Fachbeiträge & Kommentare zu Arzt

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§ 5 Arzthaftungsrecht / dd) Fehlender Facharztstandard

Rz. 151 Der Patient hat beim Aussuchen von Krankenhaus oder Praxis einen Anspruch auf eine gute ärztliche Versorgung nach Maßstab eines erfahrenen Arztes der jeweiligen Fachgruppe, regelmäßig also Anspruch auf Behandlung durch einen Facharzt.[304] Wird nun der Patient einer Behandlung zugeführt, die nicht einem fachärztlichen Standard entspricht, stellt bereits diese Behandl...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / b) Zeugenbeweis

Rz. 161 Im Rahmen des Zeugenbeweises spielt im Arzthaftungsprozess das ärztliche Hilfspersonal eine große Rolle. Arzthelferinnen bzw. Krankenschwestern sind häufig die einzigen Personen, die an Behandlungsmaßnahmen überhaupt teilnehmen. Insoweit können diese Hilfspersonen Vorgehensweisen oder einzelne Behandlungsschritte des Arztes bezeugen. Häufig genug kommt es jedoch auch...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (3) Ärztlicher Notfalldienst

Rz. 91 Der Notfalldienst tuende Arzt haftet selbst aus Vertrag oder Delikt. Der Notfallarzt kann Verrichtungsgehilfe des niedergelassenen Arztes sein, sofern er den Notfalldienst übernimmt.[244]mehr

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§ 37 Sozialrecht / K. Checkliste: Überprüfung medizinischer Gutachten

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 83 Ob das selbstständige Beweisverfahren für arzthaftungsrechtliche Ansprüche geeignet ist, ist seit langem umstritten. Das selbstständige Beweisverfahren richtet sich nach den §§ 485 ff. ZPO. Gem. § 485 Abs. 1 ZPO findet eine vorsorgliche Tatsachenfeststellung durch eine Beweisaufnahme außerhalb des Urteilsverfahrens statt. Als Beweismittel gelten der Augenscheinsbeweis...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / b) Beweislasten auf Arztseite

Rz. 147 Der Patient hat vor Gericht den Nachweis zu führen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, ein Schaden eingetreten ist, der behandlungsfehlerursächlich für den Schaden war, den Arzt Verschulden trifft, der Behandlungsfehler von ihm also mindestens fahrlässig verursacht wurde. Demgegenüber stehen jedoch auch Beweislasten des Arztes gegenüber, und zwar in folgenden Fälle...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / bb) Inhalt und Umfang der Dokumentationspflicht

Rz. 62 Die Dokumentation der Krankenunterlagen hat keinen Selbstzweck, schon gar nicht dient sie der Beweissicherung für eine forensische Auseinandersetzung; sie dient in erster Linie der Sicherheit des Patienten.[198] Der Umfang der Dokumentationspflicht wird durch das "medizinisch Notwendige" bestimmt, d.h. es sind "nur" die wichtigsten diagnostischen und therapeutischen Ma...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / ee) Mitwirkendes Verschulden des Patienten und Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht

Rz. 152 Wendet der Arzt mitwirkendes Verschulden des Patienten ein, so muss er dies auch vollumfänglich beweisen.[308] Dies bedeutet, dass sowohl das Fehlverhalten des Patienten bewiesen werden muss als auch die Ursächlichkeit dieses Verhaltens für den in Rede stehenden Gesundheitsnachteil. Wenn der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann, und zwa...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / ii) Mangelhafte Dokumentation

Rz. 156 Eine mangelhafte Dokumentation kann bis zu einer Umkehr der Beweislast führen, so dass durch sie die Vermutung begründet wird, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt auch nicht getroffen wurde[313] oder sich ein nicht dokumentierter Umstand so ereignet hat, wie es vom Patienten – gegen ärztliches Bestreiten – glaubhaft geschildert wird. Die Begründung für di...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (1) Mutmaßliche Einwilligung

Rz. 47 Eine Aufklärung kann in seltenen Fällen entbehrlich sein, wenn der Patient bereits aus vorangegangenen Eingriffen ausreichend aufgeklärt ist.[170] Dem Patienten sei geraten, gleichwohl bei Wiederholung bereits bekannter Eingriffe erneut nach seinem individuellen Risiko zu fragen. Möglicherweise hat sich in seinem weiteren Krankheitsverlauf die Risikokonstellation verä...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / f) Behandlungsfehler

