Kurzfristige Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese an nicht mehr als 70 Arbeitstagen oder drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird.
Die kurzfristige Beschäftigung ist eine Art der geringfügigen Beschäftigung.
Kurzfristige Beschäftigungen sind in allen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist wichtig, dass die Befristung
- im Voraus vertraglich oder
- aufgrund der Art und Weise bzw. ihrem Wesen nach (z. B. Erntearbeiter) oder
- aufgrund eines Rahmenvertrags auf Arbeitseinsätze von 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr
geregelt und gegeben ist.
Kurzfristigen Beschäftigung: Zeitgrenzen
Die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung stellen eine gleichwertige Alternative dar und hängen nicht mehr vom Beschäftigungsumfang ab.
Kurzfristige Beschäftigung: Berufsmäßigkeit
Eine Beschäftigung ist nicht kurzfristig, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Entgelt daraus mehr als 538 Euro (bis 31.12.2023: 520 Euro) beträgt. Berufsmäßigkeit wird unterstellt, wenn die Beschäftigung für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Sie ist immer anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres 70 Arbeitstage bzw. drei Monate überschreiten. Bei den Beschäftigungszeiten werden alle Beschäftigungen angerechnet, in denen das Entgelt monatlich mehr als 538 Euro (bis 31.12.2023: 520 Euro) betrug.
Mehrere kurzfristige Beschäftigungen
Die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Ein Überschreiten der Zeitgrenzen führt mit dem Folgetag der Feststellung grundsätzlich zur Sozialversicherungspflicht in allen Versicherungszweigen.
Kurzfristige Beschäftigung: Lohnsteuer
Arbeitslohn, der vom Arbeitgeber an kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer gezahlt wird ist nach den allgemeinen Vorschriften lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) oder unter bestimmten Voraussetzungen mit 25 Prozent pauschaliert werden.
Der Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung kann mit pauschal mit 25 Prozent erhoben werden bei Mitarbeitern, deren Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt erforderlich ist und
- die nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt werden und
- die Höhe des Arbeitslohns während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitstag 150 Euro (bis 2022: 120 Euro) nicht übersteigt und
- der auf einen Stundenlohn umgerechnete Arbeitslohn durchschnittlich 19 Euro (bis 2022: 15 Euro) nicht übersteigt.
Kurzfristigkeit im steuerlichen Sinne weicht vom Begriff der kurzfristigen Beschäftigung in der Sozialversicherung ab. Ob sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt oder nicht, ist für die Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent ohne Bedeutung.
Kurzfristige Beschäftigung: Arbeitsrecht
Der Begriff der kurzfristigen Beschäftigung ist primär ein sozialversicherungsrechtlicher. Daher gelten für kurzfristige Beschäftigungen grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften wie bei anderen Arbeitsverhältnissen. Dennoch gibt es Besonderheiten für Arbeitgeber, bei Arbeitsverhältnissen mit begrenzter Dauer.
So dürfte auf die kurzfristige Beschäftigung regelmäßig das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) anzuwenden sein. Arbeitsrechtlich ist hierbei insbesondere die Vorschrift des § 14 TzBfG interessant. Die Norm regelt zum Beispiel das Erfordernis der Schriftform, die sachgrundlose Befristung sowie dessen Verbot, wenn mit dem selben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Auch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) – wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen Bestand hat – oder das Nachweisgesetz (NachwG) – nach einem Monat – sind grundsätzlich anwendbar für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zudem steht kurzfristig Beschäftigten prinzipiell Urlaub zu – meist in Form eines Teilurlaubsanspruchs nach § 5 Abs. 1 Ziffer b BurlG, da sie die Wartezeit von sechs Monaten nicht erfüllen.
Kurzfristige Beschäftigung: Student
Beschäftigen Arbeitgeber Studenten in einer kurzfristigen Beschäftigung besteht Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung. Werden die Zeitgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschritten kann unter Umständen bei einer befristeten Beschäftigung Versicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs bestehen. Dabei sind zwei Möglichkeiten gegeben:
- Die Beschäftigung ist ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) begrenzt. Dabei sind zeitliche Überschneidungen mit der Vorlesungszeit bis zu längstens zwei Wochen unschädlich, soweit sie nur ausnahmsweise vorkommen.
- Die 20-Wochenstunden-Grenze der befristeten Beschäftigung wird nur durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden überschritten.
Das Werkstudentenprivileg gilt nicht für die Rentenversicherung.
Kurzfristige Beschäftigung: Schüler
Schüler, die eine Beschäftigung bis zu drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr ausüben, sind sozialversicherungsfrei. Auch für Ferienjobs gilt diese Regelung. Werden in einem Kalenderjahr mehrere aufeinander folgende kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt erfolgt eine Zusammenrechnung. Diese Beschäftigungen werden dann als Einheit bewertet – auch wenn die kurzfristigen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden.
Wird durch die Addition die Zeitgrenze überschritten und liegt das regelmäßige Arbeitsentgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze, handelt es sich um eine geringfügige entlohnte Beschäftigung. Liegt das regelmäßige Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze ist die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.
Kurzfristige Beschäftigung: Elternzeit
Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungen, die während der Elternzeit ausgeübt werden, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts. Kurzfristige Beschäftigungen, die während der Elternzeit ausgeübt werden nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung berufsmäßig ausgeübt. Somit besteht Versicherungspflicht trotz einer Beschränkung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage.
Kurzfristige Beschäftigung: Meldungen
Arbeitgeber müssen das DEÜV-Meldeverfahren auch bei kurzfristigen Beschäftigungen anwenden. Dabei sind für kurzfristige Beschäftigungen durch den Arbeitgeber die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Die Meldungen zur Sozialversicherung sind an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu übermitteln. Da kurzfristige Beschäftigungen Sozialversicherungsfrei sind ist die Beitragsgruppe „0000“ anzugeben.
Kurzfristige Beschäftigung: Beiträge
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei kurzfristigen Beschäftigungen keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, und Pflegeversicherung entrichten. Beitragspflicht durch den Arbeitgeber besteht allerdings zur Unfallversicherung. Zahlungsempfänger ist die zuständige Berufsgenossenschaft. Das Arbeitsentgelt kurzfristiger Beschäftigungen ist außerdem grundsätzlich beitragspflichtig zur Umlage U1 und Umlage U2, sowie der Insolvenzgeldumlage.