Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjährenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zu Gunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. 2Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die zentralen Konsequenzen des Besitzschutzes sind zum einen die Ansprüche der §§ 861, 862, zum anderen die Möglichkeit der Selbsthilfe für den Besitzer (§§ 859, 860). Soweit die Selbsthilfe der Abwehr von Eingriffen Dritter gilt, ist die Ausübung von Gewalt in der Gestalt der Besitzwehr nach I möglich. Soweit der Besitz bereits entzogen ist, gibt das Gesetz die Möglich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Unbewegliche Sachen.

Rn 3 In allen Tatbestandsalternativen des § 24 geht es stets nur um unbewegliche Sachen, womit – dem Normzweck entsprechend – auf das materielle Sachrecht verwiesen wird, so dass unter das Merkmal Grundstücke iSd BGB-Sachenrechts einschl ihrer Bestandteile (§§ 93–96 BGB) und grundstücksgleiche Rechte fallen. Grundstücksgleiche Rechte sind zB das Erbbaurecht gem der ErbbauVO,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2175 BGB – Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse.

Gesetzestext Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen. Rn 1 Die Vorsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriff.

Rn 38 Bei beweglichen Sachen unter Einschluss von Tieren meint Abnahme die Übernahme des Besitzes durch den Käufer, also den Akt, durch den der Verkäufer die Verpflichtung zur Übergabe erfüllt (I 1 Alt 1) und zugleich von der Kaufsache entlastet wird (RG 53, 161, 162; BGH NJW 72, 99 [BGH 30.09.1971 - VII ZR 20/70] mwN; Staud/Beckmann Rz 215). Bei Grundstücken schließt sie ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundstücksrecht.

Rn 2 Grundstücksrecht ist jedes beschränkte dingliche oder grundstücksgleiche (zB § 11 ErbbauRG) Recht an einem Grundstück. § 877 gilt auch für die Inhaltsänderung von beschränkten dinglichen Rechten an grundstückgleichen Rechten. Ferner gilt § 877 entspr für die Änderung von Miteigentum oder Wohnungs- und Teileigentum – zB bei der Änderung der Teilungserklärung – (vgl BGH N...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abs 1.

Rn 3 Hat der Besitzer das Grundstück nach Rechtshängigkeit veräußert, ist der Grundstückserwerber berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet zur Übernahme des Prozesses. Die Rechtsfolgen sind die gleichen wie bei der zustimmenden Übernahme in § 265. Rechtsnachfolge erfordert einen abgeschlossenen Rechtsübergang; ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft allein gen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Die Schiffshypothek.

Rn 3 Mit wenigen Ausnahmen entspricht die Schiffshypothek hinsichtlich ihrer Entstehung und Wirkung des §§ 866, 867. Bei der Schiffshypothek entstehen keine Eigentümergrundpfandrechte. § 868 kann demnach keine Anwendung finden. Im Fall der Aufhebung des Urteils erlischt die Hypothek. Bis zur Löschung im Schiffsregister kann der Schiffseigner im Rang und bis zur Höhe der eing...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Mehrere Sicherheiten.

Rn 23 Bestehen für eine Forderung mehrere Sicherheiten (insb Bürgschaft und Grundschuld), richtet sich der Ausgleich unter den Sicherungsgebern nach § 426 (obwohl keine Gesamtschuld besteht, BGH NJW 92, 3228 [BGH 24.09.1992 - IX ZR 195/91]). Getroffene Vereinbarungen gehen nicht ohne weiteres auf einen späteren Eigentümer des Grundstücks über (BGH NJW 02, 1491 [BGH 05.03.200...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Klage gegen den Alleinerben – Belegenheit des ganzen oder teilweisen Nachlasses im Bezirk des Gerichts.

