Fachbeiträge & Kommentare zu Europäische Union

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§ 1 Das verkehrsrechtliche ... / 3. Kenntnis der Gesetzeslage und der Rechtsprechung

Rz. 33 Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, neben Entscheidungen oberster Bundesgerichte auch Entscheidungen europäischer Gerichte zu kennen.[21] Dies gilt insbesondere im Recht der Fahrerlaubnis, weil z.B. die Gültigkeit ausländischer EU-Fahrerlaubnisse von zahlreichen Aspekten abhängt, die bereits Gegenstand von Entscheidungen nationaler Gerichte und des Gerichtshofes der Eu...mehr

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§ 2 Rechtliche Grundlagen d... / 1. Allgemeines

Rz. 2 Richtlinien der gem. Art. 288 Abs. 1 AEUV ermächtigten Organe der Union sind für jeden Mitgliedsstaat hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Sie überlassen jedoch gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Demgegenüber gelten Verordnungen der gem. Art. 288 Abs. 1 AEUV ermächtigten Organe der Europäischen Union ...mehr

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§ 14 Das Fahrverbot / 4. Vollstreckung

Rz. 10 Die Vollstreckung eines Fahrverbotes gem. § 44 StGB obliegt der Vollstreckungsbehörde. Soweit der Führerschein sich nicht in amtlicher Verwahrung befindet, ist der Verurteilte zur Herausgabe aufzufordern und über den Beginn des Fahrverbotes zu belehren. Notfalls ist der Führerschein gem. § 463b Abs. 3 StPO zu beschlagnahmen. Mehrere Fahrverbotsanordnungen werden nebene...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (2) Geltungsbereich

Rz. 92 Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 SEBG ist der Geltungsbereich der Beteiligungsvereinbarung festzulegen. Mitgliedstaaten im Sinne des SEBG sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR"), § 3 Abs. 2 SEBG. In den Geltungsbereich der Beteiligungsvereinbarung können jedoch auch außerhalb des...mehr

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§ 2 Rechtliche Grundlagen d... / A. Rechtliche Grundlagen

Rz. 1 Die gesetzlichen Regelungen zum Recht der Fahrerlaubnis sind das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die aufgrund von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, speziell die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und die Anlagen hierzu, sowie das Fahrlehrergesetz. Weitere Regelungen ergeben sich aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) mit ergänzenden V...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Allgemeines zum UmwG

Tz. 1 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Das UmwG regelt das Zivilrecht der Unternehmensumw und bildet damit die zivilrechtliche Grundlage für die Mehrzahl der umw-stlich relevanten Maßnahmen zur Unternehmensumstrukturierung. Außer durch Umw nach dem UmwG können Strukturänderungen bei Unternehmen durch Einbringungsvorgänge, Kap-Erhöhungen gegen Sacheinlage, Realteilung oder durch An...mehr

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§ 2 Rechtliche Grundlagen d... / 2. Die erlassenen Richtlinien

Rz. 3 Die Erste Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Einführung eines EG-Führerscheins (80/1263 EWG) vom 4.12.1980[1] ist durch Rechtsverordnungen vom 23.11.1982[2] und vom 13.12.1985[3] in deutsches Recht umgesetzt worden. Rz. 4 Die Zweite Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Führerschein (91/439 EWG) vom 29.7.1991[4] gilt auch im...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Bedeutung der Neuregelung

Tz. 10 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Anlass der Einf der Zinsschranke waren vor allem einige "Schwächen" des § 8a KStG aF. Die Fin-Verw hatte den Anwendungsbereich dieser Regelung in Fällen der Finanzierung durch außenstehende Dritte (§ 8a Abs 1 S 3 KStG aF) auf sog Back-to-Back-Sachverhalte begrenzt. Diese einschr Auslegung wurde vom Ges-Geber als zu großzügig empfunden. Vor a...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / b) Anwendbares materielles Recht

Für den Fall, dass keine (rechtswirksame) Rechtswahl[2] getroffen worden ist und der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem materiellen Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO. Insofern kann die Rechtsordnung eines Mitgliedsta...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.5.1.2 Zuschüsse für Verkehrsleistungen

