Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

I. Normzweck und Rechtsnatur. Rn 1 Durch die Vormerkung kann ein schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung abgesichert werden. Dies ist insb erforderlich, wenn der Erwerb eines dinglichen Rechts – wegen der noch erforderlichen Eintragung oder evtl Genehmigungen – nicht sofort erfolgen kann (zB Eigentumsumschreibung) oder soll (zB bedingter Rückübertragungsanspru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Objektiver Anwendungsbereich.

1. Art der Geschäfte. Rn 6 Art 12 hilft nur insofern über Mängel der Rechts- und Geschäftsfähigkeit hinweg, als hieran die Wirksamkeit eines Vertrages scheitern würde. Der Begriff ›Vertrag‹ ist unbesehen von dem ohnehin nur Schuldverträge betreffenden, zunächst nicht auf deutsch abgefassten Art 11 EVÜ übernommen worden, so dass ihm nicht ohne weiteres eine Einschränkung auf V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Zeitpunkt. Rn 2 Zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts ist die Einwilligung vor Durchführung der medizinischen Maßnahme einzuholen. II. Einwilligungsfähigkeit. Rn 3 Die Wirksamkeit der Einwilligung verlangt nach der Einwilligungsfähigkeit des Patienten (zu den Auswirkungen von Willensmängeln Klose/Straub MedR 19, 714). Nicht nur bei Minderjährigen bleibt insoweit die natürl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Allgemeine Voraussetzungen.

1. Parteiidentität. Rn 2 Die Vorschrift setzt voraus, dass es sich um Forderungen desselben Gläubigers gegen denselben Schuldner, also einer identischen natürlichen oder juristischen Person oder Personenmehrheit gegen eine andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit handelt. Der Erwerbsgrund ist gleichgültig. Die Vorschrift gilt auch, soweit die Gläubiger-...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entstehung der Gesamthypothek.

I. Ursprüngliche Gesamthypothek. Rn 4 Eine Gesamthypothek entsteht durch Einigung und Eintragung an allen Grundstücken (oder Miteigentumsanteilen), an denen nach Einigung von Eigentümer und Gläubiger die Hypothek lasten soll; allerdings entspricht es idR dem Willen der Parteien, dass bereits mit der Eintragung an dem ersten Grundstück eine Einzelhypothek entsteht (BGH DNotZ 7...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Einsatz des Vermögens.

1. Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Rn 10 Eltern müssen auch den Stamm ihres Vermögens verwerten, wenn der Unterhalt des Kindes durch die Erwerbstätigkeit nicht aufgebracht werden kann. Die Sicherstellung des eigenen Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten geht jedoch vor. Ihm ist daher der Teil des Vermögens zu belassen, auf den er für eigene Unterhaltszwecke angewies...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erwerbstätigkeit, II.

I. Berechtigung. Rn 4 Beide Ehegatten sind grds berechtigt, erwerbstätig zu sein, wobei das Recht nach II 2 unter dem Vorbehalt der Familienverträglichkeit steht. Zur Familie idS gehören nicht nur die Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft, sondern auch weitere Personen, denen ggü eine sittliche Verpflichtung zur Pflege und Betreuung besteht (BTDrs 7/4361, 26). Bestehende Unt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Eigenschaftsirrtum, § 119 II.

1. Einordnung. Rn 34 Beim Eigenschaftsirrtum stimmen Wille und Erklärung überein, während die Vorstellung des Erklärenden von der Wirklichkeit abweicht. Da der Irrtum bei der Willensbildung eingetreten ist, handelt es sich um einen ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum (AnwK/Feuerborn § 119 Rz 63), der wie ein Inhaltsirrtum zur Anfechtung berechtigt. Um den Anwendungsbereich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verletzung einer Amtspflicht.

1. Formen staatlichen Handelns. Rn 19 Der Staat kann hoheitlich handeln. Das geschieht obrigkeitlich, wenn der Staat dem Bürger mit Zwangsgewalt gegenübertritt. Werden Aufgaben zwar in den Formen des Öffentlichen Rechts, aber ohne Zwangsmittel wahrgenommen, liegt schlicht-hoheitliches Handeln vor. Beispiele hierfür sind die Einrichtungen der Daseinsfürsorge. Bei obrigkeitlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Das Beschl-Ersetzungsurt.

