Fachbeiträge & Kommentare zu Kapitalgesellschaft

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.4.3.2.1 Disquotale Zuwendungen eines Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft

Rz. 427 Bei Einlagefällen geht die FinVerw im Grundsatz entsprechend der ständigen Rspr. des BFH (vgl. BFH vom 19.06.1996, BStBl II 1996, 616; vom 09.12.2009, BStBl II 2010, 566; vom 30.01.2018, BStBl II 2018, 656) davon aus, dass keine (mittelbare) freigebige Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zwischen den Gesellschaftern vorliegt. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fa...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.4.3.2.2 Zuwendungen (der Kapitalgesellschaft) an Gesellschafter oder nahestehende Personen

Rz. 433 Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter oder diesen nahestehenden Personen kommen insb. bei verdeckten Gewinnausschüttungen vor, die ein Spiegelbild zu den Einlagefällen bilden. Die Beurteillung derartiger Fälle fußt auf zwei Grundaussagen des BFH: Mit Urteil vom 30.01.2013 (BStBl II 2013, 930; ebenso Beschluss vom 02.09.2015, BFH/NV 2015, 1586) hat...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.5 Einbringung der Beteiligung (Anteilstausch) an einer Tochter-Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft ("Höher hängen" oder "Tiefer hängen")

Tz. 35 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Stlich unproblematisch ist der Fall des "Höherhängens"einer Beteiligung (s UmwSt-Erl 2011, Rn Org 17). Beispiel: In der Ausgangssituation besteht eine Beteiligungskette M – T – E (jeweils 100%ige Beteiligungen). Durch Einbringung seitens T wird die E-Beteiligung mit stlicher Rückwirkung zum 31.12. des Vorjahrs auf die M übertragen, so dass T u...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.4 Auf- oder Abspaltung auf eine andere Kapitalgesellschaft

Tz. 85 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Bei Auf- oder Abspaltung von BV der OG auf eine andere Kap-Ges gelten uE die Ausführungen in Tz 84 entspr, dh ein organschaftlicher Ausgleichsposten ist bei einer Spaltung zu gW aufzulösen, nicht jedoch bei einer Spaltung zu Bw (aA die Fin-Verw, s Tz 84). Im UmwSt-Erl 2011 (s UmwSt-Erl 2011, Rn Org 22 Abs 2) äußert sich die Fin-Verw explizit ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.3 Verschmelzung auf eine andere Kapitalgesellschaft

Tz. 84 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 § 14 Abs 4 S 5 KStG enthält eine ausdrückliche Regelung für die Zwangsauflösung organschaftlicher Ausgleichspostens nur für den Fall der Umwandlung der OG auf eine Pers-Ges oder eine natürliche Person. Die Frage, ob auch die verschmelzungsbedingte Übertragung des Vermögens der OG auf eine andere Kap-Ges der Veräußerung der Organbeteiligung gl...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Ausländische Kapitalgesellschaften, die im Inland als Personenunternehmen gelten (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 19 Durch das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 25.06.2021 (s. BGBl I 2021, 2056) wurde § 95 Abs. 1 BewG um eine Regelung zur Lückenfüllung ergänzt. Es geht dabei um die Behandlung von gewerblich tätigen ausländischen Kapitalgesellschaften, die im Inland aufgrund der Sitztheorie (s. dazu BGH vom 27.1...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.3 Anteile an Kapitalgesellschaften

Rz. 99 Nach § 121 Nr. 4 BewG zählt zum Inlandsvermögen eine Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft, wenn der Anteilseigner mindestens zu 10 % beteiligt ist. Maßgeblich ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG die Beteiligung am Grund- oder Stammkapital zur Zeit des Todes des Erblassers oder zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Eine Kapitalgesellschaft gi...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7 Beteiligung an Kapitalgesellschaften von ≤ 25 % (§ 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG)

