Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrat

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Aufgaben, keine Rechte im engeren Sinn

Rz. 844 Die Vorschrift räumt dem Betriebsrat aber kein zusätzliches Mitbestimmungsrecht im Sinn einer Mitentscheidungsbefugnis ein, schon gar nicht das Recht, selbst durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebes einzugreifen. Diese Befugnis bleibt dem Arbeitgeber überlassen, der – obwohl er in § 80 BetrVG im Gegensatz zu § 75 BetrVG nicht ebenfalls als Adressat de...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Antragsrecht

Rz. 856 § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gibt dem Betriebsrat – und zwar dem Betriebsratsgremium, sodass ein vorangegangener Beschluss Voraussetzung ist – ein generelles Antrags- und Initiativrecht, unabhängig vom Bestehen einzelner u.U. weitergehender Mitbestimmungsrechte (BAG v. 27.6.1989 – 1 ABR 19/88, juris: allerdings heißt dies nicht, dass dem Betriebsrat grundsätzlich alle Un...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / cc) Mitbestimmungsrechte

Rz. 1069 Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates hängen in erster Linie von der Zahl der Arbeitnehmer des Betriebes ab. Maßgebend für die Feststellung dieser Zahl ist der regelmäßige Bestand der Arbeitnehmer. Leitende Angestellte sind nicht mitzuzählen. In Betrieben mit bis zu 500 Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber das alleinige Initiativrecht zur Aufstellung von Auswahlri...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 8. Büropersonal

Rz. 704 Gem. § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in dem erforderlichen Umfang Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber das Betriebsratsbüro mit PC ausgestattet hat. Die Entscheidung, ob und welche im Zusammenhang mit der Bürotätigkeit anfallenden Aufgaben einer Bürokraft übertragen werden, obliegt dem Betriebsrat, de...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / bb) Abweichende Strukturen

Rz. 48 Durch Tarifvertrag kann nach § 3 Abs. 1 BetrVG bestimmt werden:mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Aufgabenbezug und Erforderlichkeit

Rz. 878 Inhaltlich begrenzt wird der Unterrichtungsanspruch durch den notwendigen Aufgabenbezug (BAG v. 26.1.1988 – 1 ABR 34/86, juris). Zwar genügt es danach, dass der Betriebsrat die Informationen benötigt, um festzustellen, ob sich Aufgaben oder Mitbestimmungsrechte ergeben und ob er hiervon Gebrauch machen will (BAG v. 19.2.2008 – 1 ABR 84/06, juris). Wenn dieses Mitbest...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Verletzung gesetzlicher Pflichten

Rz. 355 § 23 Abs. 1 BetrVG ermöglicht die Amtsenthebung eines Betriebsratsmitgliedes bei grober Verletzung dessen gesetzlicher Pflichten. Ein entsprechender Antrag kann durch mindestens ein Viertel der regelmäßig beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer, den Arbeitgeber, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder den Betriebsrat beim ArbG gestellt werden. Beim Antrag de...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)

Rz. 945 Arbeitszeitregelungen bilden einen Schwerpunkt der Mitbestimmung des Betriebsrates in sozialen Angelegenheiten. Auszugleichen ist das unternehmerische Interesse an einem möglichst effektiven Einsatz der Arbeitskräfte und das Interesse der Arbeitnehmer, die Arbeitszeit bestmöglich mit der arbeitsfreien Zeit zu harmonisieren. Gerade bei der Arbeitszeitverteilung des vi...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Allgemeiner Unterlassungsanspruch

Rz. 1409 Mit dem Beschl. v. 3.5.1994 – 1 ABR 24/93, juris, hat das BAG die im Beschl. v. 23.2.1983 eingeschlagene Richtung korrigiert, die Existenz eines allgemeinen Unterlassungsanspruches bejaht und dem Betriebsrat bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG einen Anspruch auf Unterlassung, der keine grobe Pflichtverletzung voraussetzt, zuerkannt. Rz. 1410 Da...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Betriebsbegriff

Rz. 12 Nach § 1 BetrVG findet die Betriebsratswahl in "Betrieben" statt. Nach der althergebrachten Definition ist ein Betrieb "eine organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mithilfe technischer und immaterieller Mittel arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt" (st. Rspr., vgl. zuletzt etwa BAG v. 17.5....mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / bb) Feststellung des Endes der Amtszeit

