw. einschränkende Untersuchungsgrundsatz wird durch die verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten der Beteiligten begrenzt (BFH v. 10.3.2016 – X B 198/15, BFH/NV 2016, 1042; Urban, NWB 2017, 1657). Steuererklärungspflicht: Die wichtigste Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen ist die Steuererklärungspflicht gem. §§ 149...mehr

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Die Beweislast im Steuerrec... / VII. Fazit

Beweislastentscheidungen sind in der Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit alltägliche Praxis, werden jedoch oft unterschätzt. Umfassende Kenntnisse der Beweislastregeln, allen voran des Grundsatzes des Vorrangs der Amtsermittlungspflicht, deren Begrenzung durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten sowie der Voraussetzungen einer objektiven Beweislastentscheidung sin...mehr

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Die Beweislast im Steuerrec... / 2. Beweismittel

Die Finanzbehörde bedient sich gem. § 92 S. 1 AO der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Nach dem Beweismittelkatalog des § 92 S. 2 AO kann sie insb. Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen, Sachverständige zuziehen, Urkunden und Akten beiziehen, den Augenschein nehmen. Es handelt ...mehr

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Die Beweislast im Steuerrec... / 4. Beweislastumkehr

Beweislastumkehr bedeutet, dass die nach der Beweislastgrundregel eigentlich anzunehmende Beweislast ins Gegenteil umgekehrt wird. Ein gesetzlich geregelter Fall der Beweislastumkehr ist etwa § 169 Abs. 2 S. 3 AO. Hiernach beträgt die Festsetzungsfrist auch dann zehn Jahre, wenn die Steuerhinterziehung durch einen Dritten begangen wurde, es sei denn, der Steuerschuldner weist...mehr

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Die Beweislast im Steuerrec... / IV. Beweismaß

1. Gewissheitsgrad der Sachverhaltsaufklärung Das Beweismaß ist der Grad an Überzeugung der Behörde oder des Gerichts, der notwendig ist, damit der Beweis einer streitigen Tatsache gelingt. Es bezeichnet also die Beweisstärke, die für den Beweis einer Tatsache oder eines Sachverhalts ausreichend, aber auch erforderlich ist. Das Beweismaß fällt je nach Fallkonstellation untersc...mehr

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Die Beweislast im Steuerrec... / 3. Reduziertes Beweismaß

a) Gesetzliche Vermutung In den Fällen der gesetzlichen Vermutung, des Anscheinsbeweises und des Indizienbeweises ist das Beweismaß reduziert. Bei der gesetzlichen Vermutung geht der Gesetzgeber von einer bestimmten Vermutung über einen Geschehensablauf aus. Die Vermutung kann widerlegbar oder aber auch unwiderlegbar sein.Der Beteiligte, zu dessen Gunsten die gesetzliche Vermu...mehr

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Die Beweislast im Steuerrec... / 1. Untersuchungsgrundsatz

Die Sachverhaltsaufklärung ist eine wesentliche Aufgabe im Besteuerungsverfahren und trägt maßgeblich zu einer zutreffenden rechtlichen Entscheidung bei. Bei der Ermittlung des Sachverhalts haben sowohl die Finanzbehörde als auch der Steuerpflichtige mitzuwirken. Untersuchungsgrundsatz: Der Untersuchungsgrundsatz, auch Amtsermittlungsgrundsatz genannt, beinhaltet im Einzelnen...mehr

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Die Beweislast im Steuerrec... / a) Gesetzliche Vermutung

In den Fällen der gesetzlichen Vermutung, des Anscheinsbeweises und des Indizienbeweises ist das Beweismaß reduziert. Bei der gesetzlichen Vermutung geht der Gesetzgeber von einer bestimmten Vermutung über einen Geschehensablauf aus. Die Vermutung kann widerlegbar oder aber auch unwiderlegbar sein.Der Beteiligte, zu dessen Gunsten die gesetzliche Vermutung begründet wird, trä...mehr

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Grobes Verschulden des Steu... / b) Inhalt des groben Verschuldens

