Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommen

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§ 21 Familienunterhalt / bb) Bei Gleichrang der neKM und der (aktuellen) Ehefrau

Rz. 35 Der Anspruch nach § 1615l kann nie nachrangig sein, es kann allenfalls Gleichrang bestehen – oder eben Vorrang. Rz. 36 Wenn beide Frauen ohne Einkommen sind: Die verteilungsfähige Masse (Einkommen M – Kindesunterhalt – 1.280 EUR Selbstbehalt) ist gleichmäßig auf die Frauen zu verteilen – aber unter Berücksichtigung des Synergieeffekts: neKM erhält somit 55 %, F erhält ...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / aa) Dreiteilung (Bedarf der neKM bei gedachter Ehe mit M)

Rz. 40 Wie oben schon dargestellt, ergibt sich folgender Bedarf der neKM; Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.406,50 EUR (3.000 – 326,50 EUR Kindesunterhalt – 10 % Erwerbstätigenbonus) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 0 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 0 EUR Summe der Einkommen: 2.406,50 EUR Bedarf von neKM: ⅓ von 2.406,50 EUR = 802 EUR Der ermittelte Betrag von 8...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / III. Haftungsanteil

Rz. 7 K 1 ist bereits volljährig. Deshalb ist auch F dem K1 barunterhaltspflichtig. Nur beim minderjährigen Kind erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. SüdL 13.1.1 […] Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / a) Erwerbstätigenbonus

Rz. 49 Vor der Addition der Einkommen ist jedoch jedes Einkommen, soweit es aus Erwerbstätigkeit (und nicht beispielsweise aus Kapital oder aus Vermietung oder aus einer Altersversorgung) erzielt wird, um 1/10 zu kürzen (sog. Erwerbstätigenbonus). Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Abzug soll einen Erwerbsanreiz für die Ehegatten darstellen. Das nach diesem Abzug verb...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (2) Kind aus zweiter Ehe

Rz. 55 Es erfolgt kein Vorwegabzug des Kindesunterhalts aus zweiter Ehe. Denn das Kind K2 entstammt der zweiten Ehe (nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren) und hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt (vgl. Fall 43, siehe Rdn 1). Der Kindesunterhalt für K2 ist also bei der Bestimmung des Bedarfs der ersten Ehefrau nicht abzuziehe...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / a) Bedarf der F1: Halbteilungsgrundsatz

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / bb) Kein Abzug des Unterhalts für F2

Rz. 40 Ein etwaiger Unterhaltsanspruch von F2 ist bei der Bestimmung des Bedarfs von F1 nicht vom Einkommen des M abzuziehen. Denn diese Unterhaltslast hat die Ehe von M und F1 nicht geprägt (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Die 1.554,50 EUR sind also für den Bedarf der F1 maßgebend. Erwerbstätigenbonus des M: 1.554,50 EUR × 10 % = 155 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen M: 1.554...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts?

(1) Kind aus erster Ehe Rz. 54 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag. (2) Kind aus zweiter Ehe Rz. 55 Es erfolgt kein Vorwegabzug des Kindesunterhalts aus zweiter Ehe. Denn das Kind K2 entstammt der zweiten Ehe (nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren) und hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der e...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 93 Der eben bestimmte Kindesunterhalt (nicht Tabellenbetrag) ist nunmehr vom Einkommen des M abzuziehen: 2.100 (Einkommen M) – 345,59 – 286,50 (Zahlbeträge Kindesunterhalt) = 1.468 EUR Rz. 94 Diese 1.468 EUR fließen in die Berechnung des Ehegattenunterhalts ein: Halbteilungsgrundsatz: Erwerbstätigenbonus: 1.468 EUR × 10 % = 147 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen: 1.468 – 147 E...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / bb) Weitere Unterhaltspflichten

Rz. 16 Im Fallbeispiel hat neKV keine weiteren Unterhaltspflichten (vgl. hierzu die Hinweise am Ende des Fallbeispiels).mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / d) Halbteilungsgrundsatz

Rz. 59 Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 1.722,50 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen F1: 450 EUR Gesamtbedarf: 2.172,50 EUR (1.722,50 + 450 EUR) Bedarf von F1: ½ von 2.172,50 EUR = 1.086 EURmehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Anteilige Haftung der Eltern