Rz. 129 Sodann hat der Arzt auf den von dem Patienten gerügten Behandlungsfehler zu erwidern. Er sollte aus seiner Sicht darstellen, warum die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen nicht behandlungsfehlerhaft waren, sondern dem ärztlichen Standard entsprachen. Dies sollte er dann auch durch entsprechende Beweisantritte wie z.B. Sachverständigengutachten untermauern. Auch wenn ...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / e) Behandlungsablauf

Rz. 128 Da an die Substantiierungspflichten des Patienten in einem Arzthaftungsprozess nur geringe Anforderungen gestellt werden,[278] ist der Arzt aufgrund der für ihn geltenden sekundären Darlegungslast dazu verpflichtet, den Sachverhalt, d.h. in concreto den Behandlungsablauf, anhand der Krankenunterlagen darzulegen. Der Arzt hat somit auch bei der Schilderung des Behandl...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 1. Haftungsgrundlagen

Rz. 2 Die Arzthaftung ist im BGB nicht als einheitliche Berufshaftung ausgestaltet, sondern fußt auf einer vertraglichen und einer deliktischen Haftungsgrundlage.[1] Im Jahr 2013 wurde zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten das Patientenrechtegesetz in den §§ 630a ff. BGB kodifiziert. Zentrale Anspruchsgrundlagen sind § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 630a BGB (v...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / bb) Grober Behandlungsfehler

Rz. 149 Die Konsequenz aus der Feststellung eines groben Behandlungsfehlers ist, dass der Arzt seinerseits den Nachweis führen muss, dass der schwere Behandlungsfehler nicht kausal für den eingetretenen Schaden war.[300] Nach neuester Rechtsprechung des BGH soll es zur Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler auch bei Eintritt eines noch unbekannten Gesundheitsschadens...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (3) Form und Inhalt des Aufklärungsgesprächs

Rz. 46 Jede Aufklärung muss grundsätzlich in "leicht verständlicher Umgangssprache“ in einem mündlichen Aufklärungsgespräch erfolgen und alle wichtigen Aspekte beinhalten.[168] Aufgrund eines solchen mündlichen Aufklärungsgesprächs sollte dann eine schriftliche Einverständniserklärung unterzeichnet werden." Ein Merkblatt kann und darf ein persönliches Gespräch nicht ersetzen....mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 3. Kausalität

Rz. 50 Um eine Schadensersatzpflicht auszulösen, muss der Behandlungsfehler kausal für den eingetretenen Schaden sein. Die Beweislast liegt hier regelmäßig beim Patienten. Zu unterscheiden ist zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität. Die haftungsbegründende Kausalität betrifft zunächst die Verletzung des geschützten Rechtsguts i.S.d. § 823 A...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / aa) Aufklärungspflichten/Informationspflichten

Rz. 38 Jede ärztliche, die Integrität des Menschen berührende Maßnahme stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar.[146] Damit erfüllt auch die lege artis durchgeführte und gebotene ärztliche Heilbehandlung den Tatbestand der Körperverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB. Nach § 8 MBO-Ä bedarf der Arzt zur Behandlung der Einwilligung des Patien...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / g) Aufklärung

Rz. 130 Wendet der Patient in einem Arzthaftungsprozess ein, nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein, so führt dies für die Behandlerseite dazu, dass die Aufklärung gem. Inhalt und Umfang detailliert darzulegen und zu beweisen ist (vgl. Rdn 153 ff.). Die Behandlerseite hat im Einzelnen darzulegen, dass ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat, und darüber hinaus, welc...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / b) Muster: Auskunftsklage

Rz. 115 Muster 5.6: Auskunftsklage Muster 5.6: Auskunftsklage An das Landgericht _____ Klage des _____ (Vorname, Nachname, Adresse) – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _____ gegen die Kliniken _____-GmbH, _____ – Beklagte – wegen: Auskunft aus Behandlungsvertrag Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage gegen den Beklagten und werden im Termin zur mündlichen Verhandlung bean...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / b) Verfahren vor Gutachterkommissionen/Schlichtungsstellen

Rz. 76 Eine weitere Möglichkeit ist die Anrufung der sog. Gutachterkommissionen/Schlichtungsstellen der Landesärztekammern. Die Gutachter- und Schlichtungsstellen sind ein Gremium aus medizinischen und juristischen Fachleuten in einem nicht justizförmigen Verfahren, nur ihrem Gewissen verpflichtet, d.h. nicht weisungsgebunden. Patientenorganisationen, Verbraucherschutzeinric...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / d) Urkundsbeweis

