Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3d USA / 1.2 Nationales Erbrecht

Rz. 4 Auch das materielle Erbrecht ist in den einzelnen Bundesstaaten unterschiedlich ausgestaltet. Auch hier können daher nur allgemeine Grundsätze dargestellt werden. In den meisten Bundesländern geht sowohl bei gesetzlicher auch bei gewillkürter Erbfolge zumindest der bewegliche Nachlass in der Regel nicht direkt auf die Erben über, sondern fällt zunächst an einen Nachlass...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 2 Der Begriff des internationalen Erbrechts

Rz. 4 Die Aufgabe des internationalen Erbrechts liegt darin, in Erbfällen mit Auslandsberührung die auf den jeweiligen Sachverhalt anwendbare Rechtsordnung zu bestimmen. Das Kollisionsrecht gibt damit selbst keine Antwort auf erbrechtliche Fragestellungen. Es bestimmt lediglich das anwendbare Recht. Erst dessen Sachnormen geben die Antwort auf die Fragestellungen im Bereich ...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 3 Rechtsquellen

Rz. 7 Hierbei ist zu beachten, dass es ein einheitliches internationales Kollisionsrecht i. S. eines "loi uniforme" nicht gibt, vielmehr bestimmt jeder Staat, vorbehaltlich bestehender internationaler Verträge das anwendbare Recht nach seinen eigenen nationalen Kollisionsvorschriften. Der Begriff des "internationalen" Erbrechts ist daher irreführend. Das internationale Erbre...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 4.1 Aufbau von Kollisionsnormen

Rz. 13 Zum Verständnis der Anwendung der kollisionsrechtlichen Vorschriften ist deren Aufbau zu beleuchten. Eine Kollisionsnorm setzt sich aus Tatbestand und Rechtsfolge zusammen. Diese Rechtsfolge bezeichnet das anwendbare Recht. Auf der Tatbestandsseite enthält die Kollisionsnorm einen Anknüpfungsgegenstand, der ein abstrakt umschriebenes Rechtsgebiet (z. B. Art. 21 EU-Erb...mehr

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Anhang 3b Schweiz / 1.2 Materielles Erbrecht

Rz. 4 Die gesetzliche Erbfolge folgt auch in der Schweiz dem Parentelensystem. Angehörige einer ferneren Parentel sind nur dann Erben, wenn alle Angehörigen der vorangehenden Parentel als Erben ausscheiden (Art. 458 Abs. 1, 459 Abs. 1 ZGB).Die erste Parentel erfasst die Nachkommen des EL (Art. 457 Abs. 1 ZGB), die zweite Parentel seine Eltern und deren Abkömmlinge, zur dritt...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 4 Grundbegriffe des Internationalen Privatrechts

Rz. 12 Das Internationale Erbrecht ist Teil des Internationalen Privatrechts. Wie vorstehend ausgeführt, existiert abgesehen von der EU-ErbVO kein einheitliches internationales Erbrecht für alle Staaten. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts wird daher in jedem Staat nach den eigenen innerstaatlichen oder abkommensrechtlichen Normen bestimmt. Kommt es zu einem Rechtsstreit, ...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 6.2 Nachlassverfahren: Testamentsvollstreckung

Rz. 102 I.d.R. ist in den Ländern mit Common law eine Testamentsvollstreckung zwangsweise vorgeschrieben. So ordnet das englische Erbrecht eine strikte Trennung zwischen Erbschaftsverwaltung und Nachlassverteilung an. Mit dem Eintritt des Erbfalls geht der Nachlass nicht unmittelbar auf den oder die Erben über. Vielmehr wird die Erbschaft zunächst auf einen Testamentsvollstr...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 4.2 Qualifikation

Rz. 15 Die Qualifikation kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Dies gilt auch im Bereich des nationalen Rechts. So kann eine Rechtsfrage Systembegriffe unterschiedlicher Kollisionsnormen berühren. Beispiele hierfür sind die Vererbung von Gesellschaftsanteilen von PersG, die gesellschaftsrechtlich abweichend von der erbrechtlichen Verfügung erfolgen kann, die pauschale...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 3.2 Internationale Übereinkommen