Rz. 148 BGH, Beschl. v. 20.4.2016 – XII ZB 45/15 Rn 16 Für den so ermittelten Bedarf (Regelbedarf und etwaiger Mehrbedarf) haben die Eltern anteilig aufzukommen, wobei auf den Verteilungsmaßstab der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB) zurückzugreifen ist. Die Haftungsanteile werden nach der vom Volljährigenunterhalt bekannten Anteilsberechnung besti...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / II. Ehegattenunterhalt für F1

Rz. 49 Der eben bestimmte Kindesunterhalt (nicht Tabellenbetrag) ist nunmehr vom Einkommen des M abzuziehen. 1.500 EUR (Einkommen M) – 286,50 EUR (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 1.213,50 EUR 1. Bedarf Rz. 50 Die Ermittlung des Bedarfs ist entbehrlich, da M bezüglich des Ehegattenunterhalts (offensichtlich) leistungsunfähig ist. 2. Leistungsfähigkeit Rz. 51 Bereits nach Abzug des K...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / 2. Vorwegabzug des Unterhalts nach § 1615l

Rz. 43 Als Ehefrau würde neKM mittels des Familienselbstbehalts berücksichtigt (siehe hierzu Fall 55 oben Rdn 32). Der Anspruch nach § 161l rechtfertigt aber nicht den Ansatz des Familienselbstbehalts wie bei Ehegatten. Der Anspruch nach § 1615l BGB kann vielmehr als sonstige Verpflichtung i.S.v. § 1603 BGB vom Einkommen des M vorab abgezogen werden. BGH, Beschl. v. 9.3.2016 –...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / (2) Kind aus der zweiten Beziehung

Rz. 5 Die Frage des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts für K2, also die Frage, ob dieser Kindesunterhalt sich mindernd auf den Bedarf der F1 auswirkt, hängt davon ab, wann K2 geboren wurde, ob es vor der nach Rechtskraft der Scheidung von M und F1 geboren wurde. Wurde bspw. das Kind während der Ehe oder gar vor der Trennung von M und F1 geboren, hätte diese Unterhaltspflicht ...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt?

Rz. 7 Die 414,50 EUR (nicht der Tabellenbetrag) Kindesunterhalt sind vom Einkommen des M abzuziehen. Es handelt sich um ein Kind aus der ersten Ehe (zum Fall eines Kindes aus zweiter Ehe vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1 ff.). 3.200 – 414,50 EUR = 2.785,50 EURmehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 18: M 1.600 EUR – F 0 EUR – Selbstbehalt und Mindestselbstbehalt beim Partnerunterhalt –

Rz. 85 F verlangt von ihrem geschiedenen/getrennt lebenden Ehemann M Ehegattenunterhalt. Das bereinigte Nettoeinkommen des M beträgt monatlich 1.600 EUR. F hat kein Einkommen und ist auch nicht in der Lage – und bspw. beim Trennungsunterhalt im ersten Trennungsjahr auch nicht gehalten –, eigenes Einkommen zu erzielen. I. Anspruchsgrundlage Rz. 86 Es soll davon ausgegangen werd...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / c) Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz der gleichen Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen)

Rz. 20 Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.193,50 – 219 EUR = 1.974,50 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen F1: 0 EUR Gesamtbedarf: 1.974,50 EUR (1.974,50 + 0 EUR) Bedarf von F1: ½ von 1.974,50 = 987 EURmehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / II. Bedarf der F

Rz. 77 Der Bedarf bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Es gilt der Halbteilungsgrundsatz. Unter Berücksichtigung des 10 %igen Erwerbstätigenbonus betragen das bedarfsbestimmende Einkommen des M 2.880 EUR (3.200 – 320 EUR), das bedarfsbestimmende Einkommen der F 970 EUR (800 – 80 + 250 EUR). Der Gesamtbedarf von M und F beläuft sich somit auf 3.850 EUR (2880 + ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Leistungsfähigkeit

Rz. 89 M bleiben 709 EUR (1.400 – 345,50 – 345,50 EUR); sein notwendiger Selbstbehalt von 1.160 EUR (vgl. hierzu Fall 3, siehe Rdn 30 ff.) ist nicht gewahrt (zum notwendigen Selbstbehalt s. Nr. 21.2 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. Nr. 21.2 der SüdL Anhang Nr. 2). Rz. 90 Es ist ein Mangelfall gegeben, weil das Einkommen des M nicht ausreicht, alle gleichrangige...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / bb) Kein Abzug des Unterhalts für F2

