Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 26 Wahlverfahren

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 26 FGO betrifft das Wahlverfahren. Die Vorschrift bestimmt, dass die ehrenamtlichen Richter ausschließlich aus den Vorschlagslisten zu wählen sind. Es ist nicht erforderlich, dass eine geheime Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt wird, jedoch darf keine Auslosung erfolgen (z. B. BFH v. 04.03.1987, II R 47/86, BStBl II 1987, 438, und dazu...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 23 Wahlausschuss

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 23 FGO bestimmt, dass bei jedem FG ein Wahlausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter zu bilden ist (§ 23 Abs. 1 FGO), und regelt die Zusammensetzung des Ausschusses (§ 23 Abs. 2 FGO) sowie die Beschlussfähigkeit (§ 23 Abs. 3 FGO). Politische Einflüsse auf die Wahl der ehrenamtlichen Richter kommen über die sieben Vertrauensleute un...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 22 Wahl

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gem. § 22 FGO beträgt die Amtszeit der ehrenamtlichen Richter fünf Jahre. Die erforderliche Zahl der für das Gericht zu wählenden ehrenamtlichen Richter beurteilt sich nach der Zahl der vorhandenen Senate und der in § 24 FGO gesetzten Maßgabe. Zum Ende der Amtszeit § 26 Abs. 2 FGO. Zum Wahlausschuss s. § 23 FGO.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 24 Bestimmung der Anzahl

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Aus § 24 FGO folgt, dass die Bestimmung der Anzahl der ehrenamtlichen Richter im Ermessen des FG-Präsidenten liegt. Neben der Zahl der bei dem Gericht vorhandenen Senate entscheidet über die erforderliche Zahl der ehrenamtlichen Richter die Zahl der jährlichen Sitzungstage jedes einzelnen Senates. Es ist dabei sinnvoll, über die sich aus...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 106 Gerichtsbescheide

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Dass ein Gerichtsbescheid (§ 90a Abs. 1 FGO), der ohne mündliche Verhandlung ergeht, in einem dazu anberaumten Termin verkündet wird, dürfte in der Praxis nicht vorkommen; daher beschränkt sich die Verweisung auf § 104 FGO im Wesentlichen auf Abs. 3 dieser Vorschrift, also die Zustellung. Die Geltung des § 105 FGO erklärt sich aus der ur...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 159

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gem. § 159 FGO gilt § 43 EGGVG im finanzgerichtlichen Verfahren entsprechend. Auf Verfahren, die am 18.04.2018 bereits anhängig sind, findet § 169 Abs. 2 GVG gem. § 43 EGGVG keine Anwendung. § 43 EGGVG trifft eine Regelung über den Zeitpunkt, ab dem § 169 Abs. 2 GVG i. d. F. des Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerich...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 35 Zuständigkeit der Finanzgerichte

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 35 FGO begründet die sachliche Zuständigkeit des FG für alle erstinstanzlichen Streitigkeiten, für die nach § 33 FGO der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Die sachliche Zuständigkeit betrifft zum einen die Frage, welchem Gericht der Rechtsstreit der Art nach übertragen ist und welches Gericht instanziell zuständig ist (Brandis in Tipke/Kru...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 29 Entschädigung

Schrifttum Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die ehrenamtlichen Richter erhalten gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG für ihre Mitwirkung an den Senatsurteilen (s. § 5 FGO Rz. 3 f.) nach Maßgabe des § 15 JVEG insbes. eine Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG), für Verdienstausfall (§ 18 JVEG), für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie Fahrtk...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 156 Anwendung von § 6 EGGVG

Schrifttum Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl. 2016. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Durch § 156 FGO wurde das "Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter" v. 21.12.2003 (BGBl. I 2004, 3599) m. W. v. 01.05.2005 eingefügt. Es macht die Übergangsregelung hinsichtlich der Wahl, Ernennung, Amtsperiode d...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 12 Geschäftsstelle