Rn 3 Ist eine Klage wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten iSd § 28 gegen einen Alleinerben gerichtet, so ist für das Eingreifen des § 28 ausschlaggebend, dass sich bei Klageerhebung (= Rechtshängigkeit, § 261 II) noch mindestens ein Vermögensgegenstand im Gerichtsbezirk befindet, der weder entfernt worden, noch durch Veräußerung aus dem Nachlassvermögen ausgeschieden ist (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen des Abkaufverlangens.

Rn 6 Verlangt der Eigentümer des überbauten Grundstücks von dem Eigentümer des Stammgrundstücks den Abkauf der überbauten Fläche, entsteht zwischen ihnen ein Rechtsverhältnis, auf welches die Vorschriften über den Kauf (§§ 433 ff) anwendbar sind. Ein Kaufvertrag kommt durch das bloße Verlangen jedoch nicht zustande; er kann allerdings in Erfüllung des Verlangens abgeschlosse...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Anwendbarkeit.

Rn 3 § 7 gilt unmittelbar für Grunddienstbarkeiten iSd §§ 1018 ff BGB. Darüber hinaus erfasst die Norm auch sonstige Rechte, die eine Wertverschiebung von einem Grundstück zum anderen mit sich bringen (St/J/Roth § 7 Rz 3). Das sind namentlich: Fischereirechte (KG OLGZ 75, 138); Licht- und Fensterrechte (BGH RPfleger 59, 112); Notwegrecht iSd § 917 BGB (BGH NJW-RR 17, 209; MD...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gläubigerwahlrecht.

Rn 5 Der Gläubiger hat die Wahl, welche Vollstreckungsmaßnahme er durchführt, alle Maßnahmen können auch kumulativ gewählt werden. Gegenüber dem Gläubigerinteresse tritt der Schuldnerschutz zurück. Maßnahmen können auch gleichzeitig beantragt werden, wobei dies aufgrund der Tatsache, dass zur Durchführung die Titelvorlage erforderlich ist, nur möglich ist bei gleicher Zustän...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Umsetzung in Geld.

Rn 9 Nach § 733 III ist das Gesellschaftsvermögen nur insoweit zu liquidieren, wie dies zur Tilgung der Schulden und Rückerstattung der Einlagen erforderlich ist. Der verbleibende Überschuss ist dagegen mangels abw Vereinbarung in Natur zu teilen (§ 731 2 iVm § 752), es sei denn, die Teilung ist nach Art der Gegenstände ausgeschlossen (§§ 752 1, 753 I). Rn 10 Die Umsetzung de...mehr

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Verträge: Gestaltung und Ab... / 1.6 Sicherheiten

Verträge, die sich nicht in einem punktuellen Leistungsaustausch erschöpfen oder ihrer Natur nach mit besonderen Risiken behaftet sind, begründen den Wunsch der Parteien nach Sicherheit. Der Besteller eines großen Bauwerkes fürchtet, sein Werkunternehmer könnte während der Bauarbeiten insolvent werden; der Käufer eines Grundstückes fürchtet, die Immobilie könnte sich später ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vereinbarung.

Rn 23 Es kann vereinbart werden, dass zB nur die WEigtümer, deren SonderE in einem Gebäude oder Gebäudekomplexe liegt und die mit den dortigen WEigtümern eine ›Untergemeinschaft‹ bilden, bei Beschl stimmberechtigt sind, bspw zu Erhaltungsmaßnahmen, die ein zur jeweiligen Untergemeinschaft gehörendes Gebäude betreffen (BGH NZM 21, 692 [BGH 16.07.2021 - V ZR 163/20] Rz 16), we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Entstehen.

