Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

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FF 05/2008, Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht

Klaus Schnitzler (Hrsg.), 2. Auflage 2008, 1529 Seiten, 108 EUR, Verlag C.H. Beck Nach 5 ½ Jahren ist die zweite Auflage des mit Recht gelobten Werkes erschienen (vgl. Vorbesprechung der 1. Aufl. z.B. bei Brudermüller, FamRZ 2003, 145). Um es vorweg zu sagen: Auch die 2. Auflage verdient Lob und Anerkennung, gerade weil sie die Unterhaltsrechtsreform in der Kürze der Zeit se...mehr

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FF 09/2009, Reformen im Familienrecht – Hintergründe und Perspektiven

Interview mit Ute Granold, MdB (CDU/CSU), und Christine Lambrecht, MdB (SPD) – Berichterstatterinnen der großen Koalition FF/Schnitzler: Das letzte große Reformvorhaben im Familienrecht ist mit der Änderung des Zugewinnausgleichsrechts inzwischen im Bundestag verabschiedet worden und am 12.6.2009 hat auch der Bundesrat sich dazu entschlossen dem Gesetz zuzustimmen, bzw. von s...mehr

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FF 01/2011, Vielfalt der Lebensformen – Brisante Fragen des Familienrechts

Herbsttagung und Mitgliederversammlung der AG Familienrecht in Hannover Der Geschäftsführende Ausschuss der ARGE Familienrecht: RAin Saathoff, RA Weil, RA Dr. Grandel, RAuNin Rakete-Dombek, RAin Martin (DAV), RA Schausten, RAin Niebergall-Walter, RAin Becker. Die jährliche Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht fand vom 25. bis 27. November in Hannover statt. Fami...mehr

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FF 06/2008, Bericht über die Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses der AG Familienrecht im DAV

vom 28.–30.6.2007 und 6.–8.9.2007 jeweils in Berlin, vom 20.11.2007 in Köln, vom 18./19.1.2008 in Berlin und vom 3./5.4.2008 in Potsdam Die Sitzung des Geschäftsführenden Ausschusses im Juni 2007 in Berlin war von zwei Schwerpunktthemen geprägt: von der inhaltlichen Planung der Herbsttagung 2007 und der Weiterentwicklung des Werbekonzeptes der Arbeitsgemeinschaft für die im F...mehr

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FF 01/2009, Herbsttagung 2008 der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein in Potsdam (27.– 29.11.2008)

Ein Erfahrungsbericht Zusammenfassend kann wohl gleich zu Beginn festgehalten werden, dass auch die in diesem Jahr in Potsdam stattgefundene Herbsttagung der AG FamR unter dem Motto: "Mein Geld – Dein Geld – Kein Geld" wieder eine lohnende Veranstaltung war. Neben der sehr interessanten Podiumsdiskussion, diversen guten Fachvorträgen und vielen, vielen fachlichen Austauschmögl...mehr

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FF 02/2009, Die Rechtsschut... / Einführung

Die Frage nach einer Rechtsschutzversicherung gehört zum Standardrepertoire jedes z.B. im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalts. Im Familienrecht ist in den meisten Checklisten zur Mandatsaufnahme hierzu überhaupt nichts vorgesehen. Zu Unrecht: Auch für den Scheidungsanwalt ist die Rechtschutzversicherung interessant. Es soll mit dem Beitrag näher dargestellt werden, welche Berei...mehr

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FF 01/2008, AG Familienrech... / Einführung

Auf der Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht in Köln vom 22. bis 24. November bildeten sich etwa 350 Anwältinnen und Anwälte fort. Vor allem die kurzfristig organisierten Vorträge über das gerade verabschiedete Unterhaltsrecht fanden starken Zulauf. Mit mehr als 6.000 Mitgliedern ist die AG die größte aller Arbeitsgemeinschaften im DAV.mehr

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FF 02/2009, Die Rechtsschut... / a) Ausländisches Recht

Erstmals nach den ARB 2000 kann die Beratung auch im ausländischen Recht erfolgen, solange sie durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen wird. Handelt es sich um einen Altvertrag, für den z.B. die ARB 1975 galten, kann sich die Beratung jedoch nach § 25 Abs. 2 e Satz 2 nur auf deutsches Recht erstrecken. Die Beratung im ausländischen Familienrecht ist b...mehr