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Aufgaben der Geschäftsstelle – oder auch mehrerer Geschäftsstellen desselben Gerichts – regeln die Geschäftsordnung sowie ergänzende Dienstanweisungen, die vom Gerichtspräsidenten oder von den Vorsitzenden der Senate erlassen werden. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Urkundsbeamte sind mit öffentlichem Glauben ausgestattete Beamte...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 2 Arten der Gerichte

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Aus der Regelung des § 2 FGO folgt der zweistufige Aufbau der Finanzgerichtsbarkeit mit den FG als einzige Tatsacheninstanz und dem BFH als Rechtsmittelgericht. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die FG sind "entsprechend dem Übergewicht der Länder auf dem Gebiet der Finanzverwaltung gem. Art. 108 Abs. 3 GG" (vgl. die Gesetzesbegründun...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 14 Richter auf Lebenszeit

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 14 Abs. 1 FGO regelt, dass auch bei den FG Richter auf Lebenszeit ernannt werden (§§ 10, 28 Abs. 1 DRiG). Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit Art. 97 GG, der die Unabhängigkeit der Richter verfassungsrechtlich verankert und der in den §§ 8ff. DRiG einfachgesetzlich konkretisiert wird. Zur Verwendung von Richtern auf Probe und Rich...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 94a Verfahren nach billigem Ermessen

Schrifttum Loschelder, Das vereinfachte FG-Verfahren ohne mündliche Verhandlung, AO-StB 2003, 310; Bartone, Das neue Gerichtskostengesetz in der Beratungspraxis, AO-StB 2005, 22; Loschelder, Kein Urteil im vereinfachten Verfahren nach § 94a FGO ohne vorherigen richterlichen Hinweis, AO-StB 2009, 272. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 94a FGO erlaubt es dem Gericht, das Ver...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 149 Festsetzung der zu erstattenden Aufwendung

Schrifttum Gruber, Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs der Partei im Steuerprozeß, StB 1999, 186. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 149 FGO regelt das Verfahren betreffend die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, der ganz oder teilweise obsiegt hat, das sog. Kostenfestsetzungsbeschlussverfahren. Ein Antrag des Beklagten kommt dabei wegen § 1...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 80 Persönliches Erscheinen

Schrifttum Mittelbach, Zur Zulässigkeit der Anordnung des persönlichen Erscheinens vor den Finanzgerichten, DStZ 1977, 468. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 80 FGO gibt dem Gericht die Möglichkeit, nach seinem Ermessen das persönliche Erscheinen eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anzuordnen. Daher handelt das FG nicht verfahrensfehlerhaft, wenn es nicht das...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 52b Elektronisch geführte Prozessakten

Schrifttum N. Fischer, Justiz-Kommunikation – Reform der Form?, DRiZ 2005, 90; Schwoerer, Die elektronische Justiz, Diss. Tübingen 2005; Viefhues, Das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz, NJW 2005, 1009; Viefhues, Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz – Auswirkungen auf das finanzgerichtliche Verfahren, NWB Fach 19,...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 87 Zeugnis von Behörden

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 87 FGO ergänzt die Vorschriften über den Zeugenbeweis (§ 82 FGO i. V. m. §§ 373 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 401; s. § 82 FGO Rz. 4; Herbert in Gräber, § 87 FGO Rz. 1). Eine Auskunftspflicht wird durch § 87 FGO nicht begründet, sondern vorausgesetzt (Schallmoser in HHSp, § 87 FGO Rz. 5; Herbert in Gräber, § 87 FGO Rz. 2; Seer in Tipke...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 38 Örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 38 FGO bestimmt die örtliche Zuständigkeit des FG, den Gerichtsstand, regelt damit, welches der sachlich zuständigen FG (§ 35 FGO) den konkreten Rechtstreit zu entscheiden hat. Die Vorschrift gilt für das Klageverfahren. Für Anträge auf AdV ist das "Gericht der Hauptsache" zuständig (§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO). Dies gilt auch für die örtl...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 91a Übertragung der mündlichen Verhandlung