Tz. 201–202 Stand: EL 98 – ET: 02/2020 vorläufig frei Tz. 203 Stand: EL 98 – ET: 02/2020 Nach der EU-VO 1370/2007 v 23.10.2007 (ABl EU L 315/1 v 03.12.2007; zwischenzeitlich geändert durch EU-VO 2016/2338 v 14.12.2016, ABl EU L 354/22 v 23.12.2016) kann die öff Hand Ausgleichsleistungen zur Deckung der Kosten, die Unternehmen durch die Erfüllung gemeinwirtsch Verpflichtungen im...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / d) Zwischenergebnis

Nach Art. 4 EU-ErbVO sind die Gerichte des Staates für Rechtsfragen betreffend die Rechtsnachfolge von Todes wegen in den Nachlass zuständig, in welchem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Fall eines deutschen Erblassers mit gewöhnlichem Aufenthalt in Malaysia ergibt sich allerdings aus Art. 10 Abs. 1 lit. a EU-ErbVO dennoch eine...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / jj) Versicherungen, § 10

Rz. 686 Zur Bestimmung des Bedarfs an zusätzlichen Versicherungen für den entsandten Arbeitnehmer ist vor allem entscheidend, ob für die Dauer des Auslandseinsatzes der Arbeitnehmer in die deutsche Sozialversicherung einbezogen bleibt oder nicht.[1462] Grds. gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und -berechtigung in der deutschen Sozialversicherung aufgrund d...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / Literaturtipps

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / a) Allgemeines

Rz. 327 Vereinbarungen über mobile Arbeit mit Auslandsbezug erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Grenzüberschreitende Sachverhalte gewinnen in allen Branchen an Bedeutung.[865] Die technischen Entwicklungen machen es häufig möglich, den Ort der Erbringung der Arbeitsleistung von dem Ort der Betriebsstätte zu entkoppeln. Dies bietet der Ausgestaltung der Arbeitsumstände neu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.2 Verhältnis zum Europarecht

Tz. 31 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Zu berücksichtigen sind die Niederlassungsfreiheit des Art 49 AEUV (Art 43 EGV) sowie die Kap-Verkehrsfreiheit gem Art 63 AEUV (Art 56 EGV). In der Lit wird die Auff vertreten, die Zinsschranke verstoße gegen diese Grundfreiheiten (zB s Körner, Ubg 2011, 610, 616; s Homburg, FR 2007, 717, 723; s Musil/Volmering, DB 2008, 12, 15ff; s Knopf/Br...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / b) Hinweisgeberschutzgesetz

Rz. 1717 Seiner Umsetzungspflicht ist der deutsche Gesetzgeber mit dem am 2.7.2023 in Kraft getretenen Hinweisgeberschutzgesetz [4184] mit erheblicher Verspätung nachgekommen.[4185] Beklagt wird die teilweise nur "halbherzige" Umsetzung der Richtlinie, aber auch, dass das HinSchG über die unionsrechtlichen Vorgaben bisweilen deutlich hinausgeht.[4186] Rz. 1718 In persönlicher ...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / a) Internationale Zuständigkeit

Verstirbt ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Malaysia, stellt sich die Frage der internationalen Zuständigkeit, die sich nach der EU-ErbVO richtet (Art. 1 Abs. 1 EU-ErbVO). Nach Art. 4 EU-ErbVO sind deutsche Gerichte zuständig, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, es sei denn, es wurde wirksam ein anderer’Gerichtsstand vereinbart (Ar...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / (2) Rechtliche Grundlagen

Rz. 93 Die Befristung zur Erprobung ist anerkannt.[301] Ihr steht nicht entgegen, dass ein TV die Probezeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vorsieht.[302] Der Arbeitgeber ist unabhängig von der Bewährung des Arbeitnehmers grds. frei in der Entscheidung, im Anschluss an die befristete Erprobung einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu schließen.[303] Wenn der Arbeitnehm...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / d) Vereinbarung über die E-Mail-/Internet-Nutzung im Arbeitsvertrag