Rn 19 Rechtsgeschäftlich entsteht der Nießbrauch gem § 873 (zur Bestimmtheit München BeckRS 16, 18285), kraft Gesetzes gem § 900 II, § 1066 III, § 68 I FlurbG, § 63 I 1 BauGB. Die Bestellung eines Nießbrauchs an einer Immobilie, deren Räume vermietet sind, ist für Minderjährige nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, unabhängig davon, ob das Mietverhältnis vor oder nach Beste...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 9 Gericht: Zwangsversteigerung KV 2210 ff, Zwangsverwaltung KV 2220 ff. Der Gläubiger ist vorschusspflichtig, auch für die Auslagen für Sachverständigen und Zwangsverwalter. Wert: Wert der Hauptforderung §§ 54–56 GKG. Für die Eintragung einer Zwangshypothek eine volle Gebühr nach §§ 32, 62 KostO. Bei Belastung mehrerer Grundstücke fällt für jede Eintragung eine Gebühr an ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verfügung über den Anteil, S 1.

Rn 1 Anders als bei der Gesamthand kann jeder Teilhaber über seinen Anteil frei verfügen (ebenso § 2033 I für Erbengemeinschaft). Gleiches gilt für Verfügungen über einen Teil des Anteils (BayObLG MDR 79, 844). Für die Verfügung gelten die allgemeinen Vorschriften für die Verfügung über das Vollrecht (vgl BGH NJW-RR 01, 477 [BGH 17.10.2000 - X ZR 223/98] zur Abtretung von Fo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Notwendige Verwendungen.

Rn 2 Das Gesetz unterscheidet zwischen notwendigen und (nur) nützlichen Verwendungen, §§ 994, 996. Zur Definition: BGHZ 131, 220. Notwendig ist eine Verwendung – dh Erbringung einer vermögenswerten (auch: Arbeits-)Leistung durch den Besitzer zur Wartung, Erhaltung, Sanierung, Reparatur, Wiederherstellung oder Verbesserung/Verschönerung iS eines objektiv erkennbaren und bezif...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Voraussetzungen des § 912 I BGB liegen nicht vor.

Rn 28 Liegen die Voraussetzungen des § 912 I BGB nicht vor und hat der Nachbar dem Überbau auch nicht zugestimmt, wird der Nachbareigentümer Eigentümer des überbauten Gebäudeteils (BGH NJW-RR 89, 1039; Karlsr BWNotZ 13, 115). Befinden sich die Räume eines SonderE vollständig auf dem Nachbargrundstück, ist der entspr Miteigentumsanteil substanzlos (§ 7 Rn 5) und die Begründun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 3 § 292 setzt eine Herausgabeverpflichtung des Schuldners voraus, die sich auf einen – nicht lediglich gattungsmäßig – bestimmten Gegenstand beziehen muss. Als Gegenstand idS gilt all das, was Objekt von Rechten sein kann (Grüneberg/Grüneberg § 292 Rz 2), also neben Sachen und Sachgesamtheiten (BGH LM § 987 Nr 3 [Apotheke]; Staud/Löwisch/Feldmann [2009] § 292 Rz 4, 12) zB...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Konfusion (Abs 2).

Rn 3 Anders als gem § 425 II für die Gesamtschuld angeordnet, führt das Zusammenfallen von Gläubiger- u Schuldnerstellung zum Erlöschen der Forderungen aller Gläubiger, da der Schuldner sonst gem § 428 Leistung an sich selbst wählen könnte. Den übrigen Gläubigern bleibt der Ausgleichsanspruch nach § 430. II findet keine Anwendung, wenn einer von mehreren Gesamtgläubigern ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

Rn 2 Die Haftungsvoraussetzungen richten sich weitgehend nach § 836; § 838 enthält lediglich eine Sonderregelung in Bezug auf die Person des Haftpflichtigen. Entstehungsgründe der Gebäudeunterhaltungspflicht sind: Übernahme durch Vertrag, behördliche Bestellung oder Ausübung eines Nutzungsrechts. Die Übernahme durch Vertrag setzt voraus, dass die Verantwortung für die Unterh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beseitigung.

