Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtskosten

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§ 5 Die Gebühren im gericht... / 3. Einzahlung der Gerichtskosten in FG-Verfahren

Rz. 87 In selbstständigen FG-Sachen gilt § 14 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 FamGKG: Vor Zahlung der Gebühr durch den Kostenschuldner i.S.d. § 21 FamGKG soll keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden. Hier geht es um Vorschusszahlungen, weil (§ 11 FamGKG!) die Gerichtskosten noch nicht fällig sind. § 21 Abs. 1 S. 1 FamGKG wird – wie schon nach früherem Recht – dahin verstand...mehr

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§ 5 Die Gebühren im gericht... / 2. Einzahlung der Gerichtskosten in Ehesachen/ Lebenspartnerschaftssachen/Familienstreitsachen

Rz. 86 In der Ehesache/Lebenspartnerschaftssache und bei den selbstständigen Familienstreitsachen soll die Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags erst nach Zahlung der Gerichtskosten (Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen) erfolgen, § 14 Abs. 1 FamGKG, ausgenommen bei dem Widerantrag und dem Antrag auf einstweilige Anordnung und auf einen Arrest (§ 14 Abs. 2 FamGKG)...mehr

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§ 5 Die Gebühren im gericht... / 4. Einzahlung der Gerichtskosten in den Folgesachen

Rz. 88 In den Folgesachen (§ 137 FamFG) werden keine Vorschüsse erhoben. Sie sind in § 14 Abs. 1 FamGKG nicht erwähnt, würden aber eigentlich alle (mit Ausnahme der Kindschaftssachen, § 21 Abs. 1 S. 2 FamGKG) unter § 14 Abs. 3 FamGKG fallen. Hierzu ist aber aus praktischen Gründen in § 14 Abs. 6 der Kostenverfügung bestimmt, dass für die Folgesachen die Gerichtskosten erst a...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / e) Gerichtskosten

Rz. 89 § 48 Abs. 3 RVG spricht nur von der Beiordnung. Für den Mehrvergleich fallen Gerichtskosten an (Nr. 1500 FamGKG KV). Es wird vertreten, dass die Gerichtskosten nicht gefordert werden können wegen § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO (i.V.m. §§ 113 Abs. 1, 76 Abs. 1 FamFG). Das ist dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechend konsequent, auch wenn man bedenkt, dass § 122 Abs. 1 Nr....mehr

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§ 12 Das Eilverfahren – Geb... / IV. Gerichtskosten

Rz. 32 Die Gerichtskosten richten sich nach Nrn. 1410 ff. FamGKG KV. Für Kindschaftssachen gelten ermäßigte Sätze (Nrn. 1410–1412 FamGKG KV), für die einstweiligen Anordnungen in den übrigen Familiensachen (Familienstreitsachen § 112 FamFG und die in der Vorb. 1.3.2 FamGKG KV genannten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) gelten die Gebührensätze gem. Nrn. 1420–1424 F...mehr

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§ 5 Die Gebühren im gericht... / E. Gerichtskosten

Rz. 83 In Familiensachen gilt anstelle des GKG das FamGKG.[76] I. Fälligkeit, Vorschüsse 1. Fälligkeit Rz. 84 Die Fälligkeit ("Einziehbarkeit") regelt § 9 Abs. 1 FamGKG für Ehesachen (§ 121 FamFG) und selbstständige Familienstreitsachen (§ 112 FamFG), also solche Familiensachen, die nicht im Verbund sind. Die Gerichtskosten sind entstanden und fällig mit der Einreichung der Ant...mehr

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§ 7 Das Verbundverfahren / II. Gerichtskosten und Abtrennung

1. Unechte Abtrennung Rz. 31 Bei der unechten Abtrennung entstehen die gleichen Gerichtskosten, wie wenn die Abtrennung nicht erfolgt wäre. § 44 Abs. 2 FamGKG gilt, ebenso § 29 FamGKG. Unterschiedlich ist die Fälligkeit (§§ 9, 11 FamGKG). 2. Echte Abtrennung Rz. 32 § 6 Abs. 2 FamGKG bestimmt, dass das frühere Verfahren als Teil der selbstständigen Familiensache zu behandeln ist...mehr

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§ 13 Die Rechtsmittel, Rech... / C. Die Gerichtskosten

Rz. 56 Beschwerden gegen Endentscheidungen wegen des Hauptgegenstandesmehr

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§ 7 Das Verbundverfahren / I. Gerichtskosten im Verbundverfahren