Rz. 66 Aus § 21 S. 1 BetrVG ergibt sich auch, dass Betriebsräte – gemeint: das Betriebsratsgremium, nicht aber Gesamt- oder Konzernbetriebsrat – eine feste Amtszeit haben. Sie haben Anspruch auf Ableistung ihrer vollen 4 Jahre. Dies gilt aber nur, wenn sie im "Wahlkorridor" gewählt sind, also im Zeitraum 1.3. bis 31.5. im Wahljahr (2018, 2014, 2010 usw.). Auch wenn der Betri...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / i) Beispiele aus der Rechtsprechung

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)

Rz. 924 Das hier angesprochene Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bezieht sich auf Regelungen, die das Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer des Betriebes gestalten. Dem Betriebsrat soll die Teilhabe an der Gestaltung hieran ermöglicht werden. Nicht unter die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG fallen Arbeitsanweisungen, die im Einzelfall die vertraglich g...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)

Rz. 956 Das dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zustehende Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit führt häufig zu Streit mit dem Arbeitgeber, der nicht selten im einstweiligen Verfügungsverfahren gerichtlich ausgetragen wird. Es ist deshalb auch für diesen Bereich der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten dringend anzuraten, losge...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 2. Konkreter und abstrakter Feststellungsantrag

Rz. 1394 Um auch in solchen Fällen eines nichtgroben Verstoßes die Klärung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates zu ermöglichen, hat das BAG deshalb den sog. konkreten Feststellungsantrag zugelassen (vgl. BAG v. 13.6.1989 – 1 ABR 4/88, juris). Da auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren § 256 ZPO entsprechend oder zumindest als Grundnorm jeder Verfahrensordnung ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / III. Einzelheiten zum Unterlassungsanspruch gem. § 23 Abs. 3 BetrVG bei groben Verstößen des Arbeitgebers

Rz. 1419 Bei der Anwendung des § 23 Abs. 3 BetrVG sind Erkenntnisverfahren (S. 1) und Vollstreckungsverfahren (Sätze 2–5) zu unterscheiden. Im Erkenntnisverfahren wird hierbei festgestellt, ob der Arbeitgeber einen groben Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten begangen hat. Gleichzeitig wird ihm die Auflage des Unterlassens, Beseitigens bzw. Duldens des Versto...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / VIII. Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers

Rz. 1467 Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung (BAG v. 22.7.1980 – 6 ABR 5/78, juris; BAG v. 12.6.1986 – 6 ABR 67/84, juris) hat das BAG im Beschl. v. 17.3.2010 (7 ABR 95/08, juris) entschieden, dass dem Arbeitgeber ggü. dem Betriebsrat generell kein Unterlassungsanspruch zustehe. Das BAG begründet dies mit der Konzeption des Gesetzes, welches in § 23 Abs. 3 BetrVG Unter...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Schriftführer und Geschäftsordnung

Rz. 424 Es muss ein Schriftführer bestellt werden, der die Protokollführung in der Betriebsratssitzung übernimmt. Es muss geregelt werden, wann und wie der Betriebsrat für Geschäftsleitung und Mitarbeiter erreichbar ist (z.B. Postfach, Briefkasten, Sekretärin des Betriebsrates, Büro des Betriebsratsvorsitzenden), wie die Büroorganisation ausgestaltet wird, wer bei Abwesenhei...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 5. Freiwillige Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG

Rz. 1036 Über die in § 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 BetrVG abschließend aufgezählten "sozialen Angelegenheiten" hinaus, die der vom Betriebsrat erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen, können Arbeitgeber und Betriebsrat weitere "soziale Angelegenheiten" freiwillig durch Betriebsvereinbarung regeln. In § 88 BetrVG sind hierzu nur beispielhaft und nicht abschließend erwähnt:mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / e) Interessenausgleichsverfahren

Rz. 1314 Plant ein Unternehmer (Arbeitgeber) derartige Betriebsänderungen, hat er ein abgestuftes System von Beteiligungsrechten bis zur Mitbestimmung zu beachten. Der Arbeitgeber hat einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen. Hierunter versteht man eine Einigung über das Ob, Wie und Wann der Betriebsänderung (BAG v. 27.10.1987 – 1 ABR 9/86, NZA 1988, 203 = ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Entscheidung der Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG)

Rz. 1028 Schaffen es Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, über eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 BetrVG mitbestimmungspflichtige Angelegenheit Einvernehmen zu erzielen, kann gem. § 87 Abs. 2 S. 1 BetrVG die Einigungsstelle eingeschaltet werden. Die Entscheidung der Einigungsstelle ("Spruch") ersetzt die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dieser Spruch der...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 11. Ende der Amtszeit