Rz. 192 Grundsätzlich sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die zu einem Betriebsvermögen i. S.d § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gehören, unabhängig von einer Mindestbeteiligung des Erblassers/Schenkers als Teil des Betriebsvermögens begünstigungsfähig. Abweichend davon ordnet § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG an, dass Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht die Mindestbeteiligun...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.3.6. "Entnahmen" aus Kapitalgesellschaften

Rz. 180 Aufgrund der systematischen Unterschiede, die sich aus dem Halten von Anteilen an Kapitalgesellschaften gegenüber der Beteiligung an einer Personengesellschaft ergeben, kann es keine Entnahmen (u. a. i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG) geben. Die Überentnahmeregelung ist daher gem. Nr. 3 Satz 3 ErbStG bei Ausschüttungen an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ledigl...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4 Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften (§ 121 Nr. 4)

Rz. 34 Das Inlandsvermögen umfasst auch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung eines beschränkt Steuerpflichtigen an einer inländischen Kapitalgesellschaft i. S. d. § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG, wenn sein eigener Anteil oder dieser zusammen mit einem Anteil einer ihm nahestehenden Person i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG mindestens ein Zehntel des Nennkapitals der KapG zum Besteueru...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.7.1 Gemeinnützige Kapitalgesellschaften

Rz. 64 Zur Problematik der Bewertung von Anteilen an gemeinnützigen KapG unter Berücksichtigung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Bindung, die als auflösend bedingte Last abgezogen werden kann (§ 7 Abs. 1 ErbStG), vgl. die gleichlautenden Ländererlasse vom 09.10.2013 (BStBl I 2013, 1362) und die sich damit befassende ausführliche Darstellung von Mannek (NWB 2013, 3449).mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.4.3 Kapitalgesellschaften

Rz. 417 Ebenso wie bei Personengesellschaften ist auch bei Kapitalgesellschaften die frühzeitige Einbeziehung des potenziellen Unternehmensnachfolgers sinnvoll und wird häufig praktiziert. Infolge der Qualifikation von Kapitalgesellschaften als eigenes Rechtsobjekt i. R.d. ErbStG ist die Rechtslage allerdings komplexer als bei Personengesellschaften, die als transparent beha...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.6. Berücksichtigung von Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften

Rz. 65 In die Lohnsummenregelung werden gem. § 13a Abs. 3 Satz 11, 12 ErbStG auch Beteiligungen an Personen- bzw. Kapitalgesellschaften einbezogen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im EU-/EWR-Raum haben (R E 13a.7 Abs. 2 ErbStG 2019, H E 13a.7 Abs. 2 ErbStH); Beteiligungen an Personengesellschaften oder Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften

3.2.1 Allgemeines Rz. 15 Anteile an KapG, die nicht mit dem Kurswert nach § 11 Abs. 1 BewG bewertet werden können, sind mit dem (originären) gemeinen Wert anzusetzen ( § 11 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 9 BewG). Dies betrifft vor allem die Fälle von nicht an der Börse notierten Anteilen, wie z. B. GmbH-Anteile oder nicht notierte Aktien. Liegt bei notierten Aktien im amtlichen Hand...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Sonderbestimmungen für die Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 12 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 31 Der Wortlaut beschränkt sich lediglich auf die verweisende Aussage, dass nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften mit ihrem nach dem BewG gesondert festgestellten Anteilswert anzusetzen sind. Vgl. die Kommentierung zu § 11 Abs. 2 BewG.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

3.1 Bewertung von börsennotierten Aktien Rz. 6 Wie aus der Überschrift zu § 11 BewG zu erkennen ist, befasst sich die Vorschrift (auch) mit der Anteilsbewertung, insb. der Anteile an KapG (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BewG). § 11 BewG unterscheidet in seinen Absätzen 1 und 2 Vorgänge innerhalb und außerhalb des Börsenverkehrs. Sofern Anteile verbrieft und börsennotiert sind (z. B. Akti...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.6 Zusammenfassende Darstellung zur Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften

Rz. 63 Die Bewertung von nicht notierten Anteilen an KapG gestaltet sich somit folgendermaßen:mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften

1. Historie, Überblick und Systematik 1.1. Historie Rz. 1 Betriebsvermögen wird bereits seit dem StandOG vom 13.09.1993 (BGBl I 1993, 1569) privilegiert. Sowohl die Begünstigungen für betriebliches Vermögen des ErbStG 1996 (JStG 1997 vom 20.12.1996, BGBl I 1996, 2149) als auch des ErbStRG 2009 (vom 24.12.2008, BGBl I 2008, 3018) wurden durch das BVerfG für verfassungswidrig er...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 19a Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Ausgewählte Literaturhinweise: Bernhard, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des 90 %-Tests gem. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG, NWB 2019, 3474; Brabender/Gräfe/Freund, Die ErbStR im Spannungsverhältnis zu den ErbStH: Abweichungen, Konkretisierungen und strittige Fragen im Bereich der Unternehmensnachfolge, ZEV 2020, 79; Diers, Konzerninterne Einlagen in der Verbundvermögensaufst...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Anteile an Kapitalgesellschaften § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

2.4.1 Mindestbeteiligungshöhe von > 25 % Rz. 56 Gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ist der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden, begünstigungsfähig, wenn die Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem EU-/EWR Mitgliedstaat hat und der Erblasser oder Schenker a...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8 Der Erwerb von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften durch Anteilsübertragung und Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 ErbStG)

Ausgewählter Literaturhinweis: Lurati/Paasarge/Torwegge/Werthmann-Feldhues, Das neue GmbH-Recht, Freiburg 2009; Weinmann in ­M/W, § 3 Rz. 133 f. 8.1 Regelungsinhalt Rz. 380 Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG sind beim Ausscheiden eines Gesellschafters der gesetzliche Erwerb der GmbH-Anteile (Satz 2 leg. cit.) durch die verbleibenden Alt-Gesellschafter und die Einzieh...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.5.3 Mittelbare Zuwendung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Rz. 233 Ebenso wie Anteile an Personengesellschaften können auch Anteile an Kapitalgesellschaften Gegenstand einer mittelbaren Zuwendung sein. Je nachdem, ob der Zuwendende dem Bedachten die Mittel zum Erwerb der Beteiligung zur Verfügung stellt – dann offene mittelbare Zuwendung – oder der Bedachte zwar eigene Vermögenswerte einsetzt, aber einen Gesellschaftsanteil erhält, ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Anteile an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG

Rz. 10 Der Wert von nicht börsennotierten Anteilen an KapG ist für erbschaftsteuerliche Zwecke unabhängig davon, ob sie im BV oder PV gehalten werden, nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG gesondert festzustellen (s. a. § 151 Rn. 12). Nach § 157 Abs. 4 BewG ist der Anteilswert unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7.2 Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften

Rz. 20 Bei KapG sind grds. alle Wirtschaftsgüter, die im wirtschaftlichen Eigentum (§ 39 AO) der Gesellschaft stehen, unabhängig davon, ob sie unmittelbar den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft dienen, als BV zu berücksichtigen, es sei denn, sie sind als Sonderbetriebsvermögen wegen des Vorrangs in § 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 BewG dem BV einer Mitunternehmerschaft zuzuordnen (vg...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Die Aufteilung des Betriebsvermögens bei Kapitalgesellschaften (Abs. 1b)

Rz. 33 "Der gemeine Wert des Anteils an einer KapG. ist in den Fällen des § 11 Abs. 2 S. 2 ff. BewG in zwei Stufen zu ermitteln. Zunächst wird nach § 11 Abs. 2 BewG der gemeine Wert des BV der KapG ermittelt. In einer zweiten Stufe wird er nach dem Verhältnis des übergegangenen oder übertragenen Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Wertfeststellung für Anteile an Kapitalgesellschaften