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FF 01/2008, AG Familienrech... / Scheidung auf englisch

Es ist mittlerweile zur guten Tradition geworden, der Herbsttagung ein Symposium voranzustellen, das sich mit dem Familienrecht unserer Nachbarstaaten befasst. In diesem Jahr ging es um England, nach Polen (2005) und der Schweiz (2006). In England und Wales gilt kein Anwaltszwang, auch nicht in Familiensachen. Bei den Anwälten wird unterschieden zwischen dem Solicitor, der i...mehr

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FF 03/2009, Interessenkolli... / B. Typische Fallgestaltungen aus dem Familienrecht

Aus der Vielgestaltigkeit des Meinungsbildes zur Bestimmung des Interesses und zur Frage der Möglichkeit eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses und aus der Tatsache, dass veröffentlichte Entscheidungen zum Thema Interessenkollision rar sind, ergeben sich für den Berater in diesem Bereich erhebliche Schwierigkeiten. Derjenige, der einen wegen der Vertretung widers...mehr

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FF 01/2011, Ansprüche im Fa... / 1. § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB

Gem. § 120 Abs. 3 FamFG, § 888 Abs. 3 ZPO wird vom Staat Zurückhaltung verlangt. Diese Forderung ist auch berechtigt, denn der Staat kann mit staatlichen Zwangsmitteln im inneren Bereich der Ehe, die im Kern aus einer "Verbindung der Herzen und Willen" besteht, nicht helfen. Anders formuliert: Wenn die entsprechende Überzeugung bzw. Einsicht des Vollstreckungsschuldners fehl...mehr

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FF 09/2011, Beck’sches Formularbuch Familienrecht

Ludwig Bergschneider (Hrsg.)3. Auflage 2010, 863 Seiten, 104 EUR, C. H. Beck Verlag Da das Familienrecht ein sehr dynamisches Rechtssystem ist, erfordert dies für sich alleine schon eine Überprüfung und Angleichung eines Formularbuches in nicht zu großen Zeitabständen. Wenn dann noch Gesetzesänderungen hinzu kommen, ergibt sich zwangsläufig die Notwendigkeit zur Überarbeitung...mehr

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FF 11/2009, Familienrecht – HK

Schulz/Hauß (Hrsg.) 1. Aufl. 2008, 2.200 Seiten, 98 EUR, Nomos Verlag Als am 1.7.1977 das 1. EheRG in Kraft trat, durch das die Familiengerichte beim Amtsgericht eingerichtet wurden, hätte niemand voraussagen können, welche Bedeutung und welchen Umfang das Familienrecht in den kommenden Jahrzehnten erlangen würde. Die schnellen und teilweise umfangreichen Änderungen der geset...mehr

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FF 12/2009, Die Rechtsprechung des BVerfG und seine Bedeutung für die Entwicklung des Familienrechts

Der Beitrag beruht auf einem Vortrag des Verfassers auf einer Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des DAV auf dem 60. Deutschen Anwaltstag am 22.5.2009 in Braunschweig. Die Vortragsform ist beibehalten worden. Der Beitrag wurde zunächst abgedruckt in AnwBl 2009, 557 ff. 1. Das Bundesverfassungsgericht im Dialog mit der Gesetzgebung Die Rechtsprechung des Bunde...mehr

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FF 01/2011, Ansprüche im Fa... / 2. § 1619 BGB

Ebenfalls gilt dies für die Arbeitspflicht des Kindes.[1] Nach § 1619 BGB ist das Kind, solange es im Elternhaus lebt, verpflichtet, entsprechend seinen Kräften und seiner Lebensstellung den Eltern zu Hause und im Geschäft zu helfen. Der Umfang der Arbeits- bzw. Hilfspflicht bestimmt sich nach Alter, Gesundheit, seiner körperlichen und geistigen Fähigkeit sowie nach der Hilf...mehr

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FF 01/2011, Ansprüche im Fa... / IV. Dreijährige Verjährungsfrist § 197 Abs. 2, 195 BGB