Schrifttum Lemaire, Die Reform der FGO, AO-StB 2001, 23; Seibel, Die Videokonferenz im FG-Verfahren, AO-StB 2001, 147; Seibel, Videokonferenz und Datenschutz, AO-StB 2001, 184; Ehmcke, Neuregelungen zum Verfahren vor den Finanzgerichten, Stbg. 2002, 49; Schaumburg, Mündliche Verhandlungen durch Videokonferenz, ZRP 2002, 313; Brandis, Elektronische Kommunikation im Steuerverfahren ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 113 Beschlüsse

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Im Unterschied zu den für den Erlass von Urteilen bestehenden Vorschriften scheinen die wenigen, in § 113 FGO für Beschlüsse getroffenen Verweisungen zwar dürftig, sie sind jedoch für die Praxis ausreichend. Unerlässliche Grundlage bleibt auch hier nach § 113 Abs. 1 FGO der Grundsatz der freien, aus der Gesamtheit aller Umstände gewonnen...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 66 Rechtshängigkeit

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die in § 66 FGO geregelte Rechtshängigkeit bedeutet das Schweben einer Rechtssache in einem auf Erlass eines Urteils gerichteten Verfahren; Anhängigkeit bedeutet Schweben jeglichen anderen gerichtlichen Verfahrens. Die Rechtshängigkeit beginnt im Finanzprozess gem. § 66 Satz 1 FGO grds. bereits mit Klageerhebung (§ 64 Abs. 1 FGO), d. h. ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 93 Erörterung der Streitsache

Schrifttum Loschelder, Aufhebung, Verlegung und Vertagung von Gerichtsterminen, AO-StB 2004, 259. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 93 Abs. 1 FGO ordnet an, dass der Vorsitzende (bzw. der Einzelrichter) den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert. Ein Verstoß hiergegen begründet eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO), jedoch ist dieser Ver...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 5 Verfassung der Finanzgerichte

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Aus § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 FGO folgt, dass die FG in Senate gegliederte Kollegialgerichte sind. Die Zahl der Senate wird durch das Land bestimmt, welches das FG errichtet hat. Eines gesetzgeberischen Aktes (entsprechend § 3 FGO) bedarf es dazu nach h. M. nicht. Eine Mindestanzahl von Senaten ist durch das Gesetz nicht vorgegeben (FG Sa v....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 86 Aktenvorlage und Auskunftserteilung

Schrifttum Nöcker, Das In-camera-Verfahren im Finanzgerichtsprozess, AO-StB 2009, 214. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 86 Abs. 1 FGO ergänzt § 82 FGO im Hinblick auf den Urkundsbeweis, soweit Behörden zur Vorlage von Urkunden und Akten verpflichtet sowie zur Übermittlung elektronischer Dokumente im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 52a FGO) sind (s. § 82 FGO ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 21 Gründe für Amtsentbindung

Schrifttum Albers, Die Abberufung des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters, MDR 1984, 888; App, Abberufung ehrenamtlicher Finanzrichter wegen Eröffnung eines Konkursverfahrens über ihr Vermögen, DStZ 1987, 464. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 In § 21 FGO ist geregelt unter welchen Voraussetzungen berufene ehrenamtliche Richter von ihrem Amt entbunden werden können, während ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 18 Ausschlussgründe

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 18 FGO ergänzt § 17 FGO und nennt persönliche Ausschlussgründe, die einer Berufung in das Amt des ehrenamtlichen Richters entgegenstehen. Die Regelung enthält – abschließend aufgezählte – zwingende Ausschlussgründe (§ 18 Abs. 1 FGO) und solche die im Regelfall zur Ablehnung der Berufung führen ("Soll-Ausschlussgründe", § 18 Abs. 2 FGO;...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 121 Verfahrensvorschriften

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Norm dient der Vervollständigung der Vorschriften über die Revision, deren verfahrensmäßige Ausgestaltung in den § 115ff. FGO nur hinsichtlich der revisionsrechtlichen Besonderheiten geregelt ist. Auf das Beschwerdeverfahren kann § 121 FGO sinngemäße Anwendung finden (BFH v. 11.01.2012, VII B 171/11, BFH/NV 2012, 756). Verwiesen wird...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 349

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 275 Abrundung

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 370a

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 343 Abrundung

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 368

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 10 Verfassung des Bundesfinanzhofs