1. Übersicht. Rn 32 Das Ziel der Beschl-Ersetzungsklage ist ein vom Gericht für die WEigtümer und an ihrer Stelle gefasster Beschl. Dies ist nur möglich, wenn die WEigtümer für den Gegenstand eine Beschl-Kompetenz (§ 23 Rn 24 ff) haben. Es ist darauf zu achten, dass der Beschl ordnungsmäßig, nicht nichtig und auch nicht aus anderen Gründen anfechtbar ist. Die angeordnete Maßn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die einzelnen Ausschlussgründe.

I. Vertraglicher Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (Abs 1 S 1). Rn 4 Der vertragliche Verzicht auf die Einrede der Vorausklage kann vor, bei oder nach der Bürgschaftsübernahme vereinbart werden (BGH NJW 68, 2332). Er bedarf im nicht kaufmännischen Verkehr immer der Schriftform, da er die rechtliche Stellung des Bürgen verschlechtert (BGH NJW 68, 2332 [BGH 25.09.1968 - ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Objektive Anforderungen (Abs 3).

I. Allgemeines. Rn 46a Neben die subjektiven Anforderungen treten in Umsetzung von Art 7 WKRL objektive Anforderungen an die Kaufsache. Hierbei handelt es sich um einen Mangeltatbestand von erheblicher Bedeutung: Viele Eigenschaften werden weder vereinbart noch vorausgesetzt, sondern als selbstverständlich von den Parteien überhaupt nicht bedacht, zB, dass Stühle nicht breche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Rechtsfolgen.

1. Einwendungsausschluss. Rn 47 Die Rechtsfolge der Duldungs- und Anscheinsvollmacht besteht darin, dass sich der Vertretene auf das Fehlen der Vertretungsmacht nicht berufen kann und so behandeln lassen muss, als ob er eine echte Vollmacht erteilt bzw ein vollmachtloses Auftreten genehmigt hätte. Die Vollmacht kraft Rechtsscheins steht daher einer rechtsgeschäftlich erteilte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

I. Die Schadensteilung. 1. Mitwirkung. Rn 34 Die Verantwortlichkeit von Schädiger und Geschädigten für einen Schaden führt idR zu einer Schadensteilung. Dafür kommt es nach I insb auf die Verursachungsanteile an (BGH NJW 03, 1929, 1931). Diese müssen also gewichtet werden. Dem scheint entgegenzustehen, dass sonst alle Ursachen als äquivalent behandelt werden (§ 249 Rn 50). Doc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Überbringer einer Quittung.

I. Überbringer. Rn 4 Positive Rechtsscheingrundlage ist das Überbringen einer Quittung. Überbringer ist derjenige, der dem Schuldner die Quittung vorlegen kann. Auf eine bereits von einer anderen Person übergebene oder später übersandte Quittung kann sich deshalb niemand berufen (Staud/Olzen Rz 6; vgl auch RGZ 102, 344). II. Quittung. Rn 5 Das Merkmal der Quittung ist einmal Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Stellung eines Ersatzmieters.

1. Allgemeines. Rn 9 Dabei ist zu unterscheiden, ob es bereits im Mietvertrag eine Ersatzmieterstellung vereinbart ist oder nicht (Lützenkirchen § 537 Rz 32 ff). Ggf ist durch interessengerechte Auslegung zu ermitteln, ob nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien den Mietern ein Anspruch gg den Vermieter auf Zustimmung zu einem künftigen Mieterwechsel zustehen sollte (BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Art der Unterhaltsgewährung.

I. Grundsatz. Rn 4 Der Unterhaltsanspruch ist regelmäßig nicht in Gestalt einer Geldzahlung, sondern als Naturalunterhalt in Form von Sachzuwendungen oder Dienstleistungen geschuldet (BGH FamRZ 16, 1142). Aufgrund vereinbarter Pflichtenteilung kann der Unterhalt durch Haushaltsführung, Betreuung gemeinsamer Kinder etc geleistet werden. Er ist als gegenseitiger Anspruch der Eh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Mangelfallberechnung.

1. Grundsätze der Mangelfallberechnung. Rn 64 Bei der Mangelfallberechnung ist von dem für Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zunächst der notwendige Selbstbehalt abzuziehen. Der Erwerbstätigenbonus ist bei der Leistungsfähigkeit nicht in Abzug zu bringen. Anschließend ist der Restbetrag auf die Unterhaltsberechtigten angemessen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. Begriff. Rn 1 Das Vorkaufsrecht gewährt dem Berechtigten aufgrund Vereinbarung mit dem Verpflichteten das Recht, durch Erklärung ggü dem Verpflichteten im Falle des Verkaufs des belasteten Gegenstands einen Kaufvertrag mit denselben Bedingungen, wie sie der Verpflichtete mit dem Drittkäufer vereinbart hatte, zum Entstehen zu bringen. II. Bedeutung. Rn 2 Vorkaufsrechte werden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Kausalzusammenhang und Kenntnis.