Rz. 30 Die Gerichtskosten werden einheitlich nach dem FamGKG erhoben. Es sind zwei Gebühren aus den addierten Werten von Ehescheidung und Folgesachen zu erheben (§ 137 Abs. 1 FamFG, § 33 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG, Nrn. 1110 ff. FamGKG KV). Die Fälligkeit richtet sich nach den §§ 9, 11 FamGKG; die Vorauszahlungspflicht gem. § 14 Abs. 1 S. 1 FamGKG bezieht sich nur auf die Ehesache ...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / VI. Gerichtskosten des Bewilligungsverfahrens, § 118 ZPO, § 76 Abs. 1, 2 FamFG

Rz. 135 Das Bewilligungsverfahren (§ 118 ZPO, § 76 Abs. 1 FamFG) ist gerichtskostenfrei. Wird die Beschwerde (§ 127 ZPO, § 76 Abs. 2 FamFG) verworfen oder zurückgewiesen, wird eine Festgebühr von 60,00 EUR erhoben (Nr. 1912 FamGKG KV), die bei nur teilweisem Unterliegen auch reduziert oder erlassen werden kann.mehr

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§ 17 Das Übergangsrecht / F. Gerichtskosten

I. Verfahren nach FamFG Rz. 8 § 61 FamGKG stellt darauf ab, wann das Verfahren anhängig gemacht oder von Amts wegen eingeleitet wurde (§ 63 Abs. 1 S. 1 RVG). Auch hier sind Ehesachen und Folgesachen ein Verfahren. Wird ein Rechtsmittel nach dem Stichtag eingelegt, wird es nach neuem, andernfalls nach altem Recht abgerechnet (§ 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG). II. VKH, Beratungshilfe Rz...mehr

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§ 16 Die Festsetzung der We... / I. Festsetzung nach §§ 53 ff. FamGKG für Anwalts- und Gerichtskosten

1. Festsetzung des Gebührenwerts durch das Familiengericht Rz. 1 Materiell verweist § 23 Abs. 1 RVG auf das FamGKG zur ausschließlichen Wertberechnung. Formell knüpft das RVG (§ 32 Abs. 1 RVG) grundsätzlich an die Festsetzung der für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werte an, die – im Grundsatz – auch für den Anwalt bindend sind. Voraussetzung für jede Verfahrenswertfestsetzun...mehr

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§ 11 Die Vereinbarung, insb... / E. Die Gerichtskosten

Rz. 113 Für den nicht oder nicht hier rechtshängigen mit verglichenen Teil gilt Nr. 1500 FamGKG KV: Soweit der Wert des Einigungsgegenstandes den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt, fällt eine Gebühr von 0,25 an, sog. Mehrvergleich. Für Folgesachen von Ehesachen und Lebenspartnerschaftssachen (§ 137 FamFG) gilt: Die zwei Gerichtsgebühren ermäßigen sich auf eine 0,5 Geb...mehr

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§ 7 Das Verbundverfahren / D. Gerichtskosten

I. Gerichtskosten im Verbundverfahren Rz. 30 Die Gerichtskosten werden einheitlich nach dem FamGKG erhoben. Es sind zwei Gebühren aus den addierten Werten von Ehescheidung und Folgesachen zu erheben (§ 137 Abs. 1 FamFG, § 33 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG, Nrn. 1110 ff. FamGKG KV). Die Fälligkeit richtet sich nach den §§ 9, 11 FamGKG; die Vorauszahlungspflicht gem. § 14 Abs. 1 S. 1 FamG...mehr

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§ 7 Das Verbundverfahren / 2. Echte Abtrennung

Rz. 32 § 6 Abs. 2 FamGKG bestimmt, dass das frühere Verfahren als Teil der selbstständigen Familiensache zu behandeln ist. Bei der echten Abtrennung, d.h. also bei der Abtrennung von Kindschaftssachen und von Versorgungsausgleich und sonstigen gem. Art. 111 Abs. 4, 5 FGG-RG abgetrennten selbstständigen Verfahren sind für die Verfahren im Verbund noch keine Gerichtskosten fäl...mehr

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§ 5 Die Gebühren im gericht... / 3. Kostenschuldner bei Vergleich mit Kostenübernahme