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 10 Abs. 1 und Abs. 2 FGO legt fest, dass der BFH ebenso wie die FG ein in Senate gegliedertes Kollegialgericht ist. Die Bildung der Senate – zurzeit sind es elf – erfolgt durch die Justizverwaltung (BMJV; so auch Brandis in Tipke/Kruse, § 10 FGO Rz. 2; Sunder-Plassmann in HHSp, § 10 FGO Rz. 27). Dies ist kein Akt der Geschäftsverteilun...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 95 Urteil

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das Urteil ist die "klassische" Entscheidung des Gerichts. Deshalb stellt § 95 FGO die Entscheidung durch Urteil als Grundsatz dar. In der Praxis kommt es jedoch in der Mehrzahl der Fälle nicht zu einer Entscheidung durch Urteil. Dem trägt die Vorschrift durch die Öffnungsklausel für andere Entscheidungen Rechnung. "Etwas anderes bestimm...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 70 Wirkung der Rechtshändigkeit; Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 70 FGO verweist auf die §§ 17 bis 17b GVG (zum Wortlaut s. Anh. zu § 33 FGO), jedoch nur wegen der sachlichen (s. § 35 FGO) und örtlichen (s. § 38 FGO) Zuständigkeit innerhalb des Finanzrechtswegs, nicht wegen des Rechtswegs (vgl. z. B. BFH v. 19.07.2012, X B 62/12, BFH/NV 2012, 1820). Insoweit kommen diese Normen über § 155 Satz 1 FGO...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 143 Kostenentscheidung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 143 FGO hat das Gericht mit Beendigung des Verfahrens bzw. eines selbstständigen Verfahrensabschnitts von Amts wegen eine Kostenentscheidung zu treffen, die sog. Kostengrundentscheidung. Es handelt sich um die Entscheidung, wer die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat; bei mehreren Kostenpflichtigen (§ 31 Abs. 1 GKG, § 136 Abs....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 52d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 52d FGO wurde durch Art. 6 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v. 10.10.2013 (BGBl I 2013, 3786) mit Wirkung vom 01.01.2022 eingeführt. Zentraler Inhalt ist die durch § 52d Satz 1 FGO begründete Pflicht für Rechtsanwälte und Behörden, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzurei...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 39 Bestimmung des Gerichts durch den Bundesfinanzhof

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gem. § 39 FGO hat der BFH das örtlich zuständige FG in den in § 39 Abs. 1 FGO abschließend aufgeführten Fällen zu bestimmen. Die Vorschrift gilt nur für die örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstand) der FG; dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift (insbes. § 39 Abs. 1 Nr. 2 FGO: "Gerichtsbezirk") und aus der systematischen Stellung der No...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 60a Begrenzung der Beiladung

Schrifttum Von Wedelstädt, Hinzuziehung und Beiladung, AO-StB 2007, 15 (Teil 1) und 46 (Teil 2). Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 60a FGO regelt ein vereinfachtes Beiladungsverfahren für die Fälle, in denen mehr als 50 Personen notwendig beizuladen sind (§ 60 Abs. 3 FGO). Die Vorschrift hat in § 360 Abs. 5 AO ein Gegenstück für das Einspruchsverfahren. § 60a FGO dient d...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 144 Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Rechtsbehelfs

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 144 FGO muss das Gericht abweichend von § 143 FGO keine obligatorische Kostengrundentscheidung (s. § 143 FGO Rz. 1) treffen, wenn ein Rechtsbehelf in vollem Umfang zurückgenommen worden ist. Die materielle Gerichtskostenpflicht bei Rücknahme eines Rechtsbehelfs (bzw. eines Antrags) ergibt sich ohne Weiteres aus § 136 Abs. 2 FGO, s...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 75 Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 75 FGO stimmt inhaltlich mit § 364 AO überein. Die Vorschrift ist Ausdruck des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs (BFH v. 25.02.2010, V B 14/09, BFH/NV 2010, 1286; BFH v. 29.08.2013, IX B 17/13, BFH/NV 2013, 1942; Stöcker in Gosch, § 75 FGO Rz. 1.1; Thürmer in HHSp, § 75 FGO Rz. 4). Da dieser verfassungsrechtliche Grundsatz (...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 152 Vollstreckung wegen Geldforderungen