Rz. 9 Nach altem Recht gingen gem. Art. 3 Abs. 2 EGBGB den Regelungen des nationalen erbrechtlichen Kollisionsrechts staatsvertragliche Regelungen vor, die völkerrechtlich in Kraft getreten und in innerstaatliches Recht transformiert wurden (Heldrich in Palandt, Art. 3 EGBGB Rz. 6), wenn zudem der Anwendungsbereich des Staatsvertrages in räumlicher, sachlicher, zeitlicher un...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 5.2 Erbstatut

Rz. 60 Kap. III der EU-Verordnung regelt das Kollisionsrecht. Hierbei gilt, dass das entsprechend den Regelungen der EU-Erbrechtsverordnung ermittelte Recht auch dann anzuwenden ist, wenn es nicht das Recht eines der Mitgliedstaaten ist (Art. 20 EU-ErbVO). Die Verordnung ist somit "loi uniforme". Weiterhin wird ausdrücklich klargestellt, dass Rück- und Weiterverweisungen ang...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 4.4 Rück- und Weiterverweisung

Rz. 46 Der Kommissionsentwurf zur EU-ErbVO von 2009 wollte die bislang komplizierte Thematik des Renvoi generell ausschließen. Im Zuge der Beratungen zur EU-ErbVO wurde mit Art. 34 EU-ErbVO dann aber doch eine Norm geschaffen, welche Rück- und Weiterverweisungen in bestimmten Fällen zulässt. Rz. 47 Art. 34 Abs. 1 Buchst. a EU-ErbVO nennt als erste Möglichkeit einer Rück- oder...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 5.5 Verfahrensrecht

5.5.1 Internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen Rz. 90 Zunächst ist festzuhalten, dass die verwendete Legaldefinition für "Gericht" weiter gefasst ist als im deutschen Sprachgebrauch (Art. 3 Abs. 2 EU-ErbVO). Gericht i. S. d. Verordnung kann auch ein Notar sein, der nach dem jeweiligen nationalen Recht gerichtliche Funktion ausübt oder auf...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 5 Die Regelungen der EU-Erbrechtsverordnung

5.1 Örtlicher Anwendungsbereich Rz. 57 Die EU-Erbrechtsverordnung gilt örtlich für alle Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks. Rz. 58 Der sachliche Anwendungsbereich ist in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EU-ErbVO geregelt. Er erstreckt sich auf die Rechtsnachfolge v. T. w., d. h. auf jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten un...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 6 Rechtsvergleichende Betrachtung ausländischer Rechtsordnungen

Rz. 98 Bei der Nachfolgeplanung mit Auslandsbezug kommt dem Zusammenspiel von anzuwendendem Erbrechtstatut und Erbschaftsteuerrecht in den betroffenen Ländern besondere Bedeutung zu. Die auf diesem Gebiet teilweise erheblich voneinander abweichenden Regelungen in den Rechtsordnungen der einzelnen Staaten lassen sich häufig auf die Zugehörigkeit zu grundlegend verschiedenen R...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 1 Allgemein

Rz. 1 Die Bedeutung des internationalen Erbrechts und Erbschaftsteuerrechts ist in den letzten Jahren vermehrt in den Fokus gerückt. Die Zahl der grenzüberschreitenden Erbfälle steigt. Erbfälle mit Auslandsberührung werfen eine Vielzahl von Fragestellungen auf. Beispiel: Der EL ist deutscher Staatsbürger. Er hat seinen Wohnsitz in Deutschland vor zwei Jahren aufgegeben und si...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 6.1 Anzuwendendes Erbrechtstatut: Nachlasseinheit oder Nachlassspaltung

Rz. 100 In den Staaten mit romanischem Recht gilt der Grundsatz der Nachlasseinheit. Sämtliches Vermögen des EL vererbt sich nach dessen Heimatrecht (Lex patriae) bzw. nach dem Recht des Staates in dem der EL seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (EU-ErbVO). Demnach richtet sich auch die Nachfolge in das in Ländern mit romanischem Recht belegene Vermögen ausländischer...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 4.3 Anknüpfung