1. Kausalzusammenhang. Rn 55 Zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Abschluss des Hauptvertrags muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Der Vergütungsanspruch entsteht nur, wenn der Hauptvertrag ›infolge‹ der Tätigkeit des Maklers wirksam zustande gekommen ist. Dabei ist allg anerkannt, dass ein mitursächlicher Beitrag genügt. Der Beitrag muss aber wesentlich sein (B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erklärung.

1. Form. Rn 8 Die Erklärung der Minderung unterliegt keiner besonderen Form. Sie ist als Ausübung eines Gestaltungsrechts bedingungsfeindlich, kann aber im Prozess hilfsweise erklärt werden (HP/Faust Rz 5). 2. Inhalt. Rn 9 Die Minderung muss nicht beziffert werden (HP/Faust Rz 6; iE MüKo/Westermann Rz 5). Wegen der unmittelbaren Gestaltungswirkung ist der Käufer an eine Beziffe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sicherungsübereignung.

I. Grundlagen. 1. Begriff und Rechtsnatur. Rn 15 Sicherungsübereignung ist die Übereignung einer Sache, eines Inhaber- oder Orderpapiers (L/F/G/Wittig § 11 Rz 6) oder die Übertragung eines Anwartschaftsrechts daran zur Sicherung einer Forderung idR des Erwerbers gg den Sicherungsgeber oder einen Dritten. Bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung darf der Sicherungsnehmer da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Besondere Scheidungsfolgen (Abs 1).

I. Anwendungsbereich des Scheidungsfolgenstatuts. Rn 10 Scheidung iSv I umfasst nicht nur das im deutschen Sachrecht (§§ 1564 ff) als einzige Möglichkeit der Auflösung einer gescheiterten Ehe bereitgestellte Rechtsinstitut. Die Regelung des Art 17 erfasst auch schwächere Formen der Ehetrennung, insb die in etlichen Rechtsordnungen vorgesehene gerichtliche Trennung ohne Auflös...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeine Grundlagen.

I. Das Bereicherungsrecht als Ausgleichsordnung. Rn 1 § 812 ist die zentrale Vorschrift des Bereicherungsrechts. In ihr ist der allen Bereicherungstatbeständen inhärente Grundgedanke verankert, dass die nach den Kriterien der rechtsgeschäftlichen bzw gesetzlichen Güterzuordnung zu Unrecht im Vermögen des Bereicherungsschuldners befindlichen Gegenstände oder Werte an denjenige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruchsvoraussetzungen.

I. Anlage. Rn 7 Anlagen sind von Menschenhand künstlich geschaffene Werke von gewisser Selbstständigkeit und Dauer (BGH BB 65, 1125). Nicht erforderlich ist, dass die Anlagen für einen bestimmten Zweck benutzt werden. Der Anlagenbegriff erfasst in erster Linie Bauwerke wie Gebäude und Gebäudeteile, aber auch zB Gartenteiche (BGHZ 120, 239, 250), Erdaufschüttungen und eine Vie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die Härteklauseln.

I. Die Kinderschutzklausel. Rn 3 betrifft nur gemeinschaftliche minderjährige Kinder der Ehegatten. Dazu gehören außer den leiblichen auch Adoptivkinder, nicht dagegen Kinder nur eines Ehegatten aus einer anderen Beziehung. Rn 4 Die Kinderschutzklausel greift nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen das Kind ein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung des äußeren Ban...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

I. Voraussetzungen. 1. Gebäude oder anderes mit einem Grundstück verbundenes Werk. Rn 3 Gebäude ist ein mit dem Erdboden verbundenes, umschlossenes Bauwerk, das zum Aufenthalt von Menschen oder Tieren oder zur Unterbringung von Sachen bestimmt ist (s nur Soergel/Krause § 836 Rz 7; Staud/Bernau § 836 Rz 22). Dazu gehören auch zB Rohbauten (BGH VersR 58, 488, 489), unfertige Häu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eigentumserwerb (Abs 1).

I. Eintragung und Eigenbesitz. Rn 2 Eine natürliche oder juristische Person – auch des Öffentlichen Rechts (BGHZ 136, 242) – muss im Grundbuch als Eigentümer, Miteigentümer (Celle RdL 57, 321) oder Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts eingetragen sein, ohne Eigentümer bzw Inhaber zu sein. § 900 gilt auch für eine zu Unrecht eingetragene Gesamthandsgemeinschaft. Die Eintra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anknüpfungsgegenstand.