Rz. 852 Angesichts dieser Ausgangssituation könnte angenommen werden, dass eine Regelung, insbesondere ein ausdrückliches Verbot nicht erforderlich ist, wenn der Arbeitnehmer den Internetzugang oder das E-Mail-System nicht privat nutzen soll. Eine ausdrückliche Regelung ist gleichwohl dringend zu empfehlen, da die stattfindende private Nutzung ohne eine Klarstellung seitens ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1.2 § 8b Abs 5 KStG idF des StSenkG/UntStFG

Tz. 306 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Das StSenkG v 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) änderte die frühere Abs-Bezeichnung von Abs 7 in Abs 5. Durch das UntStFG v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858) wurde in § 8b Abs 5 KStG die frühere Bezugsgröße für die Pauschalierung von "Dividenden" in "Bezüge iSd Abs 1" geändert. Nach Verw-Auff sind im Jahr 2001 (Anrechnungsverfahren) BA in unmittel...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.3 Maßgebliche Abschlüsse (§ 4h Abs 2 S 1 Buchst c S 8–16 EStG)

Tz. 135 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Die für den EK-Test einschlägigen Rechnungslegungsstandards ergeben sich aus § 4h Abs 2 Buchst c S 8ff EStG (ebenfalls s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718 Rn 77ff; s Entw eines Schr des BMF, Stand 18.09.2024, Rn 78ff). Brunsbach (IStR 2010, 745, 750) weist zutr darauf hin, dass der Rechnungslegungsstandard auch Relevanz für die B...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.5.1 Gesetzgeberischer Anlass

Tz. 96 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Die Entwicklungen im nationalen – insbes aber im europäischen – Gesellschafts- und StR veranlassten den Ges-Geber zu einer grundlegenden Überarbeitung des UmwStR durch das Ges über stliche Begleitmaßnahmen zur Einf der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften v 07.12.2006 (sog SEStEG, BGBl I 2006, 2782). Nebe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.5.2 Sonstige grenzüberschreitende Umwandlungen

Tz. 13 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Mit der Umsetzung der Verschmelzungs-RL beabsichtigte der dt Ges-Geber zwar auch, die Anforderungen des EuGH für den wirtsch wichtigen Bereich der grenzüberschreitenden Verschmelzung (s Urt des EuGH v 13.12.2005 – Rs C-411/03, SEVIC Systems, ABl EU 2006, Nr C 36, 5) umzusetzen (s BR-Drs 548/06, 19ff). Die Neuregelung der §§ 122a ff UmwG durc...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / g) Anwendung muslimischen Erbrechts durch deutsche Gerichte

Die deutschen Gerichte haben auf die Rechtnachfolge von Todes wegen das in Malaysia geltende muslimische Erbrecht anzuwenden, wenn zum einen gem. Art. 21 EU-ErbVO der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Malaysia hatte und zum anderen aufgrund der in Malaysia vorherrschenden interpersonalen Rechtsspaltung gem. Art. 37 EU-ErbVO das Scharia-Recht nach interpersonalem Ko...mehr

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Literaturverzeichnis / II. Einzelbeiträge

Albrecht/Evers/Klipp/Schulze, Projektgruppe MPU-Reform: Schlussbericht. Schriftenreihe: Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Reihe M: Mensch und Sicherheit (257), 2015 (online verfügbar unter https://bast.opus.hbz-nrw.de/frontdoor/index/index/docId/1105) Anderson/McLean/Farmer/Lee/Brooks, Vehicle travel speeds and the incidence of fatal pedestrian crashes. Accident An...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / ee) Typische Regelungsinhalte

Rz. 477 Ethikrichtlinien sind naturgemäß unternehmensspezifisch. In besonders regulierten Wirtschaftsbereichen werden häufig die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorgaben in Ethikrichtlinien aufgenommen.[1368] Im Übrigen gibt es (branchenunabhängig) eine große Bandbreite möglicher Regelungsgegenständen. Diese reichen vom Verbot der Annahme von Geschenken, dem Verbot von Al...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.9.1 Allgemeines

