Fachbeiträge & Kommentare zu BaFin

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / b) Form und Frist der Mitteilung

Rz. 225 Die Form einer Mitteilung wird durch die Stimmrechtsmitteilungsverordnung (StimmRMV) geregelt und muss gegenüber der BaFin und gegenüber dem Emittenten entsprechend erfolgen, während die Sprache einer Mitteilung in § 14 WpAV festgelegt wird.[519] Gem. § 14 WpAV kann die Mitteilung in deutscher oder englischer Sprache abgegeben werden. Dies kann gem. § 2 StimmRMV aber...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / b) In die Insiderliste aufzunehmende Personen

Rz. 55 In der Insiderliste sind nach Art. 18 Abs. 1 lit. a) MMVO diejenigen Personen zu erfassen, die für den Emittenten tätig sind und Zugang zu Insiderinformationen haben, sofern diese Personen für den Listenführungspflichtigen auf Grundlage eines Arbeitsvertrages oder anderweitig Aufgaben wahrnehmen, durch die sie Zugang zu Insiderinformationen haben. Erfasst sind damit s...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / cc) Abgestimmtes Verhalten (§ 34 Abs. 2 WpHG)

Rz. 199 Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG werden dem Meldepflichtigen auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien des Emittenten, für den die BRD Herkunftsstaat ist, zugerechnet, mit dem der Meldepflichtige oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf diesen Emittenten aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt; ausgenommen sind Vereinbarungen im Einze...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / d) Eignung zur erheblichen Kursbeeinflussung

Rz. 26 Für die Eignung zur erheblichen Kursbeeinflussung kommt es gem. Art. 7 Abs. 4 MMVO darauf an, ob ein verständiger Anleger die fragliche Information wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Entscheidung nutzen würde, wenn sie ihm bekannt wäre. Das Merkmal der Erheblichkeit stellt dabei sicher, dass nicht jeder Umstand, der zu einer geringfügigen Preisbewegung führe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / 4. Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung

Rz. 82 Die Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung hat "unverzüglich" zu erfolgen. Um diesem Unverzüglichkeitsgebot gerecht zu werden, hat der Emittent alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen. Bei vorhersehbaren Insiderinformationen hat er Vorarbeiten zu leisten, die eine zeitliche Verzögerung weitestgehend vermeiden, wie z.B...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / d) Entfallen der Voraussetzungen des Aufschubs

Rz. 95 Der vorübergehende Zustand des Aufschubs nach Art. 17 Abs. 4 MMVO kann sein Ende auf zweierlei Weise finden.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / cc) Verwirklichung des tatbestandlichen Vorgangs

Rz. 179 Der tatbestandliche Vorgang, der die Mitteilungspflicht auslöst, ist mit "Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise" sehr weit gefasst. Durch das Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz kommt es auf die Stimmrechte aus dem Meldepflichtigen gehörenden Aktien an. Unter Gehören ist gem. § 33 Abs. 3 WpHG in Bezug auf die Meldepflichten bereits das Be...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / a) Nichtberücksichtigung von Stimmrechten (§ 36 WpÜG)

Rz. 379 Nach § 36 WpÜG hat die BaFin in bestimmten Fällen auf schriftlichen Antrag zu gestatten, dass Stimmrechte bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt bleiben. Rechtstechnisch handelt es sich dabei nicht um eine Befreiung von der Angebots- und Veröffentlichungspflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 2 WpÜG, sondern um eine Fiktion, dass der Ant...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / (1) § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG

Rz. 187 Tochterunternehmen Nach dieser Bestimmung erfolgt eine Zurechnung von Stimmrechten aus Aktien, die einem Tochterunternehmen des Meldepflichtigen "gehören", d.h. auf die das Tochterunternehmen gem. § 33 Abs. 3 WpHG einen unbedingten und ohne zeitliche Verzögerung zu erfüllenden Anspruch auf Übertragung hat bzw. die in seinem zivilrechtlichen Eigentum stehen.[416] Das T...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / (2) Juristische Personen und sonstige Einrichtungen

Rz. 119 Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 lit. d) MMVO zählt zu den Meldepflichtigen auch eine juristische Person, Treuhand- oder Personengesellschaft, Zitatmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / a) Veröffentlichung von Mitteilungen nach §§ 33, 38, 39 WpHG