Rz. 4 Für die gesonderte Wertfeststellung von nicht notierten Anteilen an KapG ist nach § 152 Nr. 3 BewG das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 AO) der KapG befindet. Die Geschäftsleitung befindet sich regelmäßig an dem Ort, an dem sich die geschäftliche Oberleitung befindet (vgl. BFH vom 07.12.1994, BStBl II 1995, 1205 m. w. N.). Hat die ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Bekanntgabe bei der Beteiligung von Kapitalgesellschaften

Rz. 8 Nach § 154 Abs. 2 BewG ist der Feststellungsbescheid bei der Wertfeststellung von Anteilen an einer KapG neben dem Anteilserwerber auch der KapG bekannt zu geben (R B 154 Abs. 3 Satz 5 ErbStR). Mit der Bekanntgabe soll die Kontrolle über die Richtigkeit der Anteilsbewertung ermöglicht werden. Darüber hinaus hat der Stichtagswert keine steuerliche Bedeutung für die KapG...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Anteile an Kapitalgesellschaften

Rz. 12 Gesondert festzustellen ist nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG auch der Wert nicht notierter Anteile an KapG. Dieser ist unter Anwendung des § 11 Abs. 2 BewG sowie nach § 157 Abs. 4 BewG unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag zu ermitteln. Demnach sind die Anteile ebenfalls mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Kann dieser nicht aus zeitnahen ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Personen- und Kapitalgesellschaften als Eigentümer

Rz. 5 Ist Eigentümerin des Feststellungsgegenstands eine PersG oder KapG, kann die Gesellschaft selbst nach § 153 Abs. 2 Satz 1 BewG zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert werden. In Fällen, in denen der Gegenstand der Feststellung einer PersG i. S. d. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG zuzurechnen ist, ist die Feststellungserklärung nach Auffassung der FinVerw vorra...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.2.2.3. Verfügungsbeschränkung bei Kapitalgesellschaften

Rz. 267 Im Unterschied zu einer Beteiligung an einer Personengesellschaft ist der Anteil an Kapitalgesellschaften ein – vom Vermögen der Körperschaft – getrenntes, eigenes Wirtschaftsgut. In den potenziellen Anwendungsbereich von § 13b Abs. 9 ErbStG fallen zunächst GmbH-Geschäftsanteile. Der rechtsgeschäftliche Verkauf und Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils ist grundsätzlich...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 17.3 Konkurrenzverhältnis zwischen § 7 Abs. 8 ErbStG und § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bzw. § 7 Abs. 7 ErbStG

Rz. 779 Eine Konkurrenz zwischen § 7 Abs. 8 ErbStG und § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG kommt, soweit ersichtlich, jedenfalls in zwei Fallkonstellationen zum Tragen. So erfüllt die unentgeltliche Leistung eines Dritten an eine Kapitalgesellschaft sowohl die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG im Verhältnis zwischen Zuwendendem und Kapitalgesellschaft als auch die Voraussetzun...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.4.2. Ersatztatbestände

Rz. 196 Wie auch bereits bei der Behaltensfrist für Betriebsvermögen nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 stellt gem. Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 HS 2 nicht nur die reine Veräußerung eine schädliche Verfügung über die begünstigt erworbenen Anteile dar, sondern auch der Veräußerung gleichgestellte Vorgänge. So stellt Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 HS 2 die verdeckte Einlage der begünstigt erw...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 17.1 Entstehungsgeschichte und Anwendungsbereich

Rz. 739 § 7 Abs. 8 ErbStG ist durch das BeitrRLUmsG vom 07.12.2011 mit Wirkung zum 14.12.2011 in den Gesetzestext eingefügt worden. Erfasst werden Werterhöhungen (ohne Substanzverschiebung) von Kapitalgesellschaftsanteilen und Genossenschaftsanteilen aufgrund disquotaler Einlagen und Leistungen von Dritten sowie Zuwendungen zwischen (Teilschwester-)Kapitalgesellschaften, die...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 17.2.1.5.1 Forderungsverzicht