Rz. 709 Die Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers für notwendige Betriebsratskosten – etwa für Reisekosten zur Sitzung des Gesamtbetriebsrates – besteht auch dann, wenn die Amtszeit des Betriebsrates beendet ist; der Betriebsrat kann seine Kostenerstattungsansprüche weiterverfolgen und auch an Gläubiger abtreten (BAG v. 24.10.2001 – 7 ABR 20/00, juris). Dies gilt sogar, ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / cc) "Amtszeit" des einzelnen Betriebsratsmitglieds

Rz. 69 Die Amtszeit des Betriebsratsgremiums ist von der "Amtszeit" der einzelnen Mitglieder zu unterscheiden. Das Amt des einzelnen Betriebsratsmitgliedes endet nach § 24 BetrVGmehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 2. Weitere Ausschüsse

Rz. 510 In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Nach § 28 Abs. 1 BetrVG 2001 ist die Bildung solcher Ausschüsse nicht mehr vom Bestehen eines Betriebsausschusses abhängig, sondern schon in kleineren Betriebseinheiten möglich. Abgestellt wird nicht mehr auf die Größe des Betriebsrates, sondern...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Vorsitzendenwahl und Funktionsfähigkeit

Rz. 439 Umstritten ist, ob der Arbeitgeber nach der Wahl des Betriebsrates – vorausgesetzt, es handelt sich um eine erstmalige Wahl oder die Amtszeit des bisherigen Betriebsrates ist schon abgelaufen – Verhandlungen mit dem Betriebsrat ablehnen kann, solange noch kein Vorsitzender gewählt ist (BAG v. 23.8.1984 – 6 AZR 520/82, juris: vor der Konstituierung bestehe keine Anhör...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / d) Änderungskündigung und Durchführung

Rz. 832 Die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung erfasst nicht Verletzungen von Mitbestimmungsrechten, die im Zusammenhang mit Kündigungen begangen werden. Insoweit stellt § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG eine abschließende Regelung dar. Zwar ist bei einer Änderungskündigung, die gleichzeitig die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes beinhaltet, der Betriebsrat (neben der Anhörung...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / d) Weitere Beauftragung

Rz. 455 Der Betriebsrat kann in einer Geschäftsordnung gem. § 36 BetrVG die Befugnisse des Vorsitzenden konkretisieren und näher definieren, welche Angelegenheiten zu den laufenden Geschäften gehören (zur Geschäftsordnung s. Rdn 432). Er kann mit Einverständnis des Vorsitzenden die Führung bestimmter Geschäfte auch anderen Betriebsratsmitgliedern übertragen. Es bestehen kein...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / aa) Allgemeines

Rz. 1066 § 95 BetrVG bestimmt, dass Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrates bedürfen. Die generelle Entscheidung, ob überhaupt eine RL aufgestellt wird, ist bei Betrieben mit weniger als 500 Arbeitnehmern zustimmungsfrei. Hat der Arbeitgeber diese Entscheidung getroffen, so unte...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 9. Begriff der Zusammenfassung, Zusammenlegung, Eingliederung

Rz. 384 Unerfindlich ist, aus welchem Grund der Gesetzgeber in § 21a BetrVG von "Zusammenlegung" von Betrieben, in § 21b BetrVG von "Zusammenfassung" und in § 111 S. 3 Nr. 3 BetrVG von "Zusammenschluss" spricht. Man wird davon ausgehen müssen, dass er damit dasselbe meint. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es bei Eingliederung des abgespaltenen Betriebsteiles in einen Bet...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 15. Zusammenfassung ohne Eingliederung: Reichweite des Übergangsmandats

Rz. 394 Nach § 21a Abs. 2 BetrVG besteht ein Übergangsmandat dann, wenn Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst werden. Dann übt der nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größte Betrieb oder Betriebsteil das Übergangsmandat aus. Str. ist, ob die Feststellung, welches der größte Betrieb oder Betriebsteil ist, mit Blick auf die letzte Betriebsrat...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / dd) Bestellung eines Vorsitzenden

Rz. 110 Der Betriebsrat hat auch den Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu bestimmen. Ob die Betriebsratswahl anfechtbar ist, wenn der Betriebsrat die Bestellung unterlässt – und der Wahlvorstand aus eigenen Reihen einen Vorsitzenden wählt –, ist noch nicht entschieden. Dies dürfte für den Regelfall zu verneinen sein, weil Auswirkungen auf die Wahl – anders als bei fehlerhafter...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / bb) Bestellung und Abberufung der mit der Berufsbildung beauftragten Personen