Rz. 229 Sofern der Emittent Mitteilungen nach §§ 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 38 Abs. 1 Satz 1 oder § 39 Abs. 1 Satz 1 WpHG erhält, trifft ihn die Veröffentlichungspflicht nach § 40 WpHG. Während sich die Mitteilungspflicht nach §§ 33, 34, 38 und 39 WpHG auf Beteiligungen an einem Emittenten mit Herkunftsstaat Deutschland (i.S.v. § 2 Abs. 13 WpHG) bezieht, knüpft die Veröffentl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / a) Präzise Information

Rz. 15 Eine Information ist nach Art. 7 Abs. 1 lit. a), Abs. 2, 3 MMVO präzise, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits gegeben sind oder bei denen man vernünftigerweise erwarten kann, dass sie in Zukunft gegeben sein werden.[35] Damit wird deutlich, dass bereits existierende Umstände und auch erst zukünftige Umstände als solche eine Insiderinformation s...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / a) Insiderhandelsverbot

Rz. 32 Nach Art. 14 MMVO sind Insidergeschäfte verboten, d.h. das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu (lit. a), Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte dazu zu verleiten, Insidergeschäfte zu tätigen (lit. b) und die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen (lit. c). Rz. 33 Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 MMVO liegt ein Insidergeschä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / aa) Personen mit Führungsaufgaben

Rz. 111 Die Mitteilungspflicht des Art. 19 Abs. 1 MMVO richtet sich zunächst an Personen, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen. Das gilt für Emittenten, diemehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / (2) § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG

Rz. 188 Nach dieser Bestimmung erfolgt eine Zurechnung von Stimmrechten aus Aktien, die von einem Dritten für Rechnung des Meldepflichtigen gehalten werden. Dies ist der Fall, wenn der Meldepflichtige im (Innen-)Verhältnis zu dem Dritten die wirtschaftlichen Chancen und Risiken aus den Aktien trägt und formale und wirtschaftliche Eigentümerstellung damit auseinanderfallen.[4...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / 2. Mitteilungspflichten beim Halten von Instrumenten nach § 38 WpHG

Rz. 209 Mit Inkrafttreten des Transparenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes sind die früheren Meldepflichten für Finanzinstrumente nach §§ 25, 25a WpHG a.F. vollständig neu strukturiert worden. Die bis dato in § 25 WpHG a.F. geregelte Pflicht zur Meldung in Bezug auf Finanzinstrumente und sonstige Instrumente sowie die in § 25a WpHG a.F. bestimmte Meldepflicht für weitere Finanz...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / a) Inhalt der Mitteilung

Rz. 220 Die Mitteilungen nach §§ 33 Abs. 1, Abs. 2, 38 Abs. 1 und 39 Abs. 1 WpHG ggü. dem Emittenten und der BaFin müssen gem. § 12 Abs. 1 WpAV zwingend mittels des als Anlage zur WpAV vorgesehenen Formulars abgegeben werden. Mit der Einführung des Formulars soll einerseits eine Erleichterung bei der Erfüllung der Meldepflicht und andererseits eine europaweite Standardisieru...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / 3. Inhalt und Aufbau einer Ad-hoc-Mitteilung

Rz. 79 Vorgaben im Hinblick auf den Inhalt und Aufbau einer Ad-hoc-Mitteilung sind im Einzelnen in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 sowie in § 4 Abs. 1 WpAV niedergelegt. In der Veröffentlichung ist die Insiderinformation – und nur diese – kurz und präzise zu beschreiben.[173] Die im Rahmen einer Ad-hoc-Mitteilung angegebenen Kennzahlen müssen nach der Verwaltungsp...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / a) Herkunft der Art. 7 ff. MMVO und Rechtsrahmen

Rz. 8 Mit Inkrafttreten des WpHG als Bestandteil des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes[12] wurde das Insiderrecht in Deutschland erstmals kodifiziert. In der Folgezeit waren die Bestimmungen des WpHG Gegenstand verschiedener Gesetzesänderungen. Grundlegende Änderungen sind durch die MMVO und das 1. FiMaNoG Anfang Juli 2016 eingeführt worden. Auf europäischer Ebene werden...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / b) Nicht öffentlich bekannt

Rz. 24 Das Tatbestandsmerkmal "nicht öffentlich bekannt" ist negativ zu bestimmen.[48] Eine Information gilt als öffentlich bekannt, sofern sie einem breiten Anlegerpublikum und damit einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht wurde. Unerheblich ist, wer die Insiderinformation öffentlich bekannt gemacht hat. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass jeder ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / b) Ausnahme: Legitime Handlungen