Rz. 8 Ein etwaiger Unterhaltsanspruch von F2 ist bei der Bestimmung des Bedarfs von F1 nicht vom Einkommen des M abzuziehen. Denn diese Unterhaltslast hat die Ehe von M und F1 nicht geprägt (vgl. Fall 29, siehe § 7 Rdn 1). BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 32 Allerdings bleibt nach der Rechtsprechung des Senats eine nacheheliche Entwicklung, die keinen Anknüpfungspu...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / VI. Hinweise

Rz. 78 Nochmals zur konkreten Bedarfsbemessung (vgl. zunächst Rdn 46 ff.). Beispiel (vereinfacht) Hat M ein Einkommen von 12.000 EUR, konnte F (einkommenslos) bislang nicht Unterhalt nach Quote in Höhe von 6.000 EUR geltend machen. Nach neuester oben bereits dargestellter Rspr. des BGH (XII ZB 503/16) kann sie es, muss aber diesen "Verbrauch" während der Ehe – bei Bestreiten ...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / II. Bedarf der F

Rz. 3 Der Bedarf bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB). Es gilt der Halbteilungsgrundsatz. Unter Berücksichtigung des 10 %igen Erwerbstätigenbonus betragen das bedarfsbestimmende Einkommen des M 2.880 EUR (3.200 – 320 EUR), das bedarfsbestimmende Einkommen der F 1.440 EUR (1.600 – 160 EUR). Der Gesamtbedarf von M und F beläuft sich somit auf 4.320...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / d) Halbteilungsgrundsatz

Rz. 16 Das bedarfsbestimmende Einkommen des M in Bezug auf F1 beträgt 2.700 EUR (3.000 – 300 EUR). Das bedarfsbestimmende Einkommen der F1 beträgt 450 EUR (500 – 50 EUR). Bedarfsermittlung nach der Halbteilungsmethode: Bedarf von F1 ist ½ aus 3.150 EUR (2.700 + 450 EUR) = 1.575 EURmehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / Fall 39: M 1.900 EUR + F2 0 EUR – F1 500 EUR + K (6 J) – Vorrang der ersten Ehefrau; Mindestbedarf der ersten Ehefrau –

Rz. 32 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das sechsjährige Kind K hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.900 EUR. F1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 EUR; sie kann wegen der Betreuung des Kindes kein höheres Einkommen erzielen. Die neue Ehefrau F2 ...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 54 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag.mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Hinweis

Rz. 102 Nachdem die Kinder bereits älter als 3 Jahre sind, besteht beim Geschiedenenunterhalt – beim Trennungsunterhalt nach längerer Trennung – grds. eine Erwerbsobliegenheit der F (vgl. hierzu Fall 15, siehe § 3 Rdn 1 ff.). Rz. 103 Geht man insoweit z.B. davon aus, dass die F infolge Schulbesuchs des einen Kindes und Kindergartenbesuchs des anderen Kindes monatlich 450 EUR ...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / Fall 42: M 2.000 EUR + F2 0 EUR + K1 (2 J) – F1 1.000 EUR – Mangelfall beim Ehegattenunterhalt; F2 vorrangig –

Rz. 42 Die Ehe von M und F1 wurde nach kurzer Dauer geschieden. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. Aus der Ehe ist das 2-jährige Kind K1 hervorgegangen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.000 EUR. F1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.000 EUR. F1 kann kein höheres Einkommen erzielen. F2 hat kein E...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Reduzierung und Aufgabe der Berufstätigkeit

Rz. 104 Hätte M beispielsweise seine Vollzeittätigkeit anlässlich der Trennung willkürlich reduziert, wäre sein bisheriges Einkommen anzusetzen. BGH, Urt. v. 30.3.2011 – XII ZR 3/09 Im Rahmen der Unterhaltsbemessung nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach § 1581 BGB ist neben den tatsächlich erzielten Einkünften auch die Leistungsfäh...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / b) Die aktuelle Berechnungsmethode

Rz. 13 Nach der Entscheidung des BVerfG ist strikt zwischen den Prüfungsstufen Bedarf, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und Rang zu unterscheiden. Schon das frühere Unterhaltsrecht folgte diesem Konzept, also dieser Prüfungsabfolge. BVerfG v. 25.1.2011 – 1 BvR 918/10, Absatz-Nr. 57 Die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt nach diesem normativ...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / b) Eheangemessener Selbstbehalt