Inhaltlich knüpft das Verschulden im Steuerverfahren an die Verletzung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen an (Koenig in Koenig AO, 4. Aufl., § 173 AO Rz. 112; Kühn / Hofmann, AO, 17. Aufl., § 173, Tz. 6 lit. a.). Daher bezieht sich das Verschulden im Kontext des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sowohl auf die Verletzung der Pflicht zur Angabe von steuerlich vollständigen, w...mehr

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Die Beweislast im Steuerrec... / 2. Erhöhtes Beweismaß

Glaubhaftmachung: Etwas anderes gilt, wenn das Gesetz einen anderen Beweismaß vorsieht. Das Gesetz sieht vereinzelt die Glaubhaftmachung vor, z.B. in § 110 Abs. 2 S. 2 AO. Danach hat der Steuerpflichtige bei seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Tatsachen zur Begründung glaubhaft zu machen. Durch diese Regelung wird das Beweismaß für den Steuerpflichtig...mehr

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Die Beweislast im Steuerrec... / V. Subjektive Beweislast

Beweisführungslast: Die subjektive Beweislast ist die Beweisführungslast (vgl. Urban, NWB 2017, 1657). Im steuerrechtlichen Bereich besteht keine klassische subjektive Beweislast, weil die Finanzbehörde aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sämtliche Tatsachen, auch diejenigen, die zugunsten des Steuerpflichtigen wirken, selbst ermitteln muss. Dies gilt auch für das Finanzge...mehr

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Grobes Verschulden des Steu... / 1. Allgemeines

Inhaltlich ist das Verschulden auf das nachträgliche Bekanntwerden gerichtet (vgl. hierzu Szymczak in Koch/Scholz, AO, 5. Aufl., § 173 Rz. 19) und resultiert – nicht zuletzt auch hinsichtlich der verschuldensabhängigen bzw. verschuldensunabhängigen Differenzierung nach steuererhöhenden und steuermindernden Tatsachen und Beweismitteln – aus der Steuererklärungspflicht als der...mehr

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Grobes Verschulden des Steu... / d) Träger des Verschuldens

Das grobe Verschulden richtet sich zunächst an den Steuerpflichtigen als Adressat der steuerlichen Mitwirkungspflichten. In diesem Zusammenhang ist jedoch fraglich, ob dem Steuerpflichtigen ein fremdes Verschulden Dritter – wie von der Rechtsprechung angenommen – zugerechnet werden kann (etwa bei der Zurechnung des groben Verschuldens zwischen zusammenveranlagten Ehegatten, ...mehr

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Die Beweislast im Steuerrec... / II. Sachverhaltsaufklärung: Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen

1. Untersuchungsgrundsatz Die Sachverhaltsaufklärung ist eine wesentliche Aufgabe im Besteuerungsverfahren und trägt maßgeblich zu einer zutreffenden rechtlichen Entscheidung bei. Bei der Ermittlung des Sachverhalts haben sowohl die Finanzbehörde als auch der Steuerpflichtige mitzuwirken. Untersuchungsgrundsatz: Der Untersuchungsgrundsatz, auch Amtsermittlungsgrundsatz genannt...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.10 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG)

Rz. 189 Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfasst alle Rechtsformen, die KSt-Subjekte sind. Die Vorschrift verweist für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung auf die §§ 51–68 AO. Nach § 51 Abs. 1 S. 2 AO können alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. KStG begünstigt sein. Erfasst werden damit alle Rechtsformen, die § 1 Abs. 1 KS...mehr

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Grobes Verschulden des Steu... / c) Zeitpunkt des Verschuldens

Vor Steuerfestsetzung: Aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen und Beweismittel kann eine niedrigere Steuer nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO festgesetzt werden, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder die Beweismittel erst nachträglich bekannt werden (so auch AEAO zu § 173 AO Abschn. 2.1. unter Bezugnahme auf BFH v. 18.3....mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.5.1 Vermögens- und Einkünftebindung während des Bestehens der Kasse

Rz. 84 Die Steuerfreiheit der Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen sowie der Unterstützungskassen setzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG voraus, dass die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse für die begünstigten Zwecke dauernd gesichert ist. Diese Vermögens- und Einkünftebindung muss durch die Satzung und die tatsächliche ...mehr

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Die Beweislast im Steuerrec... / III. Grundsätze der Beweiswürdigung