Rz. 92 Wird ein Vergleich mit Kostenübernahme geschlossen, dürfte der Vergleich im Hinblick auf die Haftung für die Gerichtskosten für die bedürftige Partei keine Auswirkung haben, denn nach § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG bzw. § 76 Abs. 1 FamFG die bedürftige Partei von den Gerichtskosten gegenüber der Staatskasse aufgrund der VKH-Bewilligung befreit ist. ...mehr

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§ 7 Das Verbundverfahren / 3. Einbringung in den Verbund

Rz. 33 Kommt eine vorher selbstständige Sache in den Verbund (§ 137 Abs. 4 FamFG), gilt § 6 Abs. 1 FamGKG.mehr

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§ 7 Das Verbundverfahren / 1. Unechte Abtrennung

Rz. 31 Bei der unechten Abtrennung entstehen die gleichen Gerichtskosten, wie wenn die Abtrennung nicht erfolgt wäre. § 44 Abs. 2 FamGKG gilt, ebenso § 29 FamGKG. Unterschiedlich ist die Fälligkeit (§§ 9, 11 FamGKG).mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / (3) Eilverfahren

Rz. 65 Die einstweilige Anordnung ist ein selbstständiges Verfahren (§ 51 Abs. 3 S. 1 FamFG). Für jede einstweilige Anordnung muss ein eigener Bewilligungs- und Beiordnungsantrag gestellt werden (§ 48 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 RVG). Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung/eines Arrestes ist kostenrechtlich zusammen mit dem Abänderungsantrag (Abänderung, Aufhebung) ein...mehr

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§ 7 Das Verbundverfahren / 4. Fortführung, §§ 141, 142 FamFG

Rz. 34 Die Fälle der Fortführung gem. §§ 141, 142 FamFG sind zwar keine Abtrennungsfälle, weil der Verbund nicht mehr besteht, werden aber abgerechnet wie die echte Abtrennung (§ 6 Abs. 2 FamGKG behandelt alle Folgesachen, die als selbstständige Familiensachen fortgeführt werden, gleich).[16]mehr

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§ 5 Die Gebühren im gericht... / III. Gebühren und Gebührensätze

Rz. 93 Die Gebühren und Gebührensätze stehen im FamGKG KV. Für Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen gilt nach Nr. 1110 2,0 Verfahrensgebühr, Ermäßigungsvorschrift ist in Nr. 1111 FamGKG KV. Eine Ermäßigung der Gerichtskosten im Fall des Rechtsmittelverzichts in der Ehescheidung ist nicht mehr vorgesehen, wie es sich aus dem ausdrücklichen Text in ...mehr

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§ 5 Die Gebühren im gericht... / 1. Fälligkeit

Rz. 84 Die Fälligkeit ("Einziehbarkeit") regelt § 9 Abs. 1 FamGKG für Ehesachen (§ 121 FamFG) und selbstständige Familienstreitsachen (§ 112 FamFG), also solche Familiensachen, die nicht im Verbund sind. Die Gerichtskosten sind entstanden und fällig mit der Einreichung der Antragsschrift oder einer entsprechenden Erklärung zu Protokoll. Rz. 85 Die Fälligkeit ("Einziehbarkeit"...mehr

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§ 12 Das Eilverfahren – Geb... / VII. Vollstreckung der einstweiligen Anordnung

Rz. 37 Es gelten für die Anwaltsgebühren die Nrn. 3309 ff. VV RVG Zur Verfahrenskostenhilfe: Für die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung erhält der Anwalt auch ohne besondere Beiordnung die Vergütung aus der Staatskasse, wenn für das Verfahren selbst die Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Anwalt beigeordnet war, es sei denn, dass der Beiordnungsbeschluss einen en...mehr

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§ 13 Die Rechtsmittel, Rech... / 1. Gesetzliche Regelung

Rz. 29 Die Verfahrenswerte für die Gerichtskosten ergeben sich aus den §§ 33 ff., 43 ff. FamGKG. Die besonderen Vorschriften für die Rechtsmittel finden sich in den §§ 40, 39 Abs. 2 FamGKG. Für die Anwaltsgebühren verweist § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auf diese Bestimmungen. Die §§ 40, 39 Abs. 2 FamGKG gelten für die Zivilprozessverfahren genauso wie für die Verfahren der freiwillig...mehr

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§ 5 Die Gebühren im gericht... / 1. Kostenschuldner für Antragsverfahren und bei Vergleichen (§ 21 FamGKG)

Rz. 90 Nach § 21 FamGKG ist Kostenschuldner im Antragsverfahren der Antragsteller. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich aus § 21 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1–4 FamGKG für:mehr