Rz. 17 Ist die maßgebliche Kollisionsnorm i. R. d. Qualifikation bestimmt, ist mithilfe des Anknüpfungspunktes das anwendbare Recht zu bestimmen. Gängige Anhaltspunkte sind die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz, der (gewöhnliche oder schlichte) Aufenthalt (im anglo-amerikanischen Rechtskreis das Domicile, das jedoch begrifflich nicht genau dem gewöhnlichen Aufenthalt entspri...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 5.4 Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen

Rz. 85 Die EU-Erbrechtsverordnung unterscheidet zwischen dem auf die materielle Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung und dem auf ihre Form anwendbaren Recht. Die materielle Wirksamkeit für Testamente, Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente ist unterschiedlich geregelt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Definition der Begriffe "Verfügung von Todes wegen" (...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 5.1 Örtlicher Anwendungsbereich

Rz. 57 Die EU-Erbrechtsverordnung gilt örtlich für alle Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks. Rz. 58 Der sachliche Anwendungsbereich ist in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EU-ErbVO geregelt. Er erstreckt sich auf die Rechtsnachfolge v. T. w., d. h. auf jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten v. T. w., unabhängi...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 5.5.2 Öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche

Rz. 92 Kap. V regelt die Annahme und Vollstreckbarkeit von öffentlichen Urkunden (Legaldefinition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. i EU-ErbVO) und gerichtlichen Vergleichen. Neu aufgenommen wurde hier die "Annahme" der Urkunde, d. h. die Feststellung, dass eine öffentliche Urkunde, die in einem Mitgliedstaat errichtet wurde, im anderen Mitgliedstaat dieselbe Beweiskraft entfaltet wi...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 4.6 Anpassung

Rz. 54 Innerhalb derselben Rechtsordnung ist der Inhalt der Rechtssätze aufeinander abgestimmt. Zwar gibt es auch im innerstaatlichen Recht unterschiedliche Auslegungen von Rechtsbegriffen, z. B. den Begriff des Wohnsitzes im Zivil- und Steuerrecht, da diese sich aber jeweils auf andere Rechtsgebiete beziehen, kommt es zu keinen Konflikten. Etwas anderes kann sich ergeben, we...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 5.5.1 Internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

Rz. 90 Zunächst ist festzuhalten, dass die verwendete Legaldefinition für "Gericht" weiter gefasst ist als im deutschen Sprachgebrauch (Art. 3 Abs. 2 EU-ErbVO). Gericht i. S. d. Verordnung kann auch ein Notar sein, der nach dem jeweiligen nationalen Recht gerichtliche Funktion ausübt oder aufgrund einer Übertragung von Befugnissen durch oder unter Aufsicht eines Gerichtes tä...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 4.5 Vorfragen

Rz. 51 Bei der Anwendung der Kollisionsnormen können sich weitergehende Fragestellungen, sog. Vorfragen, ergeben. Eine Vorfrage (Incidental question, Question preliminaire) kann sich im Internationalen Privatrecht auf zweifache Weise stellen. Sie kann einmal bei der inländischen Anwendung von kollisionsrechtlichen Normen entstehen. Sie regelt dann ein im Tatbestand der Kolli...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 3.1 Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 8 Dies hat sich mit der Geltung der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) seit dem 17.08.2015 für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks) geändert. Mit dieser Verordnung haben die Mitgliedstaaten ihr Kollisionsrecht auf eine zumindest nahezu europaweit einheitliche Grundlage gestellt, auf die nach...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 5.3 Form

Rz. 74 Das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 05.10.1961 (BGBl II 1965, 1145; BGBl II 1966, 11) gilt derzeit in 16 Mitgliedstaaten der EU, auch in Deutschland. Gemäß Art. 75 Abs. 1 UA 2 EU-ErbVO ist es in den Mitgliedstaaten der EU auch weiterhin vorrangig anwendbar. In den Mitgliedstaaten, die das Abkommen nicht ratif...mehr

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Herausgeber und Autoren / Die Autoren

Françoise Dammertz Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht bei Mazars in Germany am Standort Berlin. Sie ist als Senior Managerin im Bereich der Vermögens- und Unternehmensnachfolge tätig und begleitet Privatpersonen zivil – und steuerrechtlich rund um die Vermögens- und Erbfolgeplanung. Sie berät bei der Vertrags- und Testamentsgestaltung und begleitet die steuerlich...mehr