Rz. 38 In Art. 9 MMVO sind ausdrücklich Ausnahmen vom Verbot der Insidergeschäfte geregelt, sog. legitime Handlungen. Die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen betreffen dabei sehr unterschiedliche Situationen. Nach Art. 9 Abs. 1 MMVO liegt kein verbotenes Insidergeschäft vor, wenn die juristische Person, die beim Erwerb oder der Veräußerung über eine Insiderinformation verfügt, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / 4. Bedingungen, kein Rücktritts- oder Widerrufsvorbehalt (§ 18 WpÜG)

Rz. 280 Der Bieter soll grds. an sein Angebot gebunden sein. Bedingte Angebote sind daher gem. § 18 Abs. 1 WpÜG nur unter engen Voraussetzungen zulässig.[629] Nach dieser Vorschrift darf ein Angebot nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden, deren Eintritt der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder Tochterunternehmen oder im Zusammenhang mit dem Angebot für...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / b) Vorliegen einer Insiderinformation, die den Emittenten unmittelbar betrifft

Rz. 74 Nicht jede Insiderinformation ist vom Emittenten zu veröffentlichen, sondern nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 MMVO nur eine solche, die diesen Emittenten unmittelbar betrifft. Durch das Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Betroffenheit sollen allgemeine Marktinformationen aus der Ad-hoc-Pflicht herausgenommen werden werden.[164] Rz. 75 Eine Definition der unmittelbaren...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / bb) Schwellenwerte bzw. Stimmrechtsquote

Rz. 175 Mit Inkrafttreten des TUG 2007 sind – neben den bis dahin bestehenden Schwellenwerten bei 5 %, 10 %, 25 %, 50 % und 75 % – als weitere Schwellen 15 %, 20 % und 30 % hinzugekommen. Außerdem wurde die Eingangsschwelle auf 3 % für Emittenten mit Herkunftstaat Deutschland herabgesetzt. Der deutsche Gesetzgeber hielt diese von der Transparenzrichtlinie II nicht geforderte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Recht der Kapitalgesel... / (1) Verfahren

Rz. 1842 Nach dem WpPG hat die BaFin als Aufsichtsbehörde das Recht, von den Emittenten alle Informationen zu verlangen, um die Einhaltung der Prospektpflicht zu gewährleisten (§ 26 Abs. 2 WpPG). Besteht eine Prospektpflicht, darf der Anbieter Wertpapiere erst dann öffentlich anbieten, wenn er zuvor einen Prospekt veröffentlicht hat (§ 3 Abs. 1 WpPG).[4676] Vor einer Veröffen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / a) Verpflichtung zur Führung einer Insiderliste

Rz. 53 Gem. Art. 18 MMVO sind Emittenten zur Führung von Insiderlisten verpflichtet. Erfasst sind auch MTF- und OTF-Emittenten. Damit soll zunächst eine grds. Sensibilisierung im Umgang mit Insiderinformationen erreicht werden. Der Emittent wird auf diese Weise in verstärktem Maße angehalten, den Fluss einer Insiderinformation und den Zugang zu dieser zu überwachen. Entsprec...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / f) Behandlung der Insiderliste, Herausgabe an zuständige Behörde

Rz. 66 Die Insiderliste ist ein vertrauliches Dokument und dementsprechend zu behandeln. Sie ist vor dem Zugriff anderer Personen als solcher, die mit der Führung der Liste beauftragt sind, zu schützen.[156] Hierzu sollten Zugangsbeschränkungen bzw. Passwörter den Zugang zur Datei bzw. zur Software sichern. Auf Verlangen ist die Insiderliste nach Art. 18 Abs. 1 lit. c) MMVO d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / cc) Zurechnung von Stimmrechten nach § 30 Abs. 2 WpÜG (Acting in Concert)

Rz. 371 Nach der Neufassung des sog. Acting in Concert [790] in § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG durch das Risikobegrenzungsgesetz werden dem Bieter auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft in voller Höhe zugerechnet, mit dem der Bieter oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weis...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / 7. Handelsverbot während geschlossener Zeiträume

Rz. 143 Mit Art. 19 Abs. 11 MMVO wurde erstmals ein Handelsverbot innerhalb bestimmter sog. geschlossener Zeiträume (sog. Closed Periods) gesetzlich geregelt. Früher waren häufig als Blackout Periods bekannte Zeiträume nach einer weit verbreiteten Marktpraxis lediglich in unternehmensinternen Richtlinien mit ähnlichen Vorgaben vorgesehen. Nach dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 11...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / b) Inhalt der Mitteilung