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§ 1 Einleitung

Rz. 1 Die anwaltlichen Gebühren (und Auslagen) sind im RVG geregelt. Die Gegenstandswerte – im FamGKG Verfahrenswerte genannt – stehen nicht im RVG, sondern verweisen auf die Bestimmungen zu den Gerichtskosten, nämlich das ganze FamGKG und einige Bestimmungen des GNotKG. Die Anwaltsgebühren im Familienrecht sind Wertgebühren (im gerichtlichen Verfahren) oder Satzrahmengebühre...mehr

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§ 5 Die Gebühren im gericht... / II. Kostenschuldner

Rz. 89 Die §§ 21–27 FamFG KG regeln die Kostenhaftung, wobei zwischen der Kostenschuldnerhaftung für Antragsverfahren und bei Vergleichen (§ 21 FamGKG) sowie der Kostenhaftung nach § 24 FamGKG zu unterscheiden ist. 1. Kostenschuldner für Antragsverfahren und bei Vergleichen (§ 21 FamGKG) Rz. 90 Nach § 21 FamGKG ist Kostenschuldner im Antragsverfahren der Antragsteller. Ausnahm...mehr

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§ 16 Die Festsetzung der We... / c) Kosten für diesen Beschluss

Rz. 7 Das Kostenfestsetzungsverfahren in 1. Instanz ist gerichtsgebührenfrei. In der 2. Instanz fallen im Verfahren gem. § 59 Abs. 3 S. 1 FamGKG gleichfalls keine Gerichtsgebühren an, außer wenn eine nicht statthafte Beschwerde eingelegt wurde.[8]mehr

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§ 8 Die Werte im Hauptsache... / 1. Stundung, übertragung von Vermögenswerten, §§ 1382, 1383 BGB, § 264 FamFG

Rz. 74 Anträge auf Stundung und Anträge auf übertragung von Vermögensgegenständen können im Scheidungsverbund (§§ 137 Abs. 2 Nr. 4, 261 Abs. 2 FamFG), aber auch in einer Art "kleinem Verbundverfahren" in einem isolierten Zugewinnausgleichsprozess gestellt werden. Rz. 75 Die Anträge können außerdem im isolierten FG-Verfahren dann verfolgt werden, wenn ein Zugewinnausgleichsver...mehr

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§ 5 Die Gebühren im gericht... / I. Fälligkeit, Vorschüsse

1. Fälligkeit Rz. 84 Die Fälligkeit ("Einziehbarkeit") regelt § 9 Abs. 1 FamGKG für Ehesachen (§ 121 FamFG) und selbstständige Familienstreitsachen (§ 112 FamFG), also solche Familiensachen, die nicht im Verbund sind. Die Gerichtskosten sind entstanden und fällig mit der Einreichung der Antragsschrift oder einer entsprechenden Erklärung zu Protokoll. Rz. 85 Die Fälligkeit ("Ei...mehr

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§ 16 Die Festsetzung der We... / 2. Rechtsbehelfe

a) Beschwerde gegen den endgültigen Festsetzungsbeschluss Rz. 5 Gegen den endgültigen Beschluss ist befristete Beschwerde zum OLG möglich. Die Beschwer muss über 200,00 EUR ausmachen, wobei die Umsatzsteuer eingerechnet wird[4] und aus der Differenz zwischen der Gesamtvergütung nach dem festgesetzten und der Gesamtvergütung nach dem angestrebten Wert ermittelt wird.[5] Zur Bes...mehr

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§ 13 Die Rechtsmittel, Rech... / b) Beschwerde gegen Festsetzung des Gegenstandswertes bei VKH

Rz. 53 Beschwerde des Anwalts: nach Wahlanwaltsgebühren. Beschwerde der Partei: Mehrbelastung bzgl. Gerichtskosten und Anwaltskosten.[56]mehr

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§ 17 Das Übergangsrecht / II. VKH, Beratungshilfe

Rz. 9 Übergangsrecht für VKH: § 40 EGZPO. Es kommt auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) an: Altes Recht gilt, wenn der Antrag vor dem 1.1.2014 gestellt wurde. Beratungshilfe: Es fallen keine Gerichtsgebühren an.mehr

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§ 17 Das Übergangsrecht / I. Verfahren nach FamFG