Rz. 163 Als Urkundsbeweis kommt im Arzthaftungsprozess stets die Behandlungsdokumentation in Betracht. Diese stellt das zentrale Beweismittel im Arzthaftungsprozess dar. Sie ist als Urkundsbeweis anerkannt und einer glaubwürdigen ärztlichen Dokumentation soll der Tatrichter Glauben schenken, so der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahre 1978, die bis heute Fortgeltung besit...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / ff) Organisationspflichten im Zusammenhang mit der ärztlichen Aufklärung und ihrer Dokumentation

Rz. 36 Aufklärung[140] ist ärztliche Pflicht: Jede Art von Formularaufklärung allein ist zu vermeiden; das Aufklärungsformular soll lediglich Merkblatt zur Vorbereitung und ggf. Ergänzung des eigentlichen ärztlichen Aufklärungsgesprächs sein. Der Krankenhausträger muss darauf hinwirken, dass über das individuelle Aufklärungsgespräch hinausgehende, ergänzende Bemerkungen hand...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / aa) Darlegung regelgerechter Behandlung

Rz. 148 Auch wenn die Beweislast grundsätzlich auf Patientenseite liegt und der Arzt lediglich unter Beachtung des § 138 ZPO vortragen muss, sollte die Arztseite stets darlegen, dass die Behandlung dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprochen hat.mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 3. Sachverhaltsbewertung

Rz. 70 Zur Klärung der Frage, ob der behandelnde Arzt tatsächlich einen Fehler begangen hat, der zu einem konkreten Gesundheitsschaden geführt hat oder nicht, folgt nach Vervollständigung der Unterlagen die Sachverhaltsbewertung: Das Behandlungsgeschehen, d.h. der Tatsachenstoff, ist hinsichtlich seiner arzthaftungsrechtlichen Relevanz zu bewerten. Hierzu benötigt insbesonde...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / bb) Blutalkoholkonzentrationsbestimmung

Rz. 44 In der Regel erfolgt die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration durch eine Blutprobe. Gem. § 81a StPO ist die Entnahme einer Blutprobe ohne die Einwilligung des Beschuldigten von einem Arzt zulässig. Besteht z.B. der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB, kann die Anordnung einer Blutentnahme erfolgen. Der betroffene Fahrer ist verpflichtet, diese Maßnahme z...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / cc) Güteverhandlung

Rz. 124 In der Regel wird im Arzthaftungsprozess eine Güteverhandlung aussichtslos sein (§ 278 Abs. 2 S. 1 ZPO), da vor Klageerhebung regelmäßig eine außergerichtliche Korrespondenz mit dem hinter dem Arzt stehenden Haftpflichtversicherer stattgefunden hat, bei der keine Einlegung erzielt werden konnte. Insofern erübrigt sich dann eine Güteverhandlung.mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / aa) Diagnosefehler

Rz. 22 Ein Diagnosefehler liegt dann vor, wenn erhobene medizinische Befunde vom Arzt fehlinterpretiert werden. Eine Fehlinterpretation erhobener medizinischer Befunde als Behandlungsfehler wertet die Rechtsprechung zurückhaltend.[102] Solange ein Irrtum in Form einer objektiv gesehen falschen Diagnose noch begründbar, noch nachvollziehbar ist, liegt danach kein vorwerfbarer...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 119 Dem Arzt bzw. Krankenhausträger wird die Klage zugestellt, auf die substantiiert erwidert werden muss. In der Regel werden Behandlungsfehler und ggf. auch Aufklärungsfehler gerügt.mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (6) Assistent im Krankenhaus

Rz. 94 Der Assistent im Krankenhaus haftet deliktisch, jedoch nicht vertraglich, da kein eigenständiger Vertrag mit dem Patienten zustande kommt. Zu beachten ist, dass ein Arzt, der nur das Aufklärungsgespräch fehlerhaft durchführt, ebenso zur Haftung herangezogen werden kann.[247]mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / hh) Beweis der mutmaßlichen Einwilligung

