Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Dänemark / 1. Rechtswirkungen einer Adoption

Rz. 182 Gemäß § 16 des Adoptionsgesetzes [122] tritt dasselbe Rechtsverhältnis zwischen Annehmendem und Adoptivkind ein, das zwischen biologischen Eltern und ihren Kindern besteht. Erbrechtlich entsteht ebenfalls eine Gleichstellung mit biologischen Kindern. Gleichzeitig entfällt das Rechtsverhältnis einschließlich des Erbrechts zwischen dem Adoptivkind und dessen ursprünglic...mehr

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Niederlande / 5. Mutterschaftsanerkennung

Rz. 161 Auch die Duo-Mutter kann das Kind ihrer weiblichen Partnerin anerkennen. Die Rechtsfolgen sind ähnlich wie im Fall der Vaterschaftsanerkennung (siehe Rdn 160). Rz. 162 Art. 1:204 BW regelt die Nichtigkeit der Anerkennung und zählt die entsprechenden Gründe ausschließend auf. Nichtig ist die Anerkennungmehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / XV. Das Haager Kinderunterhaltsabkommen (HKindUntÜ)

Rz. 330 Nach Art. 1 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24.10.1956[422] (HKindUntÜ) bestimmt sich die Frage, ein Kind (mithin i.S.d. Art. 1 Abs. 4 HKindUntÜ jedes eheliche, uneheliche oder an Kindes statt angenommene Kind, das unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr...mehr

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Schweiz / I. Abstammung

Rz. 158 Zwischen der Mutter und dem Kind entsteht das Kindesverhältnis mit der Geburt (Art. 252 Abs. 1 ZGB). Das ZGB folgt damit dem Grundsatz "mater semper certa est", welcher allerdings mit den neuen Techniken der Fortpflanzungsmedizin keine absolute Geltung mehr beanspruchen kann. Die Ei- und Embryonenspende sowie alle Arten von Leihmutterschaft sind zwar in der Schweiz a...mehr

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Finnland / 4. Sorge- und Umgangsrecht

Rz. 77 Eine Zuständigkeit besteht in Finnland, wenn das Kind bei Anhängigkeit des Verfahrens in Finnland gem. § 19 Sorge- und Umgangsrechtgesetz seinen ständigen Aufenthalt bzw. Wohnsitz in Finnland hat. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn das Kind seit einem Jahr vor Anhängigkeit des Verfahrens in Finnland wohnt. Ausnahmen sind möglich. Befindet sich das Kind bei Anhängig...mehr

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Niederlande / c) Kindesunterhalt

Rz. 106 Eltern sind nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, für die Kosten von Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder aufzukommen (Art. 1:404 Abs. 1 BW). Dabei ist es unerheblich, ob zwischen Eltern und Kind eine "familienrechtliche Beziehung" besteht. Diese Pflicht obliegt auch dem Erzeuger und mit diesem gleichgestellte Personen, wenn das Kind nicht s...mehr

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Ukraine / 3. Vaterschaftsfeststellung

Rz. 110 Die Vaterschaft des Nicht-Ehemanns der Mutter kann außergerichtlich oder gerichtlich festgestellt werden. Die außergerichtliche Feststellung der Vaterschaft bei nicht miteinander verheirateten Personen erfolgt aufgrund eines gemeinsamen vor oder nach der Geburt des Kindes persönlich einzureichenden Antrags der Eltern des Kindes beim Standesamt (Art. 126 Abs. 1 FGB). ...mehr

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Tschechische Republik / IV. Elterliche Sorge

Rz. 84 Die elterliche Sorge steht beiden Elternteilen gleichermaßen zu, unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind (§ 865 BGB). Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt durch die Scheidung grds. unberührt. Die Eltern müssen jedoch im Vorfeld einer Scheidung eine Vereinbarung über die Ausübung der elterlichen Sorge treffen (siehe Rdn 55) oder eine gerichtliche Entsch...mehr

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Österreich / IX. Steuerliche Auswirkungen der Ehe

Rz. 97 Nach § 1 EStG sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig, wobei sich die Steuerpflicht auf in- und ausländische Einkünfte erstreckt. Eine gemeinsame Veranlagung von Ehegatten gibt es nicht, jeder ist für sich mit seinen Einkünften zu veranlagen. Einkommen bis jährlich 11.000 E...mehr

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Polen / c) Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung

Rz. 139 Besteht keine gesetzliche Vermutung für die Vaterschaft oder wurde diese widerlegt, so können das Kind, die Mutter, der vermutliche Vater sowie der Staatsanwalt[127] (Art. 86 FVGB) die Feststellung der Vaterschaft gerichtlich verlangen (Art. 72, Art. 84 § 1 S. 1 FVGB). Ist das Kind volljährig, so besteht keine Klageberechtigung für den mutmaßlichen Vater und die Mutt...mehr