Rz. 8 § 61 FamGKG stellt darauf ab, wann das Verfahren anhängig gemacht oder von Amts wegen eingeleitet wurde (§ 63 Abs. 1 S. 1 RVG). Auch hier sind Ehesachen und Folgesachen ein Verfahren. Wird ein Rechtsmittel nach dem Stichtag eingelegt, wird es nach neuem, andernfalls nach altem Recht abgerechnet (§ 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG).mehr

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§ 16 Die Festsetzung der We... / 3. Beschlussverfahren für beide Verfahrenstypen

Rz. 8 Das Festsetzungsverfahren gilt gleichermaßen für die Verfahren Ehesachen und Familienstreitsachen wie FG-Sachen.mehr

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§ 12 Das Eilverfahren – Geb... / II. Die Gegenstandswerte

Rz. 18 Auch die Gebührenwerte der einstweiligen Anordnungen sind nicht nur für die Gerichtskosten, sondern über § 23 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren im FamGKG geregelt. § 41 i.V.m. §§ 33 ff., 43 ff. FamGKG regelt die Werte auch für die einstweilige Anordnung ausschließlich (§ 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 1 FamGKG). 1. Wertvorschrift: § 41 FamGKG, Maßstäbe für die Wertfestse...mehr

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§ 17 Das Übergangsrecht / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Maßgebend sind § 60 RVG für die Kosten des Anwalts, § 63 FamGKG für die Gerichtskosten in den familiengerichtlichen Verfahren.mehr

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§ 8 Die Werte im Hauptsache... / A. Grundlagen – System der Werte im anwaltlichen Kostenrecht

Rz. 1 Unser Rechtssystem kennt drei Arten von Werten: Der Zuständigkeitswert gibt die Abgrenzung für die sachliche Zuständigkeit zwischen Amtsgericht und Landgericht an. Dieser Wert ist im Familienrecht ohne Bedeutung, weil Eingangsgericht immer das Amtsgericht ist. Der Rechtsmittelwert gibt an, von welchem Wert an ein Recht...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / III. Der Mandant und die Staatskasse – Neufassung des § 26 Abs. 3 FamGKG

Rz. 126 Aus diesem Rechtsverhältnis sei folgendes Problem hervorgehoben:[151] Gem. § 122 Abs. 2 ZPO ist, wenn der Antragsteller Verfahrenskostenhilfe ohne Raten bekommen hat, auch der Gegner einstweilen von der Zahlung von Gerichtskosten befreit. Rz. 127 Beispiel 1 Der Antragsteller einer Zugewinnklage über 20.000,00 EUR hat ratenlose Verfahrenskostenhilfe. Es wird über den We...mehr

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§ 16 Die Festsetzung der We... / b) Bindungswirkung des Beschlusses gegenüber den Verfahrensbeteiligten

Rz. 4 Sind übereinstimmende Regeln für den Gebührenwert vorhanden, bindet dieser gem. §§ 53 ff., 55 Abs. 2 FamGKG erlassene Beschluss den Anwalt, § 32 Abs. 1 RVG. Der Beschluss wirkt auch für und gegen die übrigen an dem Gerichtsverfahren Beteiligten.[3]mehr

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§ 8 Die Werte im Hauptsache... / i) Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels, § 110 FamFG

Rz. 64 Das FamGKG sieht in Nr. 1710 Nr. 2 KV einen Festwert für die Gerichtskosten von 240,00 EUR vor. Für die Anwaltsgebühren gilt § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. §§ 42 Abs. 1, 35 FamGKG für Einmalleistungen und, soweit der Titel auf wiederkehrende Leistungen lautet, nach § 51 FamGKG. Streitig ist, wie Rückstände gem. § 51 Abs. 2 FamGKG zu bewerten sind. Fällige Beträge aus der Zeit...mehr

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§ 16 Die Festsetzung der We... / a) Beschwerde gegen den endgültigen Festsetzungsbeschluss

Rz. 5 Gegen den endgültigen Beschluss ist befristete Beschwerde zum OLG möglich. Die Beschwer muss über 200,00 EUR ausmachen, wobei die Umsatzsteuer eingerechnet wird[4] und aus der Differenz zwischen der Gesamtvergütung nach dem festgesetzten und der Gesamtvergütung nach dem angestrebten Wert ermittelt wird.[5] Zur Beschwerdefrist: Die Frist ist innerhalb von 6 Monaten einzu...mehr

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§ 16 Die Festsetzung der We... / a) Festsetzung durch das Familiengericht