Rz. 155 Bezüglich der mutmaßlichen Einwilligung gilt dass zur hypothetischen Einwilligung Gesagte, d.h. der Arzt hat die mutmaßliche Einwilligung darzulegen und zu beweisen (vgl. auch Rdn 47 f., 154).mehr

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§ 37 Sozialrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 8 Um die Klagefrist von einem Monat (§ 87 SGG) zu wahren, genügt ein Schreiben an das Sozialgericht (ggf. auch an den Sozialleistungsträger, § 91 SGG), mit dem Hinweis auf den Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid, der angefochten wird. Nach Akteneinsicht und Rücksprache mit dem Mandanten ist die Klage zu begründen und der Klageantrag zu formulieren.[10] Dazu kann das Geric...mehr

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§ 37 Sozialrecht / 3. Muster: Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 14 Muster 37.3: Nichtzulassungsbeschwerde Muster 37.3: Nichtzulassungsbeschwerde An das Bundessozialgericht _____ In dem Rechtsstreit Z, _____ Prozessbevollmächtigte: _____ gegen Deutsche Rentenversicherung Hessen – _____ – legen wir namens und in Vollmacht des Klägers gegen das Urteil des LSG _____ vom 29.5.2020 – Az. _____ – Nichtzulassungsbeschwerde ein. Wir beantragen, die Revisi...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Unternehmensgegenstand

Rz. 30 Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG ist im Gesellschaftsvertrag der Unternehmensgegenstand anzugeben – nach bisher h.M. so konkret und exakt wie möglich. Der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit muss für das Registergericht und die beteiligten Verkehrskreise hinreichend erkennbar sein. Allgemeine Umschreibungen wie "Handel mit Waren aller Art" sollen Eintragung verhindern.[1...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 3. Muster: Unterstützungsantrag nach § 66 SGB V

Rz. 81 Muster 5.3: Unterstützungsantrag nach § 66 SGB V Muster 5.3: Unterstützungsantrag nach § 66 SGB V An die _____-Krankenkasse Betreff: Ihr Mitglied _____ (Vorname, Nachname, Adresse) Mitglieds-Nr.: _____ Unterstützung nach § 66 SGB V Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr im Betreff näher bezeichnetes Mitglied hat uns in einer Arzthaftungsangelegenheit mit der Vertretung seiner re...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / 3. Checkliste: Arbeitsvertrag

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§ 15 Familienrecht / aa) Muster: Einstweilige Unterhaltsanordnung nach §§ 49 ff., 249 FamFG

Rz. 670 Muster 15.72: Einstweilige Unterhaltsanordnung nach §§ 49 ff., 249 FamFG Muster 15.72: Einstweilige Unterhaltsanordnung nach §§ 49 ff., 249 FamFG An das Amtsgericht – Familiengericht – In dem einstweiligen Anordnungsverfahren der Hausfrau _____ – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____ gegen den Arzt _____ – Antragsgegner – wegen: Erlass einer einstweil...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / aa) Dokumentationspflicht

Rz. 61 Der Arzt muss die ärztliche Behandlung in ihren wesentlichen Grundzügen dokumentieren. Die Behandlungsdokumentation stellt das zentrale Beweismittel im Arzthaftungsprozess dar. Sie ist als Urkundsbeweis anerkannt und einer glaubwürdigen ärztlichen Dokumentation soll der Tatrichter Glauben schenken.[197]mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / j) Vertraglicher Haftungsausschluss/Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rz. 12 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass AGB, die einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung der Behandlungsseite in Bezug auf die medizinische Behandlung betreffen, als unzulässig gelten, vgl. § 309 Nr. 7 BGB.[72] Dies rechtfertigt sich aus dem dem Arzt oder Krankenhaus obliegenden Schutz der gefährdeten hohen Rechtsgüter des Patienten wie Leben, Gesundheit ...mehr

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§ 1 Aktienrecht / a) Firma und Sitz der Gesellschaft, § 23 Abs. 3 Nr. 1 AktG

Rz. 22 Für die Firma als der Name der Gesellschaft gelten die Bestimmungen in § 4 AktG und ergänzend die Grundsätze des allgemeinen Firmenrechts.[24] Die Firma war früher im Regelfall als Sachfirma dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zu entnehmen; seit Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes (HRefG) [25] sind neben der Sach- und der Personenfirma auch Phantasieb...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / aa) Spezielle Umstände

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§ 5 Arzthaftungsrecht / a) Allgemeines