Rz. 26 Der eheangemessene Selbstbehalt ist grundsätzlich ein individueller und damit variabler Selbstbehalt. Erst der Ehegattenmindestselbstbehalt ist als Untergrenze ein "fester" Selbstbehalt.[3] Rz. 27 Der eheangemessene Unterhalt (= eigener angemessene Unterhalt i.S.v. § 1581) entspricht betragsmäßig dem eheangemessenen Ehegattenunterhalt i.S.v. § 1578 Abs. 1 S. 1 (vgl. hi...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / c) Halbteilungsgrundsatz

Rz. 8 Es gilt der Grundsatz der Halbteilung zwischen M und F1. Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.700 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 0 EUR Bedarf von F1: ½ von 2.700 EUR = 1.350 EURmehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Quotaler Bedarf

Rz. 66 Grundsatz für die Bedarfsbestimmung ist also die Halbteilung. Diese Zuordnung der Hälfte, also einer Quote, wird auch Quotenunterhalt genannt. Der Bedarf wird nach einer Quote bestimmt. In den meisten Fällen erfolgt eine solche Bedarfsbestimmung. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Entsprechend ist den geschiedenen Ehegatten bei der Unterhaltsbemessung nach den eheli...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / bb) Kein Vorwegabzug des Ehegattenunterhalts für F2

Rz. 11 F2 ist zwar, wie noch zu zeigen ist, vorrangig, doch haben Rangfragen erst bei der Leistungsfähigkeit Bedeutung. Die Unterhaltsverpflichtung aus der zweiten Ehe hat naturgemäß auch nicht die Lebensverhältnisse der ersten Ehe geprägt. BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 32 Allerdings bleibt nach der Rechtsprechung des Senats eine nacheheliche Entwicklung, die ke...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / 1. Leistungsfähigkeit des M1

Rz. 17 Berechnungsmethode nach BGH, Urt. v. 28.7.2010, FamRZ 2010, 1535 Einkommen M1 – Selbstbehalt = 5.000 EUR – [2.000 EUR + ½ aus (5.000 EUR – 2.000 EUR)] = 5.000 EUR – (2.000 EUR + 1.500 EUR) = 1.500 EUR In diesem Umfang ist M1 leistungsfähig in Bezug auf Elternunterhalt. Anders ausgedrückt: Leistungsfähigkeit besteht in Höhe von ½ (= 50 %) aus (5.000 – 2.000 EUR), also in Hö...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / III. Zurück zum Kindesunterhalt

Rz. 39 In Bezug auf den Kindesunterhalt ist ein echter Mangelfall gegeben. VjK und K sind gleichrangig. VjK ist zwar volljährig, aber unter 21 Jahre alt. Zudem lebt er im Haushalt eines Elternteils und befindet sich in allgemeiner Schulausbildung. VjK ist also ein privilegiertes Kind im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 ist. § 1603 Leistungsfähigkeit (1) […] (2) […] Den minderjäh...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Elterngeld

Rz. 20 Wenn die Kindsmutter Elterngeld bezieht, ist zu beachten: SüdL 2.5 Elterngeld ist Einkommen, soweit es über den Sockelbetrag in Höhe von 300 EUR, bei verlängertem Bezugsrecht über 150 EUR hinausgeht. Der Sockelbetrag (§ 11 S. 4 BEEG) und Bundeserziehungsgeld sind kein Einkommen, es sei denn, es liegt einer der Ausnahmefälle der § 9 S. 2 BErzGG, § 11 S. 4 BEEG vor.mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 2. Dreiteilung (Gleichteilung) und zweimalige Halbteilung

Rz. 30 Der BGH hat es rechtsbeschwerderechtlich nicht beanstandet, bei Gleichrang im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit (§ 1581) mit der Dreiteilungsmethode zu rechnen. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Wenn die Instanzgerichte diese wechselseitige Beeinflussung im Rahmen der nach § 1581 BGB gebotenen Billigkeit bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten grundsätzl...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / b) Reduzierung des Unterhaltsanspruchs