Rz. 136 Der genaue Inhalt der Mitteilung bestimmt sich zunächst nach Art. 19 Abs. 6 MMVO und wird durch die Ausgestaltung des zwingend zu verwendenden Musters nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 konkretisiert. Bei Abgabe der Meldungen ergeben sich eine Reihe von Detailfragen, wie etwa der Angabe des Preises im Falle von Schenkungen oder Erbschaften. Meh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / (1) Natürliche Personen

Rz. 117 Der Kreis der natürlichen Personen, die mit einer Führungsperson eng verbunden sind, umfasst nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 MMVO:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / 7. Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte nach § 41 WpHG

Rz. 235 Ist es bei einem Inlandsemittenten zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen, ist dieser nach § 41 Abs. 1 WpHG verpflichtet, die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Datum, zu dem sich die Gesamtstimmzahl geändert hat, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Handelstagen[543] in der nach § 41 WpHG i.V.m. der WpAV vorgeschriebenen Weise zu veröffentlic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / 1. Historie der §§ 33 ff. WpHG und Rechtsrahmen

Rz. 166 Die durch die §§ 33 ff. WpHG statuierten Mitteilungspflichten bzgl. der Veränderung von Stimmrechtsanteilen an börsennotierten Gesellschaften sind europarechtlichen Ursprungs. Sie traten 1995 zur Umsetzung der sog. Transparenzrichtlinie [358] erstmals in Kraft. In der Folgezeit wurden die §§ 33 ff. WpHG mehrfach geändert.[359] So sollte ein Gleichlauf der Zurechnungsta...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / b) Ahndung als Straftat oder Ordnungswidrigkeit

Rz. 49 Sowohl der Primär- als auch der Sekundärinsider machen sich gem. § 119 Abs. 3 WpHG strafbar (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe), wenn sie entgegen Art. 14 MMVO ein Insidergeschäft tätigen, einem Dritten empfehlen, ein Insidergeschäft zu tätigen oder einen Dritten dazu verleiten oder eine Insiderinformation unrechtmäßig offenlegen. Die Einstufung als Prim...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / c) Sicherstellung der Geheimhaltung

Rz. 93 Ein Aufschub der Veröffentlichung setzt weiter voraus, dass die Geheimhaltung der Insiderinformation sichergestellt ist. Zu diesem Zweck hat der Emittent wirksame Vorkehrungen dafür zu treffen, dassmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / e) Belehrungspflicht

Rz. 63 Die in die Insiderliste aufgenommenen Personen müssen nach Art. 18 Abs. 2 MMVO über die aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften erwachsenden Pflichten belehrt werden. Die Belehrung sollte zeitnah nach der (erstmaligen) Aufnahme in die Insiderliste erfolgen. Der Listenführungspflichtige hat dafür zu sorgen, dass die aufgenommenen Personen ihre Pflichten schriftlich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / (1) Herkömmliche Aktienoptionsprogramme

Rz. 130 Gem. Art. 10 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 sind die Annahme und die Ausübung einer Aktienoption, einschließlich der Führungskräften oder Arbeitnehmern im Rahmen ihres Vergütungspakets gewährten Aktienoptionen meldepflichtige Geschäfte. Hierzu führt die BaFin aus, dass bspw. auch Aktienzuteilungen der Meldepflicht unterfallen, und zwar unabhän...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / a) Form und Frist der Mitteilung

Rz. 134 Nach Art. 19 Abs. 1, 2 MMVO hat die Mitteilung über die Vornahme eines Geschäfts ggü. dem Emittenten und der BaFin unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Arbeits- bzw. Geschäftstagen zu erfolgen. Maßgebend ist – wie oben ausgeführt – grds. der Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts. Darunter sind nach Auffassung der BaFin alle Tage zu verstehen, di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / 4. Konzernmitteilungen nach § 37 WpHG

Rz. 217 Durch das Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde die Regelung in § 37 WpHG und damit die sog. Konzernmitteilung neu geschaffen. Danach ist ein Meldepflichtiger von der Meldepflicht nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2, § 38 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 WpHG befreit, wenn die – an sich gebotene – Mitteilung von seinem Mutterunternehmen, oder falls das Mutte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / 5. Aufschub der Veröffentlichung der Insiderinformation