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift ergänzt § 151 FGO für Vollstreckungsmaßnahmen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften wegen Geldforderungen. Ein Anfechtungsurteil (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO) oder ein AdV-Beschluss (§ 69 Abs. 3 FGO) bilden hierfür keine taugliche Grundlage (BFH v. 19.01.2004, VII B 187/03, BFH/NV 2004, 466; BFH v. 23.01.2004, VII B 131/0...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 83 Beweistermin; Teilnahme

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 83 Satz 1 FGO sind die Beteiligten von allen Beweisterminen zu benachrichtigen und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Beweistermin ist entweder die mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 1 FGO) oder der Termin vor dem beauftragten Richter (§ 81 Abs. 2 FGO) oder dem um Rechtshilfe ersuchten (auswärtigen) Gericht (§ 81 Abs. 2 FGO) und s...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 104 Verkündung und Zustellung des Urteils

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Verkündung des Urteils durch Verlesen der Formel am Schluss der mündlichen Verhandlung oder in einem besonderen Verkündungstermin soll die Regel bilden; die Beteiligten, mit denen mündlich verhandelt wird, können und müssen (BFH v. 17.08.2011, X B 122/10, BFH/NV 2011, 1912) erwarten, dass ihnen auch das Urteil mündlich bekannt gegebe...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 88 Weiterer Grund für Ablehnung von Sachverständigen

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Sachverständige muss – wie der Richter – unparteiisch sein. Daher lässt § 82 FGO i. V. m. § 406 ZPO seine Ablehnung unter denselben Voraussetzungen zu, wie sie § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 41ff. ZPO für Richter vorsehen (s. § 51 FGO Rz. 2 ff.). § 88 FGO ergänzt die Vorschriften über die Sachverständigenablehnung (auch § 51 Abs....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 150 Anwendung der Bestimmungen der AO

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 150 FGO regelt die Vollstreckung zugunsten eines abgabenberechtigten Beklagten (während die Vollstreckung zugunsten des Klägers nach §§ 151 bis 154 FGO erfolgt). Da die Vollstreckung aus Verwaltungsakten der Finanzbehörden, die auf Geldleistung (insbes. Steuerbescheide) oder auf andere Leistungen gerichtet sind, ohnehin nach dem Vollst...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 43 Verbindung von Klagen

Schrifttum Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl. 2018. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 43 FGO betrifft die objektive Klagenhäufung, im Unterschied zur subjektiven Klagenhäufung des § 59 FGO (Streitgenossenschaft). Zwar muss jeder Verwaltungsakt gesondert angefochten werden, gleichwohl dürfen mehrere Klagebegehren in einer Klage zusammen verfolgt werde...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 109 Nachträgliche Ergänzung eines Urteils

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein sog. Ergänzungsurteil kann ergehen, wenn das Urteil einen nach dem Tatbestand feststehenden Teil des Streites (Anträge der Beteiligten) nicht erledigt hat (BFH v. 21.08.2008, VII B 117/08, BFH/NV 2008, 2035), desgl. wenn die Kostenentscheidung fehlt. Die Urteilsergänzung dient – wie die Tatbestandsberichtigung des § 108 FGO – der Ers...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 71 Zustellung der Klageschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Klageschrift (§§ 65, 64 Abs. 2 FGO) dem Beklagten (§ 63 FGO) von Amts wegen zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der ZPO (§ 53 Abs. 2 FGO i. V. m. §§ 166ff. ZPO). Die Zustellung ist vom Vorsitzenden zu verfügen (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 209 ZPO), weil sie – ebenso wie die Auffor...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 108 Berichtigung des Tatbestands

Schrifttum Kapp, Die Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO, BB 1983, 190; Rößler, Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach Maßgabe des BFH, NJW 2004, 266. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Berichtigung von Fehlern in der Darstellung des Tatbestandes – nicht auch der Entscheidungsgründe – erspart die – bei Entscheidungserheblichkeit – sonst u. U. erforderliche Aufheb...mehr