Familienrechtliche Ansprüche, die grundsätzlich wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen zum Inhalt haben, unterliegen nach §§ 197 Abs. 2, 195 BGB einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Der Zugewinnausgleichsanspruch hat eine Verjährungsfrist von drei Jahren gem. §§ 1378 Abs. 4, 1390 Abs. 3 BGB, wobei jedoch die Ansprüche gem. §§ 1377, 1379 BGB nicht ...mehr

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FF 01/2011, Ansprüche im Fa... / I. Nicht einklagbare Ansprüche

Grundsätzlich sind Ansprüche im Familienrecht wie andere Ansprüche einklag- und durchsetzbar. Dazu zählen beispielsweise Unterhaltsansprüche der Ehegatten, des geschiedenen Ehegatten, des Kindes sowie eines sonstigen unterhaltsberechtigten Verwandten oder Ausgleichsansprüche auf den Zugewinn. Das Gesetz enthält jedoch auch zahlreiche Sonderregelungen. In gewissen Fallsituatio...mehr

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FF 01/2011, Ansprüche im Fa... / II. Verjährungsausschluss § 194 Abs. 2 BGB

Gem. § 194 Abs. 2 BGB gibt es bei Ansprüchen aus familienrechtlichen Verhältnissen, wie aus §§ 1353 Abs. 1 S. 2 Hs. 1, 1356, 1360, 1361, 1601, 1632 BGB auch einen Verjährungsausschluss.[1] Dies ist der Fall, wenn die Ansprüche beispielsweise auf Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft gerichtet sind, etwa beim Anspruch des Ehegatten auf Herstel...mehr

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FF 02/2009, Die Rechtsschut... / b)

Was sind nun "rechtliche Interessen aus dem Bereich des Familien- und Erbrechts"? Harbauer (7. Aufl. 2004, § 4 Rn 82) definiert den Begriff wie folgt: Zitat "Familienrecht ist die Gesamtheit der staatlichen Rechtsnormen, welche die rechtlichen Beziehungen der Mitglieder der Familie zueinander und zu Dritten regeln, insbesondere das Recht der Ehe in ihren personenrechtlichen und...mehr

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FF 01/2011, Ansprüche im Fa... / I. Abweichungen vom AT

Auf Grund der Verdrängung der Regelungen des Allgemeinen Teils durch speziellere familienrechtliche Vorschriften hat der Grundsatz der Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils eine geringe praktische Bedeutung. Die Regelungen der §§ 116 ff. oder 119 ff. BGB sind zwar generell anwendbar, doch sind Sonderregelungen für Willenserklärungen zu finden, welche zur Begründung oder Verände...mehr

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FF 01/2011, Ansprüche im Fa... / II. Abweichungen von Schuld- und Sachenrecht

Das Familienrecht kann auch auf rein schuld- oder sachenrechtliche Ansprüche einwirken. Beispielsweise klagt ein Ehegatte gegen den anderen nicht nach § 985 BGB, um einen Haushaltsgegenstand wiederzubekommen, sondern stützt sich seit dem 1.9.2009 auf § 1568a und b BGB (vorher HausratsVO von 1944!). Die bei der Teilnahme am Straßenverkehr entstandenen Schadensersatz- sowie Sch...mehr

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FF 01/2011, Ansprüche im Fa... / C. Verjährung

Die Verwirklichung eines Anspruchs setzt voraus, dass er entstanden, nicht wieder untergegangen und rechtlich durchsetzbar ist. Wenn ein Anspruch verjährt, ist er nicht mehr durchsetzbar. Die Verjährung bezweckt also die Beschränkung der Durchsetzbarkeit. Dies dient wiederum der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden und der Beschleunigung der klageweisen Geltendmachung von ...mehr

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FF 04/2009, Reformen im Familienrecht – eine Tour d’Horizon

Interview mit Brigitte Zypries (SPD), Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries FF/Schnitzler: Als ich Sie vor knapp sechs Jahren interviewt habe, ging es zunächst um die damals schon erörterte Möglichkeit, ein großes Familiengericht zu schaffen. Dies ist inzwischen auf dem Weg. Am 1.9.2009 soll die große Reform des familiengerichtlichen Verfahrens in Kraft treten. Das Gese...mehr