Rz. 88 Die einheitliche Anknüpfung von Insiderverbot und Ad-hoc-Publizität an den Begriff der Insiderinformation führt dazu, dass der Emittent an sich jede Insiderinformation i.S.d. Art. 7 MMVO, die ihn unmittelbar betrifft, unverzüglich veröffentlichen muss. Schutzwürdigen Belangen des Emittenten, eine solche Veröffentlichung hinauszuschieben, wird durch die Möglichkeit des...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / c) Ausnahmen von der Mitteilungspflicht

Rz. 132 Nach Art. 19 Abs. 8 Satz 1 MMVO besteht keine Mitteilungspflicht, solange die Gesamtsumme der Geschäfte einer Person mit Führungsaufgaben sowie der mit dieser Person in einer engen Beziehung stehenden Personen einen Betrag von 5.000,00 EUR innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht. Allerdings können die nationalen Aufsichtsbehörden diese Bagatellschwelle auf bis ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / (3) § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG

Rz. 190 Nach dieser Bestimmung erfolgt eine Zurechnung von Stimmrechten aus Aktien, die der Meldepflichtige zur Sicherheit übereignet hat. Zwar wird der Sicherungsnehmer Eigentümer der Aktien, die der Sicherungsgeber ihm als Sicherheit übertragen hat. Grund dafür, dass die Stimmrechte aus den Aktien gleichwohl dem Sicherungsgeber zugerechnet werden, ist, dass dieser wirtscha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / (6) § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG

Rz. 195 Nach dieser Bestimmung erfolgt eine Zurechnung von Stimmrechten aus Aktien, die dem Meldepflichtigen anvertraut sind oder aus denen er die Stimmrechte als Bevollmächtigter ausüben kann, sofern er die Stimmrechte aus diesen Aktien nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen des Aktionärs vorliegen. Erfasst werden damit sowohl schuldrechtliche a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / d) Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gem. § 36 WpHG

Rz. 208 Stimmrechte aus Aktien, die von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Handelsbuch gehalten werden, sind unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 WpHG bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nicht zu berücksichtigen. Grund hierfür ist der in der Natur der Sache liegende häufige Wechsel im Bestand der Stimmrechte und der Umstand, dass keine Daueranlage mit d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / 4. Unzulässigkeit von Teilangeboten (§ 32 WpÜG)

Rz. 344 Ein Übernahmeangebot muss sich zwingend auf alle Aktien der Zielgesellschaft erstrecken. Teilangebote sind nach § 32 WpÜG unzulässig. Die Vorschrift ist eine Ausprägung des in § 3 Abs. 1 WpÜG niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatzes und verpflichtet den Bieter, das Übernahmeangebot an alle Aktionäre zu richten, unabhängig von Art und Gattung der Aktien.[764] Dies ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Handels- und Unternehme... / c) Verhinderungsbeherrschung auf Ebene der Muttergesellschaft

Rz. 269 Bislang nahm das Bundesverwaltungsamt sehr weitgehend bereits dann eine mittelbare wirtschaftliche Berechtigung an, wenn eine natürliche Person durch eine Verhinderungsbeherrschung (z.B. eine Sperrminorität oder ein Einstimmigkeitserfordernis) die Muttergesellschaft einer Vereinigung faktisch kontrollierte.[290] Eine solche erhebliche Ausweitung der mittelbaren wirts...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / 1. Widerspruchsverfahren

Rz. 404 Nach § 41 WpÜG sind Verfügungen der BaFin im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens auf Recht- und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Der Begriff der Verfügung entspricht dem des Verwaltungsakts.[842] Verwaltungsakte der BaFin sind bspw.:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / (5) § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG

Rz. 193 Nach dieser Bestimmung erfolgt eine Zurechnung von Stimmrechten aus Aktien, die der Meldepflichtige durch eine Willenserklärung erwerben kann. Unstreitig erfasst sind damit dingliche Rückübertragungsofferten oder Optionen, aufgrund derer zum Eigentumserwerb der Aktien durch den Meldepflichtigen nur noch dessen Willenserklärung notwendig ist.[439] Nach Ansicht der BaF...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / a) Adressaten der Verpflichtung

Rz. 71 Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben, bzw. im Falle von Instrumenten, die nur auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden, sowie Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen oder ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / aa) Eigenkapitalfinanzierung

Rz. 302 Für den Fall der Angebotsfinanzierung durch eine reguläre Kapitalerhöhung ist in der Literatur umstritten, ob die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage sichergestellt sein muss.[683] Nach Auffassung der BaFin ist dies nicht erforderlich. Um die Finanzierung des Angebots sicherzustellen, gestattet die BaFin, das...mehr