Tz. 71 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Durch das AmtshilfeRLUmsG ist das materielle Korrespondenzprinzip (§ 8b Abs 1 S 2 sowie S 4 und 5 KStG) ab dem VZ 2014 (s Tz 136) auf alle Bezüge iSd § 8b Abs 1 S 1 KStG und damit auch auf ordentliche GA und hybride Finanzierungen ausgedehnt worden. Entspr wurden die Regelungen für natürliche Personen (s § 3 Nr 40 S 1 Buchst d S 2 EStG und s...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Bemessungsgrundlage

Rn. 41 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Zwecks Vermeidung europarechtlicher Probleme (vgl EuGH v 03.10.2006, BStBl II 2007, 352) enthält § 50a Abs 3 EStG für das Steuerabzugsverfahren in Bezug auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage (s Rn 42ff) sowie die Höhe des einschlägigen Abzugsteuersatzes (s Rn 46ff) eine Sondervorschrift für EU- und EWR-Fälle. Rn. 42 Stand: EL 177 – ET: 12/2...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Anwendungsbereich des UmwStG

Tz. 153 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Der Anwendungsbereich des UmwStG erstreckt sich auf inl, grenzüberschreitende und ausl Umw-Vorgänge, an denen Rechtsträger der EU, EWR- oder (für Umw deren stlicher Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2021 liegt) Drittstaaten beteiligt sind (s § 1 UmwStG). Die Europäisierung des UmwStG durch das SEStEG wurde allerdings nicht in allen Bereic...mehr

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§ 3 Entlohnung / III. Sachliche Ausnahmen

Rz. 14 Das spezielle Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG steht unter dem Vorbehalt der sachlichen Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung. Das spezielle Gleichbehandlungsgebot des § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG enthält diesen Vorbehalt indes nicht. Allgemein wird zutreffend davon ausgegangen, dass § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG im Kontext des Satz 1 ein einheitliches, unter dem V...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / 5. Erbverträge gem. Art. 25 EuErbVO

Rz. 39 Unter Erbvertrag im Sinne der EuErbVO versteht man nicht nur Erbverträge im klassischen Sinne. Von Art. 25 EuErbVO mit umfasst sind ferner Erb- und Pflichtteilsverzichte, Schenkungen auf den Todesfall und auch Testamente mit wechselbezüglichen Verfügungen.[85] Der Begriff Erbvertrag ist also unionsrechtlich gefasst und nicht auf das deutsche Rechtsverständnis reduzier...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / bb) Gesellschaftskollisionsrecht

Aus deutscher Perspektive ist das Gesellschaftskollisionsrecht gespalten.[4] Traditionell gilt in Deutschland die Sitztheorie, d.h. die Gesellschaft wird in Statusfragen dem Recht des Staates unterworfen, in dem sie ihren effektiven Verwaltungssitz zu verzeichnen hat.[5] Für deutsche Kapitalgesellschaften ergibt sich die Besonderheit, dass gem. § 4a GmbHG und § 5 AktG auf di...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / II. Art und Umfang der Tätigkeit des Nachlassgerichts

Rz. 129 Das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit spielt im Erbrecht sowie im internationalen Erbrecht eine große Rolle. Die Tätigkeiten der Nachlassgerichte in Erbsachen sind sehr vielfältig. Sie reichen derzeit vom Aufgreifen des Erbfalls, nachdem eine entsprechende Mitteilung durch Anzeige Hinterbliebener oder aber des Ortsgerichts[282] erfolgt ist, der Sicherung des Nac...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / dd) Auslegung von Bezugnahmeklauseln in nach 2002 geschlossenen Verträgen