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Einführung ErbStG / 4.1 Erbschaftsteuergesetz und Art. 14 GG

Rz. 41 Die erste Frage, ob sich die Erbrechtsgarantie auf das Erbrecht vor oder nach der Belastung mit ErbSt bezieht, lässt sich mit § 9 ErbStG und mit ihrem Charakter als Erbanfallsteuer nur bei Unterscheidung der Grundrechtssubjekte beantworten. Wenn danach die ErbSt mit dem Erwerb (von Todes wegen) entsteht, gewinnt man zwei Antworten: Die Erbrechtsgarantie des Erblassers ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.2.1 Kinder

Rz. 29 Neben dem Ehegatten gehören zur Steuerklasse I die unter § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG aufgeführten Kinder. Kind i. S. d. Erbschaftsteuerrechts sind das eheliche Kind und die gesetzlich nicht mehr besonders aufgeführten nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder. Kinder, die zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebten, aber bereits gezeugt waren, gelten erbrechtlic...mehr

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ZErb 06/2022, Zur Annahme e... / 1 Gründe

I. Die Klägerin macht einen Pflichtteilsanspruch nach ihrem am 26.8.2018 verstorbenen Ehemann H. V. geltend. Am 24.8.1998, sechs Tage vor ihrer Eheschließung, schlossen die am 6.5.1941 geborene Klägerin und der am 5.10.1938 geborene Erblasser einen notariellen Ehe- und Erbvertrag. Sie vereinbarten Gütertrennung, wobei sie nach dem Text der notariellen Urkunde u.a. darüber bele...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Historischer Hintergrund

Rz. 220 Über einen Zeitraum von knapp 30 Jahren (von Mitte 1970 bis 1. Quartal 1998) war das Erbrecht der nach dem 30.06.1949 geborenen nichtehelichen Kinder nur wertmäßig dem Erbrecht der ehelichen Kinder gleichgestellt. Diese hatten einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben (gesetzliches Vermächtnis) in voller Höhe des Erbteils, ohne dabei Partner einer Miterbengeme...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 5.5.3 Europäisches Nachlasszeugnis

Rz. 93 Eine weitere Neuerung in der EU-Erbrechtsverordnung ist die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Dieses wird zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt (Art. 62 Abs. 1 EU-ErbVO) und soll ermöglichen (Art. 63 EU-ErbVO), dass Erben, Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass und Testamentsvollstrecker sich in einem anderen M...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Der Erwerb von Todes wegen nach § 3 ErbStG schließt in seinem Grundtatbestand (s. § 3 Abs. 1 ErbStG) an Rechtsbegriffe und -institute des Erbrechts (5. Buch des BGB) an. Demgegenüber sind in § 3 Abs. 2 ErbStG Hilfs- oder Ersatztatbestände geregelt, die an einen Erbfall anknüpfen, aber durch Sonderkonstellationen wie z. B. entgeltliche erbrechtliche Erwerbsvorgänge (s. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3.1 Einführung und Übersicht (letztwillige Verfügungen)

Rz. 104 Das BGB, das bekanntlich dem Grundsatz der Privatautonomie folgt, behandelt auch im Erbrecht persönliche Willensäußerungen (hier: letztwillige Verfügungen) als gegenüber dem gesetzlichen Erbrecht vorrangig (s. §§ 1939, 1941, 1953, 2088 und 2104 BGB). Danach geht eine wirksame letztwillige Verfügung dem gesetzlichen Erbrecht stets vor. Der testierende Erblasser ist je...mehr

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Einführung ErbStG / 3.5 Erbschaftsteuerrecht und Zivilrecht

Rz. 34 Das Verhältnis zwischen Erbschaftsteuerrecht und Zivilrecht wird allgemein dadurch charakterisiert, dass das Zivilrecht gegenüber dem ErbStR nicht prävalent sei (d. h. keine Vorrangigkeit), sondern dass vielmehr der Grundsatz der Präzedenz (oder Maßgeblichkeit) des Zivilrechts gelte. Dies ist in dem (selbstverständlichen) Sinne gemeint, dass die Lebenssachverhalte, di...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Die gesetzliche Erbfolge