Rn 17 Der Beseitigungsanspruch zielt nicht lediglich auf die Einstellung der Benutzung der Anlage, sondern auf ihre vollständige Entfernung. Er geht damit über den Beseitigungsanspruch aus § 1004 I hinaus, denn dort kann idR nur die Beseitigung einer bestimmten Beeinträchtigung, nicht aber die Beseitigung der störenden Anlage verlangt werden. Als ein weniger ggü dem gesetzli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Berechtigter und Verpflichteter.

Rn 1 Der Eigentümer des überbauten Grundstücks bleibt Eigentümer auch hinsichtlich der Fläche, auf welcher sich der Überbau befindet (§ 912 Rn 30). Er kann jedoch von dem Rentenpflichtigen, also von dem jeweiligen Eigentümer des Stammgrundstücks (§ 913 Rn 3), jederzeit den Abkauf der überbauten Fläche verlangen. Miteigentümer können das Verlangen nur gemeinsam aussprechen. § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Berechtigter.

Rn 10 Persönlich können bestimmte natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften berechtigt sein. Für mehrere Berechtigte gilt § 47 GBO. Rn 11 Subjektiv-dinglich kann sie zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks, grundstücksgleichen Rechts oder einer Wohnungseigentumsberechtigung, nicht aber eines schlichten Miteigentumsant...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Haftung ohne Eintragung.

Rn 1 Die Haftung nach § 1118 besteht ohne Eintragung in das Grundbuch und neben der Haftung für die vereinbarten Zinsen nach § 1115. Außer für die Nebenforderungen des § 1118 haftet das Grundstück für die Verzugszinsen bei Verzug (§ 1146) und für die Eintragungskosten einer Zwangshypothek (§ 867 I 3 ZPO). Das Grundbuch wird entlastet, weil eine Eintragung derartiger Nebenfor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Entziehung vertragsgemäßen Gebrauchs (§ 577a Ia 1 Nr 2).

Rn 17 § 577 Ia 1 Nr 2 sorgt dafür, dass die Sperrfrist des § 577a nicht über andere rechtliche Konstruktionen als gerade den Erwerb durch eine Personengesellschaft oder Miteigentümergemeinschaft umgangen werden kann. Zu den angesprochenen dinglichen Rechten, durch deren Ausübung dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird, s § 567 Rn 3. Rn 18 Die Sperrfrist beginnt g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschluss des Löschungsanspruchs.

Rn 10 Ausgeschlossen werden kann der Löschungsanspruch (bei der Gesamthypothek auch nur hinsichtlich einzelner Grundstücke, BGH NJW 81, 1503 [BGH 06.03.1981 - V ZB 2/80]) jeweils als Inhalt eines (potentiell) begünstigten Rechts; dabei müssen die Rechte, denen ggü der Anspruch ausgeschlossen wird, bezeichnet werden. Dies können sowohl bei Eintragung bereits vorrangige als au...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Bewertung, Nebenforderungen.

Rn 20 Die Forderung wie auch das Sicherungsmittel werden jeweils nach den allg geltenden Regelungen bewertet; das Nennwertprinzip ist zu beachten (vgl insb § 3 Rn 6); auf die Valutierung eines (Grund-)Pfandrechts kommt es grds nicht an, wobei jedoch im Einzelfall auf das verbliebene wirtschaftliche Interesse abzustellen ist (s.o. Rn 2 f). § 6 enthält insoweit keine Sondervor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Arglistiges Verschweigen (Hs 2 Alt 1).

Rn 18 Die Rspr des V., VII. und VIII. ZS des BGH hat die Arglisthaftung erheblich ausgebaut. Danach ist arglistiges Verschweigen gegeben, ›wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Subjektiver Anwendungsbereich.