Rz. 761 Obwohl bereits im Gesetzgebungsverfahren (Bericht des Finanzausschusses BT-Drs. 17/7524, 8) gesehen wurde, dass Sanierungsfälle, insb. Forderungsverzichte, vom Wortlaut des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG erfasst sind, hat diese Erkenntnis keinen Eingang in den Gesetzestext gefunden. Zur Abmilderung will nunmehr die Finanzbehörde (R E 7.5 Abs. 11 Satz 9 ErbStR) nicht beanst...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1 Mindestbeteiligungshöhe von > 25 %

Rz. 56 Gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ist der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden, begünstigungsfähig, wenn die Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem EU-/EWR Mitgliedstaat hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft unmitt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Kapitalgesellschaften (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 6 § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG erfasst unmittelbar qua Aufzählung die AG, KGaA, GmbH (wegen § 5a GmbHG inklusive UG; vgl. Eisele in R/T, § 97 Rz. 5 m. w. N.) und SE. Unter § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG fallen wie bei der KSt (vgl. H 1.1 KStR "Beginn der Steuerpflicht") auch bereits die Vor-Gesellschaften (die nach wirksamer Beurkundung der Gründung entstehen), wenn es im weiteren Ver...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 17.5 Tabellarische Strukturierung

Rz. 782 Die nachfolgende Tabelle stellt die substanz- und wertmäßigen Vermögensverschiebungen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschaftern, nahen Angehörigen und Teilschwestergesellschaften dar und kann zum Einstieg in die Fallbearbeitung genutzt werden.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 17.2.2.2 Teilschwestergesellschaften

Rz. 773 § 7 Abs. 8 Satz 2 ErbStG erfordert für eine Steuerbarkeit nach Satz 1, dass es sich bei der leistenden und der empfangenden Kapitalgesellschaft um Teilschwestergesellschaften handelt. Handelt es sich um Schwestergesellschaften (gleiche Gesellschafter und gleiche Beteiligungshöhe), so kann eine disquotale Leistung nicht zu einer Bereicherung eines Gesellschafters führ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 17.2.2.3 Bereicherungsabsicht

Rz. 774 Ausweislich des Gesetzestextes erfordert § 7 Abs. 8 Satz 2 ErbStG, dass die (disquotale) Zuwendung in der Absicht geschieht, die Gesellschafter der empfangenden Gesellschaft zu bereichern. Dies bedeutet – umgekehrt gewendet –, dass nur dann eine freigebige Zuwendung vorliegt, wenn sie nicht betrieblich veranlasst ist. So geht auch R E 7.5 Abs. 14 Satz 3 ErbStR davon ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.2.6 Anwendbarkeit auf einzelne Formen der Betriebsaufspaltung

Rz. 145 Kapitalistische Betriebsaufspaltung Der Begriff leitet sich davon ab, dass beide an dem "Rechtsinstitut" der Betriebsaufspaltung beteiligte Unternehmen (Besitz- und Betriebsgesellschaft) Kapitalgesellschaften sind. Ist dieselbe Person unmittelbar an zwei Kapitalgesellschaften beteiligt und überlässt die eine Kapitalgesellschaft der anderen Gesellschaft ein Wirtschafts...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 17.2.1.3 Zuwendender und Bedachter

Rz. 754 Zuwendender kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Bei Personengesellschaften (als Gesellschafter der Kapitalgesellschaft) ist auf die hinter der Personengesellschaft stehenden einzelnen Gesellschafter anteilig zurückzugreifen (BFH vom 15.07.1998, BStBl II 1998, 630). Der Personenkreis des Zuwendenden ist daher nicht auf die Gesellschafter...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 17.2.2.1 Allgemeines

Rz. 772 § 7 Abs. 8 Satz 2 ErbStG erfasst die sog. Konzernfälle. Als freigebig anzusehen sind danach auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern, und soweit an diesen Kapitalgesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar die gleichen Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Satz 2 des § 7...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.4 Folgen des Auslandsvermögensbegriffs