Rz. 1092 § 98 Abs. 2 BetrVG gewährt dem Betriebsrat das Recht, der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person zu widersprechen oder ihre Abberufung zu verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche Eignung i.S.d. BBiG nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt. Rz. 1093 Ausbilder i.S.d. Vorschrift ist die Person, die i...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / g) Vorbereitung der Wahl und Zusammenarbeit mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Rz. 867 Unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 BetrVG ist in einem Betrieb, wenn in ihm ein Betriebsrat besteht, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen. § 80 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ergänzt § 63 BetrVG . Während die letztgenannte Vorschrift stärker das Verfahren und den Zeitpunkt der (Wieder-) Wahl bei schon bestehender Jugend- und Auszubildendenvertretung regelt,...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / k) Förderung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes

Rz. 874 Ein heftig umstrittener weiterer Schwerpunkt des BetrVG-ReformG 2001 (krit. etwa Reichold, NZA 2001, 863; Annuß, NZA 2001, 370; Konzen, RdA 2001, 89) ist die Begründung der Zuständigkeit des Betriebsrates auch für den betrieblichen Umweltschutz ( § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG). Die Vorschrift beinhaltet ebenfalls nur eine Aufgabenzuweisung, die ihre Brisanz in der betriebl...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / i) Integration ausländischer Arbeitnehmer

Rz. 871 § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nimmt den Auftrag aus § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG auf und ergänzt ihn um die Pflicht zur aktiven Förderung der Integration ausländischer Arbeitnehmer in den Betrieb und des Verständnisses zwischen ihnen und den deutschen Kollegen. Eine Pflicht zur Förderung schon der Einstellung lässt sich dem Gesetz insoweit eindeutig nicht entnehmen. Nach § 43 ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 22. Zusammensetzung des Betriebsratsgremiums bei der Ausübung des Übergangsmandats

Rz. 409 Ähnliches gilt für die Zusammensetzung des Gremiums beim Übergangsmandat. Auch in diesen Fällen erscheint es als vorzugswürdig, die Besetzung im Zeitpunkt der Auf- oder Abspaltung als für dieses Übergangsmandat entscheidend anzusehen. Es wird dabei so getan, als ob der Ursprungsbetriebsrat noch bestünde. Sind aus dem abgespaltenen Betriebsteil kommende Betriebsratsmi...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / f) Vollständigkeit und Verständlichkeit

Rz. 888 Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat umfassend zu unterrichten. Die Information muss demnach zum einen so vollständig sein, dass der Betriebsrat ggf. zu einer eigenen Einschätzung und Beurteilung der betreffenden Sachfrage in der Lage ist, und sie muss zum anderen so verständlich sein, dass von einem Verstehen des Betriebsrates in einem qualitativen Sinne die Rede sei...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 6. Erforderlichkeit der Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG

Rz. 613 Durch die Verweisung auf § 37 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG stellt § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG klar, dass die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln, zu den Aufgaben des Betriebsrates gehört. Hat der Betriebsrat daher die Teilnahme ordnungsgemäß beschlossen, ist das betreffende Betriebsratsmitgli...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / dd) Sicherung der Mitbestimmungsrechte

Rz. 1319 Zwar kann der Betriebsrat im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren seine Unterrichtungsrechte geltend machen, praktisch wird dies aber regelmäßig nicht rechtzeitig funktionieren, sodass der Betriebsrat i.d.R. im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens vorgeht. Die Vollstreckung erfolgt nach § 888 ZPO (Fitting, BetrVG § 111 Rn 141). Auch wenn die Frage, ob der ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / aa) Zwangsgeldantrag nach § 101 BetrVG

Rz. 1221 Verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten nach § 99 BetrVG – stellt er ohne Zustimmung des Betriebsrates ein, versetzt er ohne Zustimmung des Betriebsrates, führt er trotz Versetzung kein Eingruppierungsverfahren durch –, dann kann der Betriebsrat nach § 101 BetrVG "Aufhebung der Maßnahme" verlangen. Da bei Eingruppierung und Umgruppierung (Rechtsbeurteilung) nichts ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / ee) Bewerbungsunterlagen