I. Subjektiver Anwendungsbereich. Rn 5 Art 12 ist angesichts seiner systematischen Stellung im Zweiten Abschnitt auf natürliche Personen beschränkt (BGH NJW 98, 2453 [BGH 12.05.1998 - XI ZR 219/97]). Auf juristische Personen ist er analog anzuwenden (MüKo/Spellenberg Rz 9, 26; Art 13 ROM I Rz 51; Looschelders Rz 11; BeckOK/Mäsch Art 13 ROM I Rz 37; Bausback DNotZ 96, 259 zum ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

I. Anwendungsbereich. Rn 2 Für den zeitlichen Anwendungsbereich des § 634a ist Art 229 § 6 EGBGB zu beachten. Danach gilt neues Verjährungsrecht auch für bereits vor dem 1.1.02 geschlossene Verträge, soweit die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich gem Art 229 § 6 I 2 Alt 1 EGBGB für d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Berufshaftung.

a) Grundlagen. Rn 172 Grundlage der Haftung für Verletzung von Verkehrspflichten bei der Ausübung bestimmter Berufe (grundl RGZ 102, 372, 374) ist das besondere Vertrauen, das der Berufsausübung entgegengebracht wird, und die damit verbundene Verringerung des Selbstschutzes des Geschädigten. Die Berufshaftung hat sich zur eigenständigen Fallgruppe der Haftung für Verkehrspfli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Rechtsfolgen.

I. Anpassung des Vertrages. Rn 20 Sie ist nach I die idR eintretende Rechtsfolge. Sie soll ›verlangt werden können‹. Damit entscheidet der Gesetzgeber die alte Streitfrage, ob die Änderung von selbst eintritt oder erst verlangt werden muss, im zweiten Sinn. Es liegt also in der Hand der benachteiligten Partei, ob sie die Folgen der Grundlagenstörung geltend machen will (ebens...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

I. Aufrechnungsbefugnis. Rn 3 § 406 erhält dem Schuldner die Aufrechnungsmöglichkeit, sofern die Aufrechnungslage schon bei der Abtretung bestand. Er kann sich darüber hinaus auch auf solche Umstände berufen, die später eingetreten sind u die ihm ohne die Abtretung das Recht zur Aufrechnung ggü dem früheren Gläubiger gegeben hätten (BGHZ 19, 153, 156 f; 58, 327, 329; NJW 03, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beschl außerhalb der Versammlung (§ 23 III).

I. Allgemeines. Rn 15 Ein Beschl außerhalb der Versammlung setzt eine unmissverständliche Initiative und damit das Bewusstsein der WEigtümer voraus, einen verbindlichen Beschl zu fassen (BGH NJW 15, 2425 Rz 12; Ddorf ZMR 20, 430 = NZM 20, 113 Rz 12). Die Initiative kann nur von der GdW ausgehen (zum alten Recht aA LG Karlsruhe ZWE 17, 362). Auch über Beschl außerhalb der Vers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts.

I. Allgemeines (Abs 2). Rn 3 II bestimmt grds dass der KoKa dem (in EUR ausgedrückten) Betrag entspricht, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten für diesen ein Anrecht iHd Ausgleichswerts zu begründen. Maßgeblich ist daher, zu welchem Preis der Ausgleichspflichtige selbst bei Ehezeitende ein Anrecht iHd Ausgle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

I. Zweck. Rn 1 Die Vorschrift regelt den Fall, dass derselbe Gläubiger verschiedene Forderungen, die auf eine gleichartige Leistung gerichtet sind, gegen denselben Schuldner hat. Sie ordnet an, welche dieser Forderungen durch eine Leistung getilgt wird oder getilgt werden, wenn die Leistung nicht zur Erfüllung sämtlicher Forderungen ausreicht. Vorrang hat dabei nach I die Bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff, Formen und Abschluss der Garantie.

I. Kaufrechtsinterner Garantiebegriff. Rn 6 Mit der ausdrücklichen Entscheidung im VerbraucherrechteG ist die Diskussion über den/die kaufrechtlichen Garantiebegriff(e) überholt (S 8. Aufl Rz 6 mit Nachw): Es gab und gibt nur einen einheitlichen kaufrechtlichen Garantiebegriff (s D. Schmidt BB 2005, 2763, 2764 f; v Gierke/Paschen GmbH-Rdsch 02, 457, 459 ff; Müller NJW 02, 102...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Guter Glaube des Erwerbers.