Rz. 90 Die gesetzliche Erbfolge der §§ 1924–1936 BGB regelt gleichberechtigt und gleichrangig nebeneinander das Erbrecht der Verwandten und des Ehegatten (s. § 1931 Abs. 1 BGB). Von der Gesetzestechnik her wird die Erbregelung der Verwandten vorgezogen. Das Erbrecht des Ehegatten knüpft in § 1931 BGB an das Verwandtenerbrecht an. 2.2.2.1 Das gesetzliche Verwandtenerbrecht Rz....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Erbrechtliche und erbschaftsteuerrechtliche Konzeption der Vor- und Nacherbschaft

Rz. 1 Vor- und Nacherbschaft sind im Erbrecht und im Erbschaftsteuerrecht bereits strukturell unterschiedlich ausgestaltet. Erbrechtlich ist sowohl bei der Vor- als auch bei der Nacherbschaft ein Erbfall in zeitlich-konsekutiver Folge gegeben. Daher sind Vor- und Nacherbe Erben des Erblassers. Erbschaftsteuerrechtlich ist hingegen im Grundsatz davon auszugehen, dass zwei getr...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2.2 Das Ehegattenerbrecht und die ehelichen Güterstände

Rz. 94 Das deutsche Familienrecht (BGB 4. Buch) kennt drei Güterstände bei Ehegatten (s. §§ 1363–1563 BGB); Motivation, Grundzüge und die Auswirkungen zu Lebzeiten werden vorangestellt (zum Erbrechtsausschluss gem. § 1933 BGB: kein Erbrecht, wenn im Zeitpunkt des Todes die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen; hierzu s. auch BGH vom 02.07.2008, NJW 2009, 1123); Einzelheiten s....mehr

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Anhang 3b Schweiz / Ausgewählte Literaturhinweise:

Becker, Das Schweizer Konto im Nachlass Deutscher, ZEV 2007, 208; Deininger, Überblick über die einkommen-, erbschaft- und schenkungsteuerlichen Auswirkungen des Wegzugs einer natürlichen Person in die Schweiz, ZErb 2003, 362; Eugster/Roth, Eidgenössische Volksinitiative für eine Erbschaftsteuerreform, NJW-Spezial 2011, 743; Flick/Piltz, Der internationale Erbfall, 2. Aufl. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.4.2.1 Erbrechtliche Vorfragen

Rz. 461 Nach § 1922 Abs. 1 BGB tritt der Erbe unmittelbar die Vermögensnachfolge des Erblassers an. Trotz des "Vonselbsterwerbs" im deutschen Erbrecht wird – etwa bei einem überschuldeten Nachlass – dem gesetzlichen wie dem gewillkürten Erben zugestanden, die Erbschaft auszuschlagen (s. §§ 1942ff. BGB). Insoweit besteht bis zum Ablauf der (grundsätzlich sechswöchigen) Aussch...mehr

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Anhang 3c Türkei / Ausgewählte Literaturhinweise:

Dörner, Das deutsch-türkische Nachlassabkommen, ZEV 1996, 90; Jülicher, Der deutsch-türkische Erbfall – Zivilrecht (Teil 1); Der deutsch-türkische Erbfall – Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (Teil 2), PIStB 2012, 209; Kaya, Der Nachlass eines deutsch-türkischen Doppelstaaters, ZEV 2015, 208; Kesen, Besteuerung von Schenkungen in der Türkei, IWB, Fach 5 Gruppe 2 2004, 121; ...mehr

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Anhang 3c Türkei / 1.1 Internationales Privatrecht

Rz. 1 Das türkische Internationale Privatrecht knüpft das Erbstatut grds. an das Heimatrecht (Staatsangehörigkeitsprinzip) des EL an (§ 20 IPRG). Ausgenommen hiervon ist in der Türkei belegenes unbewegliches Vermögen, welches nach dem türkischen Belegenheitsrecht vererbt wird. Befinden sich dagegen im Nachlass Immobilien, die in einem anderen Staat belegen sind, bleibt es be...mehr

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FF 06/2022, Die Scheidung a... / II. Die Rechtslage unter Geltung der neuen Brüssel IIb-VO