Rz. 1459 Bezugnahmeklauseln, die nach dem 1.1.2002 vereinbart wurden, sind primär nach ihrem Wortlaut auszulegen sowie nach den Begleitumständen des Vertragsschlusses. Die Auslegung orientiert sich also nicht – wie bei Altverträgen – an einem unterstellten Gleichstellungszweck der Bezugnahmeklausel.[3414] Bei der Formulierung von Bezugnahmeklauseln ist deshalb besondere Vors...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / D. Königreich Dänemark

Rz. 16 Erbstatut: Dänemark ist Mitglied der Europäischen Union, jedoch nicht Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) geworden und damit Drittstaat im Sinne der Verordnung. In Dänemark galt aber bereits vor Einführung der EuErbVO das Domizilprinzip. Dies ist auf alle in Dänemark wohnenden und dauerhaft lebenden Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangeh...mehr

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§ 17 Die Beteiligung von Re... / III. Umfang der Rechtsschutzgewährung

Rz. 56 In § 21 Abs. 4 ARB ist der Umfang des Versicherungsschutzes bestimmt. Gemäß § 21 Abs. 4 ARB umfasst dieser (neben Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen) Strafrechtsschutz sowie Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz. Rz. 57 Nach der Systematik der versicherten Rechtsangelegenheit ist wiederum in § 2 ARB bestimmt, welcher Umfang der Versicherungsschutz der §§ 21 ff. ARB b...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / N. Republik Österreich

Rz. 83 Erbstatut: Österreich ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Insoweit wird auch in Österreich unterscheiden zwischen Erbfällen vor und nach dem 17.8.2015. Für Erbfälle ab Einführung der EuErbVO wird zur Bestimmung des Erbstatuts gem. Art. 21 EuErbVO an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft. Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 wird zur Bestimmung de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Kommentare und Einzelschriften: Ballreich, Fallkomm zum Umw-Recht, 6. Aufl, Luchterhand Vlg 2019; Baumbach/Hopt, HGB, 42. Aufl, C.H. Beck Vlg 2023; Brandis/Heuermann, EStG, KStG, GewStG und ertragstliche Nebenges, Vahlen Vlg 2024; Klein/Müller/Lieber, Änderung der Unternehmensform, 12. Aufl, NWB Vlg 2022; Lademann, UmwStG, 3. Aufl, Richard Boorberg Vlg 2022; Haritz/Menner/Bilitews...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1.3 § 8b Abs 7 KStG 1999

Tz. 308 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Bis zum VZ 1998 ist grds § 3c Abs 1 EStG zu beachten. Nach Ansicht des EuGH (s Urt des EuGH v 23.02.2006, BStBl II 2008, 834 – Rs Keller Holding GmbH –) verstößt die Anwendung des § 3c Abs 1 EStG auf Aufwendungen, die auf Dividenden entfallen, die von einer TG in einem anderen EU-Mitgliedstaat stammen, gegen die Niederlassungsfreiheit . Hier...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / bb) Gesamtbetriebsvereinbarung EDV-Systeme und Schutz personenbezogener Daten

Rz. 351 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.39: Gesamtbetriebsvereinbarung EDV-Systeme und Schutz personenbezogener Daten Zwischen der _________________________ (Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens) – nachfolgend "Arbeitgeber" genannt – und dem Gesamtbetriebsrat der _________________________ (Bezeichnung des Unternehmens), vertreten durch den Vorsi...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / C. Bulgarien

Rz. 9 Erbstatut: Für Erbfälle seit dem 17.8.2015 gilt auch in Bulgarien die Europäische Erbrechtsverordnung. Vor Einführung der EuErbVO galt das IPRG von 2005. Danach folgte Bulgarien gemäß Art. 89 IPRG dem Grundsatz der Nachlassspaltung. Unbewegliches Vermögen wurde nach dem Recht der Sache am Belegenheitsort vererbt (lex rei sitae), sofern sich das unbewegliche Vermögen in ...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / G. Hellenische Republik (Griechenland)