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Ungarn / 3. Gerichtliche Regelung des Sorgerechts

Rz. 169 In Ermangelung einer Vereinbarung der Eltern entscheidet das Gericht in einem Eheprozess (als Nebenfrage) oder in einem gesonderten Prozess zur Regelung der elterlichen Sorge durch ein Urteil. Über die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind oder nötigenfalls über die Unterbringung des Kindes bei einer Drittperson hat das Gericht im Scheidungsverfahren von Amts ...mehr

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Ukraine / 5. Aufhebung

Rz. 122 Die gerichtliche Aufhebung der Adoption kann (grundsätzlich nur vor Volljährigkeit des Kindes, vgl. Art. 238 Abs. 2 FGB) auf Antrag der leiblichen Eltern, des Adoptierenden, des Vormunds oder Pflegers, des Kindes nach Vollendung des 14. Lebensjahres, der Vormundschafts- und Pflegschaftsbehörde oder der Staatsanwaltschaft erfolgen (Art. 240 FGB). Gründe für die Aufheb...mehr

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Russland / 2. Vermutung der Vaterschaft; Leih- oder Ersatzmutterschaft

Rz. 95 Die Abstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter wird vermutet, wenn das Kind während der Ehe oder innerhalb von 300 Tagen nach Scheidung der Ehe oder Feststellung ihrer Nichtigkeit oder dem Tod des Ehemannes geboren wird (Art. 48 Abs. 2 FGB). Die standesamtliche Eintragung einer Person als Kindesvater ist in jedem Fall Beweis für deren Vaterschaft.[108] Ehelich kann ...mehr

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Russland / 2. Ausschlussgründe

Rz. 101 Ausschlussgründe sind nach Art. 127 Abs. 1 FGB u.a.:mehr

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Dänemark / IV. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 142 Die gemeinsame Personensorge der Eltern (siehe Rdn 55) setzt sich nach einer Scheidung fort, es sei denn, sie haben vereinbart, dass einem von ihnen das alleinige Personensorgerecht zustehen soll (§ 8 i.V.m. § 10 FAL[101]). Rz. 143 Haben die Eltern ein alleiniges Personensorgerecht vereinbart, muss diese Vereinbarung, um Gültigkeit zu erlangen, der Agentur für Familie...mehr

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Polen / f) Besonderheiten bei Auslandsadoptionen

Rz. 147 Mit der Neufassung des Adoptionsrechts im Jahre 1995 wurde erstmals die Adoption polnischer Kinder (insb. Waisenkinder) durch im Ausland lebende Personen geregelt. Als Auslandsadoption in diesem Sinne sind nur solche Adoptionen zu verstehen, bei denen das Kind infolge der Annahme seinen bisherigen Wohnsitz von Polen ins Ausland verlegen soll (vgl. Art. 114/2 § 1, Art...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 2. Volladoption

Rz. 98 Eine Volladoption kann nur von einem Ehepaar oder von in Partnerschaft lebenden Personen beantragt werden. Das zu adoptierende Kind darf zum Zeitpunkt der Stellung des Adoptionsantrags nicht älter als 16 Jahre sein und nicht jünger als drei Monate. Ausnahmsweise kann die Volladoption auch von einem Ehegatten allein beantragt werden, wenn dieser beabsichtigt, das Kind ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 8. Steuerliche Folgen der Eheschließung

Rz. 58 Gegenwärtig gilt das "Gesetz über die Steuer auf das Einkommen" (im Folgenden: EStG),[31] das in seiner ursprünglichen Form 2008 erlassen wurde. Es enthält steuerliche Vergünstigungen, die nicht an der Tatsache des Verheiratetseins, sondern an der tatsächlichen Unterhaltsgewährung an den bedürftigen Ehegatten und das Kind bzw. die Kinder[32] anknüpfen. Dies wird durch...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Allgemeine Bestimmungen

Rz. 215 Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist nach Art. 3 EU-UnterhaltsVO grundsätzlichmehr

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Großbritannien: England und... / I. Abstammung

Rz. 107 Wer Mutter und Vater eines Kindes ist, hängt grundsätzlich von der genetischen Verwandtschaft ab. Im Fall der künstlichen Befruchtung gilt in jedem Fall die Frau, die das Kind zur Welt gebracht hat, als Mutter. Der Ehemann dieser Frau gilt als Vater (entsprechend der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wenn diese als Paar medizinisch behandelt wurden), e...mehr