I. Begriff. Rn 8 Für den Erwerb vom nicht berechtigten Veräußerer wird nach der amtl Überschrift der Norm guter Glaube des Erwerbers vorausgesetzt. Nach der sprachlichen Gestaltung der Norm selbst ist jedoch umgekehrt der Erwerb bei Bösgläubigkeit ausgeschlossen. Denn der gute Glaube wird nicht als Tatbestandsvoraussetzung formuliert, sondern es wird durch den ›Es sei denn›-S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abs 1.

I. Auslegungsregel. Rn 1 Sie greift ein, wenn der Vorerbe den Erblasser nicht überlebt hat oder aus einem anderen Grund wegfällt (Ausschlagung usw). Sie setzt voraus, dass der als Nacherbe Eingesetzte schon lebt oder gezeugt ist. Ansonsten kann er gem § 1923 nicht Ersatzerbe werden, bleibt aber als Nacherbe berufen (s § 2101 Rn 1). Rn 2 Sie greift auch ein, wenn sich Ehegatten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen (Abs 1).

I. Keine Primär- und Sekundäransprüche, Sicherheitenbestellungen unwirksam. Rn 18 Der Gewinner hat nach I 1 keinen Erfüllungsanspruch gegen den Verlierer. Ebenso stehen ihm keine Sekundäransprüche (Schadensersatz statt der Leistung, Verzug) zu (Staud/Schönenberg-Wessel § 762 Rz 8): Der Gewinner kann mit seinem nicht einklagbaren Anspruch aus Spiel oder Wette ggü einem anderen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

I. Wertpapierbegriff. Rn 1 Ein Wertpapier ist nach hM eine Urkunde, die ein privates Recht so verbrieft, dass zu dessen Geltendmachung das Innehaben der Urkunde erforderlich ist (weiter Wertpapierbegriff, s Zöllner § 3 III 4b). Kein Wertpapier ist daher eine Urkunde, die als einfaches Legitimationspapier nur zu Beweiszwecken dient (zB Schuldschein) oder den Inhaber zum Empfan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Versendungskauf.

I. Versendung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort. Rn 7 Die Voraussetzung der Versendung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort bedeutet: (1) § 447 gilt nicht für die Bringschuld, da bei ihr abw von § 269 I der Sitz des Käufers der Erfüllungsort ist. Die Übernahme der Kosten der Versendung durch den Verkäufer beim Versandhandel steht gem § 269 III der Anwendbar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Voraussetzungen.

1. Objektiver Rechtsscheintatbestand. Rn 40 Der Rechtsschein einer Duldungs- und Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Scheinvertreter ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter für den Vertretenen auftritt, sodass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen darf, der als Vertreter Handelnde sei bevollmächtigt. Das setzt voraus, dass der Geschäftsgegner die Tatsachen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anspruchsberechtigung und Prozessstandschaft.

I. Anspruchsberechtigung. Rn 6 Anspruchsberechtigter ist der gegenwärtige und wirkliche Rechtsinhaber, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist (RGZ 53, 410). Bei einer Verfügungsbeschränkung ist der durch die Beschränkung Geschützte anspruchsberechtigt. Nicht anspruchsberechtigt sind frühere Rechtsinhaber (RGZ 53, 410f). Auch gleich- und nachrangige Berechtigte ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anknüpfungsgegenstand.

I. Unterschiedliche Anknüpfung von Vor- und Nachname. Rn 3 Unter Name iSd Art 10 fällt uneingeschränkt der Familienname inkl des Adelstitels. Die Berechtigung zur Führung akademischer Grade ist hingegen eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts und in Deutschland Ländersache. Für den Vornamen (zu dessen Funktion allg Grünberger AcP 207 (2007) 314) soll wegen seiner fehlenden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Recht.

I. Rangfähig. Rn 3 sind grds alle Grundstücksrechte, die im Grundbuch eingetragen werden. Rangfähig ist zumindest entspr auch eine Vormerkung (BGH DNotZ 00, 639; NJW 86, 578; Bremen WM 05, 1241; aA für die Auflassungsvormerkung LG Lüneburg Rpfleger 04, 214; mwN bei Grüneberg/Herrler Rz 5), nicht jedoch Löschungsvormerkungen untereinander (MüKo/Lettmaier Rz 9). Rangfähig ist e...mehr