Rz. 37 Erbstatut: Griechenland hat die Europäische Erbrechtsverordnung ratifiziert und bestimmt das Erbstatut demzufolge gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Für alle Erbfälle vor dem 17.8.2015 stellte Griechenland, wie auch Deutschland, zur Bestimmung des Erbstatuts auf die Staatsangehörigkeit des Er...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / K. Großherzogtum Luxemburg

Rz. 65 Erbstatut: Das Großherzogtum Luxemburg ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Demzufolge wird für Erbfälle ab dem 17.8.2015 die EuErbVO unmittelbar angewandt, wonach sich das Erbstatut gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt bestimmt. Es gilt ferner der Grundsatz der Nachlasseinheit. Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 folgt da...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.5.2 Überblick zu den Änderungen des UmwStG durch das SEStEG

Tz. 100 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Das SEStEG führte zu zahlreichen Änderungen im UmwStG, sodass sich der Ges-Geber zu einer Neufassung des Ges veranlasst sah. Hervorzuheben sind die folgenden Maßnahmen (s Tz 151ff mit weiteren Details zu den Grundlagen des UmwStG): Tz. 101 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Der Anwendungsbereich des UmwStG wurde für grenzüberschreitende und ausl Umw...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / a) Verhandlung vor einem deutschen Gericht

Die Festlegung des Erbstatuts ergibt sich aus der Perspektive deutscher Gerichte nach Maßgabe von Art. 21 EU-ErbVO (ggf. in Zusammenschau mit Art. 34 EU-ErbVO) durch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. aa) Deutsche Gesellschaft Unter Anwendung der in Deutschland im Verhältnis zu Malaysia als Drittstaat geltenden Sitztheorie richtet sich das auf die in...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / M. Königreich der Niederlande

Rz. 76 Erbstatut: Das Königreich der Niederlande hat die Europäische Erbrechtsverordnung ratifiziert. Damit wird zur Ermittlung des Erbstatuts ab dem 17.8.2015 an den letzten gewöhnlichen Wohnsitz gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO angeknüpft. Zuvor wandte das Königreich das Haager Erbrechtsübereinkommen an. Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 wird dies weiterhin angewandt.[230] Danach ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Die Entstehungsgeschichte des § 52 EStG

Rn. 6 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Der Gesetzgeber hat § 52 EStG durch das Kroatien-AnpG v 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266 mit Wirkung zum 31.07.2014 geändert. Dabei erfuhr die Vorschrift dadurch, dass alle durch Zeitablauf erledigten Regelungen gestrichen worden sind, eine erhebliche Kürzung. Dabei handelte es sich um eine rein redaktionelle Maßnahme, die die Fortgeltung der bi...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / a) Allgemeines

Rz. 1634 Das Arbeitnehmerschutzrecht kennt zahlreiche Bestimmungen, die das Entstehen von Rechten von einer Wartezeit abhängig machen, mithin von einem Mindestzeitraum, den ein Arbeitnehmer innerhalb des Arbeitsverhältnisses zurückgelegt haben muss. Das prominenteste Beispiel einer Wartezeit findet sich im Kündigungsschutzgesetz. Gem. § 1 Abs. 1 KSchG beträgt die Wartezeit b...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / dd) Mitteilungs- und Nachweispflichten bei Erkrankung im Ausland

Rz. 497 Bei einer im Ausland auftretenden Arbeitsunfähigkeit ergeben sich aus § 5 Abs. 2 EFZG modifizierte Pflichten. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer sowie auch die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Das sind in der Regel via E-Mail, Telefon oder Telefax. Nach den ges...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1.1 § 8b Abs 5 KStG idF des sog Korb II-Ges

Tz. 304 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Durch das so genannte Korb II-Ges v 22.12.2003 (BGBl I 2003, 2840) ist § 8b Abs 5 KStG, der vorher ein 5%iges pauschales BA-Abzugsverbot für Bezüge iSd § 8b Abs 1 KStG aus Anteilen an einer ausl Gesellschaft regelte, idS verallgemeinert worden, dass mit Wirkung ab dem VZ 2004 von den Bezügen iSd § 8b Abs 1 KStG, die bei der Ermittlung des E...mehr