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Ukraine / 6. Auslandsberührung

Rz. 124 Bei der Adoption eines Kindes mit Auslandsbezug sind zusätzlich die Vorschriften der Art. 282–287 FGB zu beachten. Ausländer, die keinen Wohnsitz in der Ukraine haben, können ein ukrainisches Kind adoptieren, das seit mindestens einem Jahr im Register der Regierungsbehörde der staatlichen Verwaltung für Adoption und Schutz der Kinderrechte erfasst ist und das fünfte ...mehr

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Schweiz / 3. Unterhalt bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts

Rz. 34 Die vorhandenen Geldmittel müssen mit der räumlichen Trennung der Ehegatten auf zwei Haushaltungen verteilt werden. Dabei ist von der bisher gelebten Aufgabenteilung und den bestehenden Vereinbarungen der Ehegatten über die Unterhaltsbeiträge auszugehen, um eine Vorwegnahme der Scheidung mit einer grundlegenden Neuordnung der Verhältnisse so weit als möglich zu vermei...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Kindesunterhalt

Rz. 76 Der Ehepartner, dem das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder übertragen wurde, hat Anrecht seitens seines geschiedenen Partners auf einen geldlichen Beitrag zur Finanzierung des Unterhalts und der Erziehung der Kinder. Dieser Barunterhalt wird entweder von den geschiedenen Ehegatten selbst bestimmt oder, bei Uneinigkeit der Eltern, vom Familienrichter festgelegt. ...mehr

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Slowakische Republik / d) Zustimmung des ad hoc-Betreuers

Rz. 102 Wurde dem Kind in einem separaten Verfahren ein Betreuer zum Zwecke der Zustimmung zur Adoption zugeteilt, so muss dieser der Adoption statt der Eltern des Kindes zustimmen. Der Betreuer wird vom Gericht bestellt, wenn die Eltern zumindest sechs Monate kein wahres Interesse an dem Kind gezeigt haben oder sie mindestens innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt des K...mehr

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Bulgarien / a) Vaterschaft des Ehemannes

Rz. 110 Als Vater des Kindes gilt immer der aktuelle Ehemann der Mutter, sofern das Kind während der Ehe geboren wird (Art. 61 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 FamKodex); die Zeitspanne zwischen Eheschließung und Kindesgeburt ist ohne Belang. Kommt das Kind jedoch vor Ablauf von 300 Tagen nach Ehescheidung zur Welt, so wird es dem gewesenen Ehemann zugeordnet, es sei denn, die Mutte...mehr

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Ungarn / b) Aufhebung der Adoption

Rz. 240 Die Aufhebung der Adoption wirkt für die Zukunft (ex nunc). Die Aufhebung erfolgt auf einen gegenseitigen Antrag der Parteien oder auf einen einseitigen Antrag:mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / V. Scheidung

Rz. 30 Eine Ehe kann in Schweden nur durch den Tod eines Ehegatten oder durch Scheidung aufgelöst werden. Bestimmungen im Recht anderer Staaten über die Auflösung einer Ehe (Annullierung; Nichtigkeitserklärung), z.B. wegen schwerer Fehler, können in Schweden nicht zu einer Annullierung der Ehe führen, sondern nur zu einem Scheidungsurteil. Dies gilt ebenfalls für Bigamiefäll...mehr

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Katalonien / 1. Persönliche Voraussetzungen

Rz. 64 Der CCCat erlaubt sowohl die Einzeladoption als auch die gemeinschaftliche Adoption durch Ehegatten und Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben. Die Adoption eines Kindes ist unabhängig von der sexuellen Orientierung der Annehmenden. Das Gesetz erlaubt homosexuellen Paaren sowohl die gemeinschaftliche Kindesannahme als auch die Einzeladoption (wenn...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Anwendbares Recht

Rz. 414 Das Eltern-Kind-Verhältnis unterliegt gem. Art. 21 EGBGB dem Recht des Ortes, an dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei ist der Inhalt des Eltern-Kind-Statuts umfassend zu sehen. Er umfasst den gesamten Bereich der elterlichen Sorge. Dies betrifft das Entstehen, ihre Ausübung – die persönliche Sorge wie die Vermögenssorge, die Person des bzw. der Sorg...mehr

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Belgien / 4. Wirkung der Abstammung in Bezug auf die Namensgebung

Rz. 183 Ein Kind, dessen Abstammung väterlicherseits und mütterlicherseits oder mütterlicherseits und mitmütterlicherseits gleichzeitig festgestellt wird, trägt entweder den Namen seines Vaters oder seiner Mitmutter oder den Namen seiner Mutter oder einen Namen, der sich aus ihren beiden Namen in der von ihnen gewählten Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen eines ...mehr