Rn 5 Art 12 ist angesichts seiner systematischen Stellung im Zweiten Abschnitt auf natürliche Personen beschränkt (BGH NJW 98, 2453 [BGH 12.05.1998 - XI ZR 219/97]). Auf juristische Personen ist er analog anzuwenden (MüKo/Spellenberg Rz 9, 26; Art 13 ROM I Rz 51; Looschelders Rz 11; BRHP/Mäsch Art 13 ROM I Rz 37; Bausback DNotZ 96, 259 zum Erwerb inländischer Grundstücke; of...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 720a erlaubt die Sicherungsvollstreckung aus Urteilen, die den Schuldner zur Zahlung von Geld gleich welcher Währung verurteilen und nach §§ 709, 712 II 2 gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sind (BGH FGPrax 13, 189; Rpfleger 05, 547; Fölsch NJW 09, 1128). Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück wegen einer Geldford...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Grundstücksgeschäfte (Abs 5).

Rn 12 Für die Form von Schuldverträgen, die Grundstücke betreffen, tritt, wie nach Art 11 IV EGBGB zu der Alternative Ortsstatut oder Geschäftsstatut kumulativ eine Anknüpfung an den Belegenheitsort hinzu (bzgl Ortsform BGH NJW 20, 1674 [BGH 19.02.2020 - XII ZB 358/19] Rz 35; Einsele LMK 20, 430295 aE). Dabei sind nur diejenigen Normen des Belegenheitsortes berufen, die die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Eigentumsübergang.

Rn 11 S.a. § 873 Rn 11. Das Eigentum geht erst über, wenn zusätzlich zur Auflassung die Eintragung im Grundbuch (Ausn Art 127 EGBGB für buchungsfreie Grundstücke) erfolgt ist und die Auflassung zu diesem Zeitpunkt noch wirksam ist, der Veräußerer noch verfügungsbefugt ist (§ 878) und sich Auflassung und Eintragung inhaltlich decken. Die Reihenfolge von Auflassung und Eintrag...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 910 konkretisiert die negativen Eigentümerbefugnisse (§ 903 Rn 2). Die Vorschrift gibt dem Beeinträchtigten ein Selbsthilferecht, mit dem er sich gegen Wurzeln und Zweige von Bäumen und Sträuchern, die zwar auf dem Nachbargrundstück stehen, aber in sein Grundstück hineinwachsen bzw herüberragen, zur Wehr setzen kann. Der Sinn und Zweck der Vorschrift besteht darin, na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Mehrere Vor- und Nacherben.

Rn 31 Es können mehrere Erben als Vorerben eingesetzt sein. Sie bilden eine Erbengemeinschaft als Mitvorerben. Diese kann nach allg Regeln auseinandergesetzt werden. Die Mitwirkung der Nacherben ist nur erforderlich, soweit Verfügungen gem §§ 2113, 2114 getroffen werden müssen (Hamm ZEV 95, 336; RGZ 75, 366), und auch dort nicht, soweit Teilungsanordnungen des Erblassers rei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / aa) Weiter Wohnungsbegriff.

Rn 3 § 758 I erlaubt dem GV die Durchsuchung von Behältnissen und der Wohnung des Schuldners. Der Begriff der Wohnung nach dieser Vorschrift entspricht dem in Art 13 I GG, § 758a. Er ist weit auszulegen (BVerfGE 32, 54 [BVerfG 12.10.1971 - 2 BvR 65/71] = NJW 71, 2299) und umfasst sämtliche Räumlichkeiten, die von ihrem Inhaber häuslichen oder beruflichen Zwecken gewidmet sin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Eigentumsvermutung setzt das Bestehen einer Ehe voraus, gilt also nicht – auch nicht analog – in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft BGH FamRZ 07, 457) und nach I 2 nicht mehr nach der Trennung der Eheleute (wegen des Begriffs des Getrenntlebens vgl § 1567), wenn sich die Sachen im Alleinbesitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Sie gilt für alle bew...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sachen.

Rn 4 Erfasst sind bewegliche (zB Pkw, Jaeger, VersR 11, 50 ff) und unbewegliche Sachen iSd § 90 (zB Grundstück, Karlsr NJW-RR 02, 951). Für Tiere gilt aufgrund von § 90a der § 809 entspr. Urkunden sind Sachen iSd § 809, sofern sie nicht von § 810 umfasst werden. Technische Aufzeichnungen ohne Urkundenqualität fallen unter § 809, zB Tonbänder, Computerprogramme (KG NJW 01, 23...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Fälligkeit.