Rz. 100 Die Definition des Auslandsvermögensbegriffs führt in verschiedenen Fallkonstellationen zu einer Doppelbesteuerung, da zwar mehrere Staaten einen Vermögensgegenstand beim Übergang der Steuer unterwerfen, eine Anrechnung jedoch dennoch nicht möglich ist. Die Definition des Auslandsvermögens erscheint in diesem Fall als zu eng. Der Gesetzgeber ist offenbar davon ausgeg...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.4.1. Grundtatbestand

Rz. 193 Hat der Erwerber Anteile an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigt erworben, so fallen der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit die Anteile an der Kapitalgesellschaft ganz oder teilweise veräußert oder verdeckt in eine andere Kapitalgesellschaft eingelegt werden (Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 Satz ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.1.4. Umwandlungsvorgänge (Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Alt. 2)

Rz. 155 Umwandlungsvorgänge i. S. d. §§ 20, 24 UmwStG stellen veräußerungsgleiche Vorgänge dar, die grundsätzlich als Veräußerung gem. Satz 1 der Vorschrift zu behandeln sein müssten. Um wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen des Gewerbebetriebs innerhalb der Nachbehaltensfrist nicht zu bestrafen, wird die Einbringung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens in eine ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 17.2.1.4 Mehrseitige disquotale Einlagen im zeitlichen Zusammenhang

Rz. 755 § 7 Abs. 8 ErbStG hat insbesondere die Vermeidung steuerfreier Generationennachfolgen durch disquotale Einlage (z. B. des Vaters mit reflexhafter Werterhöhung der Anteile des Sohnes) im Blick. Steht der Leistung (disquotalen Einlage) daher eine Gegenleistung gegenüber, so fehlt es zum einen an der Freigebigkeit zum anderen ist aber auch kein Regelungsbedürfnis gegebe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.4 Entreicherung, Bereicherung und Unentgeltlichkeit bei Vermögensverschiebungen zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft

Ausgewählte Literaturhinweise: Bäuml, Disquotale Einlagen in Personen- und Kapitalgesellschften im Schenkungsteuerrecht, NWB 2020, 3030; Billig, Kann mittelbare vGA zu Schenkung der Gesellschaft an einem Dritten führen?, NWB-EV 2017, 237; Binnewies, Schenkungsteuerliche Behandlung von Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter, GmbHR 2011, 1022; Binnewies, Kein...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 17 Werterhöhung von Kapitalgesellschafts- und Genossenschaftsanteilen (§ 7 Abs. 8 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Borggräfe/Staud, Die fingierte Zuwendung als Grundlage für die Schenkungsteuer?, DB 2020, 77; Crezelius, Disquotale Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen – Anmerkungen zu einem Gesetzentwurf, ZEV 2011, 393; Eisele, BeitrRLUmsG: Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften, NWB 2012, 1897; Fischer, Die Neuregelung des § 7 Abs. 8 Er...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 17.2.1.6.2 Kausalität

Rz. 767 Des Weiteren ist erforderlich, dass die Werterhöhung der Gesellschaftsanteile kausal durch die (disquotale) Leistung hervorgerufen wurde. Dies hat zur Folge, dass der Oberwert der Werterhöhung der Anteile im gemeinen Wert der bewirkten Leistung besteht. Erhöht sich daher – infolge der Ermittlung des gemeinen Werts der Kapitalgesellschaftsanteile anhand des Ertragswer...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 11 Voraussetzung für sämtliche Verschonungen ist die Zugehörigkeit der Übertragungsobjekte entweder zu einem Betriebsvermögen, zu einem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder die Eigenschaft als "wesentliche" Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (mehr als 25 %-Beteiligung des Übergebers bezogen auf das Nennkapital der Kapitalgesellschaft). Erforderlich ist hie...mehr