Die Brüssel IIb-VO[12] führt neue Vorschriften für die grenzüberschreitende Anerkennung rechtsgeschäftlicher Scheidungen ein. Sie ist bereits am 22.7.2019 in Kraft getreten, wird aber erst ab dem 1.8.2022 für gerichtliche Verfahren, öffentliche Urkunden oder Parteivereinbarungen gelten, die an oder nach diesem Tag eingeleitet, förmlich errichtet bzw. eingetragen werden (Art....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.6.1 Die Ausschlagung

Rz. 210 Nach § 1922 Abs. 1 BGB tritt der Erbe unmittelbar die Vermögensnachfolge des Erblassers an. Trotz des "Vonselbsterwerbs" im deutschen Erbrecht wird – etwa bei einem überschuldeten Nachlass – dem gesetzlichen wie dem gewillkürten Erben zugestanden, die Erbschaft auszuschlagen (s. §§ 1942ff. BGB). Insoweit besteht bis zum Ablauf der (grundsätzlich sechswöchigen) Aussch...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 5 Zugewinngemeinschaft

Ausgewählte Literaturhinweise: Ballhorn/König, Unternehmensbewertung im Familien- und Erbrecht – der neue IDW ES 13 und die Vorgaben der BGH-Rechtsprechung, BB 2015, 1899; Blusz, Reparatur unentgeltlicher Zuwendungen unter Ehegatten, ZEV 2016, 626; Bruschke, Zugewinnausgleich im Erbschaftsteuerrecht – Steuerfreiheit der Ausgleichsleistung, ErbStB 2014, 343; Ebeling, Rechneris...mehr

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FF 06/2022, Herbsttagung und Mitgliederversammlung 2022

29. September bis 1. Oktober in LeipzigPräsenz in Leipzig & Online Donnerstag, 29. September 2022 (4 Std. FAO; Hybrid)mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Die Neuregelung

Rz. 221 Als ein echter Beitrag zur Steuervereinfachung ist die ersatzlose Streichung des Tatbestandes "Ersatzanspruch" in § 3 ErbStG anzusehen. Dies war schon mit der Vorlage des Referentenentwurfs zum UntErlG 2007 vom 18.10.2006 vorgesehen.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Auslegungsfragen

Rz. 21 In der Praxis sind letztwillige Verfügungen oftmals auslegungsbedürftig (instruktiv: OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.05.2020, ZEV 2020, 687). Das Gesetz enthält hierzu einige Vermutungen, die i. R.d. Auslegung zu berücksichtigen sind. So enthält die Einsetzung als Nacherbe im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe (§ 2102 Abs. 1 BGB). Stirbt daher der Vorerbe v...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.1.1 Entreicherung des Zuwendenden

Rz. 241 Die Vermögenshingabe (Entreicherung) geschieht im Regelfall durch eine rechtsgeschäftliche Handlung, kann aber auch durch eine tatsächliche Handlung erfolgen. Sie muss in einem Bestandteil des Vermögens des Zuwendenden bestehen, z. B. in Sachen, Rechten oder anderen geldwerten Vermögensgegenständen. Selbst die Hingabe einer nahezu wertlosen Forderung führt zu einer E...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.2 Die Parteien des Herausgabeanspruchs

4.2.2.1 Die Schuldner (= die Beschwerten) Rz. 228 Grundsätzlich ist der Erbe (die Miterbengemeinschaft) beschwert (s. § 2147 BGB). Es kann aber auch ein weiterer Vermächtnisnehmer beschwert sein. Es sind auch Fälle einer "Vermächtniskette" denkbar, das sog. "Nachvermächtnis" (§ 2191 BGB). In diesen Fällen wird derselbe Gegenstand nacheinander vermacht (s. § 6 Rn. 68 ff.). 4.2....mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / 5

Auf einen Blick Die Übertragung von Vermögenswerten, insbesondere von Immobilien, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein. Sie sollte jedoch stets einhergehen mit einer umfassenden Absicherung des Übertragenden. Bei der Gestaltung von Übertragungsverträgen sollte daher hierauf ein besonderes Augenmerk gelegt werden. Im Hinblick auf ...mehr