Rz. 42 Verdient die Unterhaltsberechtigte noch nicht so viel, wie sie ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte, und kann sie auch noch nicht so viel verdienen, so bestimmt sich der Unterhalt im Falle einer vollständigen Herabsetzung auf den angemessenen Bedarf nach der Differenz zwischen erzieltem bzw. erzielbaren eigenen Einkommen und dem ...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / II. Bedarf der F

Rz. 46 Der Bedarf bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB). Es gilt der Halbteilungsgrundsatz. Unter Berücksichtigung des 10 %igen Erwerbstätigenbonus betragen das bedarfsbestimmende Einkommen des M 2.880 EUR (3.200 – 320 EUR), das bedarfsbestimmende Einkommen der F 720 EUR (800 – 80 EUR). Der Gesamtbedarf von M und F beläuft sich somit auf 3.600 EUR...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Anteilige Haftung der Eltern

Rz. 9 Zu berücksichtigen ist jedoch, dass auch F dem volljährigen Kind barunterhaltspflichtig ist. Wenn M und F, die zusammenleben und zusammen wirtschaften, freiwillig den Gesamtbedarf des vjK von 641 EUR befriedigen, so stellt sich die Frage, in welchem Umfang M und F jeweils anteilig barunterhaltspflichtig sind, nicht. Die Haftungsverteilung ist jedoch – unabhängig von dem...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / a) Ausbleiben eines relativen Mangelfalls

Rz. 13 Der eheangemessene Selbstbehalt des M wird nicht berührt, wenn nach der Scheidung seiner Ehe mit F1 sein Einkommen so angestiegen ist, dass die hinzutretende Unterhaltspflicht gegenüber F2 seinen "Hälfteanteil" aus der Halbteilung im Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen ihm, M, und F1 nicht berührt. Beispiel (extrem vereinfacht): M hat bereinigt 6.000 EUR. Er zahlt F1 3...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / c) Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz der gleichen Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen)

Rz. 8 Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.193,50 – 219 EUR = 1.974,50 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen F1: 500 – 50 EUR = 450 EUR Gesamtbedarf: 2.424,50 EUR (1.974,50 + 450 EUR) Bedarf von F1: ½ von 2.424,50 EUR = 1.212 EURmehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / (2) Kind aus der zweiten Beziehung

Rz. 28 K2 wurde im vorliegenden Fallbeispiel – anders in den Fällen 46 und 47 (siehe Rdn 1, 13) – noch während der Ehe von M und F1 geboren. Der Kindesunterhalt für K2 hat also bereits die ehelichen Lebensverhältnisse von M und F1 geprägt. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden grundsätzlich durch d...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 3. Anwendungsbereich des § 1578b BGB

Rz. 52 Ausgangspunkt ist, dass grundsätzlich alle Unterhaltsansprüche begrenzt (herabgesetzt und/oder befristet) werden können. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Begrenzbarkeit aller Unterhaltsansprüche bildet der Unterhalt wegen Kinderbetreuung. Der Betreuungsunterhaltsanspruchmehr

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Fallübersicht / § 18 Elternunterhalt

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / II. Bedarf der F

Rz. 98 Der Bedarf bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Es gilt der Halbteilungsgrundsatz. Das bedarfsbestimmende Einkommen des M beträgt 2.000 EUR, das bedarfsbestimmende Einkommen der F beträgt 1.000 EUR. Der Gesamtbedarf von M und F beläuft sich somit auf 3.000 EUR (2.000 + 1.000 EUR). Bei diesen Renteneinkünften ist kein Erwerbsbonus zu berücksichtigen. Der...mehr

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§ 19 Enkelunterhalt / II. Bedarf von K1

Rz. 3 § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Minderjährige Kinder und vo...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / c) Untergrenze

Rz. 56 Der Bedarf der Kindsmutter darf jedoch nicht niedriger als das Existenzminimum (960 EUR) angesetzt werden. BGH, Urt. v. 13.1.2010 – XII ZR 123/08 Der Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB soll dem Berechtigten – wie auch der nacheheliche Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB – eine aus kind- und elternbezogenen Gründen notwendige persönliche Betreuung und Erziehung ...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Obergrenze des Haftungsanteils

Rz. 26 SüdL 13.1.1 […] Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle (ggf. Herauf-, Herabstufung abzüglich volles Kindergeld) ergibt. Rz. 27 Der Anteil des M von 119 EUR ist geringer als der Unterhalt den M zahlen müsste, wenn der Unterhalt ausschließlich nach seinem Einkommen errechnet würde (v...mehr