Rn 190 Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (Rn 22) können die Parteien für die Miete jeden Zeitpunkt als Fälligkeitszeitpunkt bestimmen, bei der Vermietung vom Reißbrett auch Bezugsfertigkeit (Ddorf ZMR 95, 466, 467) oder Fertigstellung (KG ZMR 05, 946, 947) jew iSv § 3 II 2 Nr 2 MaBV. Meist wird nach § 163 aufschiebend befristet zum Anfangstermin des jeweiligen Zeitraum...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Getrennte Erzeugnisse oder Bestandteile.

Rn 2 Erzeugnisse und Bestandteile, die veräußert und entfernt worden sind, werden bereits nach § 1121 I von der Haftung frei. Für eine Entfernung ohne Veräußerung gilt nach § 1122 I dasselbe, wenn – was bei § 1121 I nicht nötig ist (§ 1121 Rn 3) – die Trennung (nicht notwendigerweise die Entfernung, RGZ 143, 249) iRd ordnungsmäßigen Wirtschaft erfolgt. Keine ordnungsgemäße W...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Norminhalt.

Rn 1 Der sog Schatzfund des § 984 enthält neben den allg Fundregeln (§§ 965–977) und dem Verkehrsfund (§§ 978–983) eine weitere spezielle Kategorie des Fundrechts. Als Schatz gilt nach § 984 eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der frühere Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Dabei muss es sich nicht um Kostbarkeiten oder Sachen von Altertumswert handeln, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1430 BGB – Ersetzung der Zustimmung des Verwalters.

Gesetzestext Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte zur ordnungsmäßigen Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen muss, aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen kann, so kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag erset...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 1 Der Teilungsvertrag beschränkt das Miteigentum. Jedem Miteigentümer ist neben seinem bereits bestehenden Teilhaberecht am Miteigentum als Beschränkung des Miteigentums der anderen Teilhaber SonderE einzuräumen (Rn 2). Das SonderE muss in einem auf dem Grundstück (§ 1 Rn 26) errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt werden (Rn 2). IdR wird im Teilungsvertrag di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff und Anwendungsbereich.

Rn 2 Bei der Ersitzung handelt es sich um einen gesetzlichen Erwerbstatbestand des Eigentums an beweglichen Sachen. Somit kann auch der Minderjährige ersitzen. Zur Buchersitzung bei Grundstücken vgl § 900. Eine Ersitzung von Rechten kennt das deutsche Privatrecht nicht. IE setzt die Ersitzung voraus, dass folgende vier Tatbestandsmerkmale zu bejahen sind: Der Erwerber muss e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zuständige Stelle.

Rn 8 Nur in Deutschland bestellte Notare (vgl BGH DNotZ 20, 742 [BGH 13.02.2020 - V ZB 3/16]) und im Ausland mit Beurkundungszuständigkeit ausgestattete Personen (Konsularbeamte, §§ 10, 12 KonsG) sowie Gerichte in den Fällen des I 3 sind zuständig, die Auflassung bzgl eines in Deutschland belegenen Grundstücks entgegen zu nehmen (ganz hM KG Rpfleger 86, 428 f; Köln Rpfleger ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Einbringung.

Rn 20 Einbringen bedeutet ein vom Mieter gewolltes Hineinbringen in die Mieträume zu Beginn oder während der Mietzeit (BGH ZMR 18, 496; Frankf ZMR 06, 609 und BGH ZinsO 18, 388 für betrieblich genutzte Fahrzeuge). Entspr gilt, wenn sich die Sache bereits vor Beginn des Mietverhältnisses in den Mieträumen befand. Höchstpersönlich muss die Einbringung nicht erfolgen; es genügt...mehr