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FF 02/2009, Die Rechtsschut... / 2. Beteiligter Personenkreis

a) Der Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers im Versicherungsverhältnis. Der Versicherungsnehmer hat in der Regel eine Bindungsfrist von einem Monat bei Antragstellung, welche gleichzeitig für den Rechtsschutzversicherer eine Annahmefrist ist. Der Rechtsschutzversicherer nimmt dann das Vertragsangebot des Versicherungsnehmers entweder ausdrücklich schrif...mehr

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FF 01/2011, Ansprüche im Fa... / B. Besonderheiten bei familienrechtlichen Ansprüchen

I. Nicht einklagbare Ansprüche Grundsätzlich sind Ansprüche im Familienrecht wie andere Ansprüche einklag- und durchsetzbar. Dazu zählen beispielsweise Unterhaltsansprüche der Ehegatten, des geschiedenen Ehegatten, des Kindes sowie eines sonstigen unterhaltsberechtigten Verwandten oder Ausgleichsansprüche auf den Zugewinn. Das Gesetz enthält jedoch auch zahlreiche Sonderregel...mehr

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FF 02/2009, Die Rechtsschut... / RSU Rechtschutzunion

Für Beratung … sowie für die Erstberatung gegenüber dem Sozialamt wegen der Verpflichtung zum Unterhaltmehr

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FF 02/2009, Die Rechtsschut... / DBV-Winterthur

Der Versicherer trägt die Kosten einer außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation bis zu einem maximalen Honorar von 500,00 EUR.mehr

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FF 02/2009, Die Rechtsschut... / HDI-Gerling

Für Beratung und … für eine außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation einer zum Richteramt befähigten Personmehr

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FF 11/2009, Europäisierung des Familienrechts – Haftungsfalle forum shopping!

Einführung Verschriftete Fassung eines am 22.5.2009 beim 60. Deutschen Anwaltstag in Braunschweig im Rahmen der Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht gehaltenen Vortrags. Der Vortragsstil wurde beibehalten. Einleitung Meine sehr verehrten Damen und sehr geehrten Herren, Zunächst möchte ich dem Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht – nam...mehr

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FF 01/2011, Ansprüche im Fa... / III. Nichtübertragbare, nichtvererbliche sowie nichtverzichtbare Ansprüche

Auf Grund von Rechtspositionen, die auf ihren Inhaber zugeschnitten sind und dadurch eine Höchstpersönlichkeit aufweisen, sind einige familienrechtliche Ansprüche weder übertragbar, vererblich noch verzichtbar. Dies ist beispielsweise beim Anspruch des Kindes gegen seine Mutter auf Nennung des leiblichen Vaters i.S.d. § 1618a BGB (siehe hierzu § 1598a BGB!) sowie für den Ans...mehr

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FF 01/2011, Ansprüche im Fa... / 3. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB analog

a) Anspruch auf Unterlassung ehewidrigen Verhaltens oder auf Beseitigung eines ehewidrigen Zustands Ein Anspruch auf Unterlassung ehewidrigen Verhaltens (sog. quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch) gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB analog scheint problematisch, da die Ehe kein absolutes Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellt. Zu fragen ist auch, wie sich die Problematik des §...mehr

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FF 01/2008, AG Familienrech... / Ehebedingte Nachteile oder "Der späte Sieg des Chefarztes"

Alle Kinder sollen jetzt im ersten Rang stehen, wenn nicht genug Geld für den Unterhalt da ist. Nach ihnen sind alle kinderbetreuenden Elternteile an der Reihe, ob verheiratet oder nicht verheiratet, spielt keine Rolle. Der Unterhalt für den Ehegatten reduziert sich nun auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile. Das nannte Wolfgang Schwackenberg den "späten Sieg des Chefarzte...mehr

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FF 04/2008, Alte und neue Baustellen im Familienrecht

Interview mit Ministerialdirigentin Dr. Birgit Grundmann, BMJ Dr. Birgit Grundmann FF/Schnitzler: Der Bundestag hat relativ spät den Weg für die Unterhaltsrechtsreform frei gemacht. Das Gesetz ist erst kurz vor dem Jahreswechsel verkündet und in das BGBl hineingebracht worden. Insofern sind die Rechtsanwender einigermaßen erstaunt, dass das Gesetz doch noch den Bundestag und d...mehr