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Portugal / 2. Verfahren und Wirkungen

Rz. 123 Die wesentliche Neuerung der Reform des Adoptionsrechts 2015 besteht in der ersatzlosen Streichung der "eingeschränkte Adoption" (der auch sogenannten schwachen oder hinkenden Adoption). Somit kennt das portugiesische Recht nun allein (noch) die Volladoption. Begrifflich wird diese – mangels erforderlicher Abgrenzung – daher nurmehr als "Adoption" bezeichnet; es gibt...mehr

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Schweiz / VI. Kindesbelange

Rz. 129 Im Scheidungsfall regelt das Gericht gemäß Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB die elterliche Sorge. In der Regel wird dabei die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam belassen (Grundsatz des gemeinsamen Sorgerechts gemäß Art. 296 Abs. 2 ZGB). Nach Art. 133 Abs. 2 ZGB hat das Gericht bei seinem Entscheid alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände zu beachten; es berücksichtig...mehr

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Niederlande / 2. Partneradoption

Rz. 170 Mit dem 1.4.1998 wurde die Stiefelternadoption abgeschafft, die beinhaltete, dass beide Partner (Stiefelternteil und der Elternteil) das Kind adoptierten. Das bedeutete, dass merkwürdigerweise auch immer ein Elternteil sein eigenes Kind adoptieren musste bei einer Stiefelternadoption. Seither ist die Adoption des Kindes durch einen (verheirateten, registrierten oder ...mehr

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Deutschland / IV. Verteilung der elterlichen Sorge, Umgangsrecht

Rz. 96 Sind Eltern bei der Geburt eines Kindes miteinander verheiratet oder heiraten sie später einander, steht ihnen die gemeinsame elterliche Sorge zu (§§ 1626 Abs. 1, 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Trennung und die Ehescheidung lassen seit 1998 das gemeinsame Sorgerecht für das minderjährige Kind unberührt; es besteht kraft Gesetzes weiter. Auf Antrag eines Ehegatten kann i...mehr

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Deutschland / 1. Kindesunterhalt

Rz. 97 Der Kindesunterhalt richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über den Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB) und ist dem Grunde nach unabhängig davon, ob (auch) an den geschiedenen Ehegatten Unterhalt geleistet wird. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung i.d.R. durch die Pflege und Erziehung des Kindes (Natural...mehr

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Slowakische Republik / a) Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes der Mutter

Rz. 90 Der Ehemann der Mutter des Kindes kann seine Vaterschaft zu dem Kind binnen drei Jahren, nachdem er über Tatsachen, die seine Vaterschaft anzweifeln, erfahren hat, anfechten (§ 86 Abs. 1 FamG). Die Vaterschaft ihres Ehemannes kann allerdings auch die Mutter des Kindes innerhalb von drei Jahren nach der Geburt anfechten (§ 88 Abs. 2 FamG).[20] Ist das Kind vor dem 180. ...mehr

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Frankreich / 8. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 202 Die elterliche Sorge für minderjährige Kinder steht gem. Art. 372 Abs. 1 CC beiden Elternteilen zu. Nach Art. 373–2 CC gilt dies auch, wenn die Eltern getrennt leben. Jeder Ehegatte hat dabei das Recht und die Pflicht, persönlichen Kontakt mit dem Kind zu pflegen (Art. 373–2 Abs. 2 CC). Bei welchem Elternteil das Kind lebt, müssen die Eltern gemeinsam entscheiden ode...mehr

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Katalonien / 2. Verfahren

Rz. 65 Die Adoption wird immer durch richterlichen Beschluss ausgesprochen, wobei der Richter stets die Interessen des Kindes zu berücksichtigen hat. Grundvoraussetzung für die Zulassung des Adoptionsgesuches ist der Vorschlag der für Kindesschutz und Adoption zuständigen Behörde (Jugendamt), welche die Eignung der sich für die Adoption interessierenden Pflegeeltern eingesch...mehr

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Polen / b) Stiefkindadoption

Rz. 152 Nimmt ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten an, so bleiben die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Kind und dem anderen Ehegatten sowie dessen Verwandten unberührt (Art. 121/1 § 1 FVGB). Dies gilt auch dann, wenn die Annahme nach Auflösung der Ehe durch den Tod des anderen Ehegatten erfolgt ist (Art. 121/1 § 1 FVGB). Ist ein Elternteil des Kindes bere...mehr

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Ukraine / 2. Ausschlussgründe

Rz. 115 Ausschlussgründe sind gem. Art. 212 Abs. 1 FGB:mehr

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Niederlande / 1. Elterliches Sorgerecht

Rz. 118 Grundsätzlich steht jeder Minderjährige unter der Sorge eines Volljährigen. Diese Verantwortung ist entweder (gemeinsame) elterliche Sorge oder (gemeinsame) Vormundschaft (Art. 1:245 BW). Die elterliche Sorge wird durch beide Eltern des Minderjährigen gemeinsam oder durch einen Elternteil allein wahrgenommen.[139] Die Vormundschaft wird durch eine andere Person als e...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Rechtswirkungen

Rz. 276 In Italien wurde 2012/2013 das Kindschaftsrecht reformiert. Die Reform hat die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung des Art. 30 Abs. 3 Cost. umgesetzt. Das Codice civile unterscheidet grds. nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Alle Kinder haben denselben rechtlichen Status (Art. 315 c.c. n.F.). Wichtige Inhalte der Reform sind:mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / IV. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 72 Solange die Ehe dauert, teilen sich die beiden Eheleute das Sorgerecht für ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder. Bei einer Scheidung können die Eltern sich verständigen, wem von ihnen während und nach der Scheidung das Sorgerecht zugesprochen werden soll. Seit der Reform von 2018 ist jedoch das Prinzip fest verankert, dass die Eltern gemeinsam das elterliche Sorgere...mehr

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Slowakische Republik / 2. Drittstaaten

Rz. 72 Auf der internationalen Ebene ist das Haager Abkommen über Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anerkennung und Vollstreckung und Zusammenarbeit im Bereich der Elternrechte und -pflichten und Maßnahmen zum Kinderschutz vom 19.10.1996[18] zu berücksichtigen. Nach dem slowakischen IPRG richten sich die Verhältnisse zwischen (auch geschiedenen) Eltern und Kindern einschließl...mehr

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Ukraine / 4. Wirkungen

Rz. 121 Die Adoption wird mit Rechtskraft des Adoptionsurteils wirksam (Art. 225 FGB). Damit ist die rechtliche Beziehung zu den leiblichen Eltern beendet und das Kind wird wie ein leibliches Kind der Adoptiveltern behandelt. Die Adoption stellt insoweit eine Volladoption dar. Bei der Adoption durch eine Einzelperson kann die rechtliche Verbindung zu dem jeweils andersgeschl...mehr

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Russland / 3. Vaterschaftsfeststellung

Rz. 96 Die Vaterschaft des Nicht-Ehemannes der Mutter kann außergerichtlich oder gerichtlich festgestellt werden. Die außergerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgt aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Eltern des Kindes (Art. 48 Abs. 3 Unterabs. 1 Hs. 1 FGB). In begründeten Ausnahmefällen kann der Antrag auch schon vor der Geburt des Kindes gestellt werden (Art. 48...mehr

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Ungarn / c) Vaterschaftsanerkennung

Rz. 214 In Ermangelung der vorgenannten beiden Vaterschaftsvermutungen ist der Mann als Vater des Kindes anzusehen, der das Kind in einer vollwirksamen Anerkennungserklärung als sein eigenes anerkennt.[168] Voraussetzung dafür ist, dass zwischen Vater und Kind ein Altersunterschied von mindestens sechzehn Jahren besteht und bestimmte Personen (insbesondere die Mutter) der Er...mehr

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Tschechische Republik / I. Abstammung

Rz. 108 Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 775 BGB). Bei einem ehelichen Kind wird der Ehemann als Vater des Kindes vermutet, wenn das Kind in einem Zeitraum ab Eheschließung bis zum 300. Tag nach der Ehescheidung oder Eheauflösung geboren wird (§ 776 Abs. 1 BGB). Geht die Mutter des Kindes eine neue Ehe ein, wird der neue Ehemann als Vater vermutet, auc...mehr

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Slowakische Republik / 2. Aufteilung der Personensorge auf beide Elternteile

Rz. 63 Das Familiengesetz ermöglicht auch die sog. geteilte Personensorge. Diese ist gegeben, wenn die Personensorge für das Kind gleichmäßig auf beide Elternteile verteilt wird.[17] Die geteilte Personensorge kommt in Betracht, wenn beide Elternteile zur Kindererziehung fähig sind und an dieser Art der Aufteilung der Personensorge interessiert sind. Das Gericht erteilt den ...mehr

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Belgien / 2. Adoptionsvoraussetzungen

Rz. 186 Eine Adoption kann von vorgenommen werden. Im Sinne der Adoptionsgesetzgebung gilt ein Paar als zusammenlebend, wenn die Partnermehr