Rz. 1165 Bewerbungsunterlagen sind alle im Zusammenhang mit der Bewerbung vom Bewerber eingereichten Unterlagen wie Bewerbungsschreiben, Zeugnisse, Teilnahmebestätigungen, Lebenslauf, Lichtbild, Angaben über den Gesundheitszustand usw. Der Arbeitgeber muss die Unterlagen vorlegen, soweit sie erforderlich sind. Nicht erforderlich ist die Vorlage umfangreicher Anlagen, falls s...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / aa) Schriftform

Rz. 1315 Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben (§ 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Diese Schriftlichkeit ist konstitutiv. Die betroffenen Arbeitnehmer müssen wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen die geplante B...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / I. Planung und Organisation der Betriebsratsarbeit

Rz. 420 Die Arbeit eines Betriebsrates ist zeitaufwendig und komplex. Die unterschiedlichen Tätigkeiten der Betriebsratsmitglieder einerseits und die Wahrnehmung der dem Betriebsrat gesetzlich zugewiesenen Aufgaben andererseits setzen ein hohes Maß an Planung und Organisation voraus. Effektive Betriebsratsarbeit erfordert neben den notwendigen inhaltlichen Kenntnissen insb. ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 2. Erlöschen der Mitgliedschaft

Rz. 352 Weitere Fälle des Endes der "Amtszeit" sind die Niederlegung des Betriebsratsamtes (§ 24 Nr. 2 BetrVG), eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die ggü. dem Betriebsratsvorsitzenden oder in der Betriebsratssitzung formfrei erklärt werden kann. Sie ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gibt es keine weiteren Betriebsratsmitglieder mehr, erfolgt die Niederlegung gegen...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Zeitliche Lage

Rz. 731 Die in jedem Kalendervierteljahr durchzuführenden Betriebsversammlungen finden nach § 44 Abs. 1 S. 1 BetrVG während der Arbeitszeit statt. Der Zeitpunkt der Betriebsversammlung wird vom Betriebsrat festgelegt. Über den Versammlungstag, Ort und Uhrzeit soll der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber Einverständnis erzielen. Dabei hat er die betrieblichen Notwendigkeiten zu b...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Wahlverfahren

Rz. 436 Gem. § 26 Abs. 1 BetrVG wählt der Betriebsrat aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Dies geschieht i.d.R. bei der konstituierenden Sitzung des Betriebsrates nach der Betriebsratswahl, die vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes gem. § 29 Abs. 1 BetrVG einberufen wird. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes leitet die konstituierende Sitzung, bis der Be...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Anrufung des ArbG

Rz. 1243 Im Fall der Weigerung des Arbeitgebers, dem Versetzungs- oder Entlassungsverlangen nachzukommen, kann der Betriebsrat das ArbG anrufen mit dem Antrag, dem Arbeitgeber die Durchführung dieser Maßnahme aufzugeben. Der betroffene Arbeitnehmer ist wegen der sich ergebenden Rechtswirkungen entsprechend § 103 Abs. 2 BetrVG am Verfahren zu beteiligen (BAG v. 28.3.2017 – 2 ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Wirtschaftsausschuss

Rz. 1249 Die Teilhabe an den Geschicken des Unternehmens als solches, über wirtschaftliche Entscheidungen, wird zunächst über die Unternehmensmitbestimmung gewährleistet. Hierzu entsenden die Arbeitnehmer je nach Art, Größe und Organisation des Unternehmens Vertreter in den Aufsichtsrat (Einzelheiten vgl. etwa Fitting, BetrVG, § 1 Rn 151 ff.). Darüber hinaus haben Gesamtbetr...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Beschäftigungssicherung

Rz. 1048 I.R.d. Reform des BetrVG 2001 ist § 92a BetrVG neu in das Gesetz eingefügt worden. Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen; eine entsprechende Aufgabe ergibt sich schon aus § 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. Auf welche Arbeitsbedingungen sich diese Vorschläge beziehen können, wird beispielhaft in Abs. 1 S. 2 aufgez...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 4. Inhalt des Übergangsmandats

Rz. 376 Hinsichtlich des Übergangsmandates regelt das Gesetz die Pflicht, unverzüglich Wahlvorstände für die durchzuführende Betriebsratswahl zu bestellen. Da der Betriebsrat aber "die Geschäfte weiter führt", bedeutet dies – ebenso wie bei § 22 BetrVG – ein volles Mandat für alle Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, nur eben begrenzt auf sechs Monate. Der Betriebsrat muss...mehr