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FF 01/2008, AG Familienrech... / Was länge währt … das neue Unterhaltsrecht

Nach monatelangem Hin und Her war es dann endlich unter Dach und Fach: Am 9.11.2007 verabschiedeten der Bundestag und am 30.11.2007 der Bundesrat die Reform des Unterhaltsrechts; am 1. Januar 2008 wird das Gesetz in Kraft treten. Grund genug für die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht, das Programm der Herbsttagung kurzfristig zu ändern, um den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ...mehr

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FF 01/2011, Ansprüche im Fa... / E. Der Anwalt und die Durchsetzung familienrechtlicher Ansprüche

Nach § 78 Abs. 1 ZPO müssen sich die Parteien und Beteiligten in Familiensachen vor den Familiengerichten durch einen bei einem Amts- oder LG zugelassenen Rechtsanwalt und vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozessgericht zugelassenen Anwalt vertreten lassen; dies betrifft die Ehe- und Folgesachen, die Lebenspartnerschaftssachen wie die Familiens...mehr

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FF 02/2009, Die Rechtsschut... / 1. Allgemeines zur Natur der Rechtsschutzversicherung

a) Die Rechtsschutzversicherung ist ihrer Natur nach eine Schadenversicherung. Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) findet sich ihre gesetzliche Regelung in den §§ 158 l bis 158 o, also im zweiten Abschnitt des Gesetzes, der die Schadenversicherung regelt. Der Gesetzgeber hat durch diese Einordnung deutlich den Charakter als Schadenversicherung hervorgehoben. Grundsätzlich gel...mehr

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FF 02/2009, Die Rechtsschut... / a) Deckung für die Deckungszusage?

Obgleich Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen unter den schuldrechtlichen Vertragsrechtsschutz nach § 2 d ARB 2000 fallen, sind Deckungsklagen gegen den eigenen Rechtsschutzversicherer vom Versicherungsschutz ausgenommen, § 3 Abs. 2I h ARB 2000. Die Tätigkeit des Anwalts (s.o.) und die Klage auf Deckungszusage sind also nicht versichert.mehr

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FF 02/2009, Die Rechtsschut... / c)

Dieser zuletzt genannte Anspruch auf Kostenbefreiung wird in der Praxis durch die sog. Deckungszusage gewährleistet. Danach bestätigt der Rechtsschutzversicherer den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes, in der Regel durch schriftliche Mitteilung. Der Versicherungsnehmer hat auf die Erteilung der Deckungszusage einen klagbaren Anspruch (vgl. u....mehr

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FF 02/2009, Die Rechtsschut... / 3. Zeitlicher Geltungsbereich

Ein in der Praxis häufiges Problem stellt die Frage des zeitlichen Geltungsbereichs für den Versicherungsschutz dar. Hier müssen einige Besonderheiten beachtet werden. a) Wartezeiten Für den Beginn des Versicherungsschutzes ist vor allem darauf hinzuweisen, dass nach den ARB 94/2000 Versicherungsschutz für Streitigkeiten aus Vertrags- und Schadenersatzstreitigkeiten nach § 2 b ...mehr

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FF 02/2009, Die Rechtsschut... / 4. Der familienrechtliche Beratungsrechtsschutz

Nach § 2 k ARB 2000 wird für den Rat oder die Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten Beratungsrechtsschutz gewährt, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenrechtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts zusammenhängt. a) Ausländisches Recht Erstmals nach den ARB 2000 kann die Beratung auch im ausländischen Recht erf...mehr

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FF 02/2009, Die Rechtsschut... / 5. Neue Leistungen neben der Beratung

Im Rahmen einer Internetrecherche des Autors, die natürlich keine Vollständigkeit erhebt, zeigte sich eine durchaus bunte Vielfalt von zusätzlichen Leistungsangeboten verschiedener Rechtsschutzversicherer. Hier gilt umso mehr: Ein Blick in die Bedingungen des Mandanten kann lohnen! Im Einzelnen wurden folgende Leistungserweiterungen neben dem reinen Beratungsrechtsschutz im fa...mehr