Auf die Sachverhaltsaufklärung folgt die Beweiswürdigung, also die Wertung der durch die Sachverhaltsermittlung gewonnenen Erkenntnisse. Hier gilt § 96 Abs. 1 FGO – für das gerichtliche Verfahren unmittelbar und für das behördliche Verfahren entsprechend –, wonach die Finanzbehörde bzw. das Finanzgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Üb...mehr

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Die Beweislast im Steuerrec... / VI. Objektive Beweislast

Feststellungslast: Besteht keine subjektive Beweislast, so trägt derjenige Beteiligte die Folgen der Unaufklärbarkeit, der die objektive Beweislast (also die Feststellungslast) hat. Die objektive Beweislast trägt grundsätzlich derjenige, zu dessen Gunsten eine Rechtsnorm wirkt. Die Finanzbehörde trägt somit die Beweislast für Tatsachen, die die Steuer begründen oder erhöhen ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Beweislast im Steuerrec... / I. Einleitung

In der Praxis wird immer wieder beobachtet, dass ausschließlich die Grundregel der objektiven Beweislast zitiert und angewandt wird, wonach die Finanzbehörde die Beweislast für steuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen trägt und der Steuerpflichtige die Beweislast für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen. Diese Grundregel der objektiven Beweislast existiert tatsächli...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Beweislast im Steuerrec... / [Ohne Titel]

RD’in Ann-Erika Jörißen, LL.M Köln/Paris[*] Dieser Beitrag bringt Licht in das Dunkel der Begrifflichkeiten rund um die Beweislast im steuerprozessualen Verfahren und erläutert, auf welche Weise Sachverhalte anhand der Grundsätze der Beweisführung, Beweiswürdigung und Beweislast gewürdigt und entschieden werden. Insb. wird auf die Unterscheidung zwischen der subjektiven und d...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Beweislast im Steuerrec... / 1. Gewissheitsgrad der Sachverhaltsaufklärung

Das Beweismaß ist der Grad an Überzeugung der Behörde oder des Gerichts, der notwendig ist, damit der Beweis einer streitigen Tatsache gelingt. Es bezeichnet also die Beweisstärke, die für den Beweis einer Tatsache oder eines Sachverhalts ausreichend, aber auch erforderlich ist. Das Beweismaß fällt je nach Fallkonstellation unterschiedlich aus, u.a. in Abhängigkeit davon, ob ...mehr

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Die Beweislast im Steuerrec... / c) Indizienbeweis

Der Indizienbeweis schließt aufgrund erwiesener Tatsachen (sog. Indizien) mit Hilfe der Logik und der Lebenserfahrung auf die unmittelbar rechtserheblichen Tatsachen. Beim Indizienbeweis gelangt die Finanzbehörde bzw. das Gericht erst im Wege einer Gesamtwürdigung mehrerer, für sich alleine nicht ausreichender Beweisanzeichen zu seiner vollen Überzeugung über den Sachverhalt...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 1.3 Steuerbefreiung und Konkurrentenschutz

Rz. 7 Die Besteuerung belastet die Tätigkeit einer Körperschaft aus betriebswirtschaftlicher Sicht erheblich. Eine Steuerbefreiung reduziert diese Kosten und ermöglicht es der Körperschaft, ihre Leistungen wesentlich günstiger anzubieten als ein nicht steuerbefreiter Konkurrent. Steuerbefreiungen können daher den Wettbewerb verzerren und zu einer gleichheits-, und damit nach...mehr

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Die Beweislast im Steuerrec... / b) Anscheinsbeweis

Der gewohnheitsrechtlich anerkannte Anscheinsbeweis (auch Beweis des ersten Anscheins genannt) ist eine besondere Form der mittelbaren Beweisführung durch die Anwendung von Erfahrungsgrundsätzen. Zahlreiche Lebensvorgänge laufen nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise auf eine bestimmte Weise ab. Deutet der Sachverhalt nach dieser Lebenserfahrung auf einen solchen...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.23 Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG)

Rz. 294 Durch § 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG wird die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungsinstitute von der KSt befreit. Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 15.12.2003[1] mit Rückwirkung für alle noch offenen Steuerfestsetzungen eingeführt worden.[2] Die Steuerbefreiung soll öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen mit privat-rechtlichen Institu...mehr