Rz. 2 Das Familiengericht setzt gem. § 55 FamGKG einen vorläufigen Wert an, wenn dies zur Einforderung von Gebühren erforderlich ist; es setzt durch einen Beschluss gem. § 55 Abs. 2 FamGKG den Gebührenwert endgültig fest. Wenn allerdings über die Entscheidung des Amtsgerichts ein Rechtsmittel zum OLG eingelegt ist, muss das OLG den Rechtsmittelwert festsetzen; an diese Fests...mehr

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§ 8 Die Werte im Hauptsache... / 4. Einigungsgespräch in der Auskunftsstufe

Rz. 155 Wird im Termin in der Auskunftsstufe ein Einigungsgespräch über die Leistung geführt, bestimmt sich die Terminsgebühr nach dem zu erwartenden Betrag der Leistung.[238] Das Gleiche gilt für Einigungsgespräche im Rahmen der Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG. Konsequenz des Ansatzes einer fiktiven Zahlungsforderung ist auch, dass Zahlungen, die während des Verfahrens erb...mehr

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§ 5 Die Gebühren im gericht... / 2. Mehrere Kostenschuldner (§ 26 FamGKG)

Rz. 91 Mehrere Kostenschuldner haften nach § 26 Abs. 1 FamGKG als Gesamtschuldner, wobei Abs. 2 und 3 FamGKG das Verhältnis mehrerer Kostenschuldner zueinander regelt. Problematisch ist die Frage nach der Haftung mehrerer Kostenschuldner für den Fall, dass dem Kostenschuldner Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist (§ 26 Abs. 3 FamGKG). Eine generelle Auslegung von §§ 26 A...mehr

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§ 5 Die Gebühren im gericht... / IV. Gebühren in der Vollstreckung/Zwangsvollstreckung

Rz. 52 Das FamGKG unterscheidet in § 1 die Vollstreckung durch das Familiengericht, für die das FamGKG anwendbar ist, und die anderweitige Vollstreckung, für die es nicht gilt. Ersteres sind die Maßnahmen nach §§ 88 ff. FamFG, letzteres diejenigen, die durch das Vollstreckungsgericht entsprechend den Regeln der ZPO durchgeführt werden (§§ 120, 95, 96 FamFG). Rz. 53 Für die An...mehr

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§ 12 Das Eilverfahren – Geb... / b) Anträge auf Aufhebung oder Abänderung einer einstweiligen Anordnung (§ 54 FamFG)

Rz. 9 Das Verfahren bis zum Erlass der einstweiligen Anordnung ist zusammen mit (allen) Verfahren auf Aufhebung oder Abänderung der einstweiligen Anordnung als ein gebührenrechtlicher Gegenstand abzurechnen. Dies gilt für die Anwaltsgebühren (§ 16 Nr. 5, §15 Abs. 2 RVG) und ebenso für die Gerichtskosten (Vorb. 1.4 FamGKG KV).mehr

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§ 16 Die Festsetzung der We... / 1. Festsetzung des Gebührenwerts durch das Familiengericht

Rz. 1 Materiell verweist § 23 Abs. 1 RVG auf das FamGKG zur ausschließlichen Wertberechnung. Formell knüpft das RVG (§ 32 Abs. 1 RVG) grundsätzlich an die Festsetzung der für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werte an, die – im Grundsatz – auch für den Anwalt bindend sind. Voraussetzung für jede Verfahrenswertfestsetzung ist, dass ein gerichtliches Verfahren stattgefunden hat ...mehr

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§ 16 Die Festsetzung der We... / b) Beschwerde gegen den vorläufigen Festsetzungsbeschluss

Rz. 6 Gegen die vorläufige Festsetzung gem. § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG können Einwendungen nur im Verfahren nach § 58 FamGKG (Anordnung einer Vorauszahlung) geltend gemacht werden. Ob diese Einschränkung auch dem Anwalt entgegengehalten werden kann, ist umstritten.[7]mehr

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§ 2 Die Beratung, § 34 RVG / 1. Abgrenzung zu Nrn. 2300, 3100 VV RVG

Rz. 7 Ob ein Mandat nach § 34 RVG oder ein Mandat nach Nr. 2300 oder Nr. 3100 VV RVG vorliegt, hängt von dem Auftrag des Mandanten ab. Rz. 8 Die Abgrenzung zum Prozessmandat (Nrn. 3100 f. VV RVG) dürfte keine Probleme bereiten. Erteilt jemand z.B. den Auftrag, Scheidungsantrag einzureichen, wird ihm die Auskunft gegeben, dass er noch nicht lange genug getrennt gelebt hat, und...mehr