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FF 02/2009, Die Rechtsschut... / Advocard

Wird der Rechtsanwalt oder Notar über die reine Beratung hinaus tätig, übernimmt Advocard die gesetzliche Vergütung bis zu einer halben Gebühr zuzüglich MwSt., bis zu 520,00 EUR insgesamt.mehr

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FF 02/2009, Die Rechtsschut... / DEURAG

… Statt der Kosten für Rat oder Auskunft übernimmt der Versicherer die Kosten einer außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation gem. § 5 Abs. 1c). … die Kosten einer außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation bis zu acht Sitzungsstunden à maximal 180,00 EUR. Sind am Mediationsverfahren nicht versicherte Personen als Partei beteiligt, trägt der Versicherer die Kost...mehr

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FF 01/2008, AG Familienrech... / Alle reden über Kinder – wir auch!

Unter diesem Motto fanden noch zahlreiche weitere Veranstaltungen auf der Herbsttagung der Familienanwältinnen und -anwälte statt: "Das Jugendamt zwischen Eingriff und Vermittlung", die "Kinderrechte und ihre Perspektiven in Deutschland", "Rechtsanwälte im kindschaftsrechtlichen Mandat" oder die "neuen Vaterschaftsanfechtungsrechte". Es referierten namhafte Richterinnen der ...mehr

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FF 02/2009, Die Rechtsschut... / 6. Der Anspruch gegen den Versicherer

Wie oben bereits erwähnt, wird sich der Rechtsanwalt häufig bei Streitigkeiten zwischen Eheleuten einer Ablehnung unter Hinweis auf den Risikoausschluss ausgesetzt sehen. Es sollen deshalb noch einige Fragen zur Anspruchsdurchsetzung gegen den Rechtsschutzversicherer geklärt werden. a) Deckung für die Deckungszusage? Obgleich Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen unter den ...mehr

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FF 02/2009, Die Rechtsschut... / 7. Zusammenfassung

Rechtsstreitigkeiten zwischen Eheleuten können nur dann durch eine Rechtsschutzversicherung gedeckt werden, wenn der Mandant Versicherungsnehmer und nicht nur mitversicherte Person ist. Ein Blick in die Versicherungsbedingungen lohnt und birgt so manche (positive) Überraschung. Nur Ansprüche familienrechtlicher Natur sind vom Ausschluss umfasst, sämtliche weitere schuldrechtli...mehr

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FF 02/2009, Die Rechtsschut... / Roland Rechtschutz

Rechtsschutz in Betreuungsverfahren für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen einer versicherten Person in unmittelbarem Zusammenhang mit Betreuungsanordnungen nach § 1896 ff. BGBmehr

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FF 02/2009, Die Rechtsschut... / a)

Die Rechtsschutzversicherung ist ihrer Natur nach eine Schadenversicherung. Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) findet sich ihre gesetzliche Regelung in den §§ 158 l bis 158 o, also im zweiten Abschnitt des Gesetzes, der die Schadenversicherung regelt. Der Gesetzgeber hat durch diese Einordnung deutlich den Charakter als Schadenversicherung hervorgehoben. Grundsätzlich gelte...mehr

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FF 02/2009, Die Rechtsschut... / b) Klageart

Der Versicherer muss nach Ablehnung im Prozessfall auf Gewährung der Deckung verklagt werden. Der Klageantrag könnte lauten: Es wird festgestellt, dass die Beklagte XYZ-Rechtsschutzvers. AG verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen seine Ehefrau aus dem Vorfall vom … auf Grund des Versicherungsvertrages Nr. 12345 zu gew...mehr

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FF 02/2009, Die Rechtsschut... / d)

Die Versicherungsbedingungen ("ARB" – Allgemeine Rechtsschutzbedingungen) sind in ihrer Entwicklung mehrfach grundlegend revidiert worden. Bei sorgfältiger Arbeit ist insoweit in jedem Fall zu empfehlen, sich vom Mandanten die, seinem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen vorlegen zu lassen. Zwischen den ARB 75, den ARB 94, den ARB 2000 und den in letzter Zeit t...mehr