Rz. 51 Nach den Grundsätzen des Haftungsrechts hat der Patient gegen den behandelnden Arzt, der einen Behandlungsfehler begangen hat oder sofern die Aufklärung bzw. Einwilligung unterblieben ist, einen Schadensersatzanspruch aus dem hieraus resultierenden Schaden.[190] Dies gilt sowohl für die vertragliche als auch die außervertragliche Haftung und umfasst materielle wie imm...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / c) Einschaltung der Krankenkasse

Rz. 77 Nach § 66 SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, ihren Mitgliedern bei der Überprüfung und Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arzt behilflich zu sein. Krankenkassen sind heute z.T. äußerst aktiv in der Unterstützung ihrer Mitglieder. Nicht selten ist es die Krankenkasse, die ihre Mitglieder auf mögliche Behandlungsfehler aufmerksam macht....mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (4) Überwachung des Chefarztes/nachgeordneten Personals

Rz. 28 Den Krankenhausträger trifft die Pflicht, den Chefarzt (Leitenden Arzt) hinsichtlich der diesem übertragenen Organisationsaufgaben zu überwachen, dessen Dienstaufgaben eindeutig festzulegen und seine Kompetenzbereiche abzugrenzen.[121] Auch die Organisation der Überwachung von Assistenzärzten durch gezielte Kontrollen, des Einsatzes von qualifiziertem Personal, ggf. j...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / cc) Rechtliche Konsequenzen von Dokumentationsmängeln

Rz. 64 Als Behandlungsfehler können Dokumentationsmängel nur dann eine Haftung auslösen, wenn infolgedessen eine falsche Therapie, z.B. eine Übertherapie, durchgeführt wird. Entsprechendes gilt für den Fall, dass Unterlagen zu früh vernichtet werden. Gelegentlich können Dokumentationslücken den Beginn der Verjährung hinausschieben, z.B. dann, wenn gerade die Dokumentationslü...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / aa) Geschwindigkeitsüberschreitung

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§ 34 Presserecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 31 Die Organisation "Menschlichkeit" verteilt in der Fußgängerzone von F Flugblätter. Dort wird dem namentlich genannten Arzt A vorgeworfen, er habe sich auf einer Podiumsdiskussion öffentlich dazu bekannt, die Präimplantationsdiagnostik künftig dafür zu nutzen, Embryonen mit "hochgradiger Wahrscheinlichkeit von Fehlbildungen auszusortieren". Die Folgekosten der Behandlu...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (2) Einsichtsrecht der Erben

Rz. 67 Grundsätzlich haben die Erben eines verstorbenen Patienten ein Einsichtsrecht in die diesen betreffenden Behandlungsunterlagen (§ 630g Abs. 3 BGB), sofern nicht erkennbar der Wille des Verstorbenen entgegensteht,[216] so z.B. wenn nächste Angehörige eines Verstorbenen einen möglichen Behandlungsfehler aufdecken wollen. Ansonsten gilt die Schweigepflicht über den Tod h...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (3) Recht auf Auskunftseinholung über beteiligtes Personal

Rz. 68 Der Patient hat das Recht zu erfahren, welcher Arzt, welche Krankenschwester während des Behandlungszeitraums wann genau für seine Behandlung verantwortlich war. Der Krankenhausträger ist verpflichtet, Namen und ladungsfähige Anschriften sowie genaue Dienstzeiten des von ihm bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem Patienten eingesetzten ärztlich...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / 5. Muster: Klageerwiderung bei ordentlicher Kündigung aus personenbedingten Gründen

Rz. 625 Muster 4.56: Klageerwiderung bei ordentlicher Kündigung aus personenbedingten Gründen Muster 4.56: Klageerwiderung bei ordentlicher Kündigung aus personenbedingten Gründen An das Arbeitsgericht _____ Klageerwiderung in dem Rechtsstreit des _____ (Vorname, Nachname, Adresse) – Kläger – Prozessbevollmächtigte: _____ gegen die xy-GmbH _____ (Bezeichnung des Arbeitgebers, Name ...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (14) Krankenhaus

Rz. 102 Beim Krankenhaus kann immer nur der Krankenhausträger passivlegitimiert sein. Zu differenzieren ist sodann zwischen totalem und gespaltenem Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag. Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag wird stets der Krankenhausträger Vertragspartner des Patienten, so dass dieser dann auch vertraglich haftet. Beim gespaltenen Krankenhausau...mehr