Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 23 § 2269 BGB sieht als weitere Voraussetzung vor, dass die Ehegatten auch die Erbfolge nach dem längerlebenden Ehegatten regeln. Allg. anerkannt ist, dass § 2269 BGB auch dann anwendbar ist, wenn das Vermögen beim zweiten Erbfall an mehrere Dritte verteilt werden soll – wie häufig bei mehreren gemeinschaftlichen Kindern.[48] Der oder die Dritten können als Voll- oder al...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ehe, Lebenspartnerschaft, Verlöbnis

Rz. 4 Abs. 2 macht die Wirksamkeit des Erbvertrages vom Bestehen der Ehe, der Lebenspartnerschaft oder des Verlöbnisses abhängig; dies gilt auch, wenn Dritte, z.B. Kinder, bedacht werden; es ist jedoch stets zu prüfen, ob die Ehegatten bei Abschluss des Vertrages[4] etwas anderes gewollt haben (§ 2077 Abs. 3 BGB); das wird bei der Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder i.d.R. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verweisung auf die gesetzliche Erbfolge

Rz. 32 Wird in einem gemeinschaftlichen Testament von den Ehegatten angeordnet, dass ihr Vermögen nach dem Tod des Längerlebenden auf die Verwandten oder gesetzlichen Erben beider Ehegatten übergehen soll, so wird auch hier im Zweifelsfalle die Auslegungsregel des § 2269 BGB Anwendung finden. Demnach geht das Vermögen, das beim zweiten Erbfall noch vorhanden ist, auf die ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Verfahrensfragen

Rz. 48 Die Nacherbfolge muss gem. § 352b FamFG im Erbschein unter Angabe der Bedingung angegeben werden.[128] Nicht angegeben werden muss dagegen ein bedingtes Vermächtnis. Wird dem Grundbuchamt ein notarielles Testament vorgelegt, das eine Pflichtteilsklausel enthält, kann dieses, und zwar trotz der Vorschrift des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO, verlangen, dass ein Erbschein vorgeleg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Tathandlung des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 25 Die böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht setzt voraus, dass der Erblasser bedürftig, §§ 1602 Abs. 1, 1606 BGB, und der Pflichtteilsberechtigte leistungsfähig ist, § 1603 BGB. Darüber hinaus muss er Kenntnis von der Bedürftigkeit des Erblassers haben und ihm aus verwerflichen Gründen den Unterhalt verweigern. Nur wenn alle vier Voraussetzungen kumulativ vorliege...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IX. Rechtsgeschäft unter Lebenden in einem Testament

Rz. 37 Auch Rechtsgeschäfte unter Lebenden können in das Testament aufgenommen werden. Da sie ihre Rechtsnatur durch die Aufnahme in ein Testament nicht verändern, müssen auch die sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sein, insbesondere die Formvorschriften. Handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, kann der Zugang auch noch nach dem Tod des Erblas...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Aktuell vorhandene Fehlvorstellungen des Erblassers

Rz. 46 Ein beachtlicher Irrtum liegt u.a. in folgenden Fällen vor: Die Ehegatten gehen irrig davon aus, dass der beiderseitige Nachlass auf die gemeinschaftlichen Abkömmlinge übergehen wird, was infolge der Wiederverheiratung des Längerlebenden dann nicht eintrat;[111] die Erwartung des Erblassers bezüglich des zukünftigen "Wohlverhaltens des Bedachten" gegenüber dem Erblass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Kein Ausschluss von der Erbberechtigung oder Pflichtteilsverzicht

Rz. 30 Voraussetzung für das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs ist, dass der Berechtigte – ohne die ihn beeinträchtigende Verfügung von Todes wegen – tatsächlich Erbe geworden wäre. Ist der (potentiell) Pflichtteilsberechtigte bereits aus anderen Gründen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann durch eine Verfügung von Todes wegen seine berechtigte Erberwartung nicht mehr en...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsfolgen

Rz. 7 Das Gesetz sagt nichts darüber, wie sich der Ausschluss eines Verwandten oder des Ehegatten/Lebenspartners von der gesetzlichen Erbfolge letztendlich auswirkt. Aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist jedoch zu entnehmen, dass die gesetzliche Erbfolge so zu beurteilen ist, als sei der Ausgeschlossene beim Erbfall nicht vorhanden. Rz. 8 Ist der Ehegatte von der g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Besonderheiten bei der Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB

Rz. 15 Gem. Abs. 2 S. 2 setzt eine wirksame Pflichtteilsentziehung, die auf § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB gestützt wird, voraus, dass die Straftat zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung bereits begangen ist und der Grund für die Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe des Pflichtteilsberechtigten vorliegt. Beides muss in der letztwilligen Verfügung angegeben werden.[63] R...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Recht zur Ausschlagung

Rz. 1 Die Vorschrift billigt dem Nacherben das Recht zur Ausschlagung bereits mit dem Tod des Erblassers zu, obschon ihm (siehe § 2139 BGB) zu diesem Zeitpunkt die Erbschaft noch nicht angefallen ist. Dies Recht hat er für die gesamte Dauer der Vorerbschaft, da die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB erst mit Kenntnis des Eintritts des Nacherbfalls beginnt.[1] Der Gesetzgeber ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Anordnungen für die Auseinandersetzung

Rz. 4 Nach dem Wortlaut des § 2048 BGB und auch in der Zusammenschau mit den übrigen Vorschriften des BGB ergeben sich keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des möglichen Inhaltes einer Teilungsanordnung. § 2048 BGB ist insoweit äußerst allgemein gefasst. Ebenso wenig sind nach den Motiven vom Gesetzgeber gewollte Einschränkungen zu erkennen.[7] Lediglich § 2049 BGB gibt in...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsfolgen bei Vorliegen von Beschränkungen und Beschwerungen

Rz. 10 Ist der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil mit Beschränkung oder Beschwerung i.S.v. § 2306 BGB belastet, so stellt S. 2[39] klar, dass der Wert der Beschränkungen und Beschwerungen im Rahmen der Berechnung des Zusatzpflichtteils nicht zum Ansatz kommt.[40] § 2305 BGB dient also ausdrücklich nicht dem Ziel, den Pflichtteilsberechtigten vor den wirtschaf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ausübung des Anfechtungsrechts

Rz. 17 Zunächst ist der Berechtigte selbst zur Ausübung des Anfechtungsrechts befugt. Darüber hinaus kann das Anfechtungsrecht auch durch einen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.[41] Dem beschränkt Geschäftsfähigen steht ebenfalls ein Anfechtungsrecht zu, wenn ihm diese Anfechtung lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, was wohl generell zu bej...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Leistungsbestimmung

Rz. 5 Gem. S. 1 kann der Erblasser bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung "dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen". Rz. 6 Dem Bedachten kann das Bestimmungsrecht aber nicht zugewiesen werden, sofern nicht gleichzeitig ein Fall der §§ 2151, 2152 BGB vorliegt.[15] Rz. 7 Die Bestimmung der Lei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Andere Beeinträchtigungen

Rz. 12 Wie bereits erwähnt, ist die Aufzählung der Beschränkungen und Beschwerungen, die dem Pflichtteilsberechtigten ein Recht zur Ausschlagung (und anschließender Pflichtteilsgeltendmachung) eröffnen, abschließend; Analogien kommen nicht in Betracht.[74] Vor diesem Hintergrund muss der Pflichtteilsberechtigte z.B. familienrechtliche Anordnungen des Erblassers akzeptieren, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Frühester Zeitpunkt

Rz. 7 Nach § 2080 BGB entsteht die Anfechtungsberechtigung erst mit dem Erbfall (anders bei der Selbstanfechtung durch den Erblasser nach § 2281 BGB). Frühestens ab Eintritt des Erbfalls kann daher die Frist zu laufen beginnen,[3] nicht hingegen vor dem Erbfall.[4] Erfolgt die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung innerhalb eines Jahres seit Eintritt des Erbfalls, ist die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. "Nachlass-Bilanz"

Rz. 19 Zu Begriff und Darstellungsweise vgl. Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 22.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Person des Übernehmers

Rz. 5 Gem. Abs. 3 muss der Übernehmer dem Kreis der nach § 2303 BGB pflichtteilsberechtigten Personen angehören. Dabei reicht aber eine "abstrakte" Pflichtteilsberechtigung aus;[28] dass dem Übernehmer nach § 2309 BGB im konkreten Fall tatsächlich ein Pflichtteilsanspruch zusteht, ist nicht erforderlich.[29] Allerdings muss er nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich Gesamtre...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unmittelbarer rechtlicher Vorteil

Rz. 5 Ein unmittelbares Zustattenkommen liegt dann vor, wenn der Anfechtende einen unmittelbaren rechtlichen Vorteil erlangt. Ein unmittelbarer rechtlicher Vorteil kann zum einen in einem Erbrecht bestehen. Ein solcher ist bspw. dann gegeben,[9] wenn die Enterbung oder die Einsetzung eines Dritten durch den gesetzlichen Erben angefochten wird, weiterhin, wenn der Widerruf ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Annahme

Rz. 2 Bei der Erklärung des Bedachten handelt es sich um eine formfreie empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Zugang bestimmt sich nach den §§ 130–132 BGB. Die Erklärung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten – bspw. durch die Annahme des zugewendeten Gegenstandes – abgegeben werden.[2] Für die Annahme des Vermächtnisses ist es nicht erforderlich, dass der Bed...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Miteigentumsanteile

Rz. 163 Besondere Probleme sind mit der Bewertung eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie verbunden. Während der weit überwiegende Teil der Literatur[490] für die Bewertung von (einzelnen) Miteigentumsanteilen an Immobilien einen deutlichen Abschlag vom anteilig auf den einzelnen Miteigentümer entfallenden Verkehrswert der Gesamtimmobilie für erforderlich hält, hat der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Beauftragter bzw. Bevollmächtigter als Auskunftsverpflichteter

Rz. 7 Handelte ein Bevollmächtigter des Erblassers entgeltlich oder unentgeltlich im Auftrag des Erblassers, z.B. im Rahmen einer Vorsorgevollmacht, so ist er dem Erben ebenfalls nach §§ 666, 681 BGB zur Auskunft verpflichtet sowie nach § 667 BGB zur Herausgabe des Erlangten. Allein aus einer Kontovollmacht und der Vollmacht über ein Bankschließfach ergibt sich aber noch kei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2)Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (3)An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen). (4)...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Abkömmling, Lebenspartner

Rz. 6 Abkömmlinge sind die Kinder, Enkel, Urenkel usw. des Erblassers (vgl. zudem § 2349 Rdn 2). Die Worte "oder Lebenspartner" nach "Ehegatten" wurden mit Wirkung zum 26.11.2015 eingefügt.[1]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Anordnung des Erblassers

Rz. 11 Ob und in welchem Umfang die Zuwendung ausgleichspflichtig sein soll, kann der Erblasser in allen vier Varianten durch Anordnung regeln und gestalten.[28] Rz. 12 Bei Ausstattungen und den Übermaßzuwendungen (Abs. 1 u. 2), die kraft Gesetzes ausgleichspflichtig sind, kann der Erblasser die Ausgleichspflicht durch einseitige Anordnung ganz oder teilweise ausschließen, si...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verfügung von Todes wegen

Rz. 2 Die Pflichtteilsentziehung ist ausschließlich durch Verfügung von Todes wegen möglich. Das Formerfordernis ist zwingend; eine Umgehung kommt nicht in Frage.[1] Allerdings existieren keine Beschränkungen auf bestimmte Testamentsformen.[2] Die Pflichtteilsentziehung kann daher auch in einem Nottestament gem. §§ 2249 ff. BGB angeordnet werden. Als Verfügung im Rahmen eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anfall der Erbschaft

Rz. 5 Die Erbschaft fällt dem berufenen Erben grundsätzlich mit Eintritt des Erbfalls (Tod des Erblassers) an. Der Erbschaftsanfall vollzieht sich kraft Gesetzes von selbst, sodass es auf das Wissen und Wollen des Erben nicht ankommt. Der "berufene Erbe" ist der durch Testament oder Erbvertrag benannte Erbe (§ 1937 BGB) oder der gesetzliche Erbe (§§ 1923 ff. BGB). Dabei unte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Rz. 8 Geschäftsunfähige oder nur beschränkt geschäftsfähige Erben bedürfen zur wirksamen Ausschlagung einer Erbschaft der gesetzlichen Vertretung (§§ 104 ff. BGB). Insoweit ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, die nachträgliche Genehmigung ist nicht ausreichend (§ 111 S. 1 BGB). Auch für ein Nachreichen der schriftlichen Einwilligung ist kein Raum, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Wechselbezügliche Verfügungen

Rz. 15 Bei Wechselbezüglichkeit der Verfügungen liegt i.d.R. ein starkes Indiz gegen den Aufrechterhaltungswillen vor.[23] Auch hier sind jedoch Fälle denkbar, in denen ein Aufrechterhaltungswille bejaht werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn gemeinsame Kinder bereits nach dem Erstverstorbenen als Erben eingesetzt sind.[24] Bei der Bedenkung nicht gemeinsamer, sonder...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beteiligte

Rz. 5 Erblasser: Im Falle des Berliner Testaments auch der Erstverstorbene; hat der Abkömmling Leistungen zu dessen Gunsten erbracht, werden diese im Sterbefall des Überlebenden ausgeglichen.[17] Als Problemfall bei Ehegatten ohne Testament kann sich die Fragestellung eröffnen: Wem gegenüber wurden die Leistungen erbracht? Rz. 6 Berechtigte: Den Ausgleich können verlangen:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Kreis der potentiellen Opfer

Rz. 7 Abs. 1 Nr. 1 sanktioniert nicht das strafrechtlich an und für sich ohnehin verwerfliche Trachten nach dem Leben eines anderen Menschen. Vielmehr kommt eine hiermit begründete Pflichtteilsentziehung nur dann in Betracht, wenn es sich bei dem Opfer um den Erblasser selbst, seinen Ehegatten bzw. gleichgeschlechtlichen Lebenspartner,[21] einen Abkömmling des Erblassers i.S...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wechselbezügliche Verfügung

Rz. 4 Da ein gemeinschaftliches Testament wechselbezügliche und nicht wechselbezügliche Verfügungen enthalten kann, muss die Frage, ob eine Verfügung wechselbezüglich ist oder nicht, für jede einzelne Verfügung gesondert untersucht werden.[14] Dies gilt auch für das Berliner Testament.[15] Es kann sogar nötig sein, Teile einer einzelnen Verfügung als wechselbezüglich anzuseh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Wann die Einsetzung auf einen gemeinschaftlichen Erbteil vorliegt, bestimmt § 2093 BGB nicht. Sofern also keine eindeutige Anordnung des Erblassers vorliegt, ist die Frage durch Auslegung zu klären. Eine rein sprachliche Zusammenfassung oder Gesamtbezeichnung genügt insoweit (als rein äußerliche Verbindung) nicht.[3] Vielmehr muss aus der Erbeinsetzung der Wille des Er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Anfechtung durch Dritte

Rz. 99 Diese Anfechtung richtet sich nach den allg. Vorschriften des Anfechtungsrechtes der §§ 2078 ff. BGB.[233] Die Anfechtungsberechtigung kann vorrangig dem neuen Ehegatten und etwaigen aus einer neuen Ehe hervorgegangenen Kindern zustehen als denjenigen, die nach Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments pflichtteilsberechtigt geworden sind.[234] Rz. 100 Das Anfechtun...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / D. Erbrechtsreform 2010

Rz. 15 Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung war von Anfang an klar, dass auch im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[42] das Pflichtteilsrecht nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden würde. Die Zielsetzung bestand vielmehr darin, das Pflichtteilsrecht an die seit Inkrafttreten des BGB eingetretenen gesellschaftliche...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2050 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Voraussetzungen

Rz. 17 Der Auseinandersetzungsvertrag selbst ist formlos, soweit keine Vereinbarungen enthalten sind, die nach allg. Bestimmungen formbedürftig (bei Grundstücken nach § 311b BGB, bei Geschäftsanteilen einer GmbH nach § 15 GmbHG) sind. Andernfalls sind die besonderen Formvorschriften einzuhalten.[48] Sind jedoch Gegenstände betroffen, für deren Verfügung oder Verpflichtung ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 5 Der Katalog der Entziehungsgründe ist abschließend;[11] die Tatbestände sind weder isoliert noch einer "Gesamtanalogie" zugänglich.[12] Unter Abkömmlingen sind die ehelichen und die nichtehelichen Kinder des Erblassers zu verstehen, ebenso adoptierte Kinder. Insoweit gilt dieselbe Definition wie i.R.d. § 2303 BGB.[13] Rz. 6 Traditionell setzt die Pflichtteilsentziehung i...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Beispiele

Rz. 29 Ermächtigt ein Ehegatte den anderen, Verfügungen einseitig aufzuheben oder zu ändern, so bedeutet dies nicht zwangsweise den Ausschluss der Wechselbezüglichkeit,[119] kann aber daraus gefolgert werden.[120] Möglich ist aber auch, dass die Ehegatten durch die Ermächtigung zu anderweitigen Verfügungen lediglich die Bindungswirkung beschränken oder aufheben wollten. Dann...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Eigene Würdigung

Rz. 58 Was landläufig unter dem Begriff der "Inhaltskontrolle" zusammengefasst wird, sollte differenziert betrachtet werden. Schließlich kommen zur nachträglichen Beseitigung von "Ungerechtigkeiten" nicht nur § 138 BGB und § 242 BGB, sondern auch das Instrument der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und die Anfechtung in Betracht. Die Verbindung des Erb- oder Pflichtt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / X. Universalauflage

Rz. 27 Hier möchte der Erblasser seinen Nachlass einem Erwerber zukommen lassen. Er wählt dafür nicht den an sich naheliegenden Weg der Erbeinsetzung, sondern arbeitet stattdessen mit einer Universalauflage. Veranlassung dazu kann ihm geben, dass er die gesetzliche Erbfolge ausschließen möchte, obwohl er bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung den Erben noch nicht ode...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Bedingter oder befristeter Verzicht

Rz. 11 Ein Erbverzicht kann unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung erklärt werden.[14] Nach inzwischen ganz h.M. muss die Bedingung auch nicht vor dem Erbfall eingetreten sein. Liegt der Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung oder der Befristung nach dem Erbfall, ist der Verzichtende bis dahin Vorerbe, die ohne den Verzicht begünstigten Personen sin...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Ausgleichungspflichtige Zuwendungen

Rz. 19 Zuwendungen des Erblassers an Pflichtteilsberechtigte können ausgleichungspflichtig sein und sich gleichzeitig als Schenkung erweisen, z.B. Übermaßausstattungen nach § 2050 Abs. 3 BGB. Soweit eine ausgleichungspflichtige Schenkung bereits bei der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils gem. § 2316 BGB "verbraucht wurde", unterliegt sie nicht mehr der Pflichtteilsergä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Einsetzung der Erben des Vorerben als Nacherben

Rz. 12 Nach h.M.[44] kann der Erblasser dem Vorerben eine Anpassung der Nacherbfolge auch dadurch ermöglichen, dass er als Nacherben diejenigen Personen einsetzt, die der Vorerbe zu seinen Erben bestimmt.[45] Ein praktischer Anwendungsfall ist das sog. Geschiedenentestament, mit dem vermieden werden soll, dass der geschiedene Ehegatte des Erblassers beim Tod